{"status":"available","doknr":"OLD296305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0909.6B1114.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-09","aktenzeichen":"6 B 1114/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu Recht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen \nUmfang entsprochen. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des \nBeigeladenen ist voraussichtlich rechtswidrig, weil der Beigeladene nicht über die \ngemäß § 46 Abs. 4 HG NRW (insoweit gleich lautend § 49 Abs. 6 Satz 1 UG NRW) \nerforderliche dreijährige Schulpraxis verfügt. Dass es sich bei dem vorliegenden \nLehrstuhl um eine Stelle handelt, \"deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung \nerziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung \nvorsieht\" so dass § 46 Abs. 4 HG NRW anwendbar ist, steht zwischen den \nBeteiligten nicht im Streit. Unter Schulpraxis im Sinne dieser Bestimmung ist alleine \neine dreijährige Unterrichtstätigkeit als Lehrer an einer staatlichen oder privaten \nSchule im In- oder Ausland zu verstehen.\n\n4\n\nVgl. Epping in: Leuze/Epping, HG NRW, \nKommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2001, § 46 \nRn. 51. \n\n5\n\nDass der Beigeladene über keine Schulpraxis im vorgenannten Sinne verfügt, \nbedarf danach keiner weiteren Erörterung. Hiervon geht auch die \nBerufungskommission in der Begründung für die Erstplatzierung des Beigeladenen \naus (Seite 27 des Berichtes über das Berufungsverfahren \"Wirtschaftswissenschaft \nund ihre Didaktik\" an den Rektor der Universität K. vom 20. Dezember 2 ).\n\n6\n\nAllerdings ist der Nachweis einer dreijährigen Schulpraxis nicht \neinschränkungslos zwingend vorgesehen. Vielmehr \"soll\" gemäß § 46 Abs. 4 HG nur \nberufen werden, wer eine entsprechende Qualifikation aufweist. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit dieser Soll-Vorschrift \nder Ernennungsbehörde ein Ausnahmeermessen eingeräumt worden ist. Von \ndiesem Ermessen ist Gebrauch zu machen, wenn im Einzelfall besondere Umstände \nvorliegen, die eine Ausnahme in Betracht kommen lassen. \n\n7\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n20. März 1996 - 6 C 4/95 -, zitiert Juris. \n\n8\n\nFerner ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das \nMinisterium hinsichtlich der Ausübung dieses Ermessens durch den Erlass vom \n15. Dezember 1995 - III A 1-3800 - , der nach wie vor seiner ständigen \nVerwaltungspraxis entspricht (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners an das \nVerwaltungsgericht vom 29. Januar 2002) gebunden hat. Nach diesem Erlass kann \nim Falle der Ausschreibung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer \nProfessuren bei ganz oder teilweise fehlender Schulpraxis ausnahmsweise auch ein \nBewerber eingestellt werden, der \"über mindestens dreijährige praktische \nErfahrungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse \nund Methoden für den Schulbereich (Tätigkeiten in Lehrerausbildungsseminaren, in \nder Curriculumsentwicklung z.B.)\" verfügt. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht \ndarin zu, dass die vom Beigeladenen nachgewiesene Praxistätigkeit auch die \nVoraussetzungen des genannten Erlasses nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die \nvon der Beschwerdeschrift in erster Linie erwähnte Tätigkeit des Beigeladenen bei \nder Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer Bremen. Auch wenn \nausweislich deren Bescheinigung vom 25. Januar 2 zu der Tätigkeit des \nBeigeladenen die didaktische Aufarbeitung und Vermittlung fachspezifischer Inhalte, \naber auch die curriculare Entwicklung der Thematiken gehörte und die \nBildungsangebote sich auch an angestellte Lehrer und Pädagogen richteten, \nresultieren hieraus keine praktischen Erfahrungen im Umgang mit wissenschaftlichen \nErkenntnissen und Methoden gerade für den Schulbereich. Der Aufgabenbereich des \nBeigeladenen mag Bildungsangebote für Lehrer und andere Pädagogen umfasst \nhaben, ein inhaltlicher Bezug zum Schulbereich ergibt sich daraus nicht. Nach Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Vorgabe sowie des hiermit in Übereinstimmung \nstehenden Erlasses, den notwendigen Praxisbezug in der Lehrerausbildung \nsicherzustellen, \n\n9\n\nso Epping a.a.O.\n\n10\n\nkann aber gerade auf einen irgendwie gearteten Bezug zum Umgang mit \nschulbezogenen Thematiken nicht verzichtet werden. Selbst wenn an diesen nur \ngeringe Anforderungen gestellt werden, erfüllt der Beigeladene sie nicht. Auch seine \nTätigkeit als Dozent für sozialwissenschaftliche Grundkurse bei der DEKRA \nAkademie B. in der Weiterbildung genügt insoweit nicht. Die weiter vom \nAntragsgegner sowie vom Beigeladenen ins Feld geführten berufspraktischen \nTätigkeiten (vgl. etwa Blatt 33, 34 der Beiakte) weisen auch bei großzügiger \nInterpretation des Begriffes Schulbereich keinen Bezug hierzu auf. \n\n11\n\nEs ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb der \nAntragsgegner befugt wäre, gerade - und ausschließlich - im Falle des Beigeladenen \nvon dem ermessensbindenden Erlass vom 15. Dezember 1995 sowie seiner hiermit \nin Übereinstimmung stehenden Verwaltungspraxis abzuweichen. Ausweichlich des \nbei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausschreibungstextes wird von dem \nBewerber eine Mitarbeit in allen Studiengängen erwartet. Hierzu gehören neben dem \nDiplomstudiengang Erziehungswissenschaft auch die Lehramtsstudien \nSozialwissenschaften (Sekundarstufe I) und Gesellschaftslehre (Primarstufe). \nWeshalb angesichts dieses Anforderungsprofils ein derart weitreichender Verzicht \nauf schulbezogene Praxis und Erfahrungen gerechtfertigt sein könnte, wird weder \nvom Antragsgegner geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte hierfür. \n\n12\n\nEs fehlt schließlich nicht an den Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, weil die Ernennung des Antragstellers nicht möglich wäre. \nDass die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung tatsächlich zur Ernennung des -bislang zweitplatzierten - \nAntragstellers führt, liegt auf der Hand. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-09/6-b-1114-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-09/6-b-1114-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296305","retrieved":"2026-07-09 03:18:53.658099+00:00"}}