{"status":"available","doknr":"OLD296303","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0909.18B1371.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-09","aktenzeichen":"18 B 1371/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist.\n\n3\n\nDem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen \ndes § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Ausländergesetzes - AuslG - für die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des \nAntragstellers vorliegen, weil es - wie von ihm in der Beschwerdebegründung allein \ngeltend gemacht - zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem \nAntragsteller den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte im \nSinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG ergibt sich für den Antragsteller im Falle seiner \nRückkehr in sein Heimatland entgegen seinem Vorbringen nicht aus seiner Trennung \nvon seinem drei 1995, 1996 und 1998 während seiner Duldung als \nBürgerkriegsflüchtling geborenen Kindern bosnischer Staatsangehörigkeit, die nach \nder Trennung der Ehegatten b. 10. Februar 2000 bei ihrer bosnischen Mutter leben, \nwelche seit August 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, die entscheidungstragenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer familiären \nLebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern in Frage zu \nstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass es \nan Anhaltspunkten für häufige und intensive Kontakte zwischen dem Antragsteller \nund seinen Kindern und für seine maßgebliche Beteiligung an der tatsächlichen \nSorge für seine Kinder fehle, so dass trotz der formalen Mitinhaberschaft des \nSorgerechts durch den Antragsteller nicht von Bestehen einer familiären \nLebensgemeinschaft ausgegangen werden könne, die ausländerrechtlich \nschützenswert wäre. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen sinngemäß lediglich \nentgegen, dass er seit dem 13. Juli 2002 das ihm gerichtlicherseits eingeräumte \nvierzehntägige Umgangsrecht wahrnehme und \"diese Kontakte langsam wachsen \" \nmüssten. Damit beruft er sich letztlich darauf, dass allein das Bestehen eines \nPersonensorgerechts in Verbindung mit der Möglichkeit, zukünftig die gegenwärtigen \nBesuchskontakte zu seinen Kindern zu intensivieren, auf ein Bleiberecht zur \nVermeidung einer besonderen Härte führen soll. Dem ist nicht zuzustimmen. \n\n5\n\nDer Antragsteller verkennt insoweit, dass für die Beantwortung der Frage, ob \neine - hier in Rede stehende - Vater-Kind-Beziehung in Form einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das \nabstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der \ntatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert \neine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinen Kindern, bei \nder sich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder \naufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße \nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. \nEntscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den \nFamilienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine \ndem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. \nEine solche lässt sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare \nMindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter \nBetreuungsleistungen bestimmen. Die Ausgestaltung der Elternverantwortung wird \ndarüber hinaus auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung \ngeprägt.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar \n2002- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; \nSenatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 -\n.\n\n7\n\nWenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende \nAnhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater \nund seinen Kindern etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, \nder Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der \nErziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, \ndie geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und \ndie Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich \nsein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung \neiner Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz \nangezeigt erscheinen lassen.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März \n1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, \nInfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom \n10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai \n2001 - 18 B 1309/00 - und vom 9. Juli 2002 \naaO.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat nicht in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert \ndargelegt, dass zwischen ihm und seinen Kindern eine Erziehungsgemeinschaft im \nvorbezeichneten Sinne besteht, deren Beendigung für ihn eine besondere Härte im \nSinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG bedeuten würde. Vielmehr ist den \nVerwaltungsakten zu entnehmen, dass er - über die von ihm allein geltend gemachte \nAusübung des vierzehntägigen Umgangsrechts seit dem 13. Juli 2002 hinaus - in der \nZeit seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft b. 10. Februar 2000 ganz \nüberwiegend keine Elternverantwortung getragen hat, die von einer geistigen und \nemotionalen Nähe zu seinen Kindern geprägt gewesen wäre. So erfolgte die \nTrennung der Familie bereits in der Weise, dass die Ehefrau mit den Kindern vor den \nGewalttätigkeiten des Antragstellers aus der Ehewohnung in ein Frauenhaus \ngeflüchtet ist. Ab November 2000 gab es zwar Wochenendbesuche der Kinder beim \nAntragsteller, die jedoch - aufgrund von Klagen der Mutter über mangelnde \nBetreuung und Versorgung der Kinder durch den Antragsteller - ab Mai 2001 nur \nnoch jede zweite Woche für jeweils zwei Stunden in den Räumen des \nKinderschutzbundes stattfinden konnten. Durch das Scheidungsurteil des \nAmtsgerichts F. b. S. vom 27. September 2001 wurde das Sorgerecht für die \nKinder aus Gründen des Kindeswohles der Kindesmutter zunächst allein übertragen, \nbis durch Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 29. Mai 2002 die \nÜbertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile erfolgte.\n\n10\n\nDiese auf das Fehlen einer vom emotionaler Nähe geprägten \nErziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern und damit \nauf das Fehlen einer besonderen Härte im Falle der Aufenthaltsbeendigung \nhindeutenden Umstände gehen zu Lasten des Antragstellers. Der jeweilige \nAufenthaltszweck ist nämlich vom Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht \nnachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Solange diese Anforderungen nicht \nerfüllt sind, darf die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt, verlängert oder belassen \nwerden und kommt dementsprechend auch kein vorläufiger Rechtsschutz in \nBetracht.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1999, \na.a.O., vom 13. Dezember 1999 - 18 B 2247/98 und \nvom 9. Juli 2002, a.a.O.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-09/18-b-1371-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-09/18-b-1371-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296303","retrieved":"2026-07-09 03:18:53.473194+00:00"}}