{"status":"available","doknr":"OLD296343","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0905.20D53.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"20 D 53/99.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Klage wird festgestellt, dass der vor dem OVG Nordrhein-\nWestfalen am 13. Mai 1965 geschlossene Angerland-Vergleich wirksam ist.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die \nBeklagte 3/4 und die Beigeladene zu 2. 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre \naußergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des so genannten Angerland-Vergleichs, \nder u.a. Aussagen zum Endausbauzustand und zum Betrieb des von der Beklagten \nbetriebenen Verkehrsflughafens Düsseldorf enthält.\nNachdem der Flughafen Düsseldorf 1950 wieder unter deutsche Verwaltung \ngekommen war, ließ die Beklagte - damals unter dem Namen Düsseldorfer \nFlughafengesellschaft mbH (DFG) - Pläne zum Ausbau des Flughafens prüfen. Sie \nveranlasste Projektstudien zur Erstellung eines Generalausbauplanes, in denen \nunterschiedliche Ausdehnungen des Flughafens vorgesehen waren. Die \nAusbaupläne riefen erhebliche Proteste in der Bevölkerung, vor allem der \nSchutzgemeinschaft Angerland e.V., hervor, die einen unüberschaubaren Ausbau \ndes Flughafens befürchtete.\nEinen Anfang 1958 gestellten Antrag der Beklagten, den Flughafen durch \nVerlängerung der Start- und Landebahn auszubauen, lehnte der Beigeladene zu 1. \nunter dem 16. Dezember 1958 mit der Begründung ab, die Landesregierung habe \nam 26. November 1958 aus Lärmschutzgründen den Flughafen Köln-Wahn (heute: \nKöln/Bonn) \"für den interkontinentalen Direktverkehr mit Düsenflugzeugen\" bestimmt \n(so genannte Lauscher-Entscheidung). Auf einen erneuten Antrag von 1959/1960 hin \nerteilte der Beigeladene zu 1. eine Änderungsgenehmigung vom 20. September \n1963 und stellte durch Beschluss vom 2. Januar 1964 den Plan für die Verlängerung \nder bestehenden Start- und Landebahn nach Nordosten um 400 m und den Bau \neines Schutzbauwerks über die dort verlaufende Bundesbahnstrecke \nDuisburg/Düsseldorf fest; Einwendungen u.a. der früheren Stadt S. und der zum \nAmt Angerland gehörenden Gemeinden wurden zurückgewiesen. Ein bereits zuvor \nangebrachter Antrag der Beklagten vom 21. Januar 1963 auf Genehmigung einer \nParallelbahn wurde zunächst nicht weiterverfolgt und später durch einen Antrag vom \n22. Mai 1969 mit geänderten Unterlagen ersetzt.\nGegen den Planfeststellungsbeschluss vom 2. Januar 1964 erhoben u.a. die \nGemeinden des damaligen Amtes Angerland Klage (VG Düsseldorf 4 K 172/64), \nnämlich die Stadt B. und die Gemeinde X. - beide ab dem 1. Januar 1975 in \ndie Beigeladene zu 2. eingegliedert - sowie die Gemeinden C. , F. , I. \nund M. - ab dem 1. Januar 1975 mit der bisherigen Stadt S. zu einer neuen \nGemeinde (der Klägerin) zusammengeschlossen - (§§ 10 und 13 des Gesetzes zur \nNeugliederung der Gemeinden und Kreise das Neugliederungsraumes \nMönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom 10. September 1974 GV. NRW. 1974, \n890 - Neugliederungsgesetz -); wegen angeordneter sofortiger Vollziehung stellten \nsie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG \nDüsseldorf 4 L 16/64), der erstinstanzlich erfolglos blieb.\nWährend des Beschwerdeverfahrens (OVG NRW VIII B 277/65) verhandelten die \nVerfahrensbeteiligten (die vorgenannten Gemeinden, der zuständige Minister als \nAntragsgegner und die Beklagte als Beigeladene) sowie die Beigeladene zu 2. des \nvorliegenden Verfahrens und die Schutzgemeinschaft Angerland e.V. \naußergerichtlich über eine vergleichsweise Beilegung der Verwaltungsstreitverfahren \nund darüber hinaus über eine dauerhafte Klärung der Verhältnisse, wobei auch die \nParallelbahn, für die - wie bereits erwähnt - seinerzeit ein Genehmigungsantrag \ngestellt war, einbezogen wurde. Nach Aushandlung des Vergleichstextes setzte das \nBeschwerdegericht auf Wunsch der damaligen Verfahrensbeteiligten einen Termin \nzur Protokollierung des Vergleichs auf den 13. Mai 1965 an. Im Termin trat die \nBeigeladene zu 2. im Einverständnis der Beteiligten dem Verfahren zum Zwecke des \nVergleichsabschlusses bei und überreichte zu den - nicht mehr auffindbaren - \nGerichtsakten ein Exemplar des abzuschließenden Vergleichs mit drei Anlagen, die \nim Terminsprotokoll nicht näher bezeichnet sind. Ausweislich der Niederschrift wurde \nder \"Vergleich\" vorgelesen. Weiter heißt es: \"Die anwesenden Beteiligten erklären, \ndaß sie den Vergleich genehmigen unter dem Vorbehalt, daß die Zustimmung zu \ndem Vergleich durch die Landesregierung, die beteiligten Gemeinderäte und den \nAufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen dem Gericht bis \nzum 31.7.1965 mitzuteilen ist. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, daß die \nZustimmung zu den Vergleichen a) und b) nur einheitlich erklärt werden kann.\" \nInsofern ist festgehalten, dass die Erklärungen vorgelesen und genehmigt wurden. \nSodann heißt es abschließend: \"Die Beteiligten bitten, den Vergleich b) nur der \nAntragstellerin zu 6, der Beigeladenen und der Stadt E. zuzustellen.\"\nNach von den Beteiligten vorgelegten beglaubigten Abschriften des Vergleichstextes, \ndie inhaltlich und äußerlich übereinstimmen, besteht der Vergleich aus den Teilen a) \nund b). Der Vergleich a) 1. Teil A. \"Generalausbauplan\" legt unter Bezugnahme auf \neine als anliegend und Bestandteil des Vergleichs bezeichnete kartenmäßige \nDarstellung (Plan \"Zeichn.N. 306a, vom 31.3.1965\") einen Endausbauzustand fest (I) \nund enthält Regelungen über die Nutzung und Ausrüstung der Parallelbahn (II) sowie \ndie Erklärung des Ministers, keinen Antrag zu genehmigen, der über die \nvorgenannten Regelungen hinausgeht (III); B. enthält insbesondere Regelungen zum \ntechnischen Flughafenbetrieb, C. enthält eine Erklärung der beteiligten \nGebietskörperschaften zu einer so genannten Lärmzone II im Hinblick auf die \nSchaffung einer Parallelbahn; der 2. Teil regelt die Beendigung gerichtlicher \nVerfahren. Im Vergleich b) verpflichtete sich die Gemeinde X. - die in der \nNiederschrift genannte Antragstellerin zu 6 - zur Ausweisung eines von der \nBeklagten und der Beigeladenen zu 2. des vorliegenden Rechtsstreits gewünschten \nAuskiesungsgebietes in ihrem Flächennutzungsplan (I) und zur Ausweisung eines \nvon der Beigeladenen zu 2. gewünschten Friedhofsgeländes (II); Nrn. III bis V \nenthalten Abreden zwischen der Gemeinde X. und der Beigeladenen zu 2. über \nden An- und Verkauf von Grundstücken sowie Ausgleichszahlungen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Exemplare der Niederschrift und \ndes Vergleichs verwiesen.\nEine in den Verhandlungen erwogene Klausel \"Ergeben sich in der Zukunft nicht \nunwesentliche Änderungen der Sachlage, so werden die Parteien in eine \nÜberprüfung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Vereinbarung \neintreten\" enthält der Vergleichstext nicht, da - ausweislich eines Gesprächsvermerks \nvom 11. Mai 1965 - Einigkeit erzielt worden war, dass \"die getroffenen \nVereinbarungen endgültig\" sein sollten.\nBei der Vorbereitung der Kabinettsvorlage zur Erteilung der Zustimmung der \nLandesregierung tauchten mit Blick auf die Verfügungsbefugnis über den \nVergleichsgegenstand Bedenken gegen die Verpflichtung auf, Anträge entgegen \ndem Inhalt des Vergleichs nicht zu genehmigen; am 13. Juli 1965 fasste die \nLandesregierung dann folgenden Beschluss:\n\"Die Landesregierung nimmt von dem in dem \nVerwaltungsrechtsstreit der Stadt B. u.a. ./. \nMinister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Az. \nVIII B 277/65) am 13. Mai 1965 vor dem \nOberverwaltungsgericht in Münster abgeschlossenen \nVergleich zustimmend Kenntnis.\nDer Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr \nwird den Prozeßbeteiligten mitteilen, seine Erklärung \nim Vergleich - 1. Teil zu A III - sei in dem Sinne \nauszulegen, daß er die Verpflichtung, künftige \nAnträge der beigeladenen E. nicht zu genehmigen, \nselbstverständlich nur 'im Rahmen seiner rechtlichen \nMöglichkeiten' übernimmt.\"\n Der zuständige Minister als Antragsgegner des Verfahrens um vorläufigen \nRechtsschutz teilte daraufhin dem Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom \n27. Juli 1965 den Inhalt des ersten Satzes des vorgenannten Beschlusses mit und \nfügte an: \n\"Ich weise jedoch darauf hin, daß meine \nVerpflichtung im Vergleich a) erster Teil A.III, \nAnträge der Beigeladenen E. über den dort \nvorgesehenen Umfang hinaus nicht zu genehmigen, \nnur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten \nbesteht und daß der Vergleich in diesem Sinne \nauszulegen ist. Aufgrund des mir in vorerwähntem \nKabinettsbeschluss von der Landesregierung \nerteilten Auftrages teile ich den \nProzessbevollmächtigten diese m. E. \nselbstverständliche Auslegung des Vergleiches mit.\"\nDie Zustimmungserklärungen der übrigen Beteiligten waren bereits mit Schreiben \nvom 28. Juni und 21. Juli 1965 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Das \nBeschwerdeverfahren VIII B 277/65 wurde durch Beschluss vom 28. Juli 1965 \neingestellt, weil \"die im Vergleich vorgesehenen Zustimmungserklärungen bei \nGericht eingegangen\" seien. Das Klageverfahren der Angerlandgemeinden wurde \nnach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht eingestellt.\nDie frühere Stadt S. , die ebenfalls gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt \nhatte (VG E. 4 K 37/64), nahm ihre Klage mit Blick auf eine zwischen ihr und \nder Beigeladenen zu 2. des vorliegenden Verfahrens getroffene außergerichtliche \nVereinbarung vom 12. April/3. Mai 1966, die u.a. einen Verzicht auf Einwendungen \ngegen den Generalausbauplan des Flughafens vom 31. März 1965 enthält, zurück.\nIn der Folgezeit traf der Beigeladene zu 1. verschiedene die Anlage und den Betrieb \nder Flughafens der Beklagten betreffende Zulassungsentscheidungen, gegen die \nsich die Klägerin u.a. wegen gesehenen Verstoßes gegen den Angerland-Vergleich \nim Klage- und Antragswege wandte. Gegenwärtig sind beim erkennenden Gericht \nnoch Klagen gegen drei Bescheide anhängig (20 D 145/97.AK - Allwetterflugbetrieb \nauf der Parallelbahn -, 20 D 131/99.AK - Interimsgenehmiung - und 20 D 135/00.AK - \nEinbahnkapazitätsgenehmiung -).\nMit Schreiben an die Klägerin vom 31. August 1998 erklärte die Beklagte, sie wolle \nden Flughafen so weiterentwickeln und ausbauen, dass auch Non-Stop-\nInterkontinentalflüge angeboten werden könnten. Dazu bedürfe es einer \nVerlängerung der Hauptstart- und -landebahn, der Umwidmung der im östlichen Teil \nder Parallelbahn gelegenen Sicherheitsfläche, einer Rollwegoptimierung sowie der \nErrichtung einer neuen Vorfeldfläche. Der Angerland-Vergleich stehe dem Vorhaben \nnicht entgegen; er sei nichtig, habe aber jedenfalls 33 Jahre nach seinem Abschluss \nseine Wirksamkeit verloren. Sollte er wider Erwarten heute noch Rechtswirkungen \nerzeugen, so erkläre sie die Kündigung des Vergleichs. Eine Anpassung des \nVergleichs sei nicht möglich und ihr nicht zumutbar. Entsprechende Schreiben \nwurden an die Beigeladenen und an die Stadt Neuss gerichtet.\nUnter dem 4. September 1998 beantragte die Beklagte sodann u.a. die Zulassung \neiner Verlängerung der Hauptbahn auf 3.600 m und der Parallelbahn auf 3.000 m \ndurch Umwidmung nicht nutzbarer Flugbetriebsflächen an den Bahnenden.\nDie Klägerin hat am 25. Februar 1999 beim Verwaltungsgericht E. Klage auf \nFeststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhoben, die das Verwaltungsgericht \nmit Beschluss vom 23. April 1999 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur \nBegründung ihrer - später hilfsweise auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs \nerweiterten, sodann durch Zusammenfassen beider Anträge in einem Hauptantrag \nund Anbringen eines Hilfsantrags zu einzelnen Komplexen des Vergleichs \ngeänderten - Klage macht sie geltend: \nIhr Begehren richte sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, an dessen \nbaldiger Klärung sie ein berechtigtes Interesse habe. Sie sei als Rechtsnachfolgerin \nvon am Vergleichsabschluss beteiligten Gemeinden unmittelbar aus dem Vergleich \nberechtigt. Die Beklagte bestreite insbesondere wegen ihrer Kündigung die \nfortbestehende rechtliche Bindung durch den Vergleich. Der Vergleich enthalte \nkonkrete Beschränkungen für den Flughafen, die zwar eine Zeit lang flexibel \ngehandhabt worden seien, was aber inzwischen an Grenzen stoße. Er spiele in \nsämtlichen Auseinandersetzungen um die luftverkehrsrechtliche Situation des \nFlughafens eine wichtige Rolle. Vor diesem Hintergrund sei es für sie nicht \nhinnehmbar, auf möglicherweise divergierende Entscheidungen in Einzelfällen \nverwiesen zu werden, zumal bisher in allen Eilverfahren keine Aussage des \nerkennenden Senats über die Fortwirkung des Angerland-Vergleichs getroffen \nworden sei. Es könne ihr nicht zugemutet werden, bis zur nächsten \nHauptsacheentscheidung vergleichswidrige Beeinträchtigungen hinzunehmen. Eine \nmaßgebliche Rolle werde der Vergleich in dem eingeleiteten \nPlanfeststellungsverfahren zur Bahnverlängerung spielen; dieses Vorhaben verstoße \nunmittelbar gegen den Angerland-Vergleich. Auch der Beigeladene zu 1. messe dem \nVergleich maßgebliche Bedeutung für die weitere Entwicklung des Flughafens zu, \nwie sich aus der NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 ergebe.\nDie Kündigung des Vergleichs sei unwirksam. Sie sei schon nicht gegenüber allen \nVertragsparteien ausgesprochen worden und die Beklagte habe zudem keinen \nKündigungsgrund. Letzteres sei nach § 60 Abs. 1 VwVfG nur der Fall, wenn die \nGeschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen sei. Maßgeblich sei insofern eine \nobjektive Betrachtung. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die Beklagte \nzu einer Lösung von dem Vertrag berechtigen könne, sei nicht eingetreten. Die \ndrastische Zunahme des Flugverkehrs bedeute keine wesentliche Veränderung der \nVerhältnisse, denn sie sei bei Vertragsschluss schon vorausgesehen und bedacht \nworden. Gleiches müsse für die eingetretene Verringerung des vom einzelnen \nFluggerät ausgehenden Lärms gelten, die durch den starken Anstieg des \nFlugverkehrs aufgezehrt worden sei. Der Fluglärm, der durch die beschränkenden \nRegelungen des Vergleichs zugunsten der Gemeinden und ihrer Bürger hätte \neingedämmt werden sollen, sei seinerzeit unzumutbar gewesen und sei es heute \nebenso. Bei der gebotenen umfassenden Betrachtung seien insgesamt keine neuen \nRahmenbedingungen ersichtlich, die den seinerzeit gefundenen Kompromiss und \nInteressenausgleich in Frage stellten.\nDer Bindungswirkung des Vergleichs, bei dem die rechtliche Wirkung als vertragliche \nVereinbarung unabhängig von seiner Wirksamkeit als Prozesshandlung zu \nbetrachten sei, stünden auch sonstige Bedenken nicht entgegen. Er sei \nordnungsgemäß zustande gekommen, leide insbesondere nicht an Formfehlern. \nSchriftform sei seinerzeit für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht nötig gewesen, \nim Übrigen aber auch gemäß der damaligen Praxis gewahrt. Die im Vergleich b) \nenthaltenen Grundstücksübertragungsverpflichtungen seien wegen der gerichtlichen \nProtokollierung ordnungsgemäß eingegangen worden, ein eventueller Verstoß sei \ninzwischen ohnehin durch Erfüllung geheilt und eine Nichtigkeit dieses Teils habe \nnach § 139 BGB keine Auswirkungen auf die sonstigen inhaltlichen Festlegungen. \nDie erforderlichen Zustimmungen seien erteilt worden. Der Zusatz in der Erklärung \ndes Beigeladenen zu 1. berühre die Wirksamkeit des Vergleichs nicht. Er wirke auf \ndie eigentliche Erklärung nicht ein, sondern betreffe lediglich die Auslegung des \nVergleichs und beinhalte nichts, was nicht die übrigen Beteiligten ebenso gewollt und \nsich vorgestellt hätten. Die Zusage des Beigeladenen zu 1., einen weiteren Ausbau \ndes Flughafens als im Vergleich vorgesehen nicht zu genehmigen, sei nicht als \nVorwegnahme von zu treffenden Entscheidungen gesetzwidrig und unwirksam, \nverstoße auch nicht gegen das planerische Abwägungsgebot, zumal der Vergleich \nnicht jegliche Weiterentwicklung des Flughafens verhindere, sondern nur wenige \nEckpunkte der weiteren Expansion festlege. Angesichts der Bindung, die die \nBeklagte für ihre Unternehmerentscheidungen, die keine hoheitliche Planung \ndarstellten, eingegangen sei, betreffe die Zusage des Beigeladenen zu 1. eigentlich \nnur eine Selbstverständlichkeit. Der Vergleich sei auch trotz unterbliebener \nBeteiligung des Bundes wirksam zustande gekommen. Bei der \nLuftverkehrsverwaltung handele es sich um Landesexekutive im Bundesauftrag; hier \nbestünden Weisungsrechte, aber keine eigenständige Exekutivtätigkeit des Bundes. \nEine direkte Mitwirkung des Bundes gemäß dem entsprechend anwendbaren § 58 \nAbs. 2 VwVfG sei nicht erforderlich gewesen, da diese in keiner Rechtsvorschrift \nvorgesehen sei; Art. 85 GG sehe nur eine Eingriffsbefugnis durch Weisungen vor. Im \nAußenverhältnis habe auf jeden Fall nur das Land handeln müssen. Die vereinbarte \nVerpflichtung der Gemeinde X. zur Aufstellung von Bauleitplänen sei wegen \nerfolgter Mitwirkung des Gemeinderats unbedenklich; das sei jedoch wegen \nAbtrennbarkeit des entsprechenden Regelungsteils gemäß § 139 BGB ohnehin \nunerheblich. Im Übrigen sei der Vergleich durch die lange gemeinsame Übung von \neinem Vertrauenstatbestand getragen, sodass eine Berufung auf etwaige Mängel \nbeim Abschluss treuwidrig sei. Es sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, \ndass die Beklagte die ihr nunmehr lästigen Regelungen, deren \nEntwicklungsspielraum sie mittlerweile ausgeschöpft habe, zulasten ihrer, der \nKlägerin, Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), deren Schutz - neben dem der \nGesundheit der Bürger - Funktion des Angerland-Vergleichs gewesen sei, nicht mehr \ngegen sich gelten lassen wolle. Der Vergleich sei wirksam geblieben. Aus dem \nbloßen Zeitablauf seit seinem Abschluss ergebe sich nichts. Es gebe keinen \nRechtsgrundsatz, wonach die Geltung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen \nVerträgen ohne weiteres auslaufe. Da in den seinerzeitigen Verhandlungen über den \nVergleichsinhalt eine Abänderung des Vergleichs bei Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse diskutiert, aber bewusst nicht vorgesehen worden sei, komme auch eine \nAnpassung nicht in Betracht; im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage auch \nunverändert geblieben.\nDie Klägerin beantragt,\n1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit \nSchreiben vom 31.08.1998 ausgesprochene \nKündigung des am 13.05.1965 vor dem \nOberverwaltungsgericht Münster in dem \nVerfahren VIII B 277/65 geschlossenen \nVergleichs - sog. Angerland-Vergleich - \nunwirksam ist und die sich aus dem Vergleich \nergebenden Verpflichtungen sowohl des \nBeklagten als auch der Beigeladenen \nfortbestehen;\n2. hilfsweise festzustellen, dass\n a) die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem \nals \"Vergleich a) 1. Teil: A. Generalausbauplan\" \nbezeichneten Teil des am 13.05.1965 vor dem \nOVG Münster in dem Verfahren VIII B 277/65 \ngeschlossenen Vergleichs verpflichtet ist,\n aa) eine Erweiterung des Startbahnsystems über \nden in dem Vergleich genannten \n\"Generalausbauplan\" und über die Grenze des \nFlughafens hinaus sowie eine Verschiebung der \nStartbahn zu unterlassen,\n bb) die Parallelbahn (Nordbahn) nur als \nAusweichbahn, d. h. nur in den Zeiten der \nBetriebsunterbrechungen der Hauptstartbahn \nund sonst in den Zeiten des Spitzenverkehrs \nüber Tage zu betreiben und die Parallelbahn \nnicht mit der gleichen technischen Einrichtung \nwie die Hauptstartbahn zu versehen;\nb) der Beigeladene gegenüber der Klägerin \nverpflichtet ist, einen Antrag der Beklagten auf \nErteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG \nund/oder auf Planfeststellung oder \nPlangenehmigung nach den §§ 8 ff. LuftVG zum \nAusbau eines Start- und Landebahnsystems \nüber den Umfang des Generalausbauplans \nhinaus und/oder auf Nutzung der Parallelbahn zu \neinem anderen Zweck als dem einer reinen \nAusweichbahn abzulehnen;\nc) die Klägerin sich gegenüber der Beklagten und \nder Beigeladenen auf diese ihr durch den unter \nZiff. 1 bezeichneten Vergleich eingeräumte \nRechtsposition berufen kann.\nund ferner,\ndie Widerklage abzuweisen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen,\nsowie widerklagend, \nfestzustellen, dass \n1. die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem \nals \"Vergleich a) erster Teil: A. \nGeneralausbauplan\" bezeichneten Teil des am \n13. Mai 1965 vor dem Oberverwaltungsgericht \nMünster in dem Verfahren VIII B 277/65 \ngeschlossenen Vergleichs nicht verpflichtet ist, \na) eine Erweiterung des Startbahnsystems über \nden in dem Vergleich genannten \n\"Generalausbauplan\" und über die Grenze des \nFlughafens hinaus sowie eine Verschiebung der \nStartbahn zu unterlassen (Ziff. I des \nVergleiches),\nb) die Parallelbahn (Nordbahn) nur als \nAusweichbahn, d. h. nur in den Zeiten der \nBetriebsunterbrechungen der Hauptstartbahn \nund sonst in den Zeiten des Spitzenverkehrs \nüber Tage zu betreiben und die Parallelbahn \nnicht mit der gleichen technischen Einrichtung \nwie die Hauptstartbahn zu versehen (Ziff. II des \nVergleiches) \n \nund\n2. der Beigeladene gegenüber der Klägerin nicht \nverpflichtet ist, einen Antrag der Beklagten auf \nErteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG \nund/oder auf Planfeststellung oder \nPlangenehmigung nach den §§ 8 ff. LuftVG zum \nAusbau eines Start- und Landebahnsystems \nüber den Umfang des Generalausbauplanes \nhinaus und/oder auf Nutzung der Parallelbahn zu \neinem anderen Zweck als dem einer \nAusweichbahn abzulehnen (Ziff. III des \nVergleiches).\nZur Begründung macht sie geltend: \nDer Angerland-Vergleich sei schon nicht wirksam zustande gekommen. Er sei nicht \nordnungsgemäß protokolliert worden. Da er als Prozessvergleich gewollt gewesen \nsei, unterliege er zwingend den dafür geltenden formalen Anforderungen; ihm \nsubsidiär als bloßem materiellen Vertrag Geltung geben zu wollen, sei schon im \nAnsatz bedenklich. Nach § 160 Abs. 3 ZPO a.F. habe einer Aufnahme in das \nProtokoll die Aufnahme in eine Schrift gleichgestanden, die dem Protokoll als Anlage \nbeigefügt und in ihm als solche bezeichnet sei, der Vergleichstext sei aber lediglich \nals zu den Gerichtsakten gereicht bezeichnet worden. Auch sei der Vergleich weder \nvom Vorsitzenden noch von der Protokollführerin unterzeichnet worden. Schließlich \nsei nicht belegt, welche Schriftstücke die \"drei Anlagen\" des Vergleichs sein sollten. \nDer Vergleich b) habe der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung nach § 313 \nBGB a.F. bedurft; da die gewählte gerichtliche Beurkundung nicht ordnungsgemäß \nerfolgt sei, sei der Vergleich auch unter diesem Aspekt formunwirksam und nichtig im \nSinne von § 125 Satz 1 BGB. Diese Formnichtigkeit sei nicht nach § 313 Satz 2 BGB \na.F. geheilt worden. Die Weiterführung der Grundstückgeschäfte habe sich später \nerübrigt, da die insofern allein beteiligte Gemeinde X. in die Beigeladene zu 2. \neingemeindet worden sei. Ein Eigentumserwerb in Folge der kommunalen \nNeugliederung habe aber nicht die Wirkung des § 313 Satz 2 BGB a.F. Zur \nUnwirksamkeit des Vergleichs führe ferner nach der inzwischen gefestigten \nRechtsprechung, dass ein Anspruch auf Erlass eines Bauleitplans mit einem \nbestimmten Inhalt durch Vertrag nicht begründet werden könne, die von der \nGemeinde X. übernommene Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen der \nBauleitplanung durchzuführen. Der Vergleichsvertrag sei insgesamt nichtig, weil \nausweislich der gerichtlichen Niederschrift eindeutig übereinstimmend gewollt \ngewesen sei, dass die Zustimmung zu den Vergleichen a) und b) nur einheitlich \nerklärt werden könne. Auf die danach gegebene Nichtigkeit des Vergleichs könne \nsie, die Beklagte, sich ohne Verstoß gegen Treu und Glauben berufen. Von den \nFormmängeln abgesehen erweise sich der Vergleich a) auch aus inhaltlichen \nGründen als unwirksam. Der Beigeladene zu 1. habe sich im Jahre 1965 nicht \nrechtmäßig verpflichten können, Anträge auf Zulassung eines weiteren Ausbaus des \nFlughafens auch dann abzulehnen, wenn diese Anträge erst nach Ablauf von mehr \nals 30 Jahren gestellt würden, denn die gesetzliche Verpflichtung zu einer gerechten \nAbwägungsentscheidung sei nicht disponibel; eine Zusage, eine Planfeststellung mit \neinem bestimmten Inhalt zu unterlassen, könne allenfalls dann rechtmäßig sein, \nwenn sie ihrerseits den für die Planfeststellung geltenden Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Abwägung entspreche, was jedoch insbesondere voraussetze, \ndass sie sich auf einen überschaubaren und schon planerisch zu bewältigenden \n(Prognose-) Rahmen beschränke. Tatsächlich habe sich der Beigeladene zu 1. - wie \naus dem Schreiben vom 23. Juli 1965, mit dem die Zustimmung der Landesregierung \nzum Vergleich mitgeteilt worden sei, ersichtlich - auch gar nicht zu einem \nrechtswidrigen Verhalten verpflichten wollen, wie es etwa angesichts der seinerzeit \ngar nicht absehbaren landesplanerischen, zum Teil gesetzlichen Festlegungen zum \nLuftverkehr und zu ihrem, der Beklagten, Flughafen heute in einer ablehnenden \nEntscheidung liegen könne. Dass dem Vergleich nur im Rahmen der rechtlichen \nMöglichkeiten zugestimmt worden sei, stelle ein neues Angebot dar, dem nicht alle \nam Vergleich Beteiligten zugestimmt hätten. Deshalb, aber auch wegen der der \nZusage immanenten Schranke könne die Verpflichtung heute nicht mehr gelten. \nGegen die Annahme, dass der Beigeladene zu 1. für alle Zeiten eine Entscheidung \ngegen einen weiteren Ausbau des Flughafens habe treffen wollen, spreche auch, \ndass dies das im Rahmen der Auftragsverwaltung bestehende Weisungsrecht des \nBundes aushöhlen würde; das Land dürfe ohne Abstimmung mit der Obersten \nBundesbehörde keine Bindungen eingehen, die es unmöglich machten, eventuellen \nWeisungen des Bundes nachzukommen. Soweit sie, die Beklagte, darauf verzichtet \nhabe, einen Antrag auf Durchführung eines über den Generalausbauplan \nhinausgehenden Planfeststellungsverfahrens zu stellen, unterliege ihre Bindung aus \nder Natur der Sache heraus ebenfalls einer zeitlichen Begrenzung, die jedenfalls \nnach Ablauf von weit mehr als 30 Jahren überschritten sei; sie habe damals nicht so \nweit greifend verfügen können, da ihre Tätigkeit der Sache nach Daseinsvorsorge \nund so nach den Kriterien des öffentlichen Planungsrechts zu behandeln sei; sie sei \ninsofern Sachwalterin öffentlicher Interessen und könne auf den in der \nRechtsprechung anerkannten Belang verweisen, aus ökologischen und \nökonomischen Gründen die Nutzung vorhandener Flughäfen zu bevorzugen. Eine \nzeitlich unbegrenzte Bindung erweise sich auch als ein Vertrag zu Lasten Dritter, da \ndas von ihr, der Beklagten, nicht zu bewältigende Verkehrsgeschehen von anderen \nFlughäfen übernommen werden müsse und die Auswirkungen die dortige Umgebung \nträfen. Durch den Vergleich a) seien nicht absolute Rechte, sondern Ansprüche \ngeschaffen worden, und zwar im Wesentlichen Unterlassungsansprüche. Solche \nAnsprüche unterlägen der - von ihr einredeweise geltend gemachten - Verjährung. \nFolge man dem nicht, so könne sie jedenfalls Rechte aus § 60 Abs. 1 VwVfG geltend \nmachen, weil ihr ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten sei. \nDie rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung ihres \nFlughafens hätten sich seit Abschluss des Vergleichs erheblich verändert. Der \nLuftverkehr habe seit 1965 in nicht vorauszusehendem Umfang zugenommen. Die \nBedeutung des Flughafens für die wirtschaftliche Entwicklung der Region sei \nerheblich und mehr als voraussehbar gestiegen. Die derzeitige Länge der \nHauptstartbahn reiche bei besonderen Witterungsbedingungen nicht aus, um einen \nwirtschaftlichen Non-Stop-Langstreckenverkehr zu den Zielen im Fernen Osten \ndurchzuführen. Auch die Verhältnisse in der Flughafenumgebung, insbesondere der \nUmfang der Fluglärmbelastung, hätten sich seit Abschluss des Vergleichs wesentlich \ngeändert. Seinerzeit habe es noch keinen gesetzlichen Schutz vor Fluglärm \ngegeben. Die örtlichen Flugbeschränkungen für den Flughafen seien durch ständig \nneue Auflagen verschärft und weiterentwickelt worden, insbesondere was den \nNachtflug angehe. Der verursachte Fluglärm sei geringer geworden, wie \ninsbesondere der äquivalente Dauerschallpegel am Messpunkt 11 (S. -\nU. ), der vor allem von einer Verlängerung der Hauptstart- und -landebahn \nbetroffen würde, belege. Das Festhalten am Vergleich laufe den Belangen der \nLuftfahrt zuwider, ohne andererseits der Flughafenumgebung einen wesentlichen \nVorteil zu bieten. Zumindest sei eine nachhaltige Änderung des Vergleichs \nangebracht.\nIhre Widerklage sei zulässig. Jedenfalls die mit ihr aufgegriffenen Verpflichtungen, \ndie sie, die Beklagte, und den Beigeladenen zu 1. träfen, bestünden nicht mehr. Sie \nhabe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, da sie beabsichtige, \ndie Hauptbahn über die in dem Generalausbauplan festgelegten Grenzen hinaus zu \nverlängern. Sie habe beim Beigeladenen zu 1. bereits einen Antrag auf \nPlanfeststellung gestellt, diesem seien aber noch nicht alle erforderlichen Unterlagen \nbeigefügt. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sei außerordentlich \nzeit- und arbeitsaufwändig, belaste alle Beteiligten erheblich und führe zu \nKonfrontationen und Konflikten mit der Flughafenumgebung; sie habe daher ein \nerhebliches Interesse daran, die mit dem Verfahren verbundenen Nachteile und \nBelastungen nicht vergeblich auf sich nehmen zu müssen, was der Fall sei, wenn ein \nnach Abschluss des Verfahrens erlassener Planfeststellungsbeschluss auf eine \nKlage der Klägerin wegen Verstoßes gegen den Angerland-Vergleich aufgehoben \nwerden würde. Sie habe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, \ndass die Parallelbahn nicht nur als Ausweichbahn genutzt werden dürfe; diese \nVerpflichtung hindere sie an erheblichen Verbesserungen des Betriebsablaufes.\nDer Beigeladene zu 1. macht geltend: \nDie Klage sei jedenfalls unbegründet. Das ergebe sich bereits daraus, dass seine, \ndes Beigeladenen zu 1., Erklärung im Angerland-Vergleich wegen fehlender \nZustimmung des Bundes, wegen Verstoßes gegen das planerische Abwägungsgebot \nund wegen des bei der Mitteilung der Zustimmung der Landesregierung \nverlautbarten Rechtmäßigkeitsvorbehalts von Anfang an unwirksam sei und diese \nTeilnichtigkeit des Vergleichs entsprechend § 139 BGB zu seiner Gesamtnichtigkeit \nführe. Mit dem Rechtmäßigkeitsvorbehalt habe in der Landesregierung aufgetretenen \nrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollen. Um den Vergleich nicht \nscheitern zu lassen, sei vorgeschlagen und später erklärt worden, dass die \nZustimmungserklärung nur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erfolge, was \ndeutlich mache, dass er, der Beigeladene zu 1., keineswegs beabsichtigt habe, sich \nauf unabsehbare Zeit zu verpflichten. Diesem vertragsändernden Vorbehalt hätten \naber nur die Beklagte und die Beigeladene zu 2. zugestimmt. Ohne die \nBeschränkung habe die Zusage, Genehmigungen nicht zu erteilen, nicht abgegeben \nwerden dürfen. Denn die Beklagte habe stets einen Anspruch auf Prüfung ihrer \nAnträge anhand des Gesetzes; er, der Beigeladene zu 1., könne nicht \nrechtsfehlerfrei einen Antrag allein unter Hinweis auf - gegebenenfalls privatrechtlich \nzu sehende - Vereinbarungen der Beklagten mit Dritten ablehnen. Jedenfalls habe er \nsich nicht über einen damals planerisch-prognostisch zu erfassenden Zeitraum \nhinaus binden wollen und können - was im Übrigen auch für die Beklagte gelte; \ndieser Zeitraum sei jetzt weit überschritten. Von diesen durchgreifenden Bedenken, \ndenen seine, des Beigeladenen zu 1., Erklärung begegne, abgesehen sei der \nVergleich wegen formeller Mängel auch insgesamt unwirksam; bei der gerichtlichen \nProtokollierung seien die Erklärungen der Parteien nicht vollständig in die \nNiederschrift aufgenommen worden und den heute noch vorhandenen Unterlagen \nsei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die der Niederschrift vom 13. Mai 1965 \nangehefteten Vergleichstexte a) und b) diejenigen seien, die im Protokoll \nangesprochen seien. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichs sei \nnicht treuwidrig; es liege kein Vertrauenstatbestand der Klägerin des Inhalts vor, \ndass die Beteiligten sich an den Vergleich halten würden, auch sei nicht erkennbar, \nwodurch die Klägerin ihr Vertrauen betätigt habe. Da die Beklagte in der \nVergangenheit keinen Antrag gestellt habe, der gegen den Vergleich verstoßen \nhabe, habe er, der Beigeladene zu 1., keine Gelegenheit gehabt, gegen den Wortlaut \ndes Vergleichs zu verstoßen, habe aber auch keineswegs den Eindruck erweckt, \nsich auf alle Zeiten an die Vorgaben des Vergleichs halten zu wollen. Vielmehr habe \ner in weiteren Entscheidungen zum Flughafen regelmäßig auf Zweifel an der \nWirksamkeit des Vergleichs hingewiesen, diese jedoch dahingestellt sein lassen, da \nes nicht darauf angekommen sei. Auch sei die Klägerin mit einem Versuch, aus dem \nVergleich zu vollstrecken, gescheitert. Werde ein wirksames Zustandekommen des \nVergleichs angenommen, so sei die rechtliche Bindungswirkung jedenfalls \nzwischenzeitlich entfallen. Für seine, des Beigeladenen zu 1., Erklärung sei die \ngesetzliche Regelung bei einer Zusicherung, § 38 Abs. 3 VwVfG, heranzuziehen, \nwonach angesichts der verstrichenen Zeit die Bindung verlorengegangen sei. \nHintergrund des Vergleichs seien verschiedene Ausbauüberlegungen gewesen, die \nteilweise bis in das Gebiet der Stadt Duisburg hineingereicht hätten, sich allerdings \naus den noch vorhandenen Akten nicht mehr genau erschließen ließen; der \nRegelungsgehalt des Angerland-Vergleichs sei damit wesentlich über den \nStreitgegenstand des Rechtsstreits, den er beendet habe, hinausgegangen. Die \nLage habe sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert, nämlich durch eine im \nJahr 1965 noch nicht absehbare Expansion des Flughafens E. , durch den \nStrukturwandel der Region und durch landesplanerische Festlegungen. Bei Kenntnis \ndieser Umstände hätte er, der Beigeladene zu 1., die im Vergleich enthaltene \nZusicherung nicht abgegeben; denn insbesondere landesplanerischen Festlegungen \nwidersprechende Verpflichtungen dürften nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung \nder Verwaltung nicht eingegangen werden. \nDie Beigeladene zu 2. beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie greift das Vorbringen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. auf.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 20 D 145/97.AK sowie der \njeweils beigezogenen und von den Beteiligten vorgelegten Akten Bezug \ngenommen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. \nDer Senat fasst den Hauptantrag unter Berücksichtigung der Verändung der \nschriftsätzlich angekündigten Anträge, der erforderlichen Abgrenzung zum jetzigen \nHilfsantrag, des schriftlichen gerichtlichen Hinweises nebst der Reaktion der Klägerin \ndarauf und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dahin auf, dass es um \ndie Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs vom 13. Mai 1965 geht, soweit \ndieser für Rechte der Klägerin von Bedeutung sein kann. Dabei ist das Ansprechen \neiner Unwirksamkeit der Kündigung lediglich das Hervorheben eines aus ihrer Sicht \nim Vordergrund stehenden Aspekts, der dem eigentlichen Ziel entgegenstehen \nkönnte - ein ausschließlich und speziell auf einen gerichtlichen Ausspruch zur \nKündigung bezogenes Interesse hat die Klägerin nicht verdeutlicht. Das \nFeststellungsbegehren des Hauptantrags betrifft der Sache nach allein den Vergleich \na), der zum einen alle bedeutsamen Erklärungen und Verpflichtungen im Verhältnis \nder Angerlandgemeinden zur Beklagten und zum Beigeladenen zu 1. enthält und \nzum anderen - nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern überhaupt - allein für \ngegenwärtig noch aktuelle Rechtsbeziehungen in Betracht kommt; Vergleich b) ist \nmit der Eingliederung von X. in die Beigeladene zu 2., mit deren Interessen \ndiejenigen der im Vergleich b) ebenfalls angesprochenen Beklagten konform gingen, \nin jeder Hinsicht obsolet geworden. In diesem sich auf den Vergleich a) \nbeschränkenden Sinn ist auch der Tenor zu verstehen, der mit \"Angerland-Vergleich\" \ndie Terminologie aufgreift, die sich seit langem für die Beziehungen, um dies es hier \ngeht, herausgebildet hat.\nDass mit der erstrebten Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs das Bestehen \neines Rechtsverhältnisses angesprochen ist, unterliegt keinen Zweifeln. Auch ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist zu bejahen. Zwar hat die \nKlägerin - im Übrigen ebenso die Beklagte für den Antrag 1 b ihrer Widerklage - nicht \nvermocht, überzeugend darzutun, in absehbarer Zukunft für konkrete \nVerhaltensweisen auf die Klärung angewiesen zu sein, jedoch ist dem Umstand \nRechnung zu tragen, dass mit dem Angerland-Vergleich eine \nSonderrechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Raum steht, die \n- was hier keiner näheren Darlegung bedarf - schon nach der Vorbereitung und den \nUmständen der Abgabe der maßgeblichen Erklärungen sowie in der Folgezeit mit \nhervorgehobener Bedeutung betrachtet wurde und zumindest in Überlegungen wie \nArgumentationen zu den Möglichkeiten der Entwicklung des Flughafens der \nBeklagten einen festen Stellenwert hatte. Unter solchen Voraussetzungen ist, \nnachdem die Basis der über das stets zu beachtende Nachbarschaftsverhältnis einer \nGemeinde zu einem Flughafen hinausgehenden Sonderbeziehung konkret und \nfundiert in Frage gestellt worden ist, auch ohne anstehende konkrete Maßnahmen \nallein wegen der Beteiligung an dem zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnis ein \nhinlängliches Interesse der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, damit \nsie Sicherheit über die eigene, nicht zuletzt wegen der Erwartungshaltung von \nGemeindebürgern nachvollziehbar als allgemein wichtig angesehene Rechtsposition \nerlangen kann. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht, \ninsbesondere ist keine vorrangige Klageart gegeben, die eben dieses Interesse \nvollauf abdeckt.\nDer Hauptantrag ist auch begründet. Die Wirksamkeit des Angerland-Vergleichs, \nsoweit er gemäß den obigen Ausführungen zur gerichtlichen Überprüfung steht, \nbegegnet weder im Hinblick auf sein Zustandekommen noch im Hinblick auf seinen \nFortbestand durchgreifenden Bedenken, ist insbesondere auch nicht durch die \nKündigung der Beklagten entfallen. \nDass die Klägerin als Beteiligte des Vergleichs in Betracht kommt, obwohl sie zu \nseinem Abschluss keine Erklärungen abgegeben hat, wird von den übrigen \nVerfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt und ist auch nicht zweifelhaft. Sie ist \nnach § 13 Abs. 1 des Neugliederungsgesetzes aus dem Zusammenschluss von \nGemeinden, darunter vier der seinerzeit beteiligten Angerlandgemeinden, \nentstanden, sodass ihr auch Rechte dieser Gemeinden zustehen, die sich allerdings, \nsoweit es um orts- oder raumbezogene Positionen geht, in dem bisherigen Rahmen \nhalten, weil die korrespondierenden Pflichten nicht einseitig durch Veränderungen \nauf Seiten der Begünstigten erweitert werden können. Da die Angerlandgemeinden \ndie Vergleichserklärungen auch jeweils für sich abgegeben haben und in keinerlei \nnotwendiger Verbundenheit standen, kann die erstrebte Klärung der \nVergleichsbeziehungen auch unbedenklich auf die in die Klägerin eingegangenen \nAntragstellerinnen des Verfahrens, in dem der Vergleich protokolliert wurde, begrenzt \nwerden. \nAus dem Begehren, das - wie gesagt - dahin zu verstehen ist, die Verbindlichkeit des \nVergleichs hinsichtlich möglicher Rechte der Klägerin festzustellen, folgt, dass \nElemente des Vergleichs, die sich nicht zu entsprechenden Rechtsbeziehungen \nverhalten, im Weiteren nur insoweit von Bedeutung sind, wie sie als nach § 139 \nBGB/§ 59 Abs. 3 VwVfG nicht abtrennbare Teile auch auf die vorliegend relevanten \nBeziehungen einwirken können. Letzteres gilt jedenfalls nicht für den mit dem \nBuchstaben b) bezeichneten Teil des Vergleichs. Zwar spricht die in der Niederschrift \nüber den Protokollierungstermin enthaltene Erklärung, \"daß die Zustimmung zu den \nVergleichen a) und b) nur einheitlich erklärt werden\" könne, für eine enge \nVerklammerung, jedoch weist schon die nachfolgende Bitte, den Vergleich b) nur an \ndrei Vergleichsbeteiligte zuzustellen, darauf hin, dass es hier um spezielle \nBeziehungen innerhalb des mehrpoligen Vergleichs geht, was als solches schon \nnahe legt, dass sich die Koppelung in der Zustimmung zu a) und b) auch nur auf die \ndaran Beteiligten bezieht. Von einer jede Auslegung verbietenden Eindeutigkeit der \nKoppelung kann daher nicht ausgegangen werden. Die vorgenannte Beschränkung \nwird auch allein dem sachlichen Gehalt der Regelungen unter b) und den Interessen \ngerecht. Weder die Ermöglichung einer Entsandung zugunsten der Beklagten und \nder Beigeladenen zu 2. noch die Anlegung eines Friedhofs durch die Beigeladene zu \n2. auf dem Gemeindegebiet von X. noch der Ankauf und Verkauf von \nGrundstücken zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Gemeinde X. weisen \neinen unmittelbaren Bezug zu den Regelungen unter a) auf, sodass allenfalls von \neiner nicht aus der Sache folgenden, sondern bewusst gewollten Koppelung \nauszugehen ist. Diese auf alle am Vergleich beteiligten Gemeinden und den \nBeigeladenen zu 1. zu erstrecken, macht keinerlei Sinn, zumal völlig offen ist, aus \nwelcher Kompetenz heraus und auf der Grundlage welchen Wissens die \nLandesregierung und die Gemeinderäte der übrigen Angerlandgemeinden den \ngenannten Abmachungen hätten zustimmen sollen. Mit dem Vergleich war die \numfassende Bereinigung des Verhältnisses insbesondere zwischen der Beklagten \nund den umliegenden Gemeinden erstrebt. Insofern ist zwar nachvollziehbar, dass \ndie Beklagte und - vor allem - die Beigeladene zu 2. auch Umstände einbeziehen \nwollten, die das Verhältnis speziell zu X. betrafen, jedoch leuchtet nicht ein, dass \neine Klärung der Verhältnisse gegenüber den übrigen Angerlandgemeinden davon \nabhängen sollte, dass in demselben Akt auch die volle Bereinigung gegenüber \nX. erfolgte. Denn der Standpunkt, entweder gegenüber allen Gemeinden, die \nsich gegen das seinerzeit anstehende Änderungsvorhaben der Beklagten gewandt \nhatten, zu einer abschließenden Einigung zu gelangen oder gegenüber keiner \nirgendwelche Bindungen einzugehen, ist damals ersichtlich nicht vertreten worden; \ndies ergibt sich eindeutig daraus, dass die frühere Stadt S. , die nach ihrer Lage \nzum Flughafen den Angerlandgemeinden vollauf vergleichbar war und ebenfalls \nKlage gegen den Beigeladenen zu 1. unter Beiladung der Beklagten wegen des \nseinerzeit streitigen Planfeststellungsbeschlusses erhoben hatte, nicht einbezogen \nwurde. Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, dass der Umstand, dass zwei \nbeteiligte Angerlandgemeinden in die Beigeladene zu 2. eingegliedert worden sind \nund zwischen diesen begründete Vertragsbeziehungen jedenfalls ihre Erledigung \ngefunden haben, für Rechtspositionen der übrigen beteiligten Angerlandgemeinden \nohne Bedeutung ist. \nFür die Wirksamkeit des Angerland-Vergleichs ist maßgeblich auf den materiellen \nGehalt abzustellen. Ob die Abmachung auch die mit einem Prozessvergleich nach § \n106 VwGO verbundene Wirkung entfaltet und diesbezüglich zu erwägenden \nbesonderen Anforderungen genügt, ist unerheblich. Ob bei Ausfall der prozessualen \nWirkung eines Prozessvergleichs der einem solchen Rechtsgeschäft immanente \nmateriell-rechtliche Gehalt ebenfalls unwirksam ist, hängt vom hypothetischen Willen \nder Beteiligten, insbesondere davon ab, ob ihnen an den prozessualen Folgen - \nProzessbeendigung, Schaffung eines Titels - oder entscheidend an der materiell-\nrechtlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehung gelegen war. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B \n175.93 -, DVBl. 1994, 211, 212.\nVorliegend tritt die prozessuale Seite eindeutig hinter der materiell-rechtlichen \nzurück. Das zeigt bereits die Tatsache, dass die Regelungsgegenstände - auch \nwenn die Sonderaspekte des Vergleichs b) außer Betracht gelassen werden - weit \nüber das hinausgehen, was an Problemen durch den Planfeststellungsbeschluss, der \nGegenstand gerichtlicher Verfahren war, aufgeworfen worden war; dementsprechend \nwar es auch erklärtes Ziel der außergerichtlich geführten Verhandlungen, zu einer \numfassenden Bereinigung des Verhältnisses zu gelangen. Die durch Beendigung \ndes gerichtlichen Verfahrens zu erzielende Bestandskraft des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses war zwar ebenfalls von großer Bedeutung, \ninsbesondere für die Beklagte; denn insofern ist einzustellen, dass nach den \nAusführungen zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die zugelassene \nVeränderung unter Überbrückung der Bahnlinie für die Ermöglichung der \nWeiterführung des Flugbetriebes - auch und gerade vor dem Hintergrund von \nForderungen des zuständigen Bundesministers - ganz wesentlich war und dass \nangesichts des seinerzeitigen Standes der Rechtsprechung, insbesondere zu den \nGewichtungen der konträren Belange in der planerischen Abwägung im \nLuftverkehrsrecht, ein klares und sicheres Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens \nzugunsten der Beklagten schwerlich zu prognostizieren war und jedenfalls mit einem \nmehrjährigen Instanzenweg gerechnet werden musste. Allerdings hat dieses \nAnliegen der Beklagten durch die Anerkennung des das planfestgestellte Vorhaben \neinschließenden Generalausbauplans durch die Angerlandgemeinden eine ganz \nentscheidende materiell-rechtliche Absicherung erfahren; eine Verletzung \ngemeindlicher Rechte durch den Planfeststellungsbeschluss war danach schlechthin \nnicht mehr absehbar. Dementsprechend ist der gesamte Vergleich auch nicht als in \ntypischer Weise auf Verfahrensbeendigung angelegt gefasst worden (z.B.: \"zur \nBeilegung des Rechtsstreits schließen die Beteiligten folgenden Vergleich ...\"); \nvielmehr greift er die Verfahrensbeendigung als bloße Konsequenz der umfassenden \nVereinbarung auf (... \"ziehen ihre Anträge ... und Klagen ... zurück\"). Dass die durch \neinen Prozessvergleich ermöglichte Vollstreckung für die Beteiligten von tragender \nBedeutung war, ist auszuschließen. Was die Kosten der Beteiligten angeht, stand \neine Vollstreckung mangels Ausgleichspflicht gar nicht an; auch die übrigen \nRegelungen sind nicht - jedenfalls nicht mit Gewicht - auf eine Vollstreckbarkeit \nangelegt, wie schon daraus folgt, dass angesichts der bei allen Beteiligten \nvorauszusetzenden Rechtskenntnisse mit anderen - eindeutig als Titel geeigneten - \nFormulierungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. zu diesbezüglichen Bedenken \nbereits den Beschluss des Vorsitzenden des Senats als Vollstreckungsgericht vom \n28. Juni 1989 - 20 E 159/89 -). \nDie entsprechend dem Vorstehenden begrenzte Prüfung ergibt, dass das zur \nEntscheidung gestellte Rechtsverhältnis besteht. \nDass den Beteiligten der Vergleichsvertrag - er ist jedenfalls wegen der auf \nhoheitliches Handeln bezogenen Mitwirkung des Beigeladenen zu 1. als öffentlich-\nrechtlich zu qualifizieren - als Handlungsform zur Verfügung stand, ist nicht \nzweifelhaft. Die den Vertrag ausmachenden übereinstimmenden Willenserklärungen \nsind abgegeben worden. Unklarheiten, die auf mangelnde Übereinstimmung \nhinweisen könnten, sind nicht festzustellen. Das gilt insbesondere für den \nGeneralausbauplan, dem die Angerlandgemeinden zugestimmt haben und der von \nder Beklagten als Begrenzung ihrer Befugnisse gegenüber den Angerlandgemeinden \nangeboten worden ist. Eine ihn wiedergebende planerische Darstellung ist im \nVergleich ausdrücklich mit Planzeichen und Datum benannt und ein entsprechendes \nExemplar befindet sich in den überreichten Unterlagen. Es ist angesichts der \nIntensität der seinerzeit geführten Verhandlungen und der Vorbereitung des \nProtokollierungstermins, in dem alle Beteiligten sach- und rechtskundig vertreten \nwaren, auch schlechthin abwegig anzunehmen, auch nur einer der Beteiligten habe \nnicht gewusst, worum es gegangen sei. Die Erklärungen sind auch nicht in einer \nWeise unbestimmt, die den Schluss tragen könnte, es seien keine konkreten \nRechtsbeziehungen entstanden. Zwar enthält der Vergleich Begriffe - beispielsweise \nsei auf den der \"Zeiten des Spitzenverkehrs\" in a) 1. Teil A.II verwiesen -, deren \nvorgestellter sachlicher Gehalt nicht auf Anhieb eindeutig ist, doch ergibt sich nichts, \nwas nicht durch Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck der Regelung im Gesamtzusammenhang der Klärung des \nNachbarschaftsverhältnisses Flughafen/Umlandgemeinden die erforderliche \nPräzisierung erlangen kann.\nZu einem Mangel der Einigung führt auch nicht der Zusatz, der der Mitteilung der \nLandesregierung beigefügt ist. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die \nKundgabe der Meinung des Beigeladenen zu 1., dass einer Vertragsklausel eine sich \njedenfalls im Wege der Auslegung ergebende Grenze bei den \"rechtlichen \nMöglichkeiten\" gezogen ist. Von einem Dissens, der angesichts der zeitgleichen \nMitteilung der zur rechtlichen Beachtlichkeit des Vergleichs erforderlichen \nZustimmung der Landesregierung ein offener wäre (vgl. § 154 BGB), könnte nur \ngesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben wären, dass die übrigen \nBeteiligten davon ausgegangen wären, die in Rede stehende Verpflichtung schließe \nauch Ablehnungen ein, die mit der Rechtsordnung nicht vereinbar seien. Ein solches \nVorstellungsbild aber kann nicht angenommen werden. Denn das setzte voraus, \ndass eine Konstellation eingestellt wurde, in der der Beigeladene zu 1. rechtlich \ngebunden wäre, Vorhaben, auf deren Verwirklichung die Beklagte \nGebietskörperschaften gegenüber ausdrücklich verzichtet hat, in Kenntnis eben \ndieses Verzichts zuzulassen; das aber liegt fern. Das Luftverkehrsrecht räumt \nFlughafenbetreibern keinen unbedingten Anspruch auf Zulassung bestimmter \nVorhaben ein, vielmehr sind sowohl die isolierte Genehmigung als auch die \nPlanfeststellung als Planungsentscheidungen ausgestaltet, die eine rechtsfehlerfreie \nAbwägung der beteiligten Belange durch die zuständige Behörde verlangen. Dass es \nzu einer Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit einer Abwägung und darauf \nberuhenden ablehnenden Entscheidung führt, wenn ein zum Schutz gemeindlicher \nRechte, insbesondere der Planungshoheit, zwischen dem Flughafenbetreiber und \nUmlandgemeinden ausgehandelter Kompromiss mit entscheidender Bedeutung für \ndie Gewichtung der Belange zugrunde gelegt wird, erscheint jedenfalls für den \ntypischen Fall von vornherein ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn zusätzlich \neingestellt wird, dass das Sachbescheidungsinteresse des Flughafenbetreibers an \nder Zulassung eines Vorhabens, zu dessen Unterlassen er von anderen \ngegebenenfalls nach gerichtlicher Geltendmachung von Rechten aus dem \nVergleichsvertrag gezwungen werden kann, keinen Schutz verdient. Daher gehen \nauch Erwägungen über eine verfrühte Festlegung des Beigeladenen zu 1. in \nplanerischer Hinsicht fehl; entschieden wird jeweils auf der Grundlage aktueller \nUmstände, zu denen die Einschränkungen, die die Beklagte auf sich genommen hat, \nsolange gehören, wie es ihr - der Beklagten - nicht durch Vereinbarungen mit den \nübrigen Vertragsbeteiligten oder auf sonstige Weise gelungen ist, sich aus der \neingegangenen Pflicht zu befreien. Der Ansatz, öffentliche Interessen, deren \nWahrung einen vergleichswidrigen Ausbau oder Betrieb des Flughafens erfordert, \nkönnten - gegebenenfalls auch entgegen einer Weisung des Bundes - in der \nAbwägung nicht angemessen zum Tragen gebracht werden, führt ebenfalls letztlich \nnicht weiter, da er sich in der Sache - der Durchsetzung öffentlicher Belange - so \nlange nicht auswirken kann, wie die Beklagte einem aus öffentlich-rechtlicher \nVereinbarung folgenden Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist. Für eine als geboten \nbetrachtete Durchbrechung vertraglicher Pflichten zur Wahrung öffentlicher \nInteressen ist die Lösungsmöglichkeit in § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eröffnet, die der \nBeklagten freilich nicht zur Verfügung steht. Die vorrangige und entscheidende \nBedeutung der von der Beklagten eingegangenen Bindung ist Folge der \nluftverkehrsrechtlichen Konzeption, nach der zwischen allgemeinen öffentlich-\nrechtlichen Planungsbefugnissen und der abwägenden Planungsentscheidung für \neinen konkreten Flughafen der Entscheidungsspielraum des Flughafenbetreibers \nsteht; die im Rahmen der §§ 6, 8 und 10 LuftVG erforderlichen planerischen \nErwägungen zur Zulassung von Vorhaben an konkreten Flughäfen sind keine \noriginäre Planungsbefugnis im Sinne des Wollens und Aufgreifens eines Vorhabens, \nsondern letztlich nur nachvollziehender Natur im Rahmen einer präventiven Kontrolle \ndes vom Flughafenbetreiber zur Entscheidung gestellten Vorhabens. Nur soweit ein \nFlughafenausbau und -betrieb vom Flughafenunternehmer gewollt ist und von ihm \nauch tatsächlich - also insbesondere ohne Verhinderungsmöglichkeit Dritter - \nverwirklicht werden kann, ist es möglich, in der zur Zulassungsentscheidung \nanzustellenden Abwägung die mit dem Vorhaben konform gehenden, gegebenenfalls \nauch landesplanerisch vorgeprägten öffentlichen Interessen zum Tragen zu bringen. \nNach alldem spricht alles dafür, dass die zusammen mit der Zustimmung der \nLandesregierung verlautbarte Auslegung von den übrigen Beteiligten mangels \nVorstellung einer - tatsächlich auch allenfalls ganz entfernt und theoretisch \ndenkbaren - Rechtswidrigkeit einer Ablehnungsentscheidung geteilt wurde, mithin \nkein Dissens vorliegt. Das spiegelt sich auch darin wider, dass der Mitteilung der \nAnsicht von keinem widersprochen wurde. Sollte die Beklagte das damals anders \ngesehen, aber bewusst nicht verlautbart haben, so müsste ihre heutige Berufung \ndarauf als missbräuchlich zurückgewiesen werden. \nDie beim Vergleichsabschluss vorbehaltenen Zustimmungserklärungen sind \nfristgerecht eingegangen. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die erfolgte \nErteilung der Zustimmung der Landesregierung. Deren Beschluss ist eindeutig und \nvorbehaltlos, umfasst insbesondere keine Koppelung an die Einbeziehung eines \nEinverständnisses über einen weiteren Punkt; der Beschluss beschränkt sich \n- ersichtlich zur Vermeidung eines Scheiterns des als bedeutsam betrachteten \nVertragswerks, das etwa auch bei einem \"neuen Angebot\" gedroht hätte - klar \ndarauf, eine bestimmte Auffassung zum unberührt bleibenden Vergleich mitzuteilen \nund führt daher nur zu der vorbehandelten Frage eines Einigungsmangels.\nDer Vergleich enthält keine Regelungen, zu denen die jeweils Verfügenden nicht \nbefugt waren. Für die beteiligten Städte und Gemeinden ergeben sich insofern - auf \ndie Verpflichtung zu planerischen Entscheidungen von X. kommt es wegen der \ndargestellten Möglichkeit der Abtrennung von b) des Vergleichs nicht an - keine \nBedenken. Die Befugnis der Beklagten zur Übernahme der im Vergleich enthaltenen \nVerpflichtung ist ebenfalls gegeben. Es ist nichts ersichtlich, woraus sich eine \nEinschränkung einer juristischen Person des privaten Rechts - wie der Beklagten - in \nder Abgabe von - auch längerfristig bindenden - Erklärungen ergeben könnte. Eine \nGesellschaft mit beschränkter Haftung ist in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen \nzu Dritten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei. Eine ausdrückliche Vorschrift, \ndie es ihr verbietet, sich hinsichtlich späterer unternehmerischer Dispositionen \neinzuengen, besteht nicht. Ein solches Verbot kann für die Beklagte auch nicht aus \nder Einbindung ihres Unternehmens in die dem allgemeinen Verkehr dienende \nInfrastruktur hergeleitet werden. Zwar liegt es auf der Hand - und vorliegende \nöffentlich-rechtliche planerische Entscheidungen bestätigen dies -, dass von Bundes- \nund Landesseite Anforderungen an Flughäfen gestellt werden, um mittels des so \nermöglichten Verkehrs gesehenen Bedarf zu befriedigen oder wirtschaftliche \nEntwicklungschancen zu schaffen oder abzusichern und so öffentliche Ziele zu \nverfolgen. Zur Durchsetzung der Anforderungen sind bei privatrechtlich organisierten \nFlughafenunternehmen - abgesehen von der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme \netwaiger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gesellschafter - grundsätzlich \nwirksame, aber doch nur indirekte Wege gegeben. Insofern ist vor allem von \nBedeutung, dass das Interesse der Allgemeinheit - und der zu seiner Wahrung \nzuständigen öffentlichen Stellen - an bestimmten Leistungen eines Flughafens in \naller Regel mit dem Interesse des Flughafenbetreibers am wirtschaftlichen Erfolg \nseines Unternehmens konform geht und entsprechende Vorhaben umso eher in \nAngriff genommen werden, je deutlicher ein zugunsten des Vorhabens in die \nAbwägung zur Zulassungsentscheidung einzustellendes öffentliches Interesse \nherausgestellt und gegebenenfalls sogar fixiert ist. Ferner können Entwicklungen in \nder Flughafenumgebung planerisch verhindert werden, die einer gewollten Entfaltung \nentgegenstehen können. Über das - freilich bedeutsame - Schaffen günstiger \nRahmenbedingungen hinausgehende Möglichkeiten zur Durchsetzung der von \nöffentlich-rechtlicher Seite verfolgten Ziele sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind \nFlughafenunternehmer keiner Pflicht unterworfen, Verkehrseinrichtungen im jeweils \nnachgefragten oder landesplanerisch gewollten Umfang zu schaffen und zur \nVerfügung zu stellen - was ein Offenhalten entsprechender Planungsmöglichkeiten \neinschließen und zu einer von der Beklagten nunmehr für sich in Anspruch \ngenommenen Beschränkung in vertraglichen Bindungsmöglichkeiten führen könnte. \nEine öffentlich-rechtliche Zulassung für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit \nmit dem unternehmerischen Zweck eines Flughafenbetriebs, mit der eine solche \nPflicht verknüpft ist, sieht das Luftverkehrsrecht ebenso wenig vor wie eine \nÜbertragung der Wahrung öffentlicher Belange in eigener Verantwortung; es \nbeschränkt sich auf antragsgebundene Zulassungsverfahren für konkrete Vorhaben \ndes Unternehmers, nämlich Anlagen und darauf abzuwickelnden Verkehr, und gibt \nBetriebspflichten sowie Befugnisse lediglich im Rahmen des Zugelassenen und \nVorhandenen vor. Die Beklagte kann daher für ihre unternehmerischen \nEntscheidungen nicht die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Planung \nbeanspruchen, bei der Bindungen unzulässig sind, die die angemessene Reaktion \nauf entstehende Bedürfnisse und gesehenen Gestaltungsbedarf verhindern; für sie \ngilt das allgemeine unternehmerische Risiko bei einer sich später als unangemessen \nerweisenden Vertragsgestaltung. Sie ist solange gebunden, wie nicht nach \nvertraglich ausbedungenen Regelungen, ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen \noder allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Lösung erfolgt, die sich bei - wie \nvorliegend - öffentlich-rechtlichen Verträgen unter der Prämisse, dass bei einem \nVergleich unter mehreren Beteiligten die Kündigung eines Beteiligten zur \nUnwirksamkeit des gesamten Vergleichs führt, gegebenenfalls auch aus einer - \nfreilich an hohe Voraussetzungen geknüpften - Kündigung des Beigeladenen zu 1. \nnach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ergeben kann.\nVgl. zur Anwendung der Vorschrift auf Verträge, die \nvor dem Inkrafttreten des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes geschlossen \nworden sind, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 \n- 3 C 21.93 -, BVerwGE 97, 331, 340.\nDass der Beigeladene zu 1. mit der Zusage, vergleichswidrige Anträge der Beklagten \nnicht zu genehmigen, seine Befugnisse nicht überschritten hat, ergibt sich aus den \nobigen Ausführungen zur Kundgabe der Auslegung der entsprechenden \nVertragsklausel. Aus ihnen erschließt sich auch, dass eine Beschränkung wegen des \nCharakters der angesprochenen Verwaltungstätigkeit als Auftragsverwaltung nicht \ngreift; da auch der Bund keine Planungsvorstellungen durchsetzen kann, ohne dass \ndiese von einem Flughafenbetreiber aufgegriffen werden, gilt auch hier, dass die \nVerwirklichung von behördlichen Vorstellungen letztlich durch die Möglichkeiten der \nnicht in die öffentliche Verwaltung eingegliederten, sondern frei unternehmerisch \nhandelnden Beklagten bedingt ist.\nDer Vergleich ist nicht wegen Verstoßes gegen gebotene Formen unwirksam. Es \nmag dahinstehen, ob zur Zeit des Vergleichsabschlusses für öffentlich-rechtliche \nVerträge ein allgemeines Schriftformerfordernis galt, denn die Schriftlichkeit ist \ngewahrt und die Unterschriften sind wegen der vereinbarten Form der Erklärung zu \nProtokoll des Gerichts ersetzt. Soweit unter Berücksichtigung des damals über § 173 \nVwGO heranzuziehenden § 160 ZPO damaliger Fassung Mängel festzustellen sind, \nbetreffen diese nicht die Feststellbarkeit des Inhalts der hier relevanten \nAbmachungen. Insofern kann von einer Unklarheit bei den damaligen Beteiligten \nnicht zuletzt auch wegen der von den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits \nvorgelegten, übereinstimmenden Texte, wegen des offensichtlichen Ausbleibens \njeglicher Reaktionen nach Erhalt der Niederschrift und wegen des Fehlens jeder \nDarlegung einer nachvollziehbaren tatsächlich gegebenen Ungewissheit im \nvorliegenden Verfahren schlechthin nicht ausgegangen werden. Die Mängel \nbetreffen mit der Einbeziehung von Unterlagen außerhalb der Niederschrift lediglich \nbestimmte Formalien, die den hier bereits erreichten Zweck sicherstellen sollten. Da \ndie Form des Vergleichsabschlusses zu Protokoll des Gerichts dem Willen aller \nBeteiligten entsprach, sie im Gerichtstermin sach- und fachkundig vertreten waren, \nmithin die Wahrung der Förmlichkeiten überwachen konnten, und keinen Anlass zu \nBeanstandungen bei wie nach der Protokollierung gesehen haben, ist es mit Treu \nund Glauben nicht zu vereinbaren, wenn heute wegen empfundener Belastung durch \nden Vergleich nach Ausschöpfen von dessen Vorteil durch die kurzfristig erlangte \nBestandskraft des seinerzeit angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und die \nPlanungssicherheit insbesondere für die Parallelbahn darauf zurückgegriffen wird.\nDer nach alldem wirksam zustande gekommene Vergleich hat seine Wirksamkeit \nnicht verloren. \nDass die Regelungen im Zuge der kommunalen Neugliederung die zur gerichtlichen \nKlärung gestellten Beziehungen über das Faktum hinaus, dass jetzt die Klägerin die \nRechte wahrnimmt, die für vier der Angerlandgemeinden begründet worden waren, \nnicht berührt haben, wurde bereits dargetan.\nDer lange Zeitablauf seit dem Abschluss des Vergleichs ist ohne unmittelbare \nAuswirkung auf seinen Bestand. Aus den Ausführungen zur Verfügungsbefugnis folgt \nbereits, dass dem Vergleich keine im Hinblick auf den Regelungsgegenstand \nzwingend vorgegebene oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde zeitliche Grenze \nseiner Wirksamkeit - etwa bei einem Prognosehorizont - gesetzt ist. Eine \nRechtsvorschrift oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem Verträge nach \nAblauf einer bestimmten Frist ihre rechtliche Verbindlichkeit verlieren, besteht nicht. \nDie Erwägungen, die der Verjährung von Ansprüchen zugrunde liegen, ergeben \nschon deshalb nichts, weil die Verjährung nicht zum Rechtsuntergang, sondern nur \nzu einem Leistungsverweigerungsrecht führt. Auch dem öffentlichen Recht ist - wie \n§ 43 Abs. 2 VwVfG und etwa die Widmung und Zulassungsentscheidungen für den \nBetrieb öffentlicher oder privater Vorhaben (wie auch dem der Beklagten) zeigen - \neine generelle Regelung für ein Entfallen einmal begründeter Rechtspositionen durch \nZeitablauf fremd. Für Verträge sind daher insbesondere unter den Begriffen der \nclausula rebus sic stantibus bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage \nMöglichkeiten geschaffen worden, Unzuträglichkeiten aus der fortdauernden \nWirksamkeit zu verhindern. Für öffentlich-rechtliche Verträge ist das in § 60 VwVfG \nkonkretisiert. Eine Notwendigkeit oder auch nur die Möglichkeit, daneben noch ein \neigenständiges und mit festen Fristen versehenes Institut zur Lösung von Verträgen \nanzunehmen, besteht nicht; § 60 VwVfG ermöglicht die der jeweils konkreten \nSituation angemessene Reaktion auf veränderte Verhältnisse, wobei - was auf der \nHand liegt - der Dauer einer seit Vertragsabschluss verstrichenen Zeit eine gewisse \nIndizwirkung für Veränderungen mit Bedeutung für die wechselseitigen vertraglichen \nRechte und Pflichten zukommen kann. \nDer Vergleich hat seine Wirksamkeit nicht durch Kündigung verloren; die \nVoraussetzungen für die entsprechende Erklärung der Beklagten sind nicht erfüllt. \nDer Beklagten steht, da sie keine Behörde ist, zwar nicht die Kündigungsmöglichkeit \nnach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wohl aber diejenige nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nzur Verfügung. Diese Möglichkeit, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, nach der \nRechtsordnung nicht mehr hinnehmbare Bindungen zu beseitigen, ist der \nDispositionsbefugnis der Vertragsschließenden entzogen und daher von dem \nUmstand unberührt, dass bei den Vertragsverhandlungen die Aufnahme einer in \ndiese Richtung zielenden Klausel erwogen, aber verworfen wurde. Die dabei zum \nAusdruck gekommene übereinstimmende Vorstellung der Beteiligten kann freilich \nBedeutung erlangen für die Bestimmung des Gewichts, das der Abmachung auch \nvor dem Hintergrund gesehener möglicher Veränderungen der Verhältnisse gegeben \nworden ist, also im Rahmen der Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen. \nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am \nVertrag der Kündigung grundsätzlich die Vertragsanpassung vor. Eine gänzliche \nLösung vom Vertrag geht erst dann an, wenn eine Anpassung nicht möglich oder \neiner Vertragspartei nicht zuzumuten ist. Jedenfalls an dieser Voraussetzung \nscheitert die von der Beklagten ausgesprochene, den formellen Anforderungen des § \n60 Abs. 2 VwVfG genügende Kündigung. Es bedarf im Hinblick auf das \nKlagebegehren keiner abschließenden Entscheidung, ob die von der Beklagten \nsowie von den sie unterstützenden Beigeladenen angesprochenen Aspekte \ntatsächlich den Schluss tragen auf eine Veränderung der für die Festsetzung des \nVertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse, die für die Beklagte eine Unzumutbarkeit \ndes Festhaltens an der ursprünglichen vertraglichen Regelung ergibt; denn die \ninsoweit ernstlich in Betracht zu ziehenden Umstände lassen jedenfalls die \nMöglichkeit einer zumutbaren Anpassung offen. Über diese Feststellung hinaus \nwerden Fragen der Anpassung des Vertrags durch das Klagebegehren nicht \naufgeworfen, da eine Veränderung der Verhältnisse nicht unmittelbar auf den Vertrag \neinwirkt, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Veränderung auch des Vertrags \ngibt. Soweit bei fehlender Einigung der Vertragsbeteiligten die Anpassung in einem \ngerichtlichen Verfahren zusammen mit der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen geklärt \nwerden kann, die von einer Anpassung abhängen -\nvgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage - 20 \nD 145/97.AK -,\nwird damit die grundsätzliche Verbindlichkeit des Vertrages in seiner bisherigen \nFassung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich aus Gründen der Prozessökonomie \nzugelassen, die gerichtliche Prüfung des Anpassungsbegehrens und einer davon \nabhängigen Behördenentscheidung zeitgleich vorzunehmen. \nBei der Feststellung, welche Verhältnisse für die Festlegung des Vergleichsinhalts \nmaßgebend waren, ist zunächst von einer nachhaltigen Besorgnis der \nAngerlandgemeinden auszugehen, dass ihre Entwicklungsmöglichkeiten durch den \nFlughafen und seinen Betrieb tiefgreifend beeinflusst werden könnten. Wie im \nvorliegenden Verfahren durch Planunterlagen und durch die Schilderungen des \nBeigeladenen zu 1. deutlich wurde, waren Vorstellungen publik geworden, die eine \nAusdehnung der Flughafenanlage in das Gemeindegebiet von Angerlandgemeinden \neinschlossen und so bereits ganz unmittelbar und real Flächen dem planerischen \nZugriff der Gemeinden entzogen hätten; daneben aber stand - was auf der Hand liegt \nund im Übrigen in der Befassung des Vergleichs mit der \"sog. Lärmzone II\" in a) \n1. Teil C zum Ausdruck gelangt - auch die Beaufschlagung der Gemeindegebiete mit \nLärm, die gegebenenfalls planerisch zu bewältigen gewesen wäre und die \nUmsetzung planerischer Vorstellungen - etwa bei der Ausweisung von \nWohngebieten - in Frage stellen konnte. Diese Grundannahmen spiegeln sich auch \nin den gewichtigen Abmachungen des Vergleichs wider, die zum einen die räumliche \nAusdehnung des Flughafens und zum anderen ausdrücklich - so zur \nParallelbahnnutzung - oder über die Fixierung der Gestaltung der Anlagen innerhalb \nder vorgegebenen räumlichen Grenzen die Kapazität und damit das Entstehen von \nLärmereignissen betreffen. Weiterhin waren mit Blick auf die Beklagte maßgebend \nein dringender Bedarf, das damals umstrittene Ausbauvorhaben - insbesondere die \nÜberbrückung der Bahnstrecke - alsbald verwirklichen zu können, und die Annahme, \nin den Grenzen des Generalausbauplans sowie der betriebsbezogenen \nAbmachungen ihren unternehmerischen Zweck auf Dauer hinlänglich verfolgen zu \nkönnen. Bei der angezeigten objektiven Betrachtung kann angesichts des Charakters \ndes Vertrags als Vergleich allerdings nicht davon ausgegangen werden, maßgebend \nsei gewesen, dass mehr an Betrieb, als in dem Vergleichsrahmen zu bewältigen war, \nohnehin auf den Flughafen nicht zukommen werde; denn dann würde es an einem \nEntgegenkommen der Beklagten fehlen, das ihrem - wie oben dargelegt nicht gering \nzu achtenden - Vorteil aus der umgehend erzielten Bestandskraft des damals \nstrittigen Planfeststellungsbeschlusses und ferner der Planungssicherheit hinsichtlich \nihres Generalausbauplans, der insbesondere die Parallelbahn einschloss, \ngegenübergestellt werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die \nBeklagte in Kauf genommen hat, in der Zukunft wegen des Vergleichs an Grenzen \nstoßen zu können, die ihr eine von der Bedarfsseite her mögliche oder als Angebot \ngewollte weitere unternehmerische Entfaltung verwehren. Das gilt auch, soweit etwa \naufgrund der so genannten Lauscher-Entscheidung seinerzeit von einer \nKonzentration des interkontinentalen Direktverkehrs am Flughafen Köln/Bonn \nausgegangen worden sein sollte; denn derartige landesplanerische Konzepte \nreichten den Angerlandgemeinden - wie die Entwicklung in der Folgezeit gezeigt hat: \nzu Recht - ersichtlich nicht aus, um Besorgnisse zurückzudrängen, und dies hat \nersichtlich auch die Beklagte akzeptiert und sich deshalb auf die Absicherung durch \nihre Verzichtserklärung eingelassen. Die maßgebliche Bedeutung einer Ungewissheit \nüber die mögliche Entwicklung und eine Festlegung gerade wegen bzw. trotz der \nUnvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung wird unterstrichen durch das \nVerwerfen einer für den Vergleich erwogenen Anpassungsklausel. Damit ist klar, \ndass allein das Faktum des Erreichens der im Vergleich gezogenen Grenzen keine \nVeränderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darstellt, jedenfalls keine, die \nzur Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag führt. Zu erwägen bleibt allein, ob \ndem von der Beklagten damit übernommenen Risiko gewisse Grenzen gesetzt sind, \nüber die hinaus die Angerlandgemeinden die Beklagte redlicherweise nicht haben \nbinden wollen und dürfen; eine solche Grenze ist allein mit der Erschwernis \nbestimmter Flüge kaum zu belegen, sondern dürfte wohl erst erreicht sein, wenn die \nBeachtung des Vergleichs an die Substanz der unternehmerischen Betätigung der \nBeklagten geht. All dies gilt auch vor dem Hintergrund der langen Zeit, die seit dem \nVergleichsabschluss verstrichen ist; denn auch das war, wie die Verwerfung der \nangesprochenen Klausel wegen gewollter Endgültigkeit zeigt, eingestellt worden. \nWas die Bedeutung des Flughafens der Beklagten für die wirtschaftliche Entwicklung \nder Region angeht, ergibt sich zugunsten der Beklagten nichts anderes; es handelt \nsich um einen Faktor in der Abschätzung des möglichen Bedarfs, der generell als \nUnsicherheit im Vergleichswege abgearbeitet werden sollte. Eine davon zu \nunterscheidende Frage ist, inwieweit dieser Aspekt und ferner auch die geänderte \nEinschätzung und Behandlung im Rahmen der Landesplanung zu drohenden \nschweren Nachteilen für das Gemeinwohl bei Aufrechterhaltung der Beschränkungen \nund damit zu einem Kündigungsrecht des Beigeladenen zu 1. nach § 60 Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG führen können.\nZu den Verhältnissen, die für die Regelungen des Vergleichs maßgebend waren, \ngehörte zweifellos auch der Lärm, der vom Flugbetrieb ausging und für die Zukunft \nbefürchtet wurde. Dass es hier nachhaltige Veränderungen gegeben hat, ist nicht zu \nbezweifeln, dem Senat insbesondere aus den Lärmkonturen bekannt, die in \nverschiedenen Verfahren unter Beteiligung der Klägerin, der Beklagten und des \nBeigeladenen zu 1. für zeitlich und betrieblich unterschiedliche Szenarien vorgelegt \nwurden. Bei der Gewichtung dieses Umstands ist freilich einzustellen, dass der \nVergleich nicht konkret auf die Festschreibung der damaligen Lärmbelastung \nangelegt ist. Eine Erhöhung war durchaus vorstellbar im Zuge einer nach den \nRegelungen des Vergleichs noch möglichen Intensivierung der Inanspruchnahme \ndes Flughafens. Andererseits sollte aber durch die der Nutzung gezogenen Grenzen \njedenfalls eine Kappung erfolgen; auch ist einzustellen, dass in a) 1. Teil B. I Satz 3 \nund III Satz 2 des Vergleichs der Gedanke zum Ausdruck kommt, technische \nMöglichkeiten der Lärmminderung der Flughafenumgebung zugute kommen zu \nlassen - eine Erwägung, die im Übrigen auch in der so genannten \nLärmkontingentgenehmigung des Beigeladenen zu 1. zum Ausdruck kommt (vgl. \nBeschluss des Senats vom 28. Mai 1999 - 20 B 675/98.AK -). Zusammenfassend \nbleibt zu diesem Punkt aber jedenfalls festzustellen, dass er grundsätzlich geeignet \nist, auf relevante Veränderungen schließen zu lassen, die dann zur Unzumutbarkeit \ndes Festhaltens an einzelnen Regelungen des Vergleichs führen können, wenn \ndiese eine Behinderung der Beklagten darstellen, der die ihr zugedachte positive \nWirkung nicht mehr zukommt.\nAus den allgemeinen Rahmenbedingungen für die Bewältigung der Probleme in den \nBeziehungen eines Flughafens zu den umliegenden Gemeinden ist letztlich trotz der \nlangen Zeit seit Vertragsabschluss nur wenig für die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG zu gewinnen. Konkrete gesetzliche Vorgaben, mit denen die \nProbleme in einer den Vergleich quasi überholenden Weise abschließend bewältigt \nsind, gibt es nicht. Von entscheidender Bedeutung ist nach wie vor die der \nLuftfahrtbehörde zugewiesene Abwägung im Einzelfall, zu der in der Rechtsprechung \nauch für die Berücksichtigung gemeindlicher Belange Grundsätze herausgearbeitet \nworden sind, die zu einer angemessenen Lösung führen können; von einem in sich \nabgeschlossenen System, das für spezielle Abmachungen zwischen \nFlughafenunternehmer und Betroffenen sowie darin eingeschlossene Wertungen und \nGewichtungen keinen Raum belässt, kann allerdings nicht gesprochen werden. \nInsoweit behält die beim Vergleichsabschluss zum Ausdruck gebrachte Zielrichtung, \nes eben nicht bei den allgemein geltenden Regelungen, insbesondere der \nAbwägungsentscheidung der Zulassungsbehörde zu belassen, sondern spezielle \nMaßstäbe auszuhandeln, weiterhin Gewicht. Entsprechendes gilt auch für \nRegelungen, denen die Beklagte aufgrund von Entscheidungen des Beigeladenen zu \n1. in ihrem Betrieb und durch auferlegte Leistungspflichten unterworfen ist. Zum Teil \ntragen sie - auch wenn eine direkte Bezugnahme auf den Angerland-Vergleich nicht \nimmer festzustellen ist - gerade vertraglichen Pflichten Rechnung, was dann \njedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens auch an dem Vertrag führen \nkann, im Übrigen beruhen sie auf der schon angesprochenen allgemeinen \nEntwicklung der Grundsätze zur planerischen Konfliktbewältigung. Mit gewissem \nGewicht kann unter dem Aspekt der Änderung der Verhältnisse schließlich noch \neingestellt werden, dass der Luftverkehr innerhalb des Gesamtverkehrsgeschehens \neinen spürbar veränderten Stellenwert erhalten hat; insofern wirkt sich auch die mit \neinem langen Zeitablauf naheliegende Annahme einer Weiterentwicklung der \nallgemeinen Verhältnisse aus. Die Verschiebung der Bedeutung zeigt sich \nbeispielhaft und besonders klar in der Bedeutung des Fliegens im Urlaubsverhalten \nder Bevölkerung; nicht zu verkennen ist ferner, dass der Luftverkehr für die \nwirtschaftliche Entwicklung auch der Umlandgemeinden eines Flughafens - wie etwa \nder Klägerin selbst - nicht ohne günstigen Einfluss ist. Mit diesen Aspekten geht eine \nandere Betrachtung der zu erwartenden Akzeptanz gegenüber dieser Verkehrsart \nund ihren negativen Auswirkungen einher, die freilich zum Teil durch das \ngewachsene Bewusstsein für Beeinträchtigungen durch Lärm aufgehoben wird. \nNach alldem ergibt sich, dass für die vertraglichen Beziehungen zwischen der \nKlägerin und der Beklagten im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor allem dem \nLärmaspekt maßgebliche Bedeutung zukommt und einzelne aus dem Vergleich \nfolgende Beschränkungen der Beklagten in ihrer Bedeutung für den Lärmschutz so \ngemindert, für die unternehmerischen Ziele aber von solchem Gewicht sein können, \ndass ihre Beachtung vor dem Hintergrund des seinerzeit erstrebten \nInteressenausgleichs nicht mehr zumutbar ist. Für eine generelle Lösung von dem \nVergleich aber reicht das nicht aus. Zum einen schöpfen die in dem Vergleich \ngewählten Ansätze der Lärmbegrenzung durch betriebliche Einschränkungen über \ndas Bahnsystem und die Nutzbarkeit der Parallelbahn die Möglichkeiten nicht voll \naus, sodass im Wege der Anpassung auch an weitere Mittel - etwa anknüpfend an \ndas Fluggerät, die Betriebszeiten sowie konkretisierende und effektivere \nFestlegungen im Hinblick auf das durch Verhalten der Flugzeugführer beeinflussbare \nLärmgeschehen (vgl. dazu schon a) 1. Teil B. II und III Satz 1 des Vergleichs) - zu \ndenken ist. Zum anderen schließt die Anpassung eines Vertrags an geänderte \nVerhältnisse außer dem Ersetzen bestimmter Regelungen ein, einzelne Klauseln \nganz fallen zu lassen. Auch wenn man zu der Ansicht gelangt, die Verhinderung der \nwitterungsunabhängigen Durchführung von Direktflügen insbesondere in den Fernen \nOsten durch die Begrenzung der Bahnlänge sei der Beklagten wegen veränderter \nVerhältnisse - etwa wegen Überschreitens des redlicherweise als übernommen \nanzusehenden Risikos - nicht mehr zuzumuten, ist eine Anpassung nicht unmöglich \noder unzumutbar; auch hier bedarf es, da eine unmittelbare Inanspruchnahme von \nFlächen der Angerlandgemeinden nicht in Rede steht, vor allem der Betrachtung der \nLärmauswirkungen und eventueller Ausgleichsmöglichkeiten bei tatsächlich zu \nbesorgender spürbarer Belastung gerade durch den Verstoß gegen den Vergleich. \nInsgesamt ist - zumal auch im vorliegenden Verfahren von der Beklagten und den sie \nunterstützenden Beigeladenen keine konkreten entgegenstehenden Tatsachen in \ndieser Hinsicht aufgezeigt worden sind - festzustellen, dass die \nSonderrechtsbeziehung, für die sich die Beteiligten mit dem Vergleichsabschluss \nentschieden haben, die erforderliche Flexibilität aufweist, um auch den in Rede \nstehenden Veränderungen der Verhältnisse Rechnung tragen zu können, wobei die \nBeklagte für eigene Zumutbarkeitsüberlegungen einstellen muss, dass ihr Vorteil aus \ndem Vergleich - umgehende Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur \nBahnüberbrückung, Einverständnis insbesondere mit der Parallelbahn - zwar lange \nzurückliegt, aber doch subjektiv wie objektiv von nachhaltiger Bedeutung für die \nEntwicklung ihres Flughafens war, und die Klägerin sich statt auf pauschales \nBeharren auf effektive Ausnutzung der besonderen Anerkennung der gemeindlichen \nBelange als Grundlage des Vergleichs ausrichten muss. \nDie Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. \nIhre Zulässigkeit ist hinsichtlich des Feststellungsgegenstandes und -interesses aus \nden zum Klagebegehren dargetanen Erwägungen unbedenklich. Bedenken dahin, \ndass sie gegenüber dem Hauptantrag der Klägerin keinen eigenen Streitgegenstand \nin das Verfahren einführt, sondern lediglich - beschränkt auf wesentliche Teile des \nVergleichs - den entgegengesetzten Rechtsstandpunkt in Antragsform fasst, greifen \nnicht durch. Denn die Beklagte führt in ihrem Vorbringen Aspekte an, die auch vor \ndem Hintergrund einer auf die Klage hin zu treffenden - und getroffenen - \nFeststellung der Wirksamkeit des Angerland-Vergleichs eine besondere Befassung \nmit den angesprochenen Regelungskomplexen erfordern. Mit der Einrede der \nVerjährung und dem Entfallen einzelner Regelungsteile aus dem Vergleich sind \nUmstände angesprochen, die nicht zwingend zur Verneinung des klägerischen \nHauptbegehrens, so wie es nach dem eingangs dargestellten Verständnis des \nSenats zugrunde zu legen ist, führen. Daher können der Widerklage weder \nErwägungen der Rechtshängigkeit bereits durch die Klage noch des fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses oder Feststellungsinteresses entgegengehalten werden. \nDie Widerklage ist nicht begründet.\nNachdem zur Klage festgestellt worden ist, dass der Angerland-Vergleich wirksam \nund insbesondere nicht durch Kündigung beendet ist, kann das Nichtbestehen der \nvon der Beklagten angesprochenen rechtlichen Beziehungen nur aus speziell diese \nKomplexe betreffenden Gesichtspunkten folgen. Solche ergeben nicht, dass die mit \ndem wirksamen Abschluss des Vergleichs begründeten Verpflichtungen \nuntergegangen sind. \nDie Einrede der Verjährung ist ohne rechtliche Wirkung. Die Beklagte zielt mit dieser \nErklärung der Sache nach nicht darauf ab, die Befriedigung eines Anspruchs der \nKlägerin zu verweigern, den diese über den - auch nach Auffassung der Beteiligten \nmaßgeblichen - Zeitraum von 30 Jahren nicht in verjährungshemmender oder -\nunterbrechender Weise verfolgt hat; dabei mag dahingestellt sein, inwieweit - unter \nBerücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der Einbindung der \nPflichten in ein den Beigeladenen zu 1. einschließendes mehrpoliges \nRechtsverhältnis und der möglichen Realisierung von Verstößen nur im \nZusammenhang mit Zulassungsentscheidungen des Beigeladenen zu 1. - der \nBerufung auf den Vergleich etwa bei der Anfechtung des \nPlanfeststellungsbeschlusses zur Schaffung der Parallelbahn Bedeutung zu geben \nsein könnte. Im Kern will die Beklagte auch hier auf eine \"Verjährung\" des Verzichts \nbzw. der Zusagen in den aufgegriffenen Vergleichspassagen wegen des langen \nZeitraums seit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen und damit auf ein \nEntfallen des Rechtsgrundes eventueller Ansprüche der Klägerin hinaus. Mit den \nErklärungen der Beklagten im Vergleich ist nämlich zwar die Grundlage für eine \nUnterlassungspflicht auch der Klägerin gegenüber geschaffen worden, ein Anspruch \nder Klägerin als das gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbare Recht, von der \nBeklagten ein Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), setzt jedoch \nentsprechend dem Gedanken des § 259 ZPO voraus, dass ein Verstoß zumindest \nkonkret zu besorgen ist.\nVgl. zum Verjährungsbeginn und zur Möglichkeit \ngerichtlicher Geltendmachung bei \nUnterlassungsansprüchen Palandt/Heinrichs, \nBürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 198 Rdnr. \n13 und Ergänzungsband zur 61. Auflage (Gesetz zur \nModernisierung des Schuldrechts), § 199 Rdnr. 22; \nBaumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, \nZivilprozessordnung, 60. Auflage, § 259 Rdnr. 4; \nZöller/Greger, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, \n§ 259 Rdnr. 1.\nAndernfalls hätte die Beklagte die Möglichkeit, sich durch Beachtung ihrer Pflicht \nüber die Dauer des Verjährungszeitraums hin eben dieser Pflicht zu entledigen, also \neine unbefristet eingegangene Verbindlichkeit durch befristete Erfüllung zum \nErlöschen zu bringen. Das aber widerspricht den Grundgedanken der Verjährung, \ndie nicht rechtstreues Verhalten belohnen, sondern aus Gründen des Rechtsfriedens \nden Folgen aus der Nichterfüllung einer Pflicht - der Nichtbefriedigung eines \nAnspruchs - zeitliche Grenzen ziehen soll; dass die zum Ausdruck gebrachte \nAnerkennung einer Verpflichtung gerade nicht zu einer Verjährung führen soll, ergibt \nsich heute eindeutig aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.. Dass die Klägerin zu einem \nmehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt Anlass gehabt hätte, einen ihr \nzustehenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, ist nicht festzustellen. \nInsofern sei auf den vom Beigeladenen zu 1. in anderem Zusammenhang \nangebrachten Vortrag hingewiesen, er habe in weiter zurückliegender Zeit keinen \nAnlass gehabt, seine Pflicht aus a) 1. Teil A. III des Vergleichs zu überprüfen, weil \ndie Beklagte keinen dem Vergleich widersprechenden Antrag angebracht habe. Im \nÜbrigen ist für einen gegenüber der Beklagten geltend zu machenden \nUnterlassungsanspruch regelmäßig eine Konkretisierung auf Verstöße gegen \nbestimmte Pflichten zu fordern, weil es andernfalls der Sache nach nur um die \nabstrakte Frage der Geltung vergleichsvertraglicher Regelungen geht; eine \nVerjährung kommt danach ohnehin nur im Hinblick auf einzelne Pflichtverstöße in \nBetracht. \nAls weiterer Grund, den bei der Widerklage in Rede stehenden Verpflichtungen ihre \nWirksamkeit zu nehmen, kommt lediglich noch der Weg der Vertragsanpassung in \nBetracht. Dass eine Anpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einschließen kann, \neinzelne Regelungen ganz fallen zu lassen, wurde oben schon gesagt. Dort ist \nallerdings auch dargetan, dass veränderte Verhältnisse als Folge einen Anspruch auf \nVertragsanpassung geben und nicht von sich aus auf den Vertrag einwirken. Ob die \nebenfalls schon angesprochene Möglichkeit, außerhalb einer einvernehmlichen \nVertragsänderung oder einer darauf gerichteten Leistungsklage die gerichtliche \nKlärung des Anspruchs herbeizuführen, auch für das vorliegende \nFeststellungsbegehren greift, sei dahingestellt. Eine Anpassung in dem von der \nBeklagten in ihrem Antrag dargestellten Sinne des bloßen Entfallens der für die \nKlägerin vornehmlich bedeutsamen Verpflichtungen der Beklagten und des \nBeigeladenen zu 1. ist der Klägerin jedenfalls nicht zuzumuten. Dies käme geradezu \neiner Vertragsaufhebung gleich, denn die Klägerin stünde entgegen der mit dem \nVergleich erzielten Übereinkunft praktisch so da, wie jede einem Flughafen \nbenachbarte Gemeinde, und könnte bei Vorhaben der Beklagten lediglich die stets \nohnehin vom Beigeladenen zu 1. zu beachtenden gemeindlichen Belange geltend \nmachen. Klarstellend sei angemerkt, dass diese Feststellung der Unzumutbarkeit \nnicht den Übergang auf eine Kündigung rechtfertigt, weil - wie oben dargestellt - \nandere, insbesondere einen Ausgleich für eventuelle Verzichte der Klägerin \neinschließende Anpassungen denkbar sind. \nDas umfassende Begehren der Beklagten aufzulösen und zu prüfen, inwieweit \neinzelne ausdrückliche oder von pauschalen Umschreibungen mit umfasste \nBeschränkungen bei einer Vertragsanpassung ersatzlos entfallen können, besteht \nkein Anlass; insbesondere war es auch nicht geboten, insofern im Rahmen der \nErörterung der Antragstellung auf eine Spezifizierung hinzuwirken. Die Beklagte hat \nes in Kenntnis der sich möglicherweise stellenden Problematik einer Anpassung \nbeim inhaltlichen Aufgreifen aller entscheidenden Bindungen aus dem Vergleich \nbelassen und damit ihr in den Ausführungen zu Mängeln des Vergleichs sowie zu \ndessen Erlöschen und in der Kündigung zum Ausdruck gebrachtes - und für ihre \nInteressen nachvollziehbares - Ziel weiter verfolgt, sich gerade nicht jeweils \nvorhabenbezogen mit dem Vergleich auseinandersetzen zu müssen. Denn es lag auf \nder Hand, dass ein weiteres Aufgreifen einzelner Vergleichsfolgen voraussetzt, dass \nsich die Vorstellungen der Beklagten soweit konkretisiert haben, dass sie einer \nPrüfung auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vergleich sowie auf die \nMöglichkeit und Zumutbarkeit einer Vergleichsanpassung zugänglich sind. Insofern \naber ist lediglich in Ausführungen zum Feststellungsinteresse zur Verlängerung der \nHauptbahn Näheres, freilich schwerlich als abschließend zu Betrachtendes \nvorgetragen. Dass auch insofern auf eine Zuspitzung in der Antragstellung verzichtet \nwurde, unterstreicht ebenso wie die Anregung der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung, der Senat möge sich im Urteil gegebenenfalls zu Aspekten für eine \nAnpassung des Vergleichs äußern - was zum klägerischen Hauptantrag geschehen \nist -, dass das Widerklagebegehren nicht über die Feststellung der dem formulierten \nAntrag entsprechenden umfassenden Befreiung von Vergleichspflichten hinausgeht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 - die Beigeladene zu 2. ist \nwegen ihrer dem Klagebegehren widersprechenden Antragstellung einzubeziehen -, \n§ 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO; die Kosten des Beigeladenen zu 1. für \nerstattungsfähig zu erklären besteht kein Anlass, da er den Standpunkt der \nunterlegenen Beklagten gestützt hat. \nDie Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. \n10, § 711 ZPO.\nGründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. \n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-05/20-d-53-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-05/20-d-53-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296343","retrieved":"2026-07-09 03:18:57.054389+00:00"}}