{"status":"available","doknr":"OLD296384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0903.19B1493.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"19 B 1493/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter \nInstanz wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist \nunbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen die gemäß § 166 \nVwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet. Es bedarf \ndaher keiner näheren Erörterung, ob die Eltern der Antragstellerin mit Blick darauf, dass sie \nnach der Erklärung des Vaters der Antragstellerin über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Eltern der Antragstellerin vom 4. Juni 2002 Eigentümer eines Wohnhauses \nsind und der Vater der Antragstellerin vermögenswirksame Leistungen erhält, über deren \nAnlage er keine Angaben gemacht hat, in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung zu \ntragen.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet.\n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten \nGründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin einen \nAnspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule \nF. hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nAntragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Auch aus den mit \nder Beschwerde dargelegten Gründen geht nicht hervor, dass das dem Antragsgegner bei \nder Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin obliegende Ermessen (§ 5 Abs. 2 \nASchO NRW) dahin reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als die Aufnahme der \nAntragstellerin ermessensfehlerhaft wäre. Seine Auswahlentscheidung ist vielmehr bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nermessensfehlerfrei.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner im \nAufnahmeverfahren nicht die Aufnahmekriterien zugrundegelegt hat, die er in den \n\"Vorbesprechungen\" - die Antragstellerin meint offenbar die in den Schriftsätzen des \nAntragsgegners vom 19. April und 27. August 2002 angeführten Informationen der Eltern \ndurch den Antragsgegner und die in (weder von der Antragstellerin noch vom Antragsgegner \nnäher bezeichneten) \"Medien\" erfolgten Informationen über das Aufnahmeverfahren und die \nAufnahmekriterien - bekannt gegeben hat. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner \nnäheren Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen der für die Aufnahme nach § 5 \nAbs. 2 ASchO NRW zuständige Schulleiter an die von ihm vor Durchführung des \nAufnahmeverfahrens (öffentlich) bekannt gegebenen Aufnahmekriterien und \nVerfahrensabläufe gebunden ist und diese deshalb nicht nachträglich ändern darf.\n\n6\n\nEs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner, wie die \nAntragstellerin behauptet, in den \"Vorbesprechungen\" nicht darauf hingewiesen habe, dass \ner einen Teil der vorhandenen Plätze im Rahmen einer - so der Antragsgegner - \n\"Ausländerquote an ausländische Schüler gemäß dem Anmeldeproporz\" vergibt und die für \nausländische Schüler vorbehaltenen Plätze durch Los unter den angemeldeten \nausländischen Schülern verteilt. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 27. August \n2002 vorgetragen, dass \"die Ausländerquote bei Informationsveranstaltungen mit dem Begriff \ndes Proporzes und dem Zusatz, dass Ausländer nicht zufällig überproportional benachteiligt \nwerden sollten, was bei einem Losverfahren ja möglich wäre\", begründet worden sei. Danach \nhat der Antragsgegner bei seinen Informationsveranstaltungen auch darauf hingewiesen, \ndass ein Teil der vorhandenen Plätze ausschließlich an ausländische Schüler vergeben wird. \n\n7\n\nZweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags bestehen bei der im vorliegenden Verfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung nicht. Die Antragstellerin hat ihre vom Vortrag des \nAntragsgegners abweichende Behauptung, das Auswahlverfahren sei nicht entsprechend \nden \"Vorbesprechungen\" durchgeführt worden, weder durch Vorlage einer eidesstattlichen \nVersicherung etwa ihrer Eltern oder durch Vorlage eines Zeitungsberichtes, in dem über die \nvom Antragsgegner mitgeteilten Aufnahmekriterien berichtet wird, oder eines Berichtes in \nanderen Medien glaubhaft gemacht. Für eine Beweisaufnahme ist im Rahmen des \nvorliegenden Rechtsschutzverfahrens kein Raum. Eine solche Beweisaufnahme hat die \nAntragstellerin im Übrigen im Beschwerdeverfahren auch nicht beantragt. \n\n8\n\nZweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners ergeben sich zudem nicht \nmit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin, die Darstellung des Ablaufs des \nAufnahmeverfahrens im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. August 2002 lasse sich \n\"auch nicht nur ansatzweise\" aus den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Der \nAntragsgegner ist nicht verpflichtet, die von ihm vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens \nfestgelegten Aufnahmekriterien und die von ihm in Informationsveranstaltungen erteilten \nAuskünfte zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens schriftlich niederzulegen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1999 - 19 B \n997/99 -.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund können allein aus dem Fehlen einer solchen schriftlichen \nNiederlegung in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners keine durchgreifenden \nZweifel an der Richtigkeit seines Vortrags im Schriftsatz vom 27. August 2002 hergeleitet \nwerden.\n\n11\n\nNicht glaubhaft gemacht ist auch die bloße - sinngemäße - Behauptung der \nAntragstellerin, der Antragsgegner habe vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht \nmitgeteilt, dass die für Geschwisterkinder vorgesehenen Plätze durch Los verteilt würden. \nAuch insoweit fehlt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung oder etwa eines \nZeitungsberichtes, aus dem hervorginge, dass der Antragsgegner vor Durchführung des \nAufnahmeverfahrens fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte gegeben hat. Er hat im \nÜbrigen mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 vorgetragen, dass er in \"allen vorbereitenden \nInformationsveranstaltungen für die neuen Eltern explizit\" darauf hingewiesen habe, dass \nGeschwisterkinder keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme hätten und im Rahmen des \nLosverfahrens, das bei allen \"Verfahrensschritten\" des Aufnahmeverfahrens angewandt \nworden sei, abgelehnt werden könnten. Dem hat die Antragstellerin (auch) im \nBeschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen.\n\n12\n\nDie Vergabe von 30 Plätzen an Geschwisterkinder (28 deutsche und zwei ausländische \nGeschwisterkinder) ist ermessensfehlerfrei. Der Vortrag der Antragstellerin, die Vergabe \nentspreche nicht der \"Anmeldequote\" der Geschwisterkinder, lässt einen Ermessensfehler \nnicht erkennen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner hat nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 17. Mai 2002 die \nzunächst, d. h. vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens, zur Verfügung stehenden 116 \nPlätze, für die nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom \n14. März 2002 insgesamt 213 Kinder angemeldet worden sind, entsprechend dem \n\"Anmeldeproporz\" vergeben. Dieser \"Anmeldeproporz\" sei \"nach der dynamischen Formel\" \ndahin \"definiert\" worden, dass \"Geschwisterkinder proportional zur Anmeldezahl der \nGeschwisterkinder abgelehnt\" würden. Auf dieser Grundlage ist der Antragsgegner unter \nBerücksichtigung von 38 angemeldeten Geschwisterkindern davon ausgegangen, dass 8 \nGeschwisterkinder im Rahmen des durchzuführenden Losverfahrens abzulehnen seien, weil \nsich die \"Anmeldequote\" der Geschwisterkinder auf (38 Geschwisterkinder von insgesamt \n116 Anmeldungen =) 17,8 % belief. Diese Quote hat der Antragsgegner nach seinem \nSchriftsatz vom 17. Mai 2002 auf 20 % aufgerundet. Daraus hat er die Zahl der \nabzulehnenden Geschwisterkinder mit (20 % von 38 Anmeldungen =) 7,6 berechnet und \ndiese Zahl auf 8 aufgerundet. Mit dieser Berechnung hat der Antragsgegner zugleich \nfestgelegt, wie viele der vorhandenen Plätze an Geschwisterkinder zu vergeben waren. Denn \nbei 38 angemeldeten Geschwisterkindern und der bei Anwendung des \"Anmeldeproporzes\" \nerrechneten Zahl von 8 abzulehnenden Geschwisterkindern sind 30 Plätze an \nGeschwisterkinder zu vergeben.\n\n14\n\nDiese Festsetzung und Vergabe der für Geschwisterkinder vorgesehenen Plätze ist unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Kriterium \"Geschwisterkind\" ist \ngrundsätzlich ein sachgerechtes Aufnahmekriterium.\n\n15\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2000 - \n19 B 1177/00 -, m. w. N.\n\n16\n\nAllerdings darf die Anwendung dieses Kriteriums nicht faktisch zur Bildung eines \nSchuleinzugsbereiches führen,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1999 - 19 B \n997/99 -,\n\n18\n\nwofür hier keine Anhaltspunkte bestehen, und es kann auch im vorliegenden Verfahren \noffen bleiben, ob es ermessensfehlerfrei ist, Geschwisterkinder ausnahmslos vorrangig \naufzunehmen.\n\n19\n\nEbenfalls offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 15. \nAugust 2000 - 19 B 1177/00 -.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat, wie ausgeführt, nicht alle angemeldeten Geschwisterkinder \naufgenommen. Im Übrigen unterliegt die Anwendung des Kriteriums \"Geschwisterkind\" allein \neiner Willkürkontrolle, soweit der Schulleiter sich - nicht notwendig - im Rahmen seines \nErmessens gemäß § 5 Abs. 2 ASchO NRW dazu entschließt, Geschwisterkinder teilweise \nbevorzugt zu berücksichtigen. Rechtliche Vorgaben, die er in diesem Zusammenhang zu \nberücksichtigen hätte, gibt es nicht. \n\n21\n\nDanach ist die Berücksichtigung und Anwendung des Kriteriums \"Geschwisterkind\" durch \nden Antragsgegner ermessensfehlerfrei. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass \nseine Auswahlentscheidung die Grenze der Willkür überschreitet. Im Kern rügt die \nAntragstellerin in diesem Zusammenhang allein, dass der Antragsgegner seine Entscheidung \nnicht nach der Zahl der angemeldeten Geschwisterkinder im Verhältnis zu der Gesamtzahl \nder angemeldeten Kinder ausgerichtet habe. Hieraus lässt sich jedoch weder eine \nwillkürliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners noch eine Beschwer der \nAntragstellerin herleiten. \n\n22\n\nEs ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob bei der Vergabe der Plätze an \nGeschwisterkinder auf die Zahl der angemeldeten Geschwisterkinder im Verhältnis zur \nGesamtzahl der angemeldeten Schüler abgestellt oder der vom Antragsgegner \nzugrundegelegte \"nach der dynamischen Formel definierte Anmeldeproporz\" angewandt \nwird. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung obliegt aber \nallein der Widerspruchsbehörde (§ 68 Abs. 1 VwGO), nicht aber den \nVerwaltungsgerichten.\n\n23\n\nWenn der Antragsgegner die Zahl der angemeldeten Geschwisterkinder im Verhältnis zur \nGesamtzahl der angemeldeten Kinder zugrundegelegt hätte, wären im Übrigen die Chancen \nder Antragstellerin, die von ihr angestrebte (bevorzugte) Aufnahme als Geschwisterkind \nverwirklichen zu können, geringer gewesen als sie bei Anwendung des vom Antragsgegner \nzugrundegelegten Vergabeverfahrens waren. Denn bei 213 Gesamtanmeldungen und 38 \nangemeldeten Geschwisterkindern beträgt, wie bereits ausgeführt, die Quote der \nangemeldeten Geschwisterkinder 17,8 %. Danach wären bei 116 Plätzen, die vor Beginn des \nWiderspruchsverfahrens zur Verfügung standen, lediglich (116 X 17,8 % =) 20,648 und damit \naufgerundet 21 Plätze an Geschwisterkinder zu vergeben gewesen.\n\n24\n\nDie Festlegung einer begrenzten Zahl von Plätzen, die vorab an ausländische Schüler \nvergeben worden sind, um - so der Antragsgegner - eine ungerechtfertigte Benachteiligung \nausländischer Schüler zu vermeiden, ist ebenfalls ermessensfehlerfrei. Das Kriterium \n\"Nichtbenachteiligung von ausländischen Kindern\" ist grundsätzlich ein sachgerechtes \nAufnahmekriterium.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B \n1459/94 -.\n\n26\n\nDie Anwendung dieses Kriteriums durch den Antragsgegner ist auch nicht mit Blick auf \nden von der Antragstellerin angeführten Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu beanstanden. Dabei kann \ndahinstehen, ob der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung, einen Teil der zur \nVerfügung stehenden Plätze vorab an ausländische Kinder zu vergeben, überhaupt an die in \nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltenen und im vorliegenden Verfahren allein in Betracht \nkommenden Begriffe \"Heimat\" oder \"Herkunft\",\n\n27\n\nvgl. zu diesen Begriffen BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai \n1978 - 1 BvL 26/76 -, BVerfGE 48, 281 (287 f.), und 25. Mai \n1956 - 1 BvR 83/56 -, BVerfGE 5, 17 (22),\n\n28\n\noder allein daran angeknüpft hat, dass die betreffenden Kinder nicht die deutsche \nsondern eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Im letztgenannten Fall wäre der \nSchutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schon deshalb nicht berührt, weil die \nStaatsangehörigkeit weder zu den Begriffen \"Heimat\" und \"Herkunft\" noch zu den sonstigen \nin dieser Vorschrift aufgezählten Begriffen gehört.\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. März 1979 - 1 BvR 111/74 \nund 283/78 -, BVerfGE 51, 1 (30).\n\n30\n\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst jedenfalls nicht solche Benachteiligungen, die \"um ihrer \nvergleichsweisen Unbeträchtlichkeit willen hinzunehmen sind\".\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 1965 - 1 \nBvL 21/63 -, BVerfGE 19, 177 (183), und 29. Juli 1959 - 1 \nBvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58 -, BVerfGE 10, \n59 (78).\n\n32\n\nSo liegt es hier. Die Antragstellerin wird allein in diesem verfassungsrechtlich nicht \nrelevanten Maße durch die bevorzugte Vergabe von Plätzen an ausländische Kinder \nbenachteiligt. Tatsächlich sind nämlich nur drei und damit - sowohl unter Berücksichtigung \nvon 116 bei Beginn des Auswahlverfahrens als auch 120 bei Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens zur Verfügung stehenden Plätze - weniger als 3 % der vorhandenen \nPlätze im Rahmen der vom Antragsgegner gebildeten \"Ausländerquote\" vergeben worden. \nDenn zwei der insgesamt fünf aufgenommenen ausländischen Kinder sind nicht im Rahmen \nder \"Ausländerquote\", sondern (bereits) bei der Anwendung des Kriteriums Geschwisterkind \nzum Zuge gekommen und der Antragsgegner hat die Vergabe der zwei Plätze an diese \nausländischen Kinder auf die \"Ausländerquote\" angerechnet. Damit hätten sich die Chancen \nder Antragstellerin, innerhalb der Leistungsgruppe 2 zum Zuge zukommen, nur unwesentlich \nverbessert, wenn der Antragsgegner keine \"Ausländerquote\" berücksichtigt hätte. Nach der, \nwie ausgeführt, unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstandenden bevorzugten \nBerücksichtigung von 28 Geschwisterkindern waren innerhalb der Leistungsgruppe noch 30 \nPlätze zu vergeben, die der Antragsgegner ermessensfehlerfrei im Wege des Losverfahrens \nverteilt hat. Vor diesem Hintergrund wären ohne Berücksichtigung der \"Ausländerquote\" \nallein die Loschancen der Antragstellerin verbessert worden. Damit ist ihre Benachteiligung \ndurch bevorzugte Vergabe von drei Plätzen an ausländische Kinder verfassungsrechtlich \nnicht erheblich, weil völlig offen und nicht zu prognostizieren ist, ob bei Vergabe der ohne die \n\"Ausländerquote\" verbliebenen 30 Plätze das Los auf die Antragstellerin entfallen wäre.\n\n33\n\nDie Antragstellerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass der Antragsgegner das \nihm obliegende Ermessen bei der Vergabe von (vier zusätzlichen und zwei freigewordenen \n=) sechs Plätzen an \"Nachrücker\" fehlerhaft ausgeübt habe. Dabei kann offen bleiben, ob - \nwofür Vieles spricht - das Nachrücker-Verfahren nach den im ersten Auswahlverfahren \nangewandten Kriterien durchzuführen war. Die Antragstellerin ist nicht dadurch beschwert, \ndass der Antragsgegner im Nachrücker-Verfahren allein das Losverfahren durchgeführt und \nnicht (mehr) Geschwisterkinder und ausländische Kinder bevorzugt berücksichtigt hat.\n\n34\n\nIm Nachrücker-Verfahren waren keine Geschwisterkinder mehr zu berücksichtigen, da \ndie in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden sechs Plätze die Quote der bevorzugt \naufzunehmenden Geschwisterkinder nicht erhöht haben. Der Antragsgegner hat nämlich, wie \nausgeführt, ermessensfehlerfrei bei der Berechnung der an Geschwisterkinder zu \nvergebenden Plätze nicht an die Zahl der vorhandenen Plätze angeknüpft. Eine zusätzliche \nAnmeldung von Geschwisterkindern im Nachrücker-Verfahren, die auf der Grundlage der \nBerechnungsmethode des Antragsgegners die Quote der vorab zu berücksichtigenden \nGeschwisterkinder erhöht hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch \nnicht geltend gemacht.\n\n35\n\nOb im Nachrücker-Verfahren ein weiterer Platz bevorzugt an ein ausländisches Kind \nhätte vergeben werden müssen, kann dahinstehen. Die Antragstellerin kann als deutsche \nStaatsangehörige im Rahmen der \"Ausländerquote\" nicht zum Zuge kommen und die \nmangelnde bevorzugte Vergabe eines weiteren Platze an ein ausländisches Kind hat die \nLoschancen der Antragstellerin nicht verschlechtert sondern verbessert.\n\n36\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, im Nachrücker-Verfahren sei nicht gelost und \nauch keine Rangliste gebildet worden, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. August \n2002 - nochmals - vorgetragen, dass im Nachrücker-Verfahren gelost und auf der Grundlage \ndes Ergebnisses des Losverfahrens eine Rangliste unter den noch verblieben Kindern \ngebildet worden sei. Dem hat die Antragstellerin (auch) mit Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 28. August 2002 nicht substantiiert widersprochen. Sonstige \nGesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners sprechen \nkönnten, sind nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/19-b-1493-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/19-b-1493-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296384","retrieved":"2026-07-09 03:19:01.064286+00:00"}}