{"status":"available","doknr":"OLD296387","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0903.15A2777.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"15 A 2777/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin führte in der Zeit vom 2. bis 11. Mai 1997 das Musikfest 1997 \ndurch. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. April 1996 hatte sie beim Ministerium für \nStadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (heute \nMinisterium für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport für das Land Nordrhein-\nWestfalen) (im Folgenden: Ministerium) angefragt, ob bei den Planungen für diese \nVeranstaltung davon ausgegangen werden könne, \"dass, wie in diesem Jahr in , \nvon Landesseite ein Betrag von 100.000,-- DM bereitgestellt\" werde; über eine \ngrundsätzliche Zusage würde man sich freuen. \n\n4\n\nMit Erlass vom 4. Juli 1996 teilte das Ministerium der Klägerin mit, dass die \nPlanungen des Ministeriums für 1997 für das Musikfest in eine \nLandesförderung in Höhe von 100.000,-- DM vorsähen. Vorbehaltlich der \nZurverfügungstellung der Mittel durch den Landtag könne die Klägerin für das \n Musikfestival mit dieser Landesunterstützung rechnen. Sie solle sich wegen \nder konkreten Antragstellung nach Verabschiedung des Landeshaushalts für 1997 \nmit dem Ministerium in Verbindung setzen. Auf dem Erlass ist handschriftlich \nvermerkt, dass der damalige Beigeordnete der Klägerin sich telefonisch für die in \n\"Aussichtstellung\" der Landesmittel bedankt habe und darauf hingewiesen worden \nsei, dass ein Antrag über die Beklagte gestellt werden müsse. \n\n5\n\nDer Haushalt für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im Dezember 1996 \nverabschiedet. Im Mai 1997 erging eine Haushaltssperre, die im Juni 1997 nach \nVerabschiedung eines Nachtragshaushalt (mit der Vorgabe der Erwirtschaftung von \nMinderausgaben) aufgehoben wurde.\n\n6\n\nUnter dem 19. Juni 1997 reichte die Klägerin bei der Beklagten auf den hierfür \nvorgesehenen Formblättern den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das \n Musikfest 1997 in ein. Dem Antrag war ein Kosten- und \nFinanzierungsplan beigefügt, der unter Einbeziehung der beantragten Förderung \neine Deckungslücke von 155.000,-- DM auswies. \n\n7\n\nDiesen Antrag leitete die Beklagte an das Ministerium weiter und bat darum, im \nHinblick auf die bereits erteilte Förderzusage die entsprechenden Haushaltsmittel zu \ngegebener Zeit zur Verfügung zu stellen und den vorzeitigen Maßnahmebeginn \nzuzulassen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 2. Juli 1997 forderte sie die Klägerin auf, einen \nausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. In diesem \nZusammenhang wies sie ferner darauf hin, dass Zuwendungen grundsätzlich nur für \nVorhaben gewährt werden könnten, die noch nicht begonnen hätten; der Klägerin sei \njedoch bereits zuvor vom zuständigen Ministerium eine Förderzusage erteilt worden. \nErforderlich für eine Bewilligung sei aber in jedem Fall die Vorlage eines \nausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplans. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 12. September 1997 und 31. Oktober 1997 forderte die \nBeklagte die Klägerin erneut zur Vorlage eines ausgeglichenen Kosten- und \nFinanzierungsplans auf, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 14. November 1997. In \nden Schreiben wies sie darauf hin, dass eine Bewilligung ohne diesen Plan nicht \nerfolgen könne und Haushaltsmittel längstens bis zum Ende des Jahres zur \nVerfügung stünden. Am 18. November 1997 legte die Klägerin per Fax eine \nausgeglichene Kalkulation unter Ansatz der Landesfördermittel vor. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 2. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung \neiner Zuwendung für das Musikfest 1997 ab. Zur Begründung führte sie aus, \ngemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für \nZuwendungen an Gemeinden - VVG - dürften Zuwendungen zur Projektförderung \nnur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden seien. \nDer Antrag auf Bewilligung sei erst nach Durchführung der Maßnahme vorgelegt \nworden. Auch sei kein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns gestellt \nworden.\n\n11\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, einen \nformlosen Antrag habe sie bereits mit Schreiben vom 23. April 1996 an das \nzuständige Ministerium gerichtet und am 4. Juli 1996 eine Zusage erhalten, auf die \nsie sich verlassen habe. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die \nVeranstaltung ohne Genehmigung stattgefunden habe. Von einer Bewilligung habe \nman nach allen Vorvereinbarungen ausgehen müssen. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 30. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Der gemäß Ziffer 3.1 \nVVG verbindlich vorgeschriebene schriftliche Antrag unter Verwendung des \nvorgegebenen Vordrucks sei erst nach Abschluss der Maßnahme vorgelegt worden. \nEine Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns sei ebenfalls nicht beantragt \nworden. Aus der vermeintlichen Zusage des Ministeriums vom 4. Juli 1996 ergebe \nsich nichts anderes, da das Ministerium auf das Erfordernis der konkreten \nAntragstellung ausdrücklich hingewiesen habe. Außerdem hätten die erforderlichen \nHaushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung gestanden, als der Antrag im November \n1997 vollständig vorgelegen habe. \n\n13\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen \nwiederholt und vertieft hat. Ergänzend hat sie geltend gemacht, dass der Beklagten \nsowohl die Veranstaltung als auch die grundsätzliche Zusage von Fördermitteln \nbekannt gewesen seien. Es stelle daher einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, \nwenn sie jetzt zur Ablehnung der Zuwendung die verspätete förmliche Antragstellung \nanführe. Die Beklagte habe nach § 25 VwVfG auf das Fristerfordernis für die \nAntragstellung hinweisen müssen. Im Übrigen handele es sich um die Fortsetzung \neines jährlich wiederkehrenden Vorhabens i.S.d. Ziffer 1.36 VVG, für dass das \nVerbot vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht gelte. \n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 2. Januar 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März \n1998 zu verpflichten, ihr die beantragte Zuwendung \nfür das Musikfest 1997 in Höhe von \n100.000,-- DM zu bewilligen. \n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nZur Begründung hat sie die schon in den Bescheiden angeführten Gründe \nwiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass weder sie noch das \nMinisterium den vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach Ziffer 1.31 oder 1.32 VVG \nzugelassen hätten. Den Hinweis im Schreiben des Ministeriums auf die erforderliche \nAntragstellung habe die Klägerin nicht anders verstehen können. Als kreisfreie Stadt \nhabe die Klägerin auch in anderen Bereichen Förderungen erhalten, sodass zu \nunterstellen sei, dass sie die Regelungen der VVG kenne. Es sei auch kein Fall der \nZiffer 1.36 VVG gegeben. Diese Regelung betreffe grundsätzlich nur jährlich \nwiederkehrende Maßnahmen beim gleichen Zuwendungsempfänger. \n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. \n\n19\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten. Sie trägt vor: Die Klägerin könne den Anspruch auf Gewährung der \nZuwendung nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Dem \nGleichbehandlungsgrundsatz dienten gerade die für viele Zuwendungsbereiche \nerlassenen und verbindlichen Förderrichtlinien in der VVG. Gegen diese \nFörderrichtlinien habe die Klägerin verstoßen, da sie das in Ziffer 1.3 VVG formulierte \nGebot der Antragstellung vor Beginn der Maßnahme nicht eingehalten habe. Die \nAntwort des Ministeriums vom Juli 1996 auf die Anfrage der Klägerin stelle \nFördermittel zwar in Aussicht, sei aber keine Zusage i.S.d. § 38 VwVfG. Es habe \nauch nicht die fehlende Einwilligung in den vorzeitigen Beginn der Maßnahme nach \nder Ziffer 1.3 VVG ersetzen können. Selbst eine solche Einwilligung böte im Übrigen \nnach Ziffer 1.34 VVG keinen absoluten Vertrauensschutz. Das Risiko einer \nveränderten haushaltsrechtlichen Lage habe die Klägerin selbst zu vertreten, da sie \nihren Mitwirkungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen sei. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n24\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \nergänzend Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist \nzwar zulässig, aber unbegründet. \n\n29\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für das \n Musikfestival 1997; die Beklagte hat ermessensfehlerfrei die Gewährung \ndes beantragten Zuschusses abgelehnt (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n30\n\nEinen auf ein Subventionsgesetz gestützten gesetzlichen Anspruch hat die \nKlägerin nicht. Vielmehr sind nur Fördermittel im Haushaltsplan bereitgestellt worden. \nDer Subventionsbewerber hat dann nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des \nErmessens über seinen Subventionsantrag. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der \nSubvention kann sich nur ausnahmsweise aus einer entsprechenden Zusicherung \ni.S.d. § 38 VwVfG oder aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG \ndurch eine Selbstbindung der Verwaltung auf Grund einer ständigen Praxis \nergeben.\n\n31\n\nZum letzteren vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April \n1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 (47); zur \nBindungswirkung einer Zusicherung OVG NRW, \nUrteil vom 17. November 1983 - 4 A 1791/82 -, DVBl. \n1984, 1081 (1083).\n\n32\n\nEine Zusicherung der Bewilligung des begehrten Zuschusses für das \nMusikfestival i.S.d. § 38 VwVfG NRW liegt erkennbar nicht vor. Entgegen der Ansicht \nder Klägerin lässt sich eine solche nicht dem Erlass des Ministeriums vom 4. Juli \n1996 entnehmen. Mit diesem Schreiben hat sich das Ministerium nicht bindend selbst \nverpflichtet, den Zuschuss zu bewilligen, sondern lediglich vorab im Sinne einer \n„Rahmenzusage\" die Förderfähigkeit des Vorhabens anerkannt und die \ngrundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, dieses bis zu einer Höhe von \n100.000,- DM fördern zu wollen. Der fehlende Regelungswille kommt im Wortlaut des \nSchreibens auch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Es verweist darauf, dass die \nKlägerin mit einer Landesunterstützung \"vorbehaltlich der Zurverfügungstellung der \nMittel durch den Landtag\" rechnen könne und sich nach Verabschiedung des \nHaushalts wegen der konkreten Antragstellung mit dem Ministerium in Verbindung \nsetzen solle.\n\n33\n\nDie Klägerin kann den Anspruch auf Bewilligung des Zuschusses auch nicht auf \ndas Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG stützen. \n\n34\n\nUnmittelbar kann sich die Klägerin als Hoheitsträgerin ohnehin nicht auf das \nGrundrecht des Art. 3 GG berufen. Allerdings gilt das dem allgemeinen \nGleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven \nGerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit innewohnt, auch im Verhältnis der \nHoheitsträger zueinander.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A \n166/94 -, NWVBl. 1997, 373 (375 f.); Urteil vom 27. \nAugust 1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 \n(77).\n\n36\n\nDennoch ergibt sich auch aus dem so anwendbaren Willkürverbot nicht der \ngeltend gemachte Anspruch. Der Beklagte hat die Subventionierung aus einem \nsachlich gerechtfertigten Grund abgelehnt. Die Klägerin hat nämlich nicht die von der \nBeklagten in ständiger Praxis angewandten Bewilligungsvoraussetzungen der \nVerwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an \nGemeinden (GV) - VVG - erfüllt.\n\n37\n\nVerwaltungsvorschriften, die das Ermessen der Behörden bei der Bewilligung \nstaatlicher Leistungen lenken, begründen im Gegensatz zu formellen Gesetzen und \nRechtsverordnungen Rechte des Bürgers nicht schon auf Grund ihrer bloßen \nExistenz. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die \nVerwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt \nhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz \ngebunden sind.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C \n19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47 (48) m.w.N.; Urteil vom \n17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, NJW 1996, 1766 \n(1767); OVG NRW, a.a.O. \n\n39\n\nNach Ziffer 1.3 VVG dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche \nVorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Diese \nVoraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, da sie mit der Durchführung des \nMusikfestivals 1997 nicht nur schon begonnen (zum Beginn vergl. Ziffer 1.35 VVG), \nsondern es bereits beendet hatte, bevor sie den Antrag auf Förderung bei der \nBeklagten eingereicht hat. \n\n40\n\nDie Regelungen der VVG, insbesondere die Ziffer 1.3 VVG, wurden und werden \nnach den Darlegungen der Vertreter der Beklagten und des Ministeriums in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen die Klägerin nicht entgegengetreten \nist, bei der Förderung von Theater- oder Musikveranstaltungen wie dem \n bzw. Musikfestival in der Vergabepraxis auch in den Fällen \ndurchgängig angewandt, in denen vorab - wie hier mit Erlass des Ministeriums vom \n4. Juli 1996 gegenüber der Klägerin - eine Förderung des Vorhabens dem Grunde \nnach zugesagt worden ist. Wie die Vertreter der Beklagten und des Ministeriums \nanschaulich und nachvollziehbar erläutert haben, sind solche vorab gegebenen \n\"Rahmenzusagen\" hinsichtlich einer Förderung vor allem bei großen, nicht jährlich \nstattfindenden Projekten, an deren Durchführung auch die öffentliche Hand ein \nInteresse hat, durchaus üblich. Wird auf eine entsprechende Anfrage hin positiv \nentschieden, erfolgt eine Inaussichtstellung des Zuschusses, aber noch keine \nBewilligung. Da die \"Rahmenzusage\" zumeist auf Grund pauschaler Angaben über \ndas Projekt erfolgt, kann sich die Bewilligungsbehörde erst mittels eines förmlichen \nAntrags und der darin enthaltenen Angaben ein genaueres und klareres Bild über Art \nund Umfang des Vorhabens verschaffen, gegebenenfalls auch Einfluss auf Ablauf \nund Gestaltung der Veranstaltung nehmen und letztendlich über die Bewilligung \nabschließend entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser ständigen Praxis ist es \ndaher nicht willkürlich, wenn die Beklagte die Förderung mit Rücksicht auf die zu \nspäte Antragstellung ablehnt. \n\n41\n\nDiese Vergabepraxis ist auch im Fall der Klägerin nicht durchbrochen und eine \nneue Verwaltungspraxis begonnen worden.\n\n42\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit dem Schreiben vom \n2. Juli 1997 und den weiteren Schreiben nicht auf die Einhaltung dieser \nVoraussetzung verzichtet, sondern nur in Aussicht gestellt, eine Ausnahme von Ziffer \n1.3 VVG nachträglich zuzulassen. Die Auslegung dieses Schreiben nach dem \nobjektiven Erklärungsinhalt (§ 133 BGB) lässt nicht erkennen, dass die Beklagte \nbereits dadurch die Frage, ob der Klägerin die verspätete Antragstellung \nentgegengehalten werden sollte, verbindlich entscheiden wollte. Dafür gibt der \nWortlaut nichts her. Ihm kann nur entnommen werden, dass die Beklagte danach \nannahm, der vorzeitige Beginn sei der Förderung hier unschädlich. Der darin \nenthaltene Hinweis, dass Zuwendungen grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt \nwerden könnten, die noch nicht begonnen hätten, der Klägerin jedoch bereits zuvor \nvom zuständigen Ministerium eine Förderzusage erteilt worden sei, ist erkennbar in \nZusammenhang mit der Bewilligung der Fördermittel nach Vorlage eines \nausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan gestellt. Dadurch wird deutlich, dass \neine endgültige Entscheidung zu der Frage des vorzeitigen Beginns der Maßnahme \nerst nach Vorlage eines ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplans und damit \nim Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung im \nBewilligungsbescheid getroffen werden sollte. Wie der Vertreter der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, sah man in Abstimmung mit \ndem Ministerium für den Fall, dass die Klägerin alsbald ihren Antrag entsprechend \nder VVG vervollständigt und einen ausgeglichenen Kosten - und Finanzierungsplan \nvorgelegt hätte, die Möglichkeit, die Förderung nicht an dem fehlenden Vorabantrag \nim Sinne von 1.3 VVG scheitern zu lassen, sondern diesen Verstoß als „geheilt\" \nanzusehen. Dazu ist es aber nicht gekommen, weil auf Grund der weiteren \nVerzögerungen bei der Antragsvervollständigung eine alsbaldige Entscheidung über \ndie Subventionierung nicht erfolgte.\n\n43\n\nDie Beklagte musste auch nicht von der von ihr geübten Verwaltungspraxis, \nentsprechend Ziffer 1.3 VVG Zuwendungen nur für Projekte zu bewilligen, die noch \nnicht begonnen wurden, im Hinblick darauf abweichen, dass der Klägerin vorab eine \n\"Rahmenzusage\" hinsichtlich der Förderung erteilt worden ist. \n\n44\n\nZwar schließt die Selbstbindung der Verwaltung Abweichungen von der geübten \nVerwaltungspraxis nicht aus. Vielmehr gebietet die Ermessensermächtigung, in \njedem Einzelfall zu prüfen, ob die Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung \nvon der allgemeinen Verwaltungspraxis erfordern. \n\n45\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, zu \n§ 114 Rz. 10 a m.w.N.\n\n46\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zwingt aber die der Klägerin \nvorab erteilte \"Rahmenzusage\" nicht zu einer solchen Abweichung. Auch eine vorab \nerteilte \"Rahmenzusage\" macht das in Ziffer 1.3 VVG enthaltene Gebot, eine \nFörderung nur zu bewilligen, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde, nicht \nüberflüssig. Sieht man den Zweck des Gebots - wie es das Verwaltungsgericht getan \nhat - allein darin, unerwünschte Mitnahmeeffekte zu verhindern, kann dies zwar \nangenommen werden. Das Gebot dient aber - worauf die Beklagte hingewiesen hat - \nauch oder sogar in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass Haushaltsmittel im Sinne \nder allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \nmöglichst wirksam eingesetzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass vor der \nDurchführung des Projekts Fragen der Finanzierbarkeit bzw. Deckungsfähigkeit \neines geplanten Förderprojekts abgeklärt werden und der Bewilligungsbehörde damit \nEinwirkungsmöglichkeiten auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung \ndes Vorhabens sowie letztendlich ihre uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit \nhinsichtlich der Bewilligung erhalten bleiben. Im Hinblick auf diese weiteren Zwecke \nist es auch bei einer vorab erteilten \"Rahmenzusage\" sinnvoll, in Anwendung der \nZiffer 1.3 VVG nur solche Projekte zu fördern, die noch nicht begonnen wurden. \n\n47\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf Ziffer 1.36 VVG berufen, wonach Ziffer 1.3 \nVVG in bestimmten Fällen keine Anwendung findet. Nach Ziffer 1.36 VVG gilt diese \nAusnahme nur für die Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben, für die im \nHaushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine \nÄnderung der Förderungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist. Wie die Beklagte \nunter Hinweis auf den Erlass des Ministeriums vom 17. Juni 1998 dargelegt hat, wird \ndiese Ausnahmeregelung nur angewandt, wenn es sich um jährlich wiederkehrende \nVorhaben beim selben Zuwendungsempfänger handelt.\n\n48\n\nEs gibt somit keine hier einschlägige Verwaltungspraxis zum Verzicht auf das \nVerbot der Förderung bereits begonnener Projekte, auf die sich die Klägerin im \nRahmen des Willkürverbots berufen könnte. Die Berufung der Beklagten auf die \nVorgaben der VVG und insbesondere Ziffer 1.3 VVG, mit der sie den Förderantrag \nder Klägerin abgelehnt hat, stellt sich daher unter Berücksichtigung von Art. 3 GG \nnicht als willkürlich und damit ermessensfehlerhaft dar. \n\n49\n\nSteht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung des \nbeantragten Zuschusses schon nach der an den Regelungen der VVG \nausgerichteten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu, braucht nicht entschieden \nzu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ihr darüber hinaus eine \nmöglicherweise veränderte Haushaltslage, insbesondere eine Haushaltssperre, \nentgegengehalten werden kann. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/15-a-2777-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/15-a-2777-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296387","retrieved":"2026-07-09 03:19:01.344144+00:00"}}