{"status":"available","doknr":"OLD296388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0903.15A1676.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"15 A 1676/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Feststellung, ob der Kläger aus Glaubensgründen \nberechtigt ist, die Heranziehung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der \nVorbereitung und Durchführung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und \nWahlen zum Europaparlament abzulehnen. \n\n3\n\nDer Kläger ist getaufter Zeuge Jehovas und Prediger. Er ist bei der Beklagten \nseit 1990 nach Durchlaufen einer dreijährigen Ausbildung als Stadtamtmann in \nverschiedenen Ämtern (Sozialamt, Ordnungsamt) beschäftigt. Ab Oktober 1996 \nleistete er seinen Zivildienst ab. \n\n4\n\nBei Wahlen im Jahr 1994 und 1995 wurde er von der Beklagten zum Wahlhelfer \nbestellt, auf seinen Widerspruch hin jedoch von der Heranziehung befreit. \n\n5\n\nIm Mai 1999 wurde er für die im Juni 1999 stattfindende Europawahl erneut zum \nstellvertretenden Schriftführer berufen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch \nbegründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Heranziehung zu dem \nWahlehrenamt sei mit seinem religiösen Gewissen nicht zu vereinbaren und verletze \nihn daher in seiner durch Art. 4 GG geschützten Gewissensfreiheit. Als Zeuge \nJehovas bemühe er sich, entsprechend den in der Bibel niedergelegten Grundsätzen \nzu leben und zu handeln. Hierzu gehöre, \"kein Teil der Welt zu sein\" und sich \npolitisch neutral zu verhalten. Zu den politischen Angelegenheiten der Welt zählten \nauch die Betätigungen, die die politische Willensbildung ermöglichen sollten, also \nauch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Wahlen. \nDies stelle einen \"sonstigen wichtigen Grund\" i.S.d. Europawahlordnung (EuWahlO) \ndar, der ihn hindere, diese Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte gab dem Widerspruch \nstatt und befreite ihn vom Wahleinsatz. \n\n6\n\nIm August 1999 berief die Beklagte den Kläger für die im September 1999 \nstattfindenden Kommunalwahlen und die ggf. später stattfindende Stichwahl für die \nWahl des Oberbürgermeisters zum Schriftführer. Auch hiergegen legte der Kläger \nunter Berufung auf den bereits geschilderten Glaubenskonflikt Widerspruch ein, den \ndie Beklagte zurückwies und die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnete. In \nder Folge legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nach der er für \neinen Zeitraum, in den auch der Wahltag der Hauptwahl fiel, arbeitsunfähig war. Er \nwurde daraufhin mit Schreiben vom 14. September 1999 nachträglich von dem \nWahleinsatz bei der Kommunalwahl und der ggf. notwendig werdenden Stichwahl \nbefreit. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger damit nicht generell \nvon einem Wahleinsatz bei der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters sowie \nbei folgenden Wahlen befreit werde. \n\n7\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. September 1999 Klage erhoben mit dem \nBegehren auf Feststellung, dass er auf Grund eines \"wichtigen Grundes\" an der \nAusübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von \nallgemeinen politischen Wahlen gehindert sei. Er habe ein berechtigtes Interesse an \ndieser Feststellung, da die Beklagte beabsichtige, ihn auch in Zukunft - wie in der \nVergangenheit mehrfach geschehen - zu einer solchen Tätigkeit heranzuziehen. Zur \nBegründung in der Sache hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus den \nvorangegangenen Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, \nfür ihn bedeute \"kein Teil der Welt sein zu können\", dass er sich nicht politisch \nbetätigen und nicht aktiv und passiv an Wahlen beteiligen könne. Er könne auch \nkeiner Partei angehören und zu politischen Fragen keine Stellung beziehen. Er \nwürde sich daher nicht für glaubwürdig halten, wenn er mit dieser Haltung als \nSchriftführer in einem Wahllokal tätig sei. Bei seinen bisherigen Tätigkeiten als \nBeamter bei der Beklagten übe er keine politische Macht und damit keine Tätigkeit \naus, die nach der Bibel untersagt sei. Demgegenüber stünde die Tätigkeit als \nWahlhelfer aber insoweit in Zusammenhang mit den Wahlen, als sie diese \nermöglichen solle. Er bekäme auch Konflikte, wenn er z.B. im Amt für Statistik und \nWahlen beschäftigt wäre. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n9\n\nfestzustellen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, \nder ihn berechtigt, bei allgemeinen Wahlen die \nHeranziehung zu einem Wahlehrenamt aus \nGewissensgründen abzulehnen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat ausgeführt: Wie der Kläger selbst erklärt habe, verpflichte ihn sein \nGlauben nur dazu, sich in politischen Angelegenheiten neutral zu verhalten. Eine \nsolche Neutralität werde gerade bei einem Schriftführer einer Wahl \nvorausgesetzt.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten. Sie führt aus: Die vom Kläger angeführten Gewissensgründe gegen eine \nTätigkeit als Wahlvorstand seien nicht nachvollziehbar. Die Tätigkeit in einem \nWahlorgan sei keiner der drei Staatsgewalten zuzuordnen. Die Mitglieder des \nWahlvorstands seien bei allgemeinen, freien und geheimen Wahlen von Gesetzes \nwegen gehalten, auf strikte politische Neutralität bei der Wahlhandlung hinzuwirken \nund sich selbst neutral zu verhalten. Diese Tätigkeit könne daher - wenn überhaupt - \nnur in geringem Ausmaß Auswirkungen auf das Gewissen haben. Es sei auch \nwidersprüchlich, dass der Kläger als Beamter im Dienst der Beklagten eine \nhochpolitische Tätigkeit ausübe, ohne Gewissenskonflikte zu haben. Bei dieser \nArbeit würde durch hoheitliche Akte in die Rechte der Staatsbürger eingegriffen und \nso das Machtmonopol des weltlichen Staates ausgeübt. Die Berufung auf \nGewissensgründe gegen die Heranziehung zum Wahlehrenamt sei daher \nunglaubhaft. Selbst wenn Gewissensgründe gegen die Heranziehung zum \nWahlehrenamt denkbar wären, müssten sie hinter dem Interesse des Gemeinwohls \nan der Durchführung von Wahlen als einer fundamentalen Voraussetzung für die \nExistenz eines demokratischen Rechtsstaats zurückstehen. Dies werde nur \nungenügend berücksichtigt, wenn allein darauf abgestellt werde, dass der Kläger \nohne weiteres durch andere Hilfskräfte zu ersetzen wäre. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor: Die Meinung der Beklagten, \ndass die Gewissensentscheidung des Klägers in der Abwägung hinter den \nGemeinwohlinteressen zurückstehen müsse, sei unhaltbar. Diese Ansicht verkenne, \ndass der Gesetzgeber bereits eine Wertung vorgenommen habe, indem er die \nAblehnung der Heranziehung aus wichtigen Gründen gestatte. Schaffe der \nGesetzgeber eine solche Befreiungsmöglichkeit, gebiete das in der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts entwickelte und anerkannte \"Wohlwollensgebot\" die \ngewissensschonende Anwendung dieser gesetzlichen Regelung. Die getroffene \nRegelung könne dann nur so interpretiert werden, dass sie für die Verwirklichung der \nGewissensfreiheit des Einzelnen Raum lasse.\n\n20\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zum Verfahren nicht \ngeäußert.\n\n21\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2002 durch \nVernehmung des Klägers als Partei Beweis erhoben zu den Gründen, deretwegen er \nvon der Tätigkeit als Wahlhelfer freigestellt werden will. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. \n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n27\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Die Frage, ob der Kläger als Wahlhelfer \nzu einer Tätigkeit in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von \nKommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europaparlamentswahlen herangezogen \nwerden kann, ist nicht nach den in den jeweiligen Wahlgesetzen enthaltenen \nRegelungen (§ 26 Abs. 4 Europawahlgesetz - EuWahlG -, § 49 Bundeswahlgesetz - \nBWahlG -, § 1 Wahlprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 39 Kommunalwahlgesetz \nNordrhein- Westfalen - KWahlG NRW -) in einem Wahlprüfungsverfahren zu \nüberprüfen. \n\n28\n\nVgl. zum fehlenden Ausschluss des \nVerwaltungsrechtswegs durch § 26 Abs. 4 EuWahlG \nfür Klagen gegen die Berufung zu einem \nWahlehrenamt BVerwG, Urteil vom 10. April 2002 - 6 \nC 22/01 -, NJW 2002, 2263 m.w.N.\n\n29\n\nAuch im übrigen ist sie zulässig. Sie stellt eine sog. vorbeugende \nFeststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO dar. Das danach für die Zulässigkeit \neiner solchen Klage erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - vor. Der Kläger wendet sich mit der \nKlage gegen die Auffassung der Beklagten, er könne gegenüber der Heranziehung \nzu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von \nKommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europaparlamentswahlen nicht geltend \nmachen, er unterliege auf Grund seines Glaubens einem Gewissenskonflikt, der ihm \neine solche Tätigkeit verbiete. Zur Heranziehung des Klägers zu einer solchen \nehrenamtlichen Tätigkeit - auch in Zukunft - hält sich die Beklagte für berechtigt. Dies \nbegründet ein rechtliches Interesse des Klägers, im Hinblick auf eine mit \nhinreichender Sicherheit zu erwartende neuerliche Heranziehung vorbeugend \ngerichtlich feststellen zu lassen, dass der von ihm geltend gemachte \nGewissenskonflikt einen „wichtigen Grund\" i.S.d. Wahlbestimmungen darstellt. Es ist \nihm auch nicht zuzumuten, sich - wie in der Vergangenheit geschehen - gegen jeden \neinzelnen Heranziehungsbescheid der Beklagten zu wehren. Er darf vielmehr zwecks \nErlangung eines wirksamen Rechtsschutzes die Heranziehungspraxis der Beklagten \nihm gegenüber insgesamt zur gerichtlichen Überprüfung stellen.\n\n30\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 \n- VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224 (226); Urteil vom \n27. März 1992 - 7 C 21/90 -, BVerwGE 90, 112 (114 \nf.).\n\n31\n\nMit dem Klageantrag wird auch ein feststellungsfähiges, hinreichend \nkonkretisiertes Rechtsverhältnis bezeichnet, weil die Anwendung bestimmter Normen \ndes öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig \nist.\n\n32\n\nVgl. zur Feststellungsfähigkeit eines \nRechtsverhältnisses BVerwG, Urteil vom 23. Januar \n1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 (329 f.).\n\n33\n\nMit der Beschränkung auf \"allgemeine Wahlen\" wird hinreichend deutlich \ngemacht, dass es um die vom Prinzip der Allgemeinheit geprägten öffentlichen \nWahlen geht, von deren Vorbereitung und Durchführung im Wege ehrenamtlicher \nTätigkeit der Kläger glaubt, aus Glaubensgründen befreit zu sein. Das sind die \nKommunal-, die Landtags-, die Bundestags- und die Europaparlamentswahlen.\n\n34\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger ist aus einem \"wichtigen Grund\" i.S.d. \nWahlbestimmungen berechtigt, bei allgemeinen Wahlen die Heranziehung zu einer \nehrenamtlichen Tätigkeit aus Glaubensgründen abzulehnen.\n\n35\n\nBei der Tätigkeit im Wahlvorstand bei Europaparlaments-, Bundestags-, \nLandtags- und Kommunalwahlen handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu \nderen Übernahme jeder Einwohner (§ 2 Abs. 7 KWahlG NRW, § 12 \nLandeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen - LWahlG NRW - jeweils i.V.m. § 28 Abs. 1 \nGemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NRW -) bzw. jeder Wahlberechtigte (§ \n11 Abs. 1 BWahlG, § 4 EuWahlG i.V.m. § 11 BWahlG) grundsätzlich verpflichtet ist. \nDiese ehrenamtliche Tätigkeit kann jedoch aus einem \"wichtigen Grund\" abgelehnt \nwerden (§ 2 Abs. 7 KWahlG NRW bzw. § 12 LWahlG NRW jeweils i.V.m. § 29 Abs. 1 \nGO NRW, § 11 Satz 3 BWahlG, § 4 EuWahlG i.V.m. § 11 Satz 3 BWahlG). Welche \nUmstände einen \"wichtigen Grund\" i.S.d. Regelungen darstellen, ist in den zu den \nGesetzen erlassenen Wahlordnungen z.T. konkretisiert (§ 9 Bundeswahlordnung - \nBWO -, § 9 Europawahlordnung - EuWahlO -). Die in diesen Regelungen \nausdrücklich erwähnten Gründe sind nicht abschließend, sondern nach dem \neindeutigen Wortlaut (\"oder\") nur beispielhaft genannt. \n\n36\n\nVgl. zur BWO Schreiber, Handbuch des \nWahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Aufl. \n1994, zu § 11 BWG, Rz. 3 .\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann sich der Kläger gegen die \nHeranziehung zu einer Tätigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung der \ngenannten Wahlen auf einen \"wichtigen Grund\" berufen. Auch wenn dieser \nunbestimmte Rechtsbegriff restriktiv auszulegen ist, weil dadurch eine Ausnahme \nvon der nach dem Willen des Gesetzgebers allgemeinen Staatsbürgerpflicht zur \nUnterstützung demokratischer Wahlen gerechtfertigt werden soll, ergibt die \nverfassungskonforme Anwendung, dass ein \"wichtiger Grund\" für die Ablehnung \njedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Pflicht die \nGlaubensfreiheit aus Art. 4 GG des Betroffenen verletzen würde.\n\n38\n\nDer Kläger wird durch die Heranziehung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei \nder Vorbereitung und Durchführung der genannten Wahlen in seinem Grundrecht \naus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt, weil ihm seine Glaubensüberzeugung diese Tätigkeit \nverbietet. Die in den Wahlgesetzen allgemein normierte Pflicht zur Ausübung einer \nsolchen Tätigkeit muss dahinter zurücktreten; damit ist zugleich gesagt, dass ein \n\"wichtiger Grund\" i.S.d. Wahlregelungen gegeben ist. \n\n39\n\nNach Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens unverletzlich. Religiös \nfundierter Glauben in diesem Sinne setzt eine mit der Person des Menschen \nverbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur \nHerkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens voraus, wobei eine den Menschen \nüberschreitende und umgreifende (\"transzendente\") Wirklichkeit zu Grunde gelegt \nwird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C \n21/90 -, BVerwGE 90, 112 (115).\n\n41\n\nEinen solchen auf der Religion der Zeugen Jehovas basierenden Glauben hat \nder Kläger.\n\n42\n\nEr macht geltend, aus der eingehenden Beschäftigung mit der Bibel und den \ndarin enthaltenen Handlungsgeboten und -verboten habe er für sich die \nÜberzeugung gewonnen, sich jeder politischen Betätigung zu enthalten. Zu einer \npolitischen Betätigung zählt für ihn neben der Mitgliedschaft in einer politischen \nPartei, der Wahrnehmung eines politischen Amtes, der Stellungnahme zu politischen \nFragen und der aktiven oder passiven Teilnahme an Wahlen auch die Tätigkeit als \nWahlhelfer, weil durch diese Tätigkeit Wahlen ermöglicht werden. Seine \nEntscheidung, nicht als Wahlhelfer tätig zu sein, orientiert sich damit an \nglaubensmäßigen Überzeugungen, die er zum Maßstab seines Handelns macht. \n\n43\n\nDabei ist es unerheblich, dass die Glaubensüberzeugung des Klägers \nhinsichtlich der ehrenamtlichen Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung \nvon allgemeinen öffentlichen Wahlen nicht, wie er selbst in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, Inhalt der von allen Zeugen Jehovas \nvertretenen Religion ist, vielmehr die Tätigkeit als Wahlhelfer den Mitgliedern \nfreigestellt ist und es auch in Dortmund städtische Bedienste gibt, die trotz ihrer \nZugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ehrenamtliche \nWahlhelfertätigkeit ausüben. Aus dem für den Staat verbindlichen Gebot \nweltanschaulich-religiöser Neutralität und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und \nBekenntnisse folgt, dass die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer \nbestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann. Als spezifischer Ausdruck der \nin Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde schützt Art. 4 Abs. 1 GG gerade \nauch die vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung, die von den Lehren der \nKirchen und Religionsgemeinschaften abweicht. Dem Staat ist es verwehrt, \nbestimmte Bekenntnisse zu privilegieren oder den Glauben oder Unglauben seiner \nBürger zu bewerten.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 \n- 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, 23 (28 f.) = NJW 1972, \n1183 ff.\n\n45\n\nIn den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG fällt nicht nur das \nGlaubendürfen als solches. Art. 4 Abs. 1 GG schützt auch die äußere Freiheit des \nEinzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und \nseiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.\n\n46\n\nStändige Rechtsprechung, grundlegend BVerfG, \nBeschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, \nBVerfGE 32, 98 (106 f.) = NJW 1972, 327 ff.; \nBeschluss vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 -, \na.a.O.\n\n47\n\nDaher kann auch eine aus Glaubensgeboten hergeleitete Ablehnung der \nMitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von politischen Wahlen als \nBestandteil einer glaubensgeleiteten Lebensführung unter den Schutzbereich des \nArt. 4 GG fallen. \n\n48\n\nAngesichts dieses weiten, im Sinne einer umfassenden Verwirklichungsfreiheit \ninterpretierten Schutzbereichs des Art. 4 GG sind bei den Voraussetzungen für das \nVorliegen eines Eingriffs in die Glaubensfreiheit strenge Anforderungen zu stellen. Es \nist ein Widerspruch zu einer persönlichen Entscheidung zu verlangen, die den \nCharakter einer ernstlichen Gewissens-, Glaubens- oder Bekenntnisentscheidung \nerreichen muss. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C \n36.72 -, BVerwGE 45, 224 (234 f.).\n\n50\n\nDenn nur wenn der Betroffene eine solche Entscheidung getroffen hat, kann ein \nKonflikt zwischen einem staatlichem Gebot und einem Glaubensgebot ihn \"in seiner \ngeistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit\"\n \n- vgl. BVerfG, Urteil vom 11. April 1972, a.a.O., \nS.1184 - \n\n51\n\nund damit in der durch Art. 4 in spezifischer Weise geschützten Menschenwürde \nberühren. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt daher nicht \nschon bei jedweder Tangierung von behaupteten Glaubensinhalten und \nGlaubensgeboten vor. Vielmehr wird erst dann in die Glaubensfreiheit eingegriffen, \nwenn der Betroffene sich durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens \ngehindert sieht, einer gesetzlichen Pflicht zu genügen, und als Konsequenz aus dem \nZwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, in einen \nGewissenskonflikt gestürzt würde.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C \n8/91 -, NVwZ 1994, 578 (579). \n\n53\n\nDie Verweigerung einer allgemeinen Pflicht muss auf einer ernsten, sittlichen \nEntscheidung beruhen, gegen die der Betroffene nicht ohne seelische Not handeln \nkann.\n\n54\n\nSo ausdrücklich im Fall einer religiös motivierten \nGewissensentscheidung BVerwG, Urteil vom \n29. Juni 1999 -1 D 104/97 (BDiszG) -, NJW 2000, 88 \nm.w.N. \n\n55\n\nHierfür trägt der Betroffene die Darlegungslast. Er muss die religiösen oder \nweltanschaulichen Motive seines Handelns als für ihn verpflichtend darstellen und \nbegründen können. Er trägt auch die Darlegungslast dafür, dass er eine \nGewissensentscheidung getroffen hat und deshalb in einen Gewissenskonflikt \ngestürzt würde, wenn er entgegen diesen Ge- oder Verboten die gesetzliche Pflicht \nerfüllen müsste. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, a.a.O., \nS. 579; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 1 A \n1706/90 -, NWVBl. 1992, 35 (37) m.w.N. \n\n57\n\nDer Senat hat auf Grund der Parteivernehmung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die Weigerung des Klägers, bei der \nVorbereitung und Durchführung der genannten Wahlen als Wahlhelfer mitzuwirken, \nauf einer von ihm für sich persönlich getroffenen und damit individuellen ernsten \nGewissensentscheidung beruht, gegen die er nicht ohne seelische Not handeln \nkann. \n\n58\n\nDer Kläger hat im Termin vor dem Senat glaubhaft dargelegt, dass er sich \nverpflichtet sieht, seine gesamte Lebensführung an den Ge- und Verboten der Bibel \nauszurichten. Aus der Bibel leitet er das Gebot her, dass er kein Teil der Welt sein \nsoll. Christus habe damit gemeint, dass man sich an bestimmten weltlichen \nBestandteilen und politischen Institutionen nicht beteiligen solle. Schon die \nUrchristen hätten sich nach einer ihm vorliegenden Quelle geweigert, bestimmte \nBürgerpflichten zu erfüllen, die den Römern oblagen. Sie hätten auch keine \npolitischen Ämter bekleidet, seien weder Krieger, Fürsten noch obrigkeitliche \nPersonen gewesen. Daher könne er nach seiner Überzeugung weder einer Partei \nangehören noch ein politisches Amt wahrnehmen oder sich an Wahlen beteiligen, \nweil sie der Legitimation von politischen Einrichtungen und der politischen \nWillensbildung dienten. \n\n59\n\nAusgehend von dieser aus der Bibel abgeleiteten Glaubensüberzeugung hat der \nKläger nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat für sich eine ernsthafte Gewissensentscheidung dahingehend getroffen, sich \nin keiner Weise an politischen Wahlen zu beteiligen. Hierzu zählt nach dem \nVerständnis des Klägers auch eine Tätigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung \nder Wahl als Wahlvorstand. Er stützt sich dabei darauf, dass Wahlvorständen nach \nden - ihm bekannten - Regelungen der Wahlordnung eine wesentliche Funktion für \nden reibungslosen Ablauf der Wahl zukommt. Dies erscheint im Ansatz \nnachvollziehbar, da Wahlvorstände eine über ihre bloße Anwesenheit im Wahlraum \nhinausgehende Verpflichtung haben, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl \nzu sorgen. Sie entscheiden über die Durchführung der Wahlhandlung, die Ermittlung \nund Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und treffen alle während der \nWahlhandlung erforderlichen Entscheidungen. Auch wenn eine solche Tätigkeit nicht \ndie Teilnahme an der Wahl i.S.d. Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts \ndarstellt, stehen diese Handlungen in derartig engem funktionalen Zusammenhang \nmit der Durchführung von Wahlen, dass die Auffassung des Klägers, es handele sich \nin einem weiteren Sinn um eine Teilnahme an der Wahl noch nachvollzogen werden \nkann.\n\n60\n\nNach seiner auch insoweit glaubhaften Bekundung sieht sich der Kläger in einem \ninneren Konflikt, wenn er zu einer Tätigkeit als Wahlhelfer herangezogen wird. Er \nmüsste als Wahlhelfer vollständig gegen die Entscheidung handeln, der er innerlich \nfür sich getroffen hat und die für sich getroffene Glaubensentscheidung \n\"unterdrücken, vergewaltigen oder wie immer man es benennen möchte\". \n\n61\n\nDafür, dass der Kläger für sich eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen \nhat und deshalb in einen Gewissenskonflikt gerät, spricht auch, dass der Kläger \nbereit ist, die Konsequenzen seiner Glaubensüberzeugung zu tragen bis hin zur \nVerhängung eines Bußgeldes. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch belegt, dass er \nsich einer Überprüfung seines Standpunkts in einem gerichtlichen Verfahren \nausgesetzt und dabei eine Auseinandersetzung mit seinem Dienstherrn in Kauf \ngenommen hat, die auch auf das Dienstverhältnis ausstrahlen kann. \n\n62\n\nFür die Ernsthaftigkeit der vom Kläger dargelegten Glaubensüberzeugung und \ndes Gewissenskonflikts spricht letztendlich auch, dass er seit vielen Jahren der \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als getauftes Mitglied angehört und \nöffentlich für diese Gemeinschaft als Prediger eintritt. Diese Glaubensgemeinschaft \nstellt hohe Anforderungen an das unbedingte und fortwährend in und vor der \nGemeinschaft der Gläubigen zu erbringende \"Glaubenszeugnis\" ihrer Mitglieder. \nDiese Anforderungen gelten in Bezug auf die persönliche Lebensführung ebenso wie \nauf das öffentliche Bekenntnis des Glaubens, um Außenstehende zu überzeugen \nund zu bekehren. Zu den Anforderungen dieser Gemeinschaft zählt, zwar den Staat \nals die von Gott eingesetzte Obrigkeit zu achten und die staatlichen Gesetze \ngrundsätzlich zu befolgen, jedoch nicht ein Teil des Staates zu sein und in politischen \nAngelegenheiten neutral zu sein. Sie lehnen daher den Wehrdienst ab und beteiligen \nsich nicht an politischen Wahlen. \n\n63\n\nZu den Glaubensgeboten der Zeugen Jehovas \nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 11/96 -, \nNJW 1997, 2396 (2398); Handbuch Religiöse \nGemeinschaften und Weltanschauungen, 5. Aufl. \n2000, Stichwort \"Zeugen Jehovas\", Ziffer 3.11.2. \n\"Grundriss der Lehre\", \"Weitere Besonderheiten der \nLehre\", S. 379. \n\n64\n\nDementsprechend hat der Kläger auch keinen Wehrdienst, sondern Zivildienst \nabgeleistet. \n\n65\n\nDie Ernsthaftigkeit der Einstellung des Klägers kann nicht - wie es die Beklagte \ntut - deshalb angezweifelt werden, weil der Kläger als Beamter im öffentlichen Dienst \nbei der Beklagten tätig ist. Zwar ist der Kläger damit objektiv gesehen in seinem \nBerufsalltag ein Teil des Staates und damit \"der Welt\" sowie nach allgemeinem \nVerständnis eine \"obrigkeitliche Person\" im Sinne der von ihm zitierten Quelle. Auf \nentsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass er \nnach seinem Verständnis durch seine berufliche Tätigkeit keine obrigkeitliche Person \nim Sinne der von ihm zitierten Quelle ist, weil er keine politischen Entscheidungen \ntreffe, sondern nur bereits getroffene politische Entscheidungen umsetze. Auch wenn \ner im Rahmen seines dienstlichen Handelns als Beamter Spielräume auszufüllen und \nzu konkretisieren habe, treffe er damit keine politischen Entscheidungen, sondern \nwende nur Recht und Gesetz an. Diese Grenzziehung zwischen der ihm aus seiner \nSicht aus Glaubensgründen verbotenen Beteiligung an einer politischen \nWillensbildung und der ihm erlaubten bloßen Ausführung von Entscheidungen, die \nein politisches Gremium getroffen hat, hat er auf mehrmalige Nachfrage auch in \nanderen Zusammenhängen konsequent durchgehalten.\n\n66\n\nAuch wenn diese Grenzziehung aus Sicht des Senats angesichts der Rolle eines \nBeamten in einem modernen Staatswesen unverständlich erscheint und darauf \nhindeutet, dass der Kläger im Kern seine Glaubensüberzeugung nicht zutreffend \ndurchdrungen hat, muss dies hingenommen werden. Eine Bewertung dieser \nGlaubenshaltung oder gar ihre Bezeichnung als \"richtig\" oder \"falsch\" ist dem Staat \nund den staatlichen Gerichten ebenso verwehrt wie eine Überprüfung ihrer \ntheologischen Richtigkeit, insbesondere eine Interpretation. \n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 \n- 2 BvR 75/71 -, a.a.O., S. 1184.\n\n68\n\nHat der Kläger nach alledem für sich persönlich eine ernste \nGewissensentscheidung dahingehend getroffen, nicht als Wahlhelfer tätig sein zu \nkönnen, gegen die er nicht ohne seelische Not handeln kann, stellt die Heranziehung \nzu einer solchen Tätigkeit einen Eingriff in die Glaubensfreiheit des Klägers dar.\n\n69\n\nDieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n\n70\n\nDie Glaubensfreiheit ist unbeschränkt gewährleistet. Sie darf weder durch die \nallgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Güterabwägungsklausel \nrelativiert werden. Ihre Grenzen werden allein durch andere Rechtsgüter mit \nVerfassungsrang, insbesondere Grundrechte Dritter, gezogen. \n\n71\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 \n- 2 BvR 387/65 -, a.a.O., S. 329; Beschluss vom 11. \nApril 1972 - 2 BvR 75/71 -, a.a.O., S. 1184.\n\n72\n\nDie Glaubensüberzeugung des Klägers kollidiert mit der allgemeinen Pflicht zur \nÜbernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer. Diese Tätigkeit dient der \nordnungsgemäßen Durchführung allgemeiner öffentlicher Wahlen. Diese genießen \nBedeutung von Verfassungsrang. Das ergibt sich für Europaparlamentswahlen aus \nArt. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Bundesrepublik Deutschland bei der \nEntwicklung der Europäischen Union mitwirkt, die u.a. demokratischen Grundsätzen \nverpflichtet ist. Der Verfassungsrang von Bundestagswahlen folgt aus dem \nDemokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie der Regelung in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 \nGG, der die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl der \nBundestagsabgeordneten vorschreibt. Für den Verfassungsbereich der Länder ergibt \nsich der bundesrechtliche Verfassungsrang von Landtags- und Kommunalwahlen \naus dem Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die \nverfassungsmäßige Ordnung in den Ländern u.a. den demokratischen Grundsätzen \nim Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss. Insbesondere schreibt das \nBundesverfassungsrecht in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die Existenz von \nVolksvertretungen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden vor, die aus allgemeinen, \nunmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sind.\n\n73\n\nGerät die Glaubensfreiheit mit einem anderen Recht von Verfassungsrang, wie \nhier mit der Institution allgemeiner öffentlicher Wahlen, in Widerstreit, so genießt \nkeines der Verfassungsgüter stets und ausnahmslos Vorrang. Vielmehr müssen \nbeide mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht \nwerden. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung \nzu. Es muss im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Belange eine \nKonkordanz der Verfassungsgüter hergestellt werden.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 \n- 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (139, 143).\n\n75\n\nDie ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen wird nicht dadurch \nbeeinträchtigt, dass im Einzelfall eine Befreiung von der allgemeinen Pflicht \nhingenommen wird. Die Freistellung von der gesetzlichen in den Wahlgesetzen \nniedergelegten Pflicht zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit im Einzelfall hebt \ndie generelle Gültigkeit der pflichtbegründenden Norm nicht auf.\n\n76\n\nSo zur Freistellung von der allgemeinen Pflicht \nzur Eidesleistung BVerfG, Beschluss vom 11. April \n1972 - 2 BvR 75/71 -, a.a.O., S. 1184.\n\n77\n\nSoweit der Beklagte einwendet, dass - sollte dieses Beispiel Schule machen - in \nletzter Konsequenz die Abhaltung von Wahlen als Grundlage demokratischer \nWillensbildung und damit die Demokratie schlechthin gefährdet werden könnte, liegt \neine solche Gefahr zurzeit nicht vor, da derartige Glaubensüberzeugungen wie die \ndes Klägers nach den tatsächlichen Erfahrungswerten schon zahlenmäßig nicht ins \nGewicht fallen.\n\n78\n\nDemgegenüber würde das Beharren auf einem Einsatz des Klägers als \nWahlhelfer diesen, wie oben ausgeführt, in eine ernste glaubensfundierte \nGewissensnot bringen, die ihn zwänge, entweder gegen sein als innerlich zwingend \nempfundenes religiöses Verhaltensgebot zu allgemeinen öffentlichen Wahlen zu \nverstoßen oder aber sich bußgeldbewehrt rechtswidrig und möglicherweise auch \ndisziplinarrechtlich relevant zu verhalten. Angesichts der hier auftretenden Schwere \nder Glaubensbeeinträchtigung auf der einen Seite und der fehlenden Gefahr für die \nordnungsgemäße Durchführung allgemeiner öffentlicher Wahlen auf der anderen \nSeite fällt die Abwägung in diesem Einzelfall zu Gunsten des Klägers aus.\n\n79\n\nSieht man die Glaubensfreiheit entgegen der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV unter den \nVorbehalt der allgemeinen Gesetze gestellt\n\n80\n\n- so nunmehr BVerwG, Urteil vom 23. November \n2000 - 3 C 40/99 -, NJW 2001, 1225 (1226) m.w.N.; \nebenso v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 1999, \nzu Art. 4, Rz. 75 bis 77, 80 - ,\n\n81\n\nergibt sich nichts anderes. Auch nach dieser Auffassung kann nämlich bei der \nAuslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze eine etwaige Beschränkung \ndes Grundrechts der Glaubensfreiheit nicht unberücksichtigt bleiben. Die allgemeinen \nGesetze müssen zurückweichen, wenn - wie hier - der konkrete Konflikt zwischen \neiner nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem \nGlaubensgebot den Betroffenen in eine seelische Bedrängnis bringt, die unter dem \nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu verantworten ist.\n\n82\n\nBVerwG, a.a.O., S. 1227.\n\n83\n\nNach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass im Fall des \nKlägers bei verfassungskonformer Auslegung der oben genannten \nWahlrechtsregelungen ein wichtiger Grund vorliegt, der ihn berechtigt, bei \nallgemeinen Wahlen die Heranziehung zu einem Wahlehrenamt (bzw. einer \nehrenamtlichen Tätigkeit) aus Gewissensgründen abzulehnen. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n85\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/15-a-1676-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/15-a-1676-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296388","retrieved":"2026-07-09 03:19:01.448978+00:00"}}