{"status":"available","doknr":"OLD296386","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0903.13C13.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"13 C 13/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nlediglich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe befindet, \nist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe geben keinen Anlass zur \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin die Berechnung der Aufnahmekapazität im \nStudiengang Medizin, 1. FS, zum Sommersemester 2002 auf der Grundlage der \nJahresaufnahmekapazität und des Stichtages 15. September 2001 rügt und einen \nerhöhten Deputatansatz bei den Stellen für befristet Angestellte fordert, greift das \nnicht durch. Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, welche konkreten Stellen \neines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Regeldeputat von 8 DS statt 4 DS \nbelegt werden sollen und dass sich für diesen Fall eine die vom Antragsgegner \nglaubhaft gemachte Überbuchung überschreitende Ausbildungskapazität im \nstreitbefangenen Semester ergäbe, so dass ein Studienplatz für sie verfügbar wäre. \nIm Übrigen ist nach der Kapazitätsverordnung (§ 2 Abs. 2, § 5 KapVO) für die \nBerechnung der Aufnahmekapazität der nordrhein-westfälischen Hochschulen, die \ngrundsätzlich jahresbezogen und ggfls. auf einzelne Vergabetermine aufzuteilen ist, \ndas am Berechnungsstichtag sich darstellende, in stellenbezogenen Deputatstunden \nzu messende personelle Lehrangebot zu Beginn des Berechnungszeitraums - \nStudienjahr - maßgeblich. Während des Berechnungszeitraums eintretende \ndiesbezügliche Änderungen sind regelmäßig unbeachtlich, weil ihr tatsächlicher \nEintritt und ihre evtl. Rechtsauswirkungen nicht mit notwendiger Sicherheit \nvoraussehbar sind und daher erst im Berechnungszeitraum eintretende \nkapazitätsrelevante Veränderungen in die von Praktikabilitätsgesichtspunkten \ngeprägte Kapazitätsberechnung nicht einstellbar sind. Diese Problematik wird \nentgegen der Vorstellung der Antragstellerin nicht überwunden durch einen auf ein \nSemester verkürzten Berechnungszeitraum. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen \ndie nach der Kapazitätsverordnung prinzipiell jahresbezogene Ausbildungskapazität \nauf der Grundlage der kapazitätsrelevanten Daten eines Stichtages bestehen \nnicht.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin gegen die Verneinung einer Verpflichtung der \nWissenschaftsverwaltung zur Berücksichtigung von Entlastungen der Lehreinheit \ndurch Zweit- und Doppelstudenten der Medizin und Zahnmedizin Bedenken äußert, \nteilt der Senat diese in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom \n22. August 2001 - 13 C 24/01 -), an der er festhält, nicht. \n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin den Nichtansatz eines Schwundausgleichsfaktors rügt, \ngreift auch das nicht durch. Eine Priorität von Studienanfängern gegenüber \nQuereinsteigern, die zu Gunsten Ersterer eine schwundausgleichende Erhöhung der \nStudienplatzzahl im Anfangssemester an Stelle einer Besetzung frei werdender \nStudienplätze in höheren Semestern durch Quereinsteiger gebieten könnte, ist nach \nder ständigen Rechtsprechung des Senats dem Kapazitätsrecht nicht zu entnehmen. \nDass vorliegend eine ausreichende Anzahl von Quereinsteigern für frei werdende \nPlätze in höheren Fachsemestern bereitsteht, ist nicht zweifelhaft.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/13-c-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-09-03/13-c-13-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296386","retrieved":"2026-07-09 03:19:01.252670+00:00"}}