{"status":"available","doknr":"OLD296425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0829.15B1532.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"15 B 1532/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.874,84 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde hat nicht aus den in \nder Beschwerdebegründung genannten, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) Gründen Erfolg. \n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das \nGrundstück unterliege der Beitragspflicht, weil es an die Regenwasserkanalisation \nangeschlossen werden könne, mit dem Argument, ihn treffe eine Pflicht zur \nortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 51a Abs. 1 Satz 1 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Dies trifft nach Aktenlage \nnicht zu: In der I. straße wurde eine Regenwasserkanalisation erstellt. § 51a \nAbs. 1 Satz 1 LWG, der unter bestimmten Voraussetzungen die ortsnahe \nRegenwasserbeseitigung durch die Grundstückseigentümer vorschreibt, greift schon \ndeshalb nicht ein, weil wegen der Erstellung einer reinen Regenwasserkanalisation \ndas Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene \nKanalisation abgeleitet werden kann. In einem solchen Falle (Trennsystem) besteht \nnach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG die Verpflichtung zu ortsnaher \nRegenwasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer nicht.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 772/97 -, ZKF 2000, 205 (206). \n\n5\n\nDie Behauptung des Antragstellers, er verfüge über eine wasserrechtliche \nEinleitungserlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers in die B. , führt nicht \nzum Erfolg der Beschwerde. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Beitragsbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen \nnicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden \nHauptsacheverfahren aus diesem Grunde der Beitragsbescheid aufgehoben wird. \nUnbeschadet der Frage, ob eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis die \nBeitragspflicht entfallen ließe, kann die Existenz einer solchen Erlaubnis nach den im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Maßstäben nicht festgestellt \nwerden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt nur eine \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, aufwendige \nTatsachenfeststellungen sind nicht zu treffen, schwierige Rechtsfragen nicht \nabschließend zu klären.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B \n3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat lediglich behauptet, eine solche wasserrechtliche Erlaubnis \nerteilt bekommen zu haben, legt sie jedoch weder vor, noch konkretisiert er sie nach \nausstellender Behörde, Datum und Inhalt. Danach kann die Existenz einer solchen \nErlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. \n\n8\n\nDer Einwand des Antragstellers, ihm werde durch die Möglichkeit des \nAnschlusses an die Regenwasserkanalisation kein wirtschaftlicher Vorteil geboten, \nweil ein Anschluss unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordere, führt nicht zum \nErfolg der Beschwerde. Die Frage, ob dem Antragsteller eine Anschlussmöglichkeit \nunter gemeingewöhnlichen Bedingungen, also nicht unter unzumutbar hohen \nAufwendungen gewährt wird, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n9\n\nVgl. zur fehlenden Beitragspflichtigkeit in diesen \nFällen OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 - \n15 A 1636/94 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; zur \nfehlenden Anschlusspflicht in diesen Fällen Urteil \nvom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, S. 21 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-29/15-b-1532-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-29/15-b-1532-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296425","retrieved":"2026-07-09 03:19:05.341925+00:00"}}