{"status":"available","doknr":"OLD296423","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0829.11D90.96AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"11 D 90/96.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Alt \nS. 33 in M. . Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des \nBeklagten vom 7. Februar 1996 in der Fassung des Ergänzungs- und \nÄnderungsbeschlusses vom 24. November 1997 für den Neubau der \nBundesautobahn 44 zwischen dem Autobahnkreuz S. und der Anschlussstelle \nM. in D. .\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 1993 leitete der Landschaftsverband R. der \nBezirksregierung D. die Planunterlagen zur Durchführung des \nAnhörungsverfahrens zu. Die Offenlegung der Planunterlagen erfolgte bei der \nBeigeladenen zu 2. vom 13. September 1993 bis zum 13. Oktober 1993. In den \nBekanntmachungen der Offenlegung wurde darauf hingewiesen, dass \nEinwendungen spätestens bis zwei Wochen nach der öffentlichen Auslegung der \nPläne zu erheben sind.\n\n4\n\nGemeinsam mit den Eigentümern der Grundstücke Alt S. 21 und 27 erhob \nder Kläger am 27. Oktober 1993 Einwendungen gegen das Planvorhaben. Die \nEinwender traten für eine Verschiebung der Trasse der A 44 nach Norden, eine \nVerlegung der Ausfahrt im Bereich der Anschlussstelle M. -S. in einen \nTunnel, eine Verlängerung des Tunnels nach Westen und eine Erweiterung von \nLärmschutzeinrichtungen mit dem Ziel ein, dass an ihren Wohnhäusern die \nBeurteilungspegel von 50 dB(A) am Tage und 35 dB(A) in der Nacht nicht \nüberschritten werden. Dieses Begehren wurde im Erörterungstermin und in der Zeit \ndanach ergänzt und vertieft.\n\n5\n\nMit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 1996 stellte der Beklagte das \nstreitige Vorhaben fest und wies zugleich die Einwendungen der drei \nGrundstückseigentümer zurück.\n\n6\n\nGegen diesen Planfeststellungsbeschluss richtet sich die am 23. Mai 1996 \nerhobene Klage mit dem Ziel, den Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zum \nLärmschutz zu ergänzen. Den gleichzeitig im Verfahren 23 B 1241/96.AK gestellten \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom \n10. März 1997 abgelehnt.\n\nZur Begründung der Klage wird vorgetragen: Die geplante Trasse führe zu Lasten \nder betroffenen Wohngrundstücke zu unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen. \nDer Lärmschutz sei ausschließlich nach den Grenzwerten der \nVerkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - berechnet worden. Die Ausrichtung \nnotwendiger Lärmschutzmaßnahmen an den darin aufgeführten Grenzwerten reiche \nzur Gewährleistung des Eigentumsschutzes nicht aus. Dieser erfordere eine \nWahrung der planungsrechtlichen Grenzwerte von 50 dB(A) am Tage und 35 dB(A) \nin der Nacht. Auch nach Inkrafttreten der 16. BImSchV hätte der Beklagte eine \nordnungsgemäße Güterabwägung unter Berücksichtigung der Eigentumsinteressen \nder Anwohner und unter Beachtung dieser Grenzwerte durchführen müssen. Die \nwegen ihres geringen Verkehrswertes überflüssige Anschlussstelle M. -S. , \ndurch die die A 44 mit der B 222 verknüpft werde, trage besonders zur Erhöhung der \nLärm- und Abgasbelastung bei. Bei der schalltechnischen Berechnung seien \nfehlerhafte Prognosedaten einbezogen worden. Das Rechenwerk, das u.a. den \nAusbau der B 222 im Bereich der Anschlussstelle und die dort vorgesehene ca. \n140 m lange Einfädelspur ignoriere, basiere auf einer Verkehrsmenge von \n55.000 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von 25 % am Tage und 45 % in der Nacht. Für \neine Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw sei ein \nAbschlag von 0,1 dB(A) vorgenommen worden. Auch habe man zu Unrecht für die \nVerwendung eines lärmmindernden Belags einen Abschlag von 2,0 dB(A) \nberücksichtigt. Hieraus ergäben sich Emissionspegel von tagsüber 66,6 dB(A) und \nnachts 71,1 dB(A). In der schalltechnischen Untersuchung habe man über den \nFaktor 0,011 eine stündliche Fahrzeugmenge von 825 Kfz zur Nachtzeit \nangenommen, die aber richtigerweise bei 1.050 Kfz je Stunde liegen müsse. Bei \nvollständiger Berücksichtigung der neu- und umgebauten Verkehrswege, einem \nunterstellten täglichen Verkehr von 75.000 Kfz/24 h, der Verwendung des \nzutreffenden Faktors 0,014 für die nächtliche Verkehrsstärke und bei korrekter \nEinbeziehung einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h würden sich danach bei \nden Wohnhäusern an der Straße Alt S. nächtliche, den Immissionsgrenzwert \nnach der 16. BImSchV überschreitende Immissionspegel in Höhe von 52,9 dB(A) \nergeben.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter teilweiser Änderung des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 1996 \nin der Fassung vom 24. November 1997 zu \nverpflichten, aktive - hilfsweise passive - \nSchallschutzmaßnahmen zugunsten der Gebäude \nder Kläger anzuordnen mit dem Ziel, dass die nach \ndem Regelwerk der 16. BImSchV zu ermittelnden \nImmissionsrichtwerte von 56 dB(A) am Tage und \n46 dB(A) in der Nacht, hilfsweise von 59 dB(A) am \nTage und 49 dB(A) in der Nacht, nicht überschritten \nwerden,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses festzustellen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n12\n\nund vorgetragen: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Das \nvorhandene Teilstück der A 44 sei im Jahre 1972 schon mit sechs Fahrstreifen, aber \nohne aktive Lärmschutzmaßnahmen, bestandskräftig planfestgestellt worden. Die bei \nder Planung des fehlenden Teilstücks zwischen der B 222 und der Anschlussstelle \nD. -M. entwickelte Lösung bewirke auch für die Anwohner eine wesentliche \nVerbesserung gegenüber der bestehenden Situation. Da das vorhandene Teilstück \nbislang ohne Lärmschutzmaßnahmen in Dammlage verlaufe, stellten gerade die \nbemängelten aktiven Lärmschutzmaßnahmen eine grundlegende Verbesserung der \nSituation dar. So werde beispielsweise die A 44 beginnend in Höhe des Hauses Alt \nS. 21 bis östlich der B 222 in einem Tunnel geführt. Die für den Straßenbau \nbezüglich des Lärmschutzes maßgebenden Vorgaben der §§ 41 ff. BImSchG seien \nbeachtet worden. Mit Hilfe der festgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen werde \nsichergestellt, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung an \nden benachbarten Wohngebäuden nicht überschritten werden. Die von der \nStraßenbauverwaltung nach der Anlage 1 der 16. BImSchV durchgeführte \nlärmtechnische Berechnung stelle auf die Werte an der Nordseite des Gebäudes Alt \nS. 21 ab. Bei den an der Straße Alt S. stehenden Wohnhäusern seien \ndie ungünstigsten Beurteilungspegel am Obergeschoss des Hauses Alt S. 25 \n(Messpunkt 3.5.1 der lärmtechnischen Untersuchung) mit 54,5 dB(A) am Tage und \n49 dB(A) in der Nacht errechnet worden. Für die benachbarten Wohnhäuser ergäben \nsich mit 53,7 dB(A) bzw. 48,3 dB(A) berechnet für das Haus Alt S. 21 etwas \nniedrigere Pegelwerte. Bei der Ermittlung der Immissionsbelastung sei die Ausfahrt \nvon der A 44 vollständig berücksichtigt worden; eine Einfädelspur an der B 222 sehe \ndie Planfeststellung nicht vor. Mit der vorliegenden Planung habe man den Rahmen \nder Möglichkeiten für die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen vollständig \nausgeschöpft und den Nachbarbelangen umfassend und rechtsfehlerfrei Rechnung \ngetragen. Da es auch kein \"Recht auf gerechte Abwägung\" gebe, könne sich ein \nGrundstückseigentümer, bei dem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV \ngewahrt würden, nicht auf einen Abwägungsfehler hinsichtlich der Lärmproblematik \nberufen.\n\n13\n\nDer Senat hat durch Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2000 die Klage \nabgewiesen. Hiergegen wurde rechtzeitig die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung beantragt. Mit Urteil vom 19. September 2001 hat der Senat die Klage \nabgewiesen.\n\n14\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das \nBundesverwaltungsgericht das Urteil vom 19. September 2001 aufgehoben, weil ein \nim Urteil in Bezug genommener Verwaltungsvorgang nicht zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht wurde, und die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen.\n\n15\n\nZur Ergänzung seines Klagebegehrens trägt der Kläger maßgeblich noch vor: \nSein Wohnhaus liege unter der Abflugroute Nordwest (LMA) des Flughafens D. , \ndie direkt über den Ortsteil S. mit dem Bebauungskomplex S. führe. Die im \nPlanfeststellungsbeschluss vorgenommene Beurteilung der Lärmimmissionen \nberücksichtige aber nicht die Vorbelastung durch den Fluglärm.\n\n16\n\nDer Kläger wiederholt seinen Antrag.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt weiterhin,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n19\n\nDie Beigeladenen stellen wiederum keine Anträge.\n\n20\n\nDer Senat hat die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens \n23 B 1241/96.AK, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung D. sowie die planfestgestellten Unterlagen zum Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf wird ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nGegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten \nvom 7. Februar 1996 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses \nvom 24. November 1997. \n\n24\n\nVgl. zum Verhältnis von \nPlanfeststellungsbeschluss zum Änderungs-\n/Ergänzungsbeschluss: BVerwG, Urteil vom \n23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307 \n(309), und Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C \n25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4; OVG NRW, \nUrteile vom 21. Februar 1985 - 9 A 555/83 -, UPR \n1986, 158 (nur Leitsätze), und vom 29. Januar 2001 \n- 11 D 97/96.AK -, S. 5 des Urteilsabdrucks.\n\n25\n\nMit seinem Begehren kann der Kläger auch nicht teilweise durchdringen. Der Kläger \nhat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, zu seinen Gunsten \nweitere Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen, noch auf Feststellung der \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.\n\n26\n\nRechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist § 17 Abs. 1 \nFStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) \ni.V.m. den §§ 72 ff. VwVfG NRW.\n\n27\n\nDer Senat hat anhand der vom Kläger innerhalb der Klagefrist und der nach § 17 \nAbs. 6b FStrG zur Verfügung stehenden Frist zur Begründung der Klage \nvorgetragenen Rügen geprüft, \n\n28\n\nvgl. zum Prüfungsrahmen: BVerwG, Urteile vom \n31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), \nund vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR \n1998, 592, und Beschluss vom 17. Februar 1997 \n- 4 VR 17.96 -, NuR 1998, 305,\n\n29\n\nob seine Belange bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gewahrt wurden bzw. \nabwägungsfehlerfrei überwunden werden konnten. Weiteren Rügen, die sich mit der \nWürdigung öffentlicher Belange im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung \noder der fernstraßenrechtlichen Abwägung befassen, musste der Senat in diesem \nZusammenhang nicht nachgehen, da der Planfeststellungsbeschluss auf das \nEigentum des Klägers keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen entfaltet. Die \ngerichtliche Kontrolle beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Planfeststellung die \nBelange des Nachbarschutzes des Klägers bei ihrer Abwägung hinreichend \nberücksichtigt hat. \n\n30\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1996 - 11 \nVR 46.95 -, NVwZ 1996, 1023, und vom \n24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NuR 1998, \n95.\n\n31\n\nErfolglos bleibt der Antrag, mit dem der Kläger von dem Beklagten die Anordnung \naktiver, hilfsweise passiver Schallschutzmaßnahmen zugunsten seines Wohnhauses \nverlangt mit dem Ziel, dass Beurteilungspegel von 56 dB(A) am Tage und 46 dB(A) in \nder Nacht nicht überschritten werden. \n\n32\n\nDer Schutz der (Wohn-)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine \nStraßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist \nu.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG \nsicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind. Der Grad der Schutzbedürftigkeit bestimmt sich nach der Eigenart \ndes zu schützenden Gebiets. Die 16. BImSchV ordnet bestimmten Gebietsarten \ngestaffelt nach dem Grad der Schutzbedürftigkeit Immissionsgrenzwerte zu. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 A \n11.95 -, NVwZ 1996, 1008 (1009).\n\n34\n\nDiese Zuordnung ist im vorliegenden Fall fehlerfrei erfolgt. Das Grundstück des \nKlägers liegt in einem Bereich, der einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV \ngenannten Wohngebiete entspricht, so dass die dieser Regelung entsprechende \nFestsetzung der Immissionsgrenzwerte im Planfeststellungsbeschluss nicht zu \nbeanstanden ist. Die Festsetzung niedrigerer Grenzwerte kann der Kläger nicht \nbeanspruchen. Hierfür ist angesichts der normkonkretisierenden Regelungen in der \n16. BImSchV kein Raum.\n\n35\n\nErfolglos bleiben auch die Hilfsanträge, den Beklagten zur Anordnung weiterer \nSchallschutzmaßnahmen mit dem Ziel der Wahrung der Immissionsgrenzwerte von \n59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu verpflichten. Insoweit ist nicht erkennbar, dass \nder Beklagte die Verkehrslärmproblematik fehlerhaft bewältigt hätte. Die vom Kläger \nvorgetragenen Rügen zur Berechnung des auf sein Wohnhaus einwirkenden \nVerkehrslärms greifen nicht durch.\n\n36\n\nDer Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe den Streckenabschnitt westlich \nBau-km 3+100 und die Anschlussrampen zur B 222 bei der lärmtechnischen \nUntersuchung ignoriert sowie bei der Berechnung einen fehlerhaften DTV-Wert von \n55.000 Kfz/24 h verwendet. Stattdessen hätte er von 75.000 Kfz/24 h ausgehen \nmüssen. Weiter hätte er bei einer Verkehrsstärke M = 0,014 einen LKW-Anteil von \n25 % am Tage und 45 % in der Nacht sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 100 \nkm/h berücksichtigen müssen. Fehlerhaft sei auch die Annahme eines Abschlages \nfür \nlärmarmen Fahrbahnbelag. Außerdem seien ausgebaute Streckenteile der B 222 \nnicht in die Berechnung einbezogen worden.\n\n37\n\nDer Beklagte hat indes bei seiner planfestgestellten Berechnung den gesamten \nStreckenabschnitt der A 44 vom Autobahnkreuz S. bis zum östlichen Ende der \nBaustrecke in den Blick genommen. Dies ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten \nRechenprotokoll, in dem auch die Fahrbahnabschnitte östlich der Anschlussstelle \nS. aufgeführt sind.\n\n38\n\nEr hat bei der schalltechnischen Berechnung auch die zur Verknüpfung der A 44 \nmit der B 222 notwendigen Streckenteile korrekt berücksichtigt. Den \nplanfestgestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in die Berechnung der \nImmissionspegel die beiden Rampen an der Anschlussstelle M. -S. (AS-\nRampe Q1 und AS-Rampe Q2) einbezogen wurden.\n\n39\n\nMit dem Bau von Abbiegespuren auf der B 222 zur A 44 geht auch keine \n\"wesentliche Änderung\" der Bundesstraße nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 16. BImSchV \neinher. Eine solche Änderung liegt vor, wenn eine Straße um einen durchgehenden \nFahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird. Dabei kann von \neinem \"durchgehenden\" Fahrstreifen jedoch nur gesprochen werden, wenn eine \nStraße auf voller Länge oder doch innerhalb eines verkehrsmäßig eigenständigen \nund bedeutsamen Abschnitts um eine Spur verbreitert wird. Dagegen stellt eine \nAbbiegespur in einem Kreuzungsbereich ebenso wie eine Einfädelspur keine \nErweiterung des Verkehrsraums dar, die zusätzlichen oder lauteren Verkehr auf sich \nzieht, sondern eine verkehrsordnende Maßnahme, die bezüglich des \nVerkehrsvolumens und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge indifferent erscheint.\n\n40\n\nNiedersächsisches OVG, Urteil vom \n4. Dezember 1992 - 7 L 3711/91 -, S. 17 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n41\n\nDie Berechnung der Emissions- und Beurteilungspegel durch den Beklagten ist nicht \nzu beanstanden. Bei der lärmtechnischen Beurteilung musste er das \nTeilstückverfahren anwenden, da für die Berechnung der Beurteilungspegel das \nVerfahren für \"lange, gerade\" Fahrstreifen deshalb ausscheidet, weil die \nLärmemission und die Bedingungen für die Schallausbreitung wegen der \nabwechselnden Führung der Neubaustrecke in Tunnellage, im Trog und über eine \nHochbrücke nicht über die gesamte Länge annähernd konstant sind (Nr. 4.4 der \nRLS-90).\n\n42\n\nDer Beklagte ging auch korrekt von einer durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsmenge von 75.000 Kfz aus. Auch hat er bei der Planfeststellung einen LKW-\nAnteil von 45 % zur Nachtzeit und eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h \nrechnerisch zutreffend berücksichtigt.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Klägers durfte der Beklagte den Wert 0,011 bei \nder Bemessung der maßgebenden Verkehrsstärke M(nachts) annehmen. Bei dem \nWert M handelt es sich um die stündliche Verkehrsstärke, also den über alle Tage \ndes Jahres zu ermittelnden Anteil der einen Straßenquerschnitt stündlich \npassierenden Kraftfahrzeuge, getrennt für die Tag- und Nachtstunden (vgl. RLS-90 \nNr. 4.4.1.1.1.). Das Aufkommen an Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von \nüber 2,8 t ist gesondert festzustellen. Der Wert kann durch eine projektbezogene \nUntersuchung, die auf Verkehrszählungen fußen darf, ermittelt werden. Liegen \nprojektbezogene Untersuchungen vor, kann der so gewonnene Wert M bei der \nLärmprognosse berücksichtigt werden. Andernfalls ist bei einer Bundesautobahn der \nin Anlage 1 Tabelle A rechtssatzmäßig festgesetzte Wert M = 0,014 anzuneh-men, \nder auf bundesweiten Erfahrungen und Berechnungen beruht,\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, \nNVwZ 1996, 1006 (1008), sowie Urteil vom \n11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 \nBImSchG Nr. 16,\n\n44\n\nund der hier im Ergebnis gegenüber dem Wert 0,011 zu einem um etwa 1,1 dB(A) \nhöheren Emissionspegel zur Nachtzeit führt. \n\n45\n\nEine ausreichende projektbezogene Untersuchung, die den Wert 0,011 belegt, \nwurde erstellt. Auf der Grundlage der Verkehrszählungen in den Jahren 1990 und \n1995 wurden Ermittlungen der Verkehrsstärke M für alle im Umfeld der projektierten \nStrecke vorhandenen Autobahnteilstücke durchgeführt. Diese Ermittlungen ergaben \nregelmäßig einen nur geringfügig um 0,0110 schwankenden Wert M. Bei der \nVerkehrszählung 1990 (vgl. BA 5 zum vorliegenden Verfahren, Bl. 216 ff.) wurden an \nallen im Umfeld des geplanten Streckenabschnitts der A 44 installierten Zählstellen \nauf Autobahnen Werte zwischen 0,0109586 (A 46 zwischen H. und E. -\nG. ) und 0,011095 (A 44 zwischen N. und W. -N. ) registriert; \nsignifikante Ausnahmen bilden die Zählstellen auf der A 57 zwischen K. und \nK. -O. mit dem Wert 0,0120004 sowie auf der A 42 zwischen D. -B. \nund D. -B. mit 0,0140284 und im benachbarten Abschnitt zwischen D. -\nB. und D. -H. mit 0,0120105, bei denen auf Grund ihrer jeweiligen Lage im \nStadtgebiet anzunehmen ist, dass hier in noch höherem Umfang als sonst üblich \ninnerörtlicher Verkehr nachts die Autobahnen nutzt. Die an diesen Zählstellen \nermittelten Ergebnisse können deshalb bei einer projektbezogenen Betrachtung des \nhier in Rede stehenden D. mit dem westlichen Umland verknüpfenden \nAbschnitts der A 44 unbeachtet bleiben. Das 1990 festgestellte Bild hat sich bei der \nVerkehrszählung 1995 bestätigt. Abweichungen wurden 1995 mit dem Wert \nM = 0,012 lediglich in den Abschnitten M. - Kreuz R. -Ost auf der A 3 und \nK. -N. - Kreuz L. auf der A 1 festgestellt. Vor dem Hintergrund dieser \nErgebnisse begegnet die Prognose des Wertes M mit 0,011 für die streitbefangene \nStrecke keinen Bedenken; angesichts der Homogenität des aus den \nVerkehrszählungen gewonnenen Datenmaterials bedurfte es keiner zusätzlichen \nUntersuchungen durch Sachverständige zum Nachweis des für die Neubaustrecke \nzu prognostizierenden Wertes M.\n\n46\n\nDer Kläger hat der Anwendung der projektbezogenen Untersuchung entgegen \ngehalten, diese berücksichtige nur unzureichend die Verkehrsströme, die über die A \n44 zur D. M. und zum Flughafen D. fließen. Es gibt jedoch nach der \nÜberzeugung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Betrieb des \nFlughafens und der M. ausgelösten Verkehre in ihrer Menge und ihrer \nZusammensetzung sowie in der Verteilung auf die Tag- und Nachtzeit in der \nPrognose fehlerhaft ermittelt und deshalb nicht sachgerecht berücksichtigt worden \nwären. Die im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits vorhandenen Verkehrsströme \nwurden an den Zählstellen auf der A 44 und der A 57 östlich des Rheins erfasst. \nMethodische Fehler bei der Erarbeitung der projektbezogenen Untersuchung, die \ndiese unbrauchbar erscheinen ließen, sind somit nicht erkennbar. \n\n47\n\nDer Beklagte musste bei der Lärmprognose die zu erwartenden Verkehre zu der \nvon der Beigeladenen zu 1. an der rechten Rheinseite vorgesehenen Sport- und \nVeranstaltungsarena nicht berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Planfeststellung war von \ndem heute beabsichtigten, bauleitplanerisch jedoch noch nicht gesicherten Bau \ndieses Veranstaltungszentrums keine Rede.\n\n48\n\nWeiterhin durfte der Beklagte für die Verwendung eines lärmmindernden \nStraßenbelags zulässigerweise bei der Lärmprognose einen Abschlag von 2 dB(A) \nnach § 3 i.V.m. der Tabelle B der Anlage I der 16. BImSchV vornehmen. Neuere \nUntersuchungen belegen, dass jedenfalls mit dem \"Splittmastixasphalt 0/8 und 0/11 \nohne Absplittung\" ein solcher lärmmindernder Belag zur Verfügung steht, dessen \ndauerhafte Eignung bewiesen ist.\n\n49\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2002 \n- 4 B 2.02 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom \n1. April 1999 - 4 B 87.98 -, Buchholz 406.25 § 43 \nBImSchG Nr. 12; BayVGH, Urteil vom 14. Januar \n1998 - 8 A 95.40057 und 40059 -, S. 12 ff. des \nUrteilsabdrucks.\n\n50\n\nDie diesbezüglichen Formulierungen in dem angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschluss und im Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom \n24. November 1997 sind auch hinreichend bestimmt. Sie lassen für den \nVorhabenträger und für Dritte eindeutig erkennen, welche Eigenschaften der \nFahrbahnbelag haben muss. Welcher Belag dabei im konkreten Fall aufgetragen \nwird, ist eine Frage der Bautechnik. Diese hat der Vorhabenträger, der die Eignung \ndes verwendeten Belags belegen muss, selbst zu beantworten. Entscheidend ist \ndabei zur Wahrung der Belange der Drittbetroffenen, dass die Lärmminderung auf \nDauer sichergestellt ist. Diese Gewähr ist gegeben. Im Übrigen haben die Träger der \nStraßenbaulast nach § 4 FStrG dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen \nAnforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. In Konkretisierung dieser \nRegelung haben sie eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard \nbei der Errichtung einer Bundesfernstraße angemessen ist, um im Einzelfall \nSicherheitsrisiken auszuschließen.\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 9. November 2000 \n- 4 A 51.98 -, NZV 2001, 182 (183).\n\n52\n\nDer Beklagte hat auch korrekt die Geschwindigkeit v = 100 km/h in seine \nBerechnung eingestellt. Auch wenn auf der Neubaustrecke tatsächlich höhere \nFahrgeschwindigkeiten erzielt werden können, durfte er bei seiner lärmtechnischen \nBerechnung die geplante Geschwindigkeitsbeschränkung berücksichtigen. \nGeschwindigkeitsbeschränkungen verlieren ihre Eignung, zur Lärmminderung \nbeizutragen, nicht dadurch, dass sie von einzelnen Verkehrsteilnehmern missachtet \nwerden. Sie machen, auch wenn es keine absolute Gewähr dafür gibt, dass sie \neingehalten werden, einen Teil des Instrumentariums aus, dessen der Gesetzgeber \nsich seit langem bedient, um Straßennachbarn vor unzumutbaren \nVerkehrsgeräuschen zu schützen. Wie dem Diagramm II der Anlage I zur 16. \nBImSchV zu entnehmen ist, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass auch die \n\"zulässige Höchstgeschwindigkeit\" als Berechnungsfaktor von Bedeutung sein kann. \n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 A 52.98 -, \nS. 19 des Urteilsabdrucks, und Beschluss vom 15. Juni \n2000 - 4 B 38.00 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks \nm.w.N., mit dem die Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom \n4. Februar 2000 - 11 D 140/96.AK - verworfen \nwurde.\n\n54\n\nHiervon ausgehend kann die vom Kläger gerügte Überschreitung des Grenzwertes \nvon 49 dB(A) für die Nachtzeit nicht festgestellt werden. \n\n55\n\nZusätzliche Lärmschutzanordnungen kann der Kläger auch nicht mit der \nBegründung verlangen, der bereits vorhandene Verkehrslärm (Vorbelastung) und die \ndurch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße \nentstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung führten zu einer eine \nGesundheitsgefährdung darstellenden Gesamtbelastung. \n\n56\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 \nC 9.95 -, BVerwGE 101, 1 (9 ff.).\n\n57\n\nHierzu hat der Kläger angeführt, er sei in jüngster Zeit infolge der Änderung der An- \nund Abflugrouten zum Flughafen D. einer erheblichen Mehrbelastung durch \nFluglärm ausgesetzt, weshalb mit dem Hinzutreten des vom Neubau der A 44 \nherrührenden Straßenverkehrslärms die Zumutbarkeitsgrenze überschritten werde; \ndie Abflugroute Nordwest führe über den Bebauungskomplex S. , weshalb \nauch zur Nachtzeit mit erheblichen Fluglärmimmissionen zu rechnen sei. Dieser \nArgumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Das Haus des Klägers liegt etwa \n7 km vom Flughafen D. entfernt und unstreitig außerhalb der festgelegten \nLärmschutzbereiche dieses Flughafens. Auf Grund des Flugbetriebs allein sind somit \nMaßnahmen des passiven Schallschutzes gegen Fluglärm bei dem Haus des \nKlägers nicht erforderlich. Dies belegt auch der Hinweis des Klägers auf die bei dem \nnahe gelegenen Messpunkt 6 - Lank - ermittelten äquivalenten Dauerschallpegel, die \nim Jahr 2000 in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres bei ca. 45,2 \ndB(A) liegen. Auch bei Addition dieses Wertes zu dem hier allein in Rede stehenden \nImmissionspegel für den von der A 44 herrührenden Verkehrslärm zur Nachtzeit wird \nkein Wert erreicht, der eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner des Hauses \ndes Klägers besorgen ließe. Dies ist erst bei einem Überschreiten der in § 1 Abs. 2 \nNr. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegelwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) \nnachts der Fall.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1999 - \n11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81 (90), und vom \n23. April 1997 - 11 A 17.96 -, Buchholz 316 § 75 \nVwVfG Nr. 13.\n \nSelbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die bei dem Messpunkt \nermittelten Pegelwerte ohne Abschläge auf sein Grundstücke im Wohnbereich \nS. übertragen werden können, führt eine Addition dieses Wertes zu dem für \ndie Nachtzeit festgestellten Pegelwert von 49 dB(A) für den von der A 44 und der \nB 222 herrührenden Verkehrslärm allenfalls zu einer Erhöhung auf ca. 52 - 53 dB(A) \nund verfehlt damit deutlich den Wert, der für die Annahme einer \nGesundheitsgefährdung und einer daraus resultierenden Handlungsverpflichtung des \nVorhabenträgers sprechen würde. Daran ändert auch eine Berücksichtigung des \nübrigen, hauptsächlich von der Benutzung der Wohnstraßen herrührenden \nStraßenverkehrslärms nichts, der nachts im Umfeld des Hauses des Klägers zu \nregistrieren ist. Der Senat weist hierzu darauf hin, dass die obige Berechnung allein \nauf die vom Kläger vorgetragenen Pegelwerte an der Messstation Lank abstellt. \nDiese Werte überzeichnen allerdings die konkrete Lärmbelastung des Grundstücks \ndes Klägers erheblich. Die in Lank-Latum ermittelten Dauerschallpegel lassen sich \nnicht ohne Abschlag auf das Grundstück des Klägers übertragen. Diese Pegelwerte \nerfassen im Wesentlichen den Fluglärm von den Abflugrouten LMA und NOR sowie \nvom Anflug auf den D. Flughafen von Nordwesten. Sie sind nicht auf das \nmehrere Kilometer von der Flugroute NOR entfernt stehende Wohnhaus des Klägers \nübertragbar. Die Flugroute NOR verschwenkt schon vor M. nach Norden und \npassiert Lank-Latum im Osten. Im Übrigen bestehen, wie der Kläger mit seinem \nHinweis auf die \"Home-carrier-Regelung\" für den Flughafen D. zum Ausdruck \ngebracht hat, zur hier allein in Rede stehenden Nachtzeit nur eingeschränkte \nMöglichkeiten zu Starts und Landungen, weshalb der für den Messpunkt 6 genannte \näquivalente Dauerschallpegel deutlich über der - weitgehend von der Abflugroute \nLMA und von landenden Flugzeugen herrührenden - tatsächlichen auf dem \nGrundstück des Klägers hörbaren nächtlichen Fluglärmbelastung liegt. Vor diesem \nHintergrund sieht der Senat auch bei einer Summierung der von Fahrzeugen auf der \nA 44 und der B 222 und von überfliegenden Luftfahrzeugen ausgehenden und auf \ndas Wohnhaus des Klägers einwirkenden Immissionen kein Risiko einer \nGesundheitsbeeinträchtigung, das zur Anordnung zusätzlicher \nLärmschutzmaßnahmen Anlass geben könnte. Auf die in diesem Zusammenhang \nweiter zu stellende Frage, inwieweit die Bewohner des Hauses des Klägers auf \nGrund der Beschaffenheit der Hauswände im Innern des Gebäudes ausreichend vor \nLärm geschützt sind, muss der Senat daher nicht eingehen; hierzu hat der Kläger zur \nBegründung seines behaupteten Anspruchs keine Fakten dargelegt.\n\n59\n\nNach alledem bleibt die Klage mit ihrem Hauptantrag erfolglos.\n\n60\n\nDer Kläger dringt auch nicht mit dem Hilfsantrag durch, die Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses festzustellen. Er hat keine Rügen angebracht, die über \ndie vorstehend erörterten Fragestellungen hinaus gehen und im Rahmen der \nbeschränkten Prüfung zu würdigen wären, ob der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss seine nachbarlichen Belange bei der Abwägung nicht \nhinreichend berücksichtigt hat und deshalb Rechte des nicht enteignend betroffenen \nKlägers verletzt.\n\n61\n\nDie auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO beruhende Kostenentscheidung \nbezieht sich auf den Teil des Verfahrens, der den vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch auf erhöhten Lärmschutz für sein Grundstück zum Gegenstand hat; im \nÜbrigen hat der Senat mit dem Urteil vom 19. September 2001 die von der \nEigentümerin des Grundstücks Alt S. 21 verfolgte Klage kostenpflichtig \nabgewiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der \nRevision liegen nicht vor, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n62\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n63\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n64\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n65\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n66\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-29/11-d-90-96-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-29/11-d-90-96-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296423","retrieved":"2026-07-09 03:19:05.157748+00:00"}}