{"status":"available","doknr":"OLD296449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0828.13C12.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"13 C 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nlediglich im Rahmen der vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe befindet, ist \nunbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe geben keinen Anlass zur \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat nach wie vor einen Anspruch auf \"Zulassung\" zum Studium \nder Psychologie, 2. Fachsemester, im Sommersemester 2002 an der Universität zu \nL. nicht dargelegt. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem von ihm \nangezogenen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung zur \nEinstufungsprüfung nach dem Universitätsgesetz (UG) vom 9. März 1994 \n(EinstufungsprüfungsZVO). Die dortige Formulierung \"(erfolgreiche Studienbewerber) \n... sind in dem der Einstufung entsprechenden Studienabschnitt ... zuzulassen\" \nbegründet keinen vergaberechtlichen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes in \neinem bestimmten Fachsemester, hier dem zweiten. Diese Formulierung ist im Sinne \ndes § 66 Abs. 1 Satz 2 UG (= § 67 Abs. 1 Satz 2 HG), wonach der Bewerber in \neinem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Studienabschnitt zugelassen werden \n\"soll\", dahin zu verstehen, dass er nicht ausschließlich der Gruppe der \nStudienanfänger zugeordnet werden und sich ohne Rücksicht auf seine Qualifikation \nallein um einen Studienplatz im ersten Fachsemester bewerben können soll. Soweit \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 der EinstufungsprüfungsZVO die \"weiteren\" \nEinschreibevoraussetzungen unberührt bleiben, verdeutlicht das, dass die Zulassung \nzum Studium in einem der Qualifikation entsprechenden Abschnitt ebenfalls lediglich \nals einschreiberechtliche Zugangsvoraussetzung zu verstehen ist. Durch sie wird \nlediglich das einschreiberechtliche Zugangshindernis der fehlenden Zulassung nach \n§ 68 Abs. 1 Buchstabe a) HG ersetzt. Mit dem Vorliegen der \nEinschreibevoraussetzungen einschließlich des Nichtvorhandenseins von \nZugangshindernissen bei einem Studienbewerber ist aber nicht schon das \nVorhandensein eines verfügbaren Studienplatzes anzunehmen, dessen Vergabe an \nsich der Studienbewerber begehrt und auf den er vergaberechtlich von der \nZentralstelle oder der jeweiligen Hochschule im weitesten Sinne \"zugelassen\" wird. \nDie Vergabe verfügbarer Studienplätze wie hier im höheren Fachsemester erfolgt \nnach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes in Verbindung \nmit der Vergabeverordnung NRW, die durch die EinstufungsprüfungsZVO nicht \nberührt wird. Nach § 8 HZG NW 1993 in Verbindung mit §§ 37, 38 VergabeVO NRW \nwerden verfügbare Studienplätze in höheren Fachsemestern nach der dort \nvorgesehenen Rangordnung vergeben. Erst wenn die Zahl der Rückmelder die \nAuffüllgrenze nicht ausschöpft, sind Studienplätze in der Anzahl der sich ergebenden \nDifferenz für die jeweilige Hochschule verfügbar, d.h. an Studienbewerber mit \nvorliegenden Zugangsvoraussetzungen zu vergeben. Bei der dabei vorzunehmenden \nRangbildung unterfiele der Antragsteller der Gruppe 2 des § 8 Abs. 2 HZG und § 38 \nAbs. 1 Nr. 2 VergabeVO NRW. Im vorliegenden Fall sind aber, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt, Studienplätze im vom Antragsteller \nangestrebten Fachsemester bereits nicht verfügbar.\n\n4\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/13-c-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/13-c-12-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296449","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.437205+00:00"}}