{"status":"available","doknr":"OLD296447","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0828.13B964.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"13 B 964/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und erfolgreich.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der \nAntragstellerin zwar unter grundsätzlicher Orientierung an der Rechtsprechung des \nSenats entsprochen.\n\n4\n\nVgl. insbesondere Beschluss des Senats vom \n5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, NZV 2001, 444 = \nVRS 101, 141 = NWVBl 2002, 66.\n\n5\n\nJedoch weist der vorliegende Fall zu dem vorstehend zitierten Verfahren einen \nentscheidungserheblichen Unterschied auf. Die Antragstellerin ist bereits im Besitz \nvon neun Genehmigungen für den Krankentransport sowie zwei Genehmigungen für \nden (sog. sekundären) Notfalltransport im Bereich der Stadt E. , während in dem \nvom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fall der Antragsteller sein \nGrundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG im Bereich des \nRettungswesens erstmals wahrnehmen wollte. Zwar fällt auch die Erweiterung eines \nBetriebes in den Schutzbereich des Art. 12 GG. Jedoch sind in einem solchen Fall \ndie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n6\n\nvgl. Beschluss vom 25. Oktober 1988 \n- 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 \n\n7\n\nfür die Vorwegnahme einer Hauptsache wegen eindeutigen \nAnordnungsanspruches mit Grundrechtsbezug erforderlichen schweren und \nunzumutbaren Nachteile - anders als bei der erstmaligen Ausübung eines \nGrundrechts, wo die Nachteile erkennbar auf der Hand liegen - in einem bereits mit \nelf Genehmigungen tätigen Rettungsunternehmen nicht von vornherein gegeben. \nInsofern spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin nicht über Randbereiche \nhinausgehend in ihren Grundrechten verletzt wird. Jedenfalls hat sie die nach der \nzitierten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigen schweren und \nunzumutbaren Nachteile im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Unter diesen \nUmständen erscheint auch hinnehmbar, dass die Vorwegnahme der Hauptsache \nauch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unterbleibt. \n\n8\n\nAllerdings wird die Antragsgegnerin nunmehr unverzüglich den Widerspruch der \nAntragstellerin der Widerspruchsbehörde vorzulegen haben. Soweit das unterblieben \nist, weil die Antragsgegnerin der Meinung war, der Antrag der Antragstellerin vom \n27. September 2001 sei unvollständig, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls inzwischen \nentfallen. Nach § 20 Abs. 1 RettG ist mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung u.a. \nder vorgesehene Betriebsbereich anzugeben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 RettG wird \ndie Genehmigung von der Behörde dem Unternehmen für die Ausübung von \nNotfallrettung (oder Krankentransport) \"in einem bestimmten Betriebsbereich erteilt\", \nwobei nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG Betriebsbereich das Gebiet ist, in dem das \nUnternehmen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen berechtigt ist; er ist \nnach Abs. 3 Nr. 4 der genannten Vorschrift in die Genehmigung aufzunehmen. Bei \nsummarischen Prüfung hat der Senat keine Bedenken dagegen, dass die \nAntragstellerin den Betriebsbereich so bezeichnet hat, dass er alles umfassen soll, \nwas in 8 Minuten von ihren Fahrzeugen erreicht werden kann. \n\n9\n\nVgl. auch Prütting, RettG NRW, 3. Aufl. 2001, \n§ 22 RZ 25: \"Bei der Notfallrettung ergeben die \nGrenzen des Betriebsbereichs sich aus der \nEintreffzeit am Notfallort (...). Ausgehend vom \nBetriebssitz des Unternehmens ist als \nBetriebsbereich ein Einsatzradius nach den Kriterien \nfestzulegen, die der jeweilige Träger des \nRettungsdienstes für seine Rettungswachenbereiche \nbestimmt hat.\"\n\n10\n\nGemessen daran sind die Vorstellungen der Antragstellerin hinreichend klar, dem \nAntragserfordernis dürfte insoweit entsprochen sein und die Antragsgegnerin könnte \n- u.a. auf Grund ihrer Erfahrungen und Berechnungen - unschwer die straßenmäßige \nEingrenzung des Bereiches festlegen. Auch überzeugt die Auffassung der \nAntragsgegnerin nicht, die übrigen Antragskriterien im Sinne des § 20 RettG seien \nvon der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden, so dass der Antrag auch insofern \nunvollständig sei. Diese Kriterien sind der Antragsgegnerin bekannt und \nAnhaltspunkte für das Fehlen der Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 bis 3 RettG sind \nweder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin - trotz gerichtlicher Aufforderung - \ngeltend gemacht, obwohl die Antragstellerin der Antragsgegnerin als Unternehmen \ndes Rettungswesens in E. bekannt ist.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/13-b-964-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/13-b-964-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296447","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.272126+00:00"}}