{"status":"available","doknr":"OLD296446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0828.13A498.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"13 A 498/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 102.258,37 EUR (= \n200.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist ein Arzneimittelvertriebsunternehmen, das von Dritten \nhergestellte Fertigarzneimittel vertreibt. Dazu gehörten auch so genannte \n\"polyvalente Immunglobuline\". Sie möchte diese - wie früher - unmittelbar an Ärzte \nund Krankenhäuser abgeben und zwar sowohl das Präparat Polyglobin 10% von \nB. wie auch andere vergleichbare Immunglobulinpräparate. Hierin sieht sie sich \njedoch durch die Auffassung der Beklagten gehindert, derartige Fertigarzneimittel \nseien keine Blutzubereitungen, sondern - apothekenpflichtige - Sera.\n\n4\n\nAm 11. März 1997 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage \nerhoben und beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, dass so genannte polyvalente \nImmunglobuline, das heißt solche Globuline, die \nnicht zur Behandlung einer bestimmten \nViruserkrankung bestimmt sind, sondern eine \nVielzahl verschiedener Antikörpermodelle enthalten, \ndie zur Vorbeugung oder Behandlung bei einer \nallgemeinen primären oder sekundären \nImmunmangelerkrankung bestimmt sind und \nverwendet werden, Blutzubereitungen gemäß § 4 \nAbs. 2 AMG sind. Die Klägerin ist berechtigt, solche \npolyvalenten Immunglobuline gemäß § 47 Abs. 1 \nZiffer 2 a) AMG an Ärzte und Krankenhäuser \nabzugeben,\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\nfestzustellen, dass das Präparat Polyblobin 10% \nder Firma B. eine Blutzubereitung gemäß § 4 \nAbs. 2 AMG ist und die Klägerin berechtigt ist, dieses \nPräparat gemäß § 47 Abs. 1 Ziffer 2 a) AMG an \nÄrzte und Krankenhäuser abzugeben.\n\n8\n\nIm April 2000 hat die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft gegen den \nGeschäftsführer der Klägerin Strafanzeige erstattet mit der Behauptung, es würden \nvon der Klägerin weiterhin Immunglobuline, nämlich Polyglobin 10% und 5% der \nFirma B. , unmittelbar an Ärzte und Krankenhäuser abgegeben; das diesbezügliche \nVerfahren 8 Kls 5/02 beim Landgericht Münster ist noch nicht abgeschlossen. \n\n9\n\nDurch Urteil vom 11. Dezember 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nentsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen und dabei den Hauptantrag als \nunzulässig und den Hilfsantrag als unbegründet behandelt.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene und ordnungsgemäß \nbegründete Berufung. Die Klägerin vertritt und vertieft die Auffassung, dass es sich \nbei den fraglichen Immunglobulinen um Blutzubereitungen und nicht um Sera \nhandele. Sie enthielten ein Gemisch einer Vielzahl spezieller Antikörpermoleküle, von \ndenen jedes potenziell spezifisch gegen ein bestimmtes Antigen gerichtet sei, wobei \ndas gesamte Präparat jedoch unspezifisch und damit lediglich zur allgemeinen \nStärkung der Immunabwehr verwendbar sei.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern\n\n13\n\nund festzustellen, dass Fertigarzneimittel, die als \ntherapeutischer Wirkstoff ausschließlich eine Vielzahl \nverschiedener Antikörpermoleküle (polyvalente \nImmunglobuline) enthalten und die deshalb zur \nVorbeugung oder Behandlung bei einer allgemeinen \nprimären oder sekundären Immunmangelerkrankung \nbestimmt sind und verwendet werden, \nBlutzubereitungen gemäß § 4 Abs. 2 AMG sind, und \ndass die Klägerin berechtigt ist, solche polyvalenten \nImmunglobuline gemäß § 47 Abs. 1 Ziffer 2a AMG \nan Ärzte und Krankenhäuser abzugeben;\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nfestzustellen, dass das Präparat Polyglobin 10% \nder Firma B. eine Blutzubereitung gemäß § 4 \nAbs. 2 AMG ist und die Klägerin berechtigt ist, dieses \nPräparat gemäß § 47 Abs. 1 Ziffer 2a AMG an Ärzte \nund Krankenhäuser abzugeben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n19\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien \nwird auf die Verwaltungsvorgänge und die Streitakten Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n22\n\n1) Die Klage ist mit dem Hauptantrag bereits unzulässig, da das für eine \nFeststellungsklage neben dem Feststellungsinteresse erforderliche konkrete, streitige \nRechtsverhältnis fehlt. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Strafandrohung in \n§ 95 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 11. Dezember 1998, BGBl. I, S. \n3585, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002, BGBl. I, S. 3082, (AMG), \nnoch aus dem (Straf-)Verfahren vor dem Landgericht Münster - 8 Kls 5/02 -. Der \ndortige - ebenfalls auf Polyglobin 10% und 5% bezogene - Vorwurf ist nämlich mit \ndem Feststellungsgegenstand des allgemein gehaltenen Hauptantrags nicht \nidentisch, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um die erforderliche \nKonkretisierung eines Rechtsverhältnisses zu vermitteln.\n\n23\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 10. August 1999 \n- 13 A 2248/99 -, LRE 37,190.\n\n24\n\nAuch droht die Beklagte mit keinem Ordnungswidrigkeitsverfahren und mit keiner \n- weiteren - Strafanzeige.\n\n25\n\nVgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1996 \n- 13 A 6644/95 -, NVwZ-RR 1996, 264 m.w.N.\n\n26\n\nDaß § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG eine Strafnorm darstellt, schafft allein nicht das \nerforderliche konkrete, streitige Rechtsverhältnis zu der Beklagten.\n\n27\n\nIm Übrigen hätte die mit dem Hauptantrag in der weiten Formulierung begehrte \nFeststellung auch aus denselben Gründen nicht getroffen werden können, aus denen \ndie Berufung hinsichtlich des - zumindest im Hinblick auf das anhängige \nStrafverfahren - zulässigen Hilfsantrages zurückzuweisen ist. Ob dadurch auch noch \ndas Feststellungsinteresse für den Hauptantrag entfällt, kann offen bleiben.\n\n28\n\n2) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass auf Grund des Hilfsantrags \nfestgestellt wird, dass das Präparat Polyglobin 10 % der Firma B. eine \nBlutzubereitung gemäß § 4 Abs. 2 AMG darstellt und die Klägerin berechtigt ist, \ndieses Präparat gemäß § 47 Abs. 1 Ziffer 2a AMG an Ärzte und Krankenhäuser \nabzugeben. Soweit sich die Klägerin zur Begründung der von ihr behaupteten \nAusnahme von dem Grundsatz der Apothekenpflicht für Arzneimittel (§ 43 AMG) auf \n§ 47 Abs. 1 Nr. 2a AMG beruft, steht dem entgegen, dass es sich bei dem Präparat \nPolyglobin 10 % der Firma B. nicht um eine - nur diese Alternative kommt in \nBetracht - aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitung handelt. Was \nBlutzubereitungen sind, wird in § 4 Abs. 2 AMG definiert. Danach sind \nBlutzubereitungen Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder \nSerumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind \noder als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten. Nicht als Blutzubereitungen im \nSinne des genannten Abs. 2 gelten Sera (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AMG). Sera sind \nArzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 AMG, die aus Blut, Organen, Organteilen oder \nOrgansekreten gesunder, kranker, krank gewesener oder immunisatorisch \nvorbehandelter Lebewesen gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und \ndie dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikörper angewendet zu werden (§ 4 Abs. 3 \nSatz 1 AMG). \n\n29\n\na) Dem Hauptargument der Klägerin, das von ihr vertriebene Präparat Polyglobin \n10 % falle nicht unter § 4 Abs. 3 AMG, sondern sei eine Blutzubereitung i.S.d. §§ 4 \nAbs. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2a AMG, weil es eine Vielzahl und nicht die nach der Definition \nfür Sera verlangten \"spezifischen\" Antikörper enthalte, folgt der Senat nicht. Der \nAnwendungsbereich des § 4 Abs. 3 AMG umfasst auch Immunglobuline wie das \nArzneimittel Polyglobin 10 %. Dem steht das Erfordernis \"spezifischer\" Antikörper nur \nscheinbar entgegen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Der \nSenat hat keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Begriff \n\"spezifisch\" einen Gegensatz zu Präparaten mit einer Vielzahl von \nverschiedenartigen (polyvalenten) Antikörpern bedeuten soll. Wohl aber ergibt sich \nein Erfordernis für die Hervorhebung \"spezifischer\" Antikörper und der weiteren \nZweckbestimmung, \"wegen dieser Antikörper angewendet zu werden\", um eine \nAbgrenzung zu Serumkonserven zu bilden, die nach § 4 Abs. 2 AMG \nBlutzubereitungen sind, spezifische Antikörper enthalten können, aber nicht wegen \ndieser Antikörper angewendet werden sollen. Es ist auch weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass das fragliche Polyglobin 10 % nicht wegen der in ihm enthaltenen \nvielfältigen spezifischen Antikörper angewandt würde. Die Immunglobulin-Präparate, \nzu denen auch Polyglobin 10 % gehört, werden aus dem Plasma mehrerer tausend \ngesunder Spender, die sich selbständig mit verschiedenen Erregern auseinander \nsetzen mussten, hergestellt und enthalten ein breites Spektrum an verschiedenen \nAntikörpern, die - wie auch die Klägerin in der Berufungsbegründung einräumt - \njeweils Erreger entsprechend ihrer Spezifität neutralisieren und letztlich den \nAusbruch von Krankheiten verhindern können. Aufgrund fachkundiger Auskunft des \nPaul-Ehrlich-Instituts - Bundesamt für Sera- und Impfstoffe - an die Beklagt vom 16. \nMai 1997 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass auch bei einer vorsorglichen \nGabe von Polyglobin die spezifischen Antikörper aus der Palette der vielen \nAntikörper wirksam werden, die dem gegebenen Antigen entsprechen. Es handelt \nsich, wie das angefochtene Urteil auf Seite 7 zutreffend ausführt, um eine sog. \npassive Immunisierung. Steht das Immundefektsyndrom im Einzelnen fest, kann \ndiese passive Immunisierung gezielt durch die Gabe spezieller Antikörper erreicht \nwerden. Steht es nicht fest oder wird es nur für die Zukunft befürchtet, wird ein \nBreitbandangebot von Antikörpern zugeführt, das jedoch ggf. ebenfalls aufgrund \n\"spezifischer Antikörper\" wirksam wird. Nach der insoweit ohne weiteres \neinleuchtenden erstinstanzlich eingeholten Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts \nvom 8. Dezember 2000 reagieren die Antigene grundsätzlich im Sinne eines \n\"Schlüssel-Schloss-Systems\". Dies gilt für die wirksam werdenden Antikörper aus \ndem Spektrum polyvalenter Immunglobuline wie bei Polyglobin 10 % wie auch bei \ngezielt eingesetzten Antikörpern einer bestimmten Art. Durch die genannte passive \nImmunisierung kann - auf Grund des \"Schlüssel-Schloss-Systems\" - auch die von der \nKlägerin betonte \"allgemeine Stärkung der Immunabwehr\" erreicht werden; in der \nMethodik ergibt sich dabei kein Unterschied, da es immer auf die Antigen-\nAntikörper-Reaktion ankommt. Die Unterscheidungen zwischen einer gezielten \nVerhinderung bzw. Bekämpfung einer bestimmten Krankheit und verschiedener \nKrankheiten trägt daher nicht. Im Übrigen trifft es - entgegen dem Vortrag der \nKlägerin - nach der bei den Akten befindlichen Fachinformation über Polyglobin 10 % \n(z.B. S.1) nicht zu, dass dieses nur zur Vorbeugung oder Stärkung der allgemeinen \nImmunabwehr eingesetzt wird; es geht neben Vorbeugung auch um Behandlung von \nmit Immunmangelkrankheiten \"einhergehenden Infektionen\" sowie um \"Modulation \nund Kontrolle der Immunantwort des Patienten bei verschiedenen \nErkrankungen\".\n\n30\n\nSoweit nach der Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts vom 8. Dezember 2000 im \nnaturwissenschaftlichen Sinne Antikörper auch unspezifisch wirken können, wenn \nder Antikörper \"kreuzreagiert\", also ein anderes als das gewünschte Antigen bindet, \nhandelt es sich um eine - auch von der Klägerin nicht geltend gemachte - Ausnahme, \ndie zu vernachlässigen ist und keine Unterscheidung zwischen poly- und \n\"mono\"valenten Immunglobulinen rechtfertigt. Soweit in der genannten Auskunft \nferner ausgeführt wird, im naturwissenschaftlichen Sinne könnten Antikörper auch \ndann unspezifisch wirken, wenn das Schlüssel-Schloss-System zufällig greife, so \nsteht dies nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen. Bei der \nAuslegung des Begriffs \"spezifische\" Antikörper in § 4 Abs. 3 AMG geht der Senat \ndavon aus, dass dieser Begriff im Rechtssinne bereits erfüllt ist, wenn das Schlüssel-\nSchloss-System eingreift, und zwar auch dann, wenn dies bei Polyglobin (oder \nähnlichen Arzneimitteln) zufällig, aber gleichwohl gewollt geschieht; dass vorher nicht \nfeststeht, welcher spezielle Antikörper greifen wird, rechtfertigt es nicht, diesen \nrechtlich nicht als \"spezifischen\" Antikörper anzusehen.\n\n31\n\nb) Das gefundene Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck der Regelungen in \n§§ 43 Abs. 1 und 47 Abs. 1 AMG bestätigt. Das durch § 43 AMG für die Abgabe von \nArzneimitteln begründete Apothekenmonopol hat den Zweck, die Existenzgrundlage \nder Apotheken als Einrichtungen des Gesundheitswesens zu sichern, eine \nsachverständige Beratung durch den Apotheker hinsichtlich der Auswahl des \nArzneimittels und seine Anwendung zu ermöglichen, einem Heilmittelmissbrauch \nentgegenzuwirken und eine sachgemäße Prüfung der abzugebenden Arzneimittel zu \ngewährleisten.\n\n32\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1999 - I ZR \n46/97 -, NJW 2000, 864 = PharmaR 2000, 174, \nm.w.N.\n\n33\n\nEin Grund, von diesem Grundsatz eine Ausnahme gerade für polyvalente \nImmunglobuline wie Polyglobin 10 % zu machen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt um so \nmehr, als aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 AMG wegen ihrer speziellen \nAntikörper - einmal unterstellt dabei handelte es sich nur um \"mono\"valente \nAntikörper im Sinne der Auffassung der Klägerin - einzusetzende Sera von der \nAusnahme des § 47 Abs. 1 Nr. 2a AMG ausgenommen sind, also dem Vertriebsweg \nüber die Apotheken unterliegen. Wird schon bei den gezielter einzusetzenden mit \nspeziellen Antikörpern wirkenden Sera keine Beratung durch den Hersteller für \nerforderlich gehalten, muss dies im Falle polyvalenter Antikörper enthaltender Sera \nzumindest ebenso gelten. Dass die Apotheken bei polyvalenten Immunglobulinen \nnicht ausreichend beraten können, kann nicht unterstellt werden. Im Übrigen ist die \nKlägerin Zwischenhändler und nicht Hersteller. Gesichtspunkte wie großes Gewicht, \ngroßes Volumen oder schnelle Verderblichkeit, die eine Ausnahme von dem \nVertriebsweg über Apotheken rechtfertigen können, sind weder für die umfassende \n(polyvalente) Art der Immunglobuline noch für gezielt einzusetzende Immunglobuline \nvorgetragen oder ersichtlich. \n\n34\n\nc) Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht durchgreifend entgegen, dass es \naus der Entstehungsgeschichte des Arzneimittelgesetzes ein Argument gibt, das zu \nGunsten der Klägerin sprechen könnte: In Drucksache IV/1370 Anlage 2 nimmt der \nBundesrat zu dem damaligen § 34 und dessen Änderungsvorschlag folgendermaßen \nStellung: \n\n35\n\n\"Der Grundsatz, dass Arzneimittel nur über die Apotheken an den \nVerbraucher abgegeben werden sollen, kann hier nicht eingehalten \nwerden. ... Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Hälfte des \nBlutes, das für die in Frage stehenden Erzeugnisse Verwendung findet, \nvon Blutspendern kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Im Jahre 1962 \nhaben beispielsweise rund 450.000 Personen Blut ohne Entgelt \ngespendet. Es ist nicht vertretbar, dass Erzeugnisse, die aus diesen \nBlutspenden hergestellt sind, über die Apotheken und damit \ngewerbsmäßig und mit Gewinn verkauft werden. Bei einer anderen \nRegelung wäre zu befürchten, dass der gemeinnützige Blutspendedienst \nin seiner bisherigen überaus bewährten Form nicht erhalten bleiben \nkönnte.\"\n\n36\n\nDer Senat kann - ohne weitere Aufklärung - zu Gunsten der Klägerin unterstellen, \ndass Polyglobin 10 % aus - zumindest billigem - Spenderblut hergestellt wird, \nwährend bei den nicht polyvalenten Immunglobulinen aufwendiger auf das Blut \nbestimmter Menschen mit den erforderlichen Antikörpern zurückgegriffen werden \nmuss.\n\n37\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass die \nGesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern \nherangezogen werden sollen, als sie auf einen \"objektiven Gesetzesinhalt schließen \nlassen\". Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit \nberücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die \nMaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der \ngesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. \n\n38\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 \n- 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, BVerfGE 62, 1, 45\n\n39\n\nInsbesondere kommt der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift für deren \nAuslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den üblichen \nGrundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem \nangegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 \n- 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299, 312.\n\n41\n\nNach diesen Auslegungsgrundsätzen vermag der Senat eine gegenteilige \nAuslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 a AMG nicht allein darauf zu stützen, dass die \nFirma B. möglicherweise auf Spender-Blut zurückgreift, was ohnehin schon \nunwahrscheinlich erscheint, und die Bereitschaft zum Blutspenden wegen der \nGewinnerzielungsabsicht des Herstellers und des Apothekers beeinträchtigt werden \nkönnte. \n\n42\n\nd) Soweit ersichtlich gibt schließlich auch das Gemeinschaftsrecht keinen \nHinweis für eine Auslegung im Sinne der Klägerin, sondern bestätigt das hier \nvertretene Ergebnis: Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom \n6. November 2001, ABl. L 311/67, (RL), die nach ihrem Art. 3 Nr. 6 auf Vollblut, \nPlasma und Blutzellen menschlichen Ursprungs keine Anwendung findet, wohl aber \n- mangels entsprechender Ausschlussregelung - auf Sera, unterscheidet nicht \nzwischen \"mono\"valenten und polyvalenten Sera (oder Antikörpern). Außerdem \nbesagt Art. 83 RL, dass die Bestimmungen des Titels VII RL betr. den Großhandel \nmit Medikamenten strengere Anforderungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich (u.a.) \nimmunologischer Arzneimittel, zu denen nach Art. 1 Nr. 4 RL auch Sera gehören, die \nals Immunglobuline bei menschlichem Ursprung zugleich als Arzneimittel aus \nmenschlichem Blut oder Blutplasma gelten (Art. 1 Nr. 10 RL), unberührt lassen. Auch \ndie mangelnde Differenzierung in diesem Zusammenhang zeigt, dass polyvalente \nAntikörper-Sera keine Sonderrolle haben.\n\n43\n\nNach alledem ist die Berufung auf Kosten der Klägerin (§ 154 Abs. 2 VwGO) \nzurückzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich \naus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO vorliegen.\n\n45\n\nDer Streitwert entspricht der von den Parteien unbeanstandet gelassenen \nerstinstanzlichen Festsetzung.\n\n46\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n47\n\nGegen den Beschluss steht den Beteiligten die Revision an das \nBundesverwaltungsgericht zu.\n\n48\n\nDie Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch \ngewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen \nBeschluss bezeichnen.\n\n49\n\nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.\n\n50\n\nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/13-a-498-01","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/13-a-498-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296446","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.186475+00:00"}}