{"status":"available","doknr":"OLD296448","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0828.10B1641.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"10 B 1641/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 253.472,95 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, von deren Vollziehung vorerst \nverschont zu bleiben. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, \ndass die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2002, mit der der Antragstellerin der \nBeginn der Bauarbeiten zur Errichtung von 3 Windenergieanlagen (WEA) wegen \nFehlens einer Baugenehmigung untersagt worden ist, entgegen der erstinstanzlichen \nEntscheidung rechtswidrig ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der \nAntragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 im Zeitpunkt des für den \n14. Juni 2002 angezeigten Baubeginns bereits erloschen war. Das dagegen \ngerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. \n\n5\n\nNach § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 erlischt die Baugenehmigung, wenn \ninnerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des \nBauvorhabens nicht begonnen wird. Die gesetzliche Befristung von \nBaugenehmigungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine \nbauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach \neiner bestimmten Frist erlischt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht \nverwirklicht wurde, stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. \nDie vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über die zeitliche Begrenzung \neiner erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung \nprivater und öffentlicher Interessen. Die gesetzliche Frist will dem Bauherrn eine \nangemessene Zeit einräumen, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf die materielle \nRechtslage verwirklichen zu können. Die Frist kann zudem nochmals auf Antrag um \nein Jahr verlängert werden. Damit wird das Vorhaben des Bauherrn in die \nZulässigkeit seines Vorhabens hinreichend geschützt. Ihm sind innerhalb der Fristen \nangemessene Dispositionen zur Verwirklichung seines Vorhabens möglich. \nAndererseits besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, nach einer \nangemessenen Zeit die Übereinstimmung von noch nicht begonnenen Vorhaben mit \nden baurechtlichen Zulässigkeitsanforderungen erneut zu prüfen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 \n- 4 CB 6.91 -, BRS 52 Nr. 152.\n\n7\n\nSomit ist die Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 erloschen. Die Frist beginnt mit \nder Erteilung der Genehmigung. Diese ist erteilt, wenn sie gegenüber dem Bauherrn \nwirksam geworden ist. Sie wird ihm gegenüber nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW \nin dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben wird.\n\n8\n\nVgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW \n- Loseblatt-Kommentar, § 77 Rn. 5.\n\n9\n\nNach den mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss ist die Baugenehmigung \noffenbar am 6. Juli 1999 an die Bauherrin abgesandt worden und dürfte an einem der \nfolgenden Tage bekannt gegeben worden sein. Demzufolge war die \nBaugenehmigung jedenfalls im Zeitpunkt des von der Antragstellerin für den 14. Juni \n2002 angekündigten Baubeginns erloschen. \n\n10\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall § 77 Abs. 1 Satz \n1 BauO NRW 1995 mit der dort niedergelegten Zwei-Jahres-Frist maßgeblich und \nnicht die am 1. Juni 2000 mit der BauO NRW 2000 in Kraft getretene Neuregelung \ndes § 77 Abs. 1 BauO NRW, die insoweit eine Drei-Jahres-Frist vorsieht. Denn die \nGeltungsdauer von Genehmigungen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht, \ndas jeweils im Zeitpunkt ihrer Erteilung galt.\n\n11\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 29. Juni 1987 \n- Nr. 14 B 86.02133 -, BRS 47 Nr. 143; Bauer in \nSimon, Bayr. Bauordnung - Loseblatt-Kommentar, \nArt. 77 III 5, S. 4.\n\n12\n\nGesetzliche Vorschriften - wie § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995/2000 -, nach denen \nein Verwaltungsakt kraft Gesetzes (auflösend) befristet ist, haben nämlich zur Folge, \ndass der Verwaltungsakt als mit einer Befristung versehen gilt. Diese Befristung wirkt \ngegenüber dem Bauherrn selbst dann, wenn sie ihm nicht bekannt gegeben worden \nist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1982 \n- 7 A 2080/81 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-\nKommentar, 6. Aufl. 2001, § 36 Rn. 9 g.\n\n14\n\nDie Rechtswirkungen der gesetzlichen Befristung unterscheiden sich nicht von \ndenen einer der Baugenehmigung als Nebenbestimmung beigefügten Befristung, \nsodass es keiner Entscheidung bedarf, welchen Rechtscharakter der ausdrückliche \nHinweis auf die zweijährige Geltungsdauer in der angefochtenen Baugenehmigung \nvom 25. Juni 1999 hat. Die gesetzliche Befristung gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW \n1995 ist deshalb untrennbarer Bestandteil dieser Baugenehmigung und hat deren \nGeltungsdauer ab deren Bekanntgabe bestimmt. Diese bestehende gesetzliche \nBefristung ist durch das Inkrafttreten des § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 am \n1. Juni 2000,\n\n15\n\nvgl. Art. III Abs. 1 Satz 1 des 2. Gesetzes zur \nÄnderung der Landesbauordnung vom 9. November \n1999 (2. ÄndG), GV.NRW. S. 622, \n\n16\n\nnicht geändert und durch die dort vorgesehene Befristung nicht ersetzt worden. \nDies wird durch die systematische Stellung des § 77 BauO NRW im \"3. Abschnitt. \nVerwaltungsverfahren\" im Anschluss an die - ebenfalls in diesem Abschnitt \ngeregelte - Erteilung der Baugenehmigung bestätigt. Denn dies bringt zum Ausdruck, \ndass für die Baugenehmigung die Fristregelung maßgeblich ist, unter deren Geltung \ndie Baugenehmigung verfahrensrechtlich zustande gekommen ist. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW 2000 bezieht sich deshalb nur auf solche Baugenehmigungen, die unter \nseiner Geltung erlassen worden sind. § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 kann \ndaher frühestens für Baugenehmigungen gelten, die - anders als die hier in Rede \nstehende Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 - nach der Verkündung der \nBauO NRW 2000 am 7. Dezember 1999 erlassen worden sind. Denn nach Art. III \nAbs. 3 2. ÄndG können die Verfahrensvorschriften und unter Umständen auch die \nmateriell-rechtlichen Vorschriften der BauO NRW 2000 allenfalls ab deren \nVerkündung angewandt werden. \n\n17\n\nVgl. dazu Mampel, Der Übergang zum neuen \nBauordnungsrecht, NWVBl. 2000, 81.\n\n18\n\nBei Verkündung der BauO NRW 2000 am 7. Dezember 1999 war das Verfahren \nauf Erteilung der Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 nach den mit der Beschwerde \nnicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch schon \nabgeschlossen. \n\n19\n\nAuch aus den Übergangsregelungen für das Inkrafttreten der BauO NRW 2000 \nfolgt nicht, dass für die Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 die Drei-Jahres-Frist des \n§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000 maßgeblich wäre. Nach Art. III Abs. 2 des 2. ÄndG \nsind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den bisherigen \nVerfahrensvorschriften weiterzuführen. Dabei können die materiellen Vorschriften \ndieses Gesetzes auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers insoweit \nangewendet werden, als sie für diese eine günstigere Regelung enthalten als das \nbisher geltende Recht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall \nschon deshalb nicht die Geltung des § 77 Abs. 1 BauO NRW 2000, weil Art. III Abs. 2 \ndes 2. ÄndG nur für Verfahren gilt, die nach dem Inkrafttreten der BauO NRW 2000 \nam 1. Juni 2000 noch anhängig waren.\n\n20\n\nVgl. Mampel, a.a.O., 30.01, S. 12.\n\n21\n\nNach Art. III Abs. 3 des 2. ÄndG kann die Antragstellerin oder der Antragsteller \nunbeschadet des Abs. 2 Satz 2 auch verlangen, dass die Verfahrensvorschriften \ndieses Gesetzes angewandt werden, wenn nach der Verkündung, jedoch vor \nInkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der \nLandesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt wird. Diese Vorschrift \nist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Bauantrag bereits am 12. Januar 1999 und \ndamit schon vor der Verkündung der BauO NRW 2000 am 7. Dezember 1999 gestellt \nund zudem das Genehmigungsverfahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen \nworden ist.\n\n22\n\nNach alledem kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht \ndarauf an, ob die Antragstellerin ungeachtet der Frage nach der Geltungsdauer der \nBaugenehmigung im Zeitpunkt des beabsichtigten Baubeginns für die Errichtung der \n3 WEA nicht ohnehin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 \nBImSchG bedurfte. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 \n- 10 B 671/02 -.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die \nAbänderungsbefugnis folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \n\n26\n\nFür Streitigkeiten, die - wie hier - die Anfechtung einer Stilllegungsverfügung zum \nGegenstand haben, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert für \nHauptsacheverfahren grundsätzlich in Höhe des Jahresnutzwerts bzw. -mietwerts \ndes betreffenden Vorhabens fest.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar \n1997 - 10 B 3125/96 -, BRS 59 Nr. 218 (insoweit \nnicht abgedruckt), vom 27. Januar 1994 - 10 B \n3290/93 - und vom 24. Januar 1995 - 10 B 331/95 - \nm.w.N.\n\n28\n\nHier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in dem der Streitwert anzusetzen ist, der \nfür einen Rechtsstreit über die Genehmigung von WEA maßgeblich ist. Denn die \nBeteiligten streiten der Sache nach um die Frage, ob die erteilte Baugenehmigung \nnoch wirksam ist.\n\n29\n\nDeshalb ist der Streitwert auf ein Zehntel des Substanzwerts der betroffenen \nWEA festzusetzen. \n\n30\n\nVgl. zur entsprechenden Handhabung bei Klagen \nauf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. \nBebauungsgenehmigung: OVG NRW, Urteile vom \n12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, BauR 2001, 1881, \nbestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober \n2001 - 4 B 69.01 -, und OVG NRW, Urteil vom \n15. Juni 2000 - 7 A 2235/99 -.\n\n31\n\nNach den Angaben der Antragstellerin im Bauantragsverfahren betragen die \nHerstellungskosten der im Streit stehenden 3 WEA, die mit dem Substanzwert \nidentisch sein dürften, 9.915.000,-- DM (= 5.069.459,-- EUR). Der sich danach für ein \nHauptsacheverfahren ergebende Streitwert in Höhe von 506.945,90 EUR ist im \nHinblick auf den lediglich vorläufigen Charakter der im vorliegenden Verfahren \nbegehrten Regelung entsprechend der ständigen Praxis der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts zu halbieren und beträgt danach 253.472,95 EUR.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/10-b-1641-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-28/10-b-1641-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296448","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.351213+00:00"}}