{"status":"available","doknr":"OLD296475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0827.8A5652.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"8 A 5652/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das \nangefochtene Urteil teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu \ngefasst:\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides \nvom 2. September 1998 i.d.F. durch den Ergänzungsbescheid vom 28. Januar 1999 \nverpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 1 AuslG für die Türkei vorliegt. Die im ersten Absatz der Ziffer 2. des \nBundesamtsbescheides vom 2. September 1998 getroffene \nAbschiebungsanordnung, die im zweiten Absatz der Ziffer 2. getroffene \nAbschiebungsandrohung hinsichtlich des Ziellandes Türkei und die im letzten \nSatz der Ziffer 2. getroffene Abschiebungsanordnung \"auf Vorrat\" werden \naufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \n- unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs - für \nbeide Instanzen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. Januar 1957 in Kulp in der Provinz Diyarbakir geborene Kläger ist \ntürkischer Staatsangehöriger und seinen Angaben zufolge kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Gegenüber den Ausländer- und Asylbehörden hat er zunächst \nangegeben, ledig zu sein. Später räumte er im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen \nund im Auslieferungsverfahren ein, verheiratet und Vater eines Kindes zu sein. Er \ngibt an, vor dem Verlassen der Türkei zuletzt in Silvan als Kraftfahrer in einem \nTransportunternehmen gearbeitet zu haben, das von ihm und seiner Familie \nbetrieben worden sei. Seine Erwerbstätigkeit in der Türkei bezeichnet der Kläger als \ndie eines Kaufmanns. \n\n3\n\nNach den vorliegenden Unterlagen will der Kläger am 7. Mai 1994 mit einem \nDirektflug Istanbul-Düsseldorf die Türkei verlassen haben und in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist sein. Den dabei verwendete falsche Reisepass mit \neingestempelten Transitvisum soll ihm nach Ankunft die Schlepperorganisation \nwieder abgenommen haben. \n\n4\n\nZur Begründung seines anschließend gestellten Asylantrags berief sich der \nKläger anfänglich darauf, in der Türkei aktives Mitglied der PKK gewesen zu sein. \nNachdem den türkischen Sicherheitskräften dies bekannt geworden sei, habe es \nNachstellungen gegeben, denen er sich nur durch Flucht habe entziehen können. Es \nbestehe auch ein Haftbefehl gegen ihn. \n\n5\n\nBei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Mai 1994 hat der \nKläger vorgetragen, dass sehr viele seiner Verwandten aktive Anhänger der PKK \nseien, er selbst aber keiner Organisation angeschlossen sei oder sich als deren \naktives Mitglied betätigt habe. Sein Beitrag habe lediglich darin gestanden, seine \nFamilienangehörigen zu unterstützen, wenn sie beispielsweise in Not geraten seien. \nWegen der politischen Aktivitäten der Verwandten sei aber seine gesamte Familie \n- und so auch er - unterdrückt und verfolgt worden, u.a. um auf der Flucht befindliche \nFamilienmitglieder zu fangen. Seit 1991 sei er unzählige Male für einen Zeitraum von \n10 bis zu 30 Tagen festgenommen und auf verschiedene Weise misshandelt worden. \nEs seien mehrmals Razzien und Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, bei \ndenen sie beschimpft und geschlagen worden seien. Er sei zum Polizeipräsidium \nnach Silvan und anschließend in die Zweigstelle für Terrorbekämpfung nach \nDiyarbakir gebracht worden. Mit Foltermethoden habe man versucht, ihn zu einem \nGeständnis zu zwingen, PKK-Leute unterstützt zu haben. Zwei Mal, in den Jahren \n1992 und 1993, sei er auch dem Haftrichter vorgeführt, jedoch jeweils aus Mangel an \nBeweisen wieder freigelassen worden. Manchmal habe man die Verhaftungen auch \namtlich nicht registriert. Zuletzt, im Dezember 1993, sei er erneut aufgesucht worden, \nhabe aber rechtzeitig fliehen können. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. August 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und entschied zugleich, \ndass weder die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Der Kläger wurde unter \nAndrohung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens zu \nverlassen. Zur Begründung legte das Bundesamt mit näheren Ausführungen dar, \ndass das Verfolgungsschicksal des Klägers mangels Vorbringens eines schlüssigen, \nnachvollziehbaren, hinreichenden konkreten und detaillierten Sachverhaltes nicht \nglaubhaft sei. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid legte der Kläger nicht ein, so dass \ndie Entscheidung am 5. Oktober 1994 Bestandskraft erlangte.\n\n7\n\nSodann wurde der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ab \ndem 9. November 1994 zunächst bis Februar 1995 geduldet. Ab dem 17. Februar \n1995 wurde er von der Ausländerbehörde als \"Untergetaucht\" geführt und von Amts \nwegen mit \"Wegzug unbekannt\" abgemeldet. Gleichzeitig wurde die Aufnahme in die \nPersonenfahndung zwecks Abschiebung beantragt. Zuvor war der Kläger im Januar \n1995 wegen eines Passvergehens auffällig geworden. In der Folgezeit soll er \nwiederholt der Kriminalpolizei Erbach/Odenwald aufgefallen sein. Auf der Grundlage \nvon Ermittlungen durch die Kriminalpolizei Recklinghausen wegen Handels mit \nHeroin im Kilobereich leitete die Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen \n46 Js 416/95 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen \ndas Betäubungsmittelgesetz ein. Am 26. November 1995 wurde der Kläger auf \nGrund eines wegen des Verdachtes des versuchten Totschlags erlassenen \n- Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Juni 1995 \n- 349 Gs 2099/95 - durch die Polizei Neuss in Dormagen-Hackenbroich verhaftet und \nin Untersuchungshaft in der JVA Moabit genommen. Mit Urteil vom 13. August 1996 \n(Geschäftsnummer (540) 1 Kap Js 1219/95 Ks (9/96)) sprach das Landgericht Berlin \nden Kläger von dem Vorwurf der versuchten Tötung frei, weil ihm die Tat nicht mit \neiner für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit nachgewiesen werden könne. Auf \nGrund eines weiteren Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom \n28. Dezember 1995 - 349 Gs 4615/95 - verblieb der Kläger jedoch in \nUntersuchungshaft und wurde vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 20. Dezember \n1996 (Geschäftsnummer (508) 69 Js 356/96 KLs (27/96)) auf Grund von - Ende des \nJahres 1995 im Raum Berlin begangenen - Verstößen gegen das \nBetäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und \nsechs Monaten verurteilt. Seit dieser Entscheidung sitzt der Kläger in Strafhaft. Seine \nTeilnahme an Resozialisierungsmaßnahme soll bisher ebenso u.a. am unsicheren \nAufenthaltsstatus des Klägers gescheitert sein wie ausweislich des Beschlusses des \nLandgerichts Aachen vom 1. Februar 2001 - 33 StVK 1187/00 C - eine Aussetzung \nder Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung.\n\n8\n\nAuf Betreiben der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf - 4 Ausl (A) 131/98 - soll \ndem Kläger am 21. April 1998 lt. Vernehmungsniederschrift beim Amtsgericht Krefeld \n(23 Gs 845/98) der Inhalt eines - unter dem 14. Januar 1998 von Interpol Ankara \nübermittelten und am 9. Februar 1998 übersetzten - Festnahme- und \nAuslieferungsersuchens bekannt gemacht worden sein, in dem der Vorwurf seiner \nMitgliedschaft in der angeblichen Terrororganisation TKP/ML-TIKKO und des \nWaffenschmuggels erhoben und auf einen Haftbefehls des Gerichts für \nStaatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 abgestellt wurde.\n\n9\n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. August 1998 beantragte \nder Kläger dann erneut die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und \nAbschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 bzw. § 53 AuslG. Zur Begründung ließ er \nvortragen, dass er nunmehr auf Grund des in seiner Abwesenheit erlassenen \nHaftbefehls des Staatssicherheitsgerichtes in der Türkei gesucht werde. Er sei \nangeklagt, Mitglied der Marxistisch-Leninistische Partei der Türkei (TKP/ML) zu sein \nund im Namen dieser Organisation Waffen geschmuggelt zu haben. Wegen der ihm \nvorgeworfenen Straftaten könne er zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 36 Jahren \nverurteilt werden. Auf Grund des genannten Haftbefehls habe das Justizministerium \nder Republik Türkei mittels des Schreibens vom 9. Februar 1998 seine Auslieferung \nbeantragt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe daraufhin mit Beschluss vom \n6. Mai 1998 (4 Ausl (A) 131/98 - 121/98 III) gegen ihn die vorläufige \nAuslieferungshaft zum Zwecke einer Auslieferung an die türkische Regierung \nangeordnet. Das Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung habe jedoch \nlediglich politische Hintergründe. Er sei in der Türkei kein Mitglied der TKP/ML \ngewesen; er habe lediglich freundschaftlichen Kontakt zu einer führenden Person \ndieser Organisation, Herrn S. Z. , gehabt, den er noch aus der Zeit vor dessen \npolitischen Karriere kenne. Lediglich aus Freundschaft habe er den Kreis um Herrn \nZ. unterstützt, politisch aber immer mit der PKK sympathisiert. Er habe auch \nweder Waffen geschmuggelt noch solche verkauft. Im Zusammenhang mit den \nRepressalien, die seine Familie wegen ihres kurdischen Patriotismus und der \nPKK-Unterstützung seitens einiger Verwandte habe erleiden müssen, sei ihm bereits \nim Jahre 1993 vorgeworfen worden, Waffen besessen bzw. geschmuggelt zu haben. \nEr sei deshalb in Antakya festgenommen worden und nach Diyarbakir verbracht \nworden. Nach 40-tägiger Haft habe ihn das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir aus \nMangel an Beweisen freigelassen. Dass mit dem Auslieferungsersuchen der \ntürkischen Regierung lediglich politische Zwecke verfolgt würden, werde auch \ndadurch ersichtlich, dass es keine Beweismittel für die ihm vorgeworfenen Taten \nenthalte. Die Vorwürfe beruhten höchstwahrscheinlich auf in Folter erpresste \nGeständnisse inhaftierter TKP/ML-Angehöriger, die ihn kennen würden und wüssten, \ndass er sich bereits im Ausland befinde und nichts zu befürchten habe. Ausweislich \nvon Zeitungsberichten sei sein Name unberechtigterweise von einem Mitglied der \nislamisch-fundamentalistischen Organisation \"Hizbulla\" benutzt worden. Ferner habe \ner in einem Leserbrief, der am 3. Juli 1998 in der Zeitung \"Özgür Politika\" erschienen \nsei, die türkische Regierung für die Verbrennung von 37 Intellektuellen in Sivas am \n2. Juli 1993 verantwortlich gemacht. \n\n10\n\nUnter dem 29. April 1998 war zwischenzeitlich von der türkischen Botschaft im \nWege einer Verbalnote auch ein förmliches Auslieferungsersuchen nach dem \neuropäischen Auslieferungsübereinkommen bei der Bundesrepublik Deutschland \ngestellt worden. Zu den gleichzeitig überreichten Unterlagen nebst ihren deutschen \nÜbersetzungen zählten auch ein Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft beim \nGericht für Staatssicherheitssachen in Diyarbakir vom 6. August 1997 (Az. \n1996/3067) sowie der Versäumnishaftbefehl des Gerichts für Staatssicherheit in \nDiyarbakir vom 28. August 1996 (Az. 1996/255 Müt.). Im Zusammenhang damit, \ndass der Kläger gegen den Auslieferungshaftbefehl des OLG Düsseldorf vom 6. Mai \n1998 Einwendungen erhoben hatte, nahm sein Prozessbevollmächtigter Mitte Juni \n1998 Einblick in die Auslieferungsakte. Auf Anordnung der \nGeneralstaatsanwaltschaft Düsseldorf, den Kläger von dem förmlichen \nAuslieferungsersuchen vom 29. April 1998 und dem Haftbefehl des Gerichts für \nStaatssicherheit in Diyarbarkir vom 28. August 1996 in Kenntnis zu setzen, wurde der \nKläger am 7. Juli 1998 erneut beim Amtsgericht Krefeld (23 Gs 1462/98) angehört. \nMit Beschluss vom 28. Juli 1998 (Geschäftszeichen 4 Ausl (A) \n131/98 - 229-230/98 III) stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass die \nAuslieferung des Klägers an die türkische Regierung zur Strafverfolgung wegen der \nin dem Haftbefehl des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August \n1996 bezeichneten Straftaten zulässig sei und verwarf die Einwendungen des \nKlägers gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 6. Mai 1998 als unzulässig. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 2. September 1998 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab, ordnete die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus in die \nTürkei bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat an, forderte den Kläger für den \nFall der Haftentlassung unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen \nund drohte ihm zugleich für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung an. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, dass der Folgeantrag unter Missachtung der Drei-Monats-Frist \ndes § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden sei, weil der Kläger spätestens in der \nrichterlichen Vernehmung am 21. April 1998 vor dem Amtsgericht Krefeld von dem \nHaftbefehl und dem Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung erfahren habe. \n\n12\n\nMit Ergänzungsbescheid vom 28. Januar 1999 stellte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass ein Abschiebungshindernis gemäß \n§ 53 Abs. 3 AuslG hinsichtlich der Türkei vorläge und ordnete an, dass der Kläger bis \nzur Entscheidung über seine Auslieferung nicht in die Türkei abgeschoben werden \ndürfe. Im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor.\n\n13\n\nAm 14. September 1998 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich unter dem \nAz. 9 L 1802/98.A bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. \n\n14\n\nZur Begründung machte er geltend, die Drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, \ndie erst ab positiver Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen zu laufen beginne, \nsei eingehalten worden. Soweit er bei der amtsrichterlichen Anhörung vom 21. April \n1998 erklärt habe, in der Türkei wegen politischer Tätigkeiten zu neun Jahren \nFreiheitsstrafe verurteilt worden zu sein und deshalb bei einer Auslieferung um sein \nLeben fürchten zu müssen, habe es sich demgegenüber erst noch um eine vage \nInformation durch Bekannte gehandelt. Was seine angebliche Mitgliedschaft in einer \nillegalen Organisation betreffe, sei er anlässlich der amtsrichterlichen Vernehmung \nam 21. April 1998 über die dem Festnahmeersuchen von Interpol Ankara zugrunde \nliegenden Tatsachen noch nicht konkret informiert worden. Es sei ihm lediglich erklärt \nworden, wegen Waffenschmuggels in der Türkei gesucht zu werden. Darüber hinaus \nhabe er den Grund des Festnahmeersuchens zwecks Auslieferung bei der Anhörung \nnicht richtig verstanden, weil der Vorwurf der Mitgliedschaft in der TKP/ML - TIKKO in \ndem Ersuchen nur sehr kurz erwähnt worden sei, es ihm nur oberflächlich übersetzt \nworden sei, der Dolmetscher ihm kaum verständliche Fachausdrücke aus der \ntürkischen Rechtssprache verwandt habe und er auch noch unter dem Schock der in \nder Türkei zu erwartenden Folter und Bestrafung gestanden habe. Für ihn sei der \nEindruck entstanden, es gehe um den in seinem Asylfolgeantrag geschilderten \nVorfall aus dem Jahre 1993, bei dem ihm Waffenschmuggel bzw. -besitz \nvorgeworfen worden sei. Dass er u.a. auch wegen angeblicher Mitgliedschaft in der \nTKP/ML - TIKKO gesucht werde, habe er hingegen erst ca. Mitte Mai 1998 aufgrund \ndes Auslieferungshaftbefehls des OLG Düsseldorf vom 6. Mai 1998 zur Kenntnis \ngenommen und dann erst unmittelbar vor der weiteren Vernehmung vor dem \nAmtsgericht Krefeld am 7. Juli 1998 genauer von seinem Prozessbevollmächtigten \nerklärt bekommen. Über das Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung vom \n29. April 1998 sei er ebenfalls erstmals anlässlich der amtsrichterlichen Vernehmung \nam 7. Juli 1998 von seinem Rechtsvertreter in der Auslieferungssache unterrichtet \nworden. \n\n15\n\nEine selbständige Gefahr der politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr in die \nTürkei begründe es auch, dass der türkischen Regierung nunmehr aufgrund der im \nAuslieferungsverfahren verwandten Unterlagen namentlich aus seinen Asylverfahren \nneue Informationen über ihn und seine politischen Aktivitäten zur Kenntnis gelangt \nseien. \n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung überreichte der Kläger ferner mehrere \nUnterlagen, bei denen es sich um eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei \ndem Staatssicherheitsgericht Diyarbakir vom 11. September 1992, polizeiliche \nAussagen der Herren B. Z. , W. L. und J. L. vom 21. und 22. August \n1992 sowie um staatsanwaltliche Aussagen der besagten Herren Z. und L. \nhandeln sollte. Die Genannten seien wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der \nillegalen Organisation PKK angeklagt gewesen und hätten ihn - den Kläger - in den \npolizeilichen Vernehmungen als Organisator für PKK-Aktionen schwer belastet. Von \nB. Z. sei er laut der Anklageschrift insbesondere bezichtigt worden, in \nKontakt mit T. T. gestanden zu haben, bis 1997 der zweite Mann der PKK, der \nim Sommer 1998 von türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei und \nsich in der Haft mit einem umfangreichen Geständnis von der PKK abgewendet \nhabe. Dass B. Z. und W. L. ihre polizeilichen Aussagen widerrufen \nhätten, habe die Staatsanwaltschaft nicht gehindert, sie auf Grund ihrer polizeilichen \nAussagen anzuklagen. Die Unterlagen habe er - der Kläger - erst am 19. Oktober \nbzw. 9. November 1998 von seinem Bruder Aydin Aslan aus der Türkei übersandt \nbekommen. Später überreichte der Kläger auch Kopien des zugehörigen Urteils des \nStaatssicherheitsgerichts in Diyarbakir vom 7. Dezember 1994 (Urteilsnummer \n1994/650) und eines Revisionsbeschlusses des Kassationshofes vom 31. Oktober \n1995 (T.C. Yargitay - Urteilsnummer 1995/5497), in dem der Freispruch des W. \nL. durch Urteil des Staatssicherheitsgerichts in Diyarbakir vom 7. Dezember 1994 \n(Urteilsnummer 1994/650) bestätigt und der Freispruch des B. Z. aus dem \ngleichem Urteil aufgehoben worden sind. Diese Unterlagen sollen dem Kläger erst \nim Februar 1999 von seinem Bruder besorgt und zugesandt worden sein. Dem \nVerwaltungsgericht vorgelegt wurde schließlich auch die Kopie eines Urteils des \nStaatssicherheitsgerichts in Diyarbakir vom 4. November 1997, das sich nach \nAufhebung der Freisprüche eines T. L. und des besagten B. Z. \ndurch die Revisionsentscheidung des Kassationsgerichtes vom 31. Oktober 1995 \nerneut mit den diesen zu Last gelegten Taten beschäftigt habe. Während der \nAngeklagte L. erneut freigesprochen worden sei, habe das Verfahren gegen \nB. Z. wegen Nichterscheinens vertagt werden müssen. Das Urteil wollte der \nKläger wiederum erst jetzt von seiner Ehefrau zugeschickt erhalten haben. Auch vor \ndem Hintergrund, dass er die eingereichten Dokumente erst am 20. Oktober 1998 \nund am 9. November 1998 bzw. noch später erhalten und erstmals zur Kenntnis \ngenommen habe, machte der Kläger geltend, seinen Asylfolgeantrag gemäß § 51 \nAbs. 2 und 3 VwVfG innerhalb der Frist von drei Monaten gestellt zu haben. \n\n17\n\nFerner berief er sich darauf, dass am 27. November 1998 in der Zeitung \"Özgür \nPolitica\" ein weiterer von ihm verfasster Leserbrief erschienen sei, in dem er sich zur \nGründung der PKK und ihren heroischen Kampf, der Einreise des PKK-Führers \nÖcalan nach Italien und der Haltung der türkischen Regierung geäußert habe. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 trug der Kläger \nergänzend vor, nach den Verhaftungen verschiedener Personen im Jahre 1992 \nselbst erst im Jahre 1993 unter bestimmten Vorwürfen festgenommen worden zu \nsein. Er sei gedrängt worden, mit dem Staat zusammenzuarbeiten, und habe das \nauch zugesagt. Daraufhin sei er freigelassen worden und geflohen. \n\n19\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides vom 2. September 1998 und des \nErgänzungsbescheides vom 28. Januar 1999 zu \nverpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung hat sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBundesamtsbescheide verteidigt.\n\n24\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat sich das Verwaltungsgericht die Argumentation der Beklagten zu Eigen gemacht \nund ergänzend angemerkt, dass die mit dem Folgeantrag in Bezug genommenen \nexilpolitischen Aktivitäten weder eine \"Änderung der Sachlage\" noch die schlüssige \nDarlegung neuer Tatsachen für eine dem Kläger günstigere Entscheidung erkennen \nließen, weil der Leserbrief als exilpolitische Aktivität bloß niedrigen Profils von \nvornherein ungeeignet sei, eine im Vergleich zum abgeschlossenen Asylverfahren \nzugunsten des Asylbewerbers veränderte Sachlage darzutun. Auch die erstmals im \nVerlaufe des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die \nVoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nherbeizuführen, weil ihr Inhalt nicht in Einklang mit dem vom Kläger anlässlich seines \nErstverfahrens geschilderten Verfolgungsschicksals stünden und zu nicht erklärlichen \nUngereimtheiten führten. Über das bereits festgestellte Abschiebungshindernis \nhinaus seien Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG weder dargetan noch \nersichtlich.\n\n25\n\nMit Beschluss vom 19. Februar 2001 hat der Senat die Berufung des Klägers \ngegen das angefochtene Urteil zugelassen. \n\n26\n\nMit Verbalnote vom 19. Juni 2001 hat das Auswärtige Amt (Gz.: 506 - 531.41/062 \n-98 TUR) der Botschaft der Republik Türkei mitgeteilt, dass die Bundesrepublik \nDeutschland die Auslieferung des Klägers zur Strafverfolgung aufgrund des \nHaftbefehls des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August 1996 \nwegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und wegen Waffenschmuggels \nim Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungseinkommens nicht \nbewilligt hat. Daraufhin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom \n3. Juli 2001 (Gz.: 4 Ausl (A) 131/98 - 76/01 III) den vorläufigen \nAuslieferungshaftbefehl vom 6. Mai 1998 aufgehoben. \n\n27\n\nZur Begründung seiner Berufung bezieht sich der Kläger auf seinen bisherigen \nVortrag im Verwaltungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt \nergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag dazu, wie und wann er \nvon einer Suche wegen angeblicher Mitgliedschaft in der TKP/ML erfahren habe, \ndurch die bloße Bezugnahme auf den Bescheid des Beklagten nicht ausreichend \ngewürdigt. Hätte das Verwaltungsgericht richtigerweise die Einhaltung der Frist des \n§ 51 Abs. 3 VwVfG festgestellt, hätte es ohne weiteres die Gefahr einer politischen \nVerfolgung bejahen und antragsgemäß entscheiden müssen, weil gegen ihn in der \nTürkei wegen der Mitgliedschaft in der TKP/ML ermittelt werde und ein Haftbefehl in \ndieser Sache erlassen worden sei. \n\n28\n\nSoweit das Verwaltungsgericht seine exilpolitischen Aktivitäten als nicht \nasylrelevant bewerte, übersehe es, dass er nicht nur einen, sondern zwei Leserbriefe \ngeschrieben habe und diese jedenfalls im Zusammenhang mit dem \nAuslieferungsverfahren und seinen früheren politischen Aktivitäten in der Türkei die \nGefahr eines weiteren Ermittlungsverfahrens durch die türkischen Sicherheitskräfte \nnach sich ziehen könnte. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht von einer fehlenden Vereinbarkeit \nder Ermittlungsergebnisse der türkischen Stellen in den Verfahren gegen die Herren \nZ. , L. und L. mit dem Vortrag seines eigenen Verfolgungsschicksals \nausgegangen. Dass die Polizei ihn trotz der belastenden Aussagen nicht ebenfalls \numgehend festgenommen habe, sei lediglich zweckgebunden gewesen und stehe \nmit der Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem Staat anlässlich der Festnahme \nim Jahre 1993 wegen einer anderen Straftat im Zusammenhang. Zwar sei er \nseinerseits lediglich wegen einer kriminellen Tat festgenommen und später mangels \nan Beweisen freigelassen worden, habe aber in der Untersuchungshaft feststellen \nmüssen, dass die türkischen Sicherheitskräfte von seinen Aktivitäten für die PKK \nerfahren hatten. Was im Einzelnen gegen ihn vorgelegen habe, habe er seinerzeit \nhingegen nicht gewusst, sondern sei ihm erst mit den am 20. Oktober bzw. \n9. November 1998 erhaltenen und beim Gericht eingereichten Dokumenten bekannt \ngeworden. Diese Dokumente bestätigten sein Verfolgungsschicksal, wie er es im \nersten Asylverfahren geschildert habe. Dass er damals trotz Kenntnis der türkischen \nBehörden von seinen PKK-Aktivitäten freigelassen worden sei, erkläre sich damit, \ndass er sich zur Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften bereit erklärt \nhabe. Da er sich der Zusammenarbeit dann aber durch Flucht entzogen habe, sei \nangesichts des PKK-Verdachtes im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung in Form grausamer Folter \nauszugehen gewesen.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom \n2. September 1998 und vom 28. Januar 1999 zu \nverpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben \nsind,\n\n32\n\nhilfsweise\n\n33\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n34\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag gestellt und sich im \nBerufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.\n\n35\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 zu seinem \nVerfolgungsschicksal und zu seinem Lebenswandel in der Bundesrepublik \nDeutschland angehört worden. Auf die Niederschrift vom 27. August 2002 wird \nBezug genommen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \n(Heft 1 und 2) und der Stadt Aachen als Ausländerbehörde (Heft 11), auf die vom \nKläger-Vertreter überreichten Übersetzungen (Heft 3), auf die Akte der \nGeneralstaatsanwaltschaft Düsseldorf 4 Ausl (A) 131/98 (Heft 13), auf die Strafakten \nder Staatsanwaltschaft Berlin 69 Js 356/95 (Hefte 4 bis 10) und auf die Gerichtsakte \nVG Arnsberg 9 L 1802/98.A (Heft 14) verwiesen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter an \nStelle des Senats entscheidet (§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat \nnur zum Teil - nämlich im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten § 53 AuslG \nund bezüglich der im Bescheid vom 2. September 1998 unter Ziffer 2) getroffenen \nAbschiebungsregelungen - Erfolg. \n\n39\n\nDie Berufung ist vom Senat zugelassen worden und auch im Übrigen \nzulässig.\n\n40\n\n1. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage \nbezüglich des Asylrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG und des Abschiebungsschutzes \nnach § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen hat. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage steht dem Kläger ein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzung des § 51 AuslG nicht zu. \n\n41\n\nWenn die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 1998 die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens abgelehnt und das Verwaltungsgericht das Fehlen der in \n§ 71 Abs. 1 AsylVfG angezogenen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nbestätigt hat, ist dies allerdings a) rechtswidrig und verpflichtet den Senat, die \nStreitsache b) spruchreif zu machen und eine abschließende Sachentscheidung zu \ntreffen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861 = DVBl 1998, 725 \n= BVerwGE 106, 171; siehe auch BVerfG, Beschluss \nvom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, NVwZ-Beilage \n7/2000, 78 = DVBl. 2000, 1048 jeweils m.w.N.\n\n43\n\na) Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach der unanfechtbaren Ablehnung des \nfrüheren Asylantrags des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 29. August \n1994 auf seinen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. \nBei den vorliegend insoweit in Betracht kommenden Wiederaufnahmegründen des \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG kommt es nur auf ihre strukturelle Eignung für \neine dem Asylbewerber günstige Entscheidung an, also nur auf die (nicht nur \ntheoretische) Möglichkeit einer für ihn positiven Entscheidung. Nur dann, wenn das \nsubstantiierte Vorbringen nach jeder vertretbaren und denkbaren Betrachtung \nmateriell-rechtlich völlig ungeeignet ist, ist ein Wiederaufgreifen rechtsmethodisch \nabweisbar. \n\n44\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n16. Februar 1999 - 8 A 3247/97.A - UA S. 4 \nm.w.N..\n\n45\n\nMaßgeblich für die Beurteilung ist insoweit ebenfalls der Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung.\n\n46\n\nVgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n16. März 2000 - A 14 S 2443/98 - AuAS 2000, 152 \n(153/154).\n\n47\n\nDementsprechend sind nicht nur diejenigen Wiederaufgreifensgründe zu \nberücksichtigen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesamtes waren. Im \nAsylfolgeverfahren ist vielmehr über alle Wiederaufgreifensgründe zu befinden, die \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht werden. \n\n48\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n16. Februar 1999 - 8 A 3247/97.A - Urteilsabdruck \nSeite 3 m.w.N.\n\n49\n\nAußerdem sind nur solche Wiederaufgreifensgründe beachtlich, die der \nFolgeantragsteller innerhalb von drei Monaten, nachdem er von ihnen erfahren hat, \ngeltend macht (§ 51 Abs. 3 VwVfG); dies gilt nicht nur für die vor dem Bundesamt, \nsondern auch für die erst bei Gericht vorgebrachten Wiederaufgreifensgründe.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 -, a.a.O., S. 863\n\n51\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger jedenfalls im Hinblick auf den \nGesichtspunkt der individuellen Vorverfolgung verfahrensrelevante \nWiederaufgreifensgründe geltend gemacht. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren nämlich u.a. \ndann durchzuführen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betreffenden \ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Kläger hat seinen \nAsylfolgeantrag insoweit mit Schreiben vom 10. November 1998 u.a. auf Unterlagen \ngestützt, die seinem Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe der Briefumschläge am \n19. Oktober 1998 bzw. am 9. November 1998 aus der Türkei erreicht haben. \n\n52\n\nDass diese Papiere stofflich bereits seit Jahren bereits existieren, ändert nichts \ndaran, dass der Kläger sie im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG schuldlos erst nach \nihrem Erhalt aus der Türkei am 19. Oktober 1998 bzw. 9. November 1998 beibringen \nkonnte. So gesehen hat der Kläger die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG \neingehalten. \n\n53\n\nDie Unterlagen - die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des \nStaatssicherheitsgerichtes in Diyarbakir vom 11. September 1992 sowie die dieser \nu.a. zu Grunde liegenden Aussageniederschriften der Herren B. Z. , W. \nL. und J. L. vor der Polizei bzw. vor der Staatsanwaltschaft - verhalten sich \nzur Mitgliedschaft des Klägers in der PKK und stützen damit den diesbezüglichen \nVortrag des Klägers im Erstverfahren. Gerade solchen öffentlichen Urkunden kann \nim Folgeantragsverfahren praktische Bedeutung zukommen.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1991 \n- 2 BvR 1216/91 -, InfAuslR 1992, 122\n\n55\n\nDie Nachfrage des Senats vom 23. April 2001 beim Auswärtigen Amt hat \nausweislich ihrer Beantwortung vom 17. Oktober 2001 (Gz.: 508/516.80/38059) \nergeben, dass die besagte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim \nStaatssicherheitsgericht in Diyarbakir vom 11. September 1992 echt ist, so dass \nauch an der Authentizität der anderen genannten Dokumente keine ernstlichen \nZweifel bestehen. Sie können nicht allein deswegen als unerheblich bewertet \nwerden, weil es insoweit über die Inhaltsangabe seitens des Klägers hinaus an einer \nÜbersetzung fehlt. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1996 \n- 9 B 418/95 -, InfAuslR 1996, 229 = NJW 1996, \n1553; Urteil vom 16. Oktober 1984 - 9 C 284.82 -, \nBuchholz 402.25, § 27 AsylVfG Nr. 1\n\n57\n\nDie Eignung des Dokumentenkonvoluts zum Beweis dafür, dass der Kläger \ngeraume Zeit vor seiner Ausreise bei den türkischen Behörden in dem konkreten \nVerdacht der PKK-Mitgliedschaft gestanden hat, ist auch nicht etwa deshalb \nunerheblich, weil das Asylbegehren des Klägers schon aus anderen Gründen \nabgelehnt worden ist, die nicht die Glaubhaftigkeit des von ihm vorgetragenen \nVerfolgungsschicksals betreffen. Ebenso wenig erscheint der Vortrag des Klägers im \nErstverfahren so unauflöslich widersprüchlich oder gänzlich unsubstantiiert, dass der \nmit den Dokumenten zu führende Beweis von vornherein ins Leere ginge. Vielmehr \nreicht die Eingabe aus, die Sachprüfung hinsichtlich der Vorverfolgung erneut zu \neröffnen und kommt damit für einen etwaigen Nachfluchtgrund die Anwendung des \nVorverfolgtenmaßstabes in Betracht. \n\n58\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. August \n1999 - 1 A 5409/96.A -, im Anschluss an BVerwG, \nBeschluss vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 -, \nBuchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 6.\n\n59\n\nAls eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG verfahrensrelevant ist aber auch der mit dem Folgeantrag vom 7. August \n1998 getätigte Vortrag des Klägers, ausweislich des Auslieferungsersuchens auf \nGrund des Haftbefehls des Gerichts für Staatssicherheit in Diyarbakir vom 28. August \n1996 wegen des Vorwurfs gesucht zu werden, Mitglied der Marxistisch-\nLeninistischen Partei der Türkei (TKP/ML) zu sein und im Namen dieser Organisation \nWaffen geschmuggelt zu haben. Insoweit sind vom Kläger nachträglich entstandene \nUmstände glaubhaft gemacht und subtantiiert vorgetragen worden, aus denen sich \ndie abstrakte Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung ergibt, d.h. aus denen \nein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen ist. Es \nkommt nämlich in Betracht, dass bei der drohenden Strafverfolgung nicht allein an \nden Rechtsgüterschutz angeknüpft wird, sondern der Kläger wegen eines \nasylerheblichen Merkmals eine härtere als die übliche Behandlung erleiden muss \n(Politmalus).\n\n60\n\nVgl. zu diesem Ansatz etwa BVerfG, Beschluss \nvom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 - InfAuslR 1999, \n273 (276); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n10. April 1992 - 9 B 185/91 -; Urteil vom 27. Mai 1986 \n- 9 C 35/86 -, BVerwGE 74, 226 = NVwZ 1986, 930 \n= DVBl 1986, 1059, jeweils m.w.N.\n\n61\n\nDen Politmalus sieht der Senat als damit geltend gemacht an, dass der Kläger \nder türkischen Regierung in der Auslieferungssache die Verfolgung politischer \nZwecke vorwirft.\n\n62\n\nDer Senat vermag nicht davon auszugehen, dass der Kläger in dem genannten \nPunkt schuldhaft die dreimonatige Antragsschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt \nhat, weil der Asylfolgeantrag erst am 7. August 1998 gestellt worden ist. Es steht \nnach Aktenlage schon nicht fest, was dem Kläger bei der richterlichen Vernehmung \nam 21. April 1998 eröffnet wurde: Wenn es in der Vernehmungsniederschrift heißt, \nder \"Inhalt des Auslieferungsersuchens der türkischen Behörde (Blatt 6 der Akte)\" sei \nbekannt gemacht worden, so ist dies mit Blick auf das Ersuchen der \nGeneralstaatsanwaltschaft vom 25. März 1998 nicht hinreichend aussagekräftig. \nDenn dort heißt es: \"Die anliegenden Vorgänge werden mit dem Antrag übersandt, ... \nden Verfolgten von dem Festnahmeersuchen der türkischen Behörden vom \n25. September 1997 (Blatt 5 f d.A.) und dem Haftbefehl des dritten Gerichts für \nStaatssicherheit Diyarbakir vom 28. August 1996 (Blatt 6 d.A.) in Kenntnis zu setzen \n...\". Es werden dort also zwei Dokumente benannt. Der Kläger selbst hat mit der \nKlageschrift, in der er auf sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und die dort \nabgegebenen eidesstattliche Erklärung verweist, vorgetragen, ihm sei lediglich das \nFestnahmeersuchen von Interpol Ankara eröffnet und mitgeteilt worden, er werde \nwegen Waffenschmuggels gesucht. Es ist auch nachvollziehbar, wenn der Kläger \nsinngemäß angibt, unter dem Schock des - ihn offenbar unvorbereitet und \nüberraschend treffenden - Auslieferungsbegehrens eine Nennung des darin nur \nbeiläufig erwähnten Vorhaltes, Mitglied der Terrororganisation TKP/ML-TIKKO zu \nsein, jedenfalls nicht geistig erfasst zu haben, zumal die Verwendung juristischer \nBegriffe durch den Dolmetscher zusätzlich für Verwirrung gesorgt habe. Zwar setzt \ndie \"Kenntnis\", mit der die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt, nicht voraus, dass \nder Betreffende die Tatsachen rechtlich zutreffend als Gründe für ein \nWiederaufgreifen erfasst, Voraussetzung ist aber ein - hier gerade nicht \nanzunehmendes - auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen.\n\n63\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwVfG, 7. Auflage, \n§ 51 Rn. 47.\n\n64\n\nEs überzeugt, wenn der Kläger dementsprechend erst Mitte Mai auf Grund des \nAuslieferungshaftbefehls des OLG Düsseldorf vom 6. Mai 1998 erkannt haben will, \ndass er u.a. auch wegen angeblicher Mitgliedschaft in der TKP/ML-TIKKO gesucht \nwerde. Dem entspricht es, dass der Prozessbevollmächtigte - eigenen Angaben \nzufolge - erst am 19. Juni 1998 Einsicht in die Auslieferungsakten genommen und \nden Kläger dann vor der erneuten richterlichen Vernehmung am 7. Juli 1998 von \ndem genauen Inhalt des Auslieferungsantrages unterrichtet hat. Der Kläger macht \nnicht den Eindruck, seine eigenen Angelegenheiten zögerlich zu betreiben. \nBezeichnenderweise heißt es im Anhörungsprotokoll vom 7. Juli 1998: \"Mir ist der \nInhalt des Auslieferungsantrags der türkischen Behörden vom 6. August 1997 \nbekannt gemacht worden durch meinen auch heute hier anwesenden Verteidiger\". \nStellt man auf den Auslieferungshaftbefehl ab, der dem Kläger ausweislich der \nZustellungsurkunde der Auslieferungsakte am 25. Mai 1998 übergeben worden ist, \nso ist der am 7. August 1998 gestellte Asylfolgeantrag aber rechtzeitig erfolgt. \n\n65\n\nb) Auf den danach in allen Belangen beachtlichen Asylfolgeantrag ist dennoch \nkeine Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als asylberechtigt und/oder zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner \nPerson auszusprechen. \n\n66\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundeinstellung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein \nprägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n68\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihn gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf \nGrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in \nFolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage \noder in Folge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 520/86, u.a. -, a.a.O., S. 335, m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (204 f.).\n\n70\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht \nvor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu \nsuchen.\n\n71\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \ni.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem ob er sein \nHeimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende \nvor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Hat der \nAsylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm \nauf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 344 ff.; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ \n1995, 391.\n\n73\n\nEine Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung im \nvorgenannten Sinne setzt dabei voraus, dass der Asylsuchende landesweit in einer \nausweglosen Lage war. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar \nin Teilgebieten seines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller \noder gruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen \nRegionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische \nFluchtalternative). Anlass zu näherer Prüfung besteht immer dann, wenn der \nHeimatstaat des Asylbewerbers als ein sog. \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen \nseines Staatsgebietes zu dem Mittel der politischen Verfolgung greift, etwa weil er \nnur dort seine Integrität bedroht sieht.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA S. 13.\n\n75\n\nOb eine Anerkennung des Klägers bei Anwendung dieser Grundsätze als \nasylberechtigt im Hinblick darauf in Betracht kommt, dass er auf Grund eines \nkonkreten PKK-Verdachtes vorverfolgt gewesen ist, d.h. das Land infolge bereits in \nder Türkei gezielt zugefügter oder ihm dort jedenfalls unmittelbar drohender \nasylerheblicher Rechtsverletzungen verlassen hat, mag dahinstehen. Zur \nGlaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorfluchtschicksals müsste der Kläger die \nGründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorgetragen haben. \nDazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmigen Sachverhalt zu \nschildern, aus dem sich ergibt, dass sich bei verständiger Würdigung in \nasylrelevanter Weise politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der \nAsylbewerber zu den selbst erlebt dargestellten Ereignisse eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhaltes können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, \nWissenstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B \n232.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 \n(39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n77\n\nAuch der Beweiswert der mit dem Asylfolgeantrag zum PKK-Verdacht \neingereichten Unterlagen bestimmt sich letztlich danach, ob im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung, bis zu dem der Kläger ein Vorbringen ändern präzisieren, \nergänzen oder berichtigen kann, nicht etwa nebeneinander unvereinbare Tatsachen \nvorgetragen werden und dadurch dem Gericht letztlich kein Sachverhalt unterbreitet \nwird, dem es im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung anhand der einschlägigen \nNormen auf Rechtserheblichkeit überprüfen kann.\n\n78\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 \n- 9 B 1204.97 -, JURIS.\n\n79\n\nWie es sich mit dem Vorverfolgungsschicksal des Klägers insoweit insbesondere \nauch unter dem Eindruck seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom \n27. August 2002 vorliegend verhält, braucht der Senat jedoch nicht im Einzelnen \nnachzuhalten. Auch unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Prognosemaßstabs \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht dem Kläger nämlich deshalb bei einer \nRückkehr in die Türkei politische Verfolgung, weil ihn dort ausweislich der im \nAuslieferungsverfahren überreichten Unterlagen - namentlich des \nAuslieferungsersuchens der Staatsanwaltschaft beim Gericht für Staatssicherheit in \nDiyarbakir vom 6. August 1997, Nr. 1996/3067, der Aktenprüfungsniederschrift vom \n6. August 1997 und des Haftbefehls in Abwesenheit des Gerichts für Staatssicherheit \nNr. 3 in Diyarbakir vom 28. August 1996, Nr. 1996/255/Müt unzweifelhaft eine \nStrafverfolgung nach § 168 TürkStGB wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in der \n\"Terroristischen\" Vereinigung TKP/ML-TIKKO erwartet. Zwar wird bei der Bestrafung \nnach der genannten Vorschrift an eine kriminelle Komponente bei dem Betreffenden \nangeknüpft. Dennoch ist die Behandlung, die den Kläger im Rahmen der \nStrafverfolgung in der Türkei erwartet, als politische Verfolgung zu qualifizieren. \nDiese Auffassung scheint auch das - allgemein als gut informiert geltende - \nAuswärtige Amt zu vertreten, wenn es die Auslieferung des Klägers zur \nStrafverfolgung aufgrund des Haftbefehls des Gerichts für Staatssicherheit in \nDiyarbakir vom 28. August 1996 wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation \nund wegen Waffenschmuggels mit der Verbalnote vom 19. Juni 2001 (GEZ: 506-\n531.41/062-98 TUR) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen \nAuslieferungsübereinkommens nicht bewilligt hat. Eine Straftat nach Art. 168 \nTürkStGB ist nach Art. 3 des Antiterrorgesetzes nämlich eine terroristische Straftat. \nNach Art. 5 des Antiterrorgesetzes erhöht sich die Strafe damit um die Hälfte und \nkönnen die Obergrenzen für bestimmte Straftaten überschritten werden. \n\n80\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVG Ansbach vom 22. April 1997 (Az. 514/518.80 - \n38037); Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVG Frankfurt (Oder) vom 2. März 1998 \n(Az. 514/516.80/31225).\n\n81\n\nOb schon dadurch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale das Maß der \nBestrafung für normale Kriminelle überschritten wird, mag dahinstehen. Jedenfalls \ndroht dem Kläger vor dem Hintergrund der gegen ihn bereits eingeleiteten \nStrafverfolgung in der Polizeihaft eine intensive Befragung unter möglicher \nAnwendung von Folter, um ihn zu zwingen, zu seinen politischen Verbindungen, \nseinen politischen Aktivitäten, deren Art und Inhalt und die Personen, mit denen er \ngemeinsam diese Aktivitäten entfaltet hat, Aussagen zu machen.\n\n82\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das \nVG Ansbach vom 13. Mai 1999.\n\n83\n\nFür die staatlichen Sicherheitskräfte und die Justizbehörden in der Türkei ist die \nTKP-ML eine illegale, marxistische-leninistische und terroristische Organisation, die \ngegen die Verfassung und Grundordnung des Staates gegründet worden ist. Die von \nder TKP-ML als \"bewaffnete Frontorganisation\" unterhaltene \"türkische Arbeiter- und \nBauernbefreiungsarmee\" (TIKKO)\n\n84\n\nvgl. Gutachten der Grenzschutzdirektion Koblenz \nvom Mai 1999; Auskunft des Auswärtigen Amtes an \ndas VG Ansbach vom 2. April 1997 (Az.: 514-\n516.80/28037); Auskunft des Auswärtigen Amtes an \ndas VG Frankfurt (Oder) vom 2. März 1998 (Az.: \n514-516.80/31225)\n\n85\n\nwird wegen ihrer Einstufung als bewaffnete Organisation von den staatlichen \nSicherheitskräften in der Türkei besonders streng verfolgt. \n\n86\n\nVgl. Kaya, Gutachten an das VG Ansbach vom \n13. Mai 1999.\n\n87\n\nNach den Feststellungen des Senates wird die Folter in diesem Zusammenhang \nnach wie vor in erheblichem Umfang von der türkischen Polizei praktiziert und als \nunverzichtbares Mittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. \n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 38/39 mit Hinweis auf \ndie aktuelle Auskunftslage.\n\n89\n\nDass teilweise eine Verbesserung der Rechtslage und Menschenrechtspraxis in \nder Türkei erfolgt ist, reicht nicht aus, einen Wegfall der Gefahr asylerheblicher \nMisshandlung im Polizeigewahrsam anzunehmen.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 39 bis 43 m.w.N..\n\n91\n\nNicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen aber nur dann, wenn und \nsoweit sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken. Insbesondere mag \neine (angebliche) Terrorismusbekämpfung nicht staatlichen Gegenterror zu \nrechtfertigen.\n\n92\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 \nBvR 86.97 -, NVwZ-Beilage 1/1999, 81 ff \nm.w.N..\n\n93\n\nInfolgedessen kann die Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine \nUmsetzung politischer Überzeugung - insbesondere seperatistische und politisch-\nrevolutionäre Aktivitäten - darstellen, grundsätzliche politische Verfolgung sein und \nzwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes \noder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf schon einer besonderen \nBegründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien orientiert, um sie \ngleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen.\n\n94\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502.86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (337); \nBeschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508.86 - \nInfAuslR 1991, 18 (19 f.); Beschluss vom 25. April \n1991 - 2 BvR 1437.90 -, InfAuslR 1991, 257 (260 f.) \nund Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957.94 -, \nDVBl 1996, 1250; Beschluss vom 5. August 1998 - 2 \nBvR 153.96 -, InfAuslR 1999, 37 (39 f.).\n\n95\n\nEine derartige Begründung kann in Bezug auf die Folterungen im türkischen \nPolizeigewahrsam nicht gegeben werden. Repressive oder präventive Maßnahmen, \ndie der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, sind keine politische Verfolgung, \nauch wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen \nzugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu \nbeteiligen. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung einer bewaffneten \nBande rechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu \nunterziehen. Bei Misshandlungen handelt es sich jedoch um - auch durch die \ntürkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die \nkeinen Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge haben. \n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96. A -, Rdnr. 142 bis 144 m.w.N..\n\n97\n\nIm Übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr auch dann als \npolitische Verfolgung zu werten, wenn objektive Umstände - wie etwa die besondere \nIntensität der Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, dass der Betroffene \nwegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird.\n\n98\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502.86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (339).\n\n99\n\nDies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit \nMisshandlungen rechnen muss, die über das Maß dessen hinausgehen, was \nPersonen zu erwarten haben, die dort wegen krimineller Handlungen inhaftiert \nsind.\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 \n- 2 BvR 958.86 -, BVerfGE 81, 142 (151), BVerwG, \nUrteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl \n1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, \n86.\n\n101\n\nAuch eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, dass Häftlinge, denen \neine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen \nPolizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden, als sonstige Straftäter. \nDen dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im \nPolizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum \nrichten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, \ndie der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdnr. 146 mit Hinweis auf die \nAuskunftslage.\n\n103\n\nDer Senat hat aber nicht verkannt, dass der Kläger ungeachtet der ihm in der \nTürkei zur Last gelegten Straftaten auch in der Bundesrepublik Deutschland \nerhebliche kriminelle Energie entwickelt hat und sein Verbleib in der Bundesrepublik \nDeutschland deshalb staatspolitisch nicht wünschenswert erscheint. Begrenzt wird \nder Schutzbereich des Asylgrundrechts insoweit einerseits durch den in der \nRechtsprechung entwickelten so genannten \"Terrorismusvorbehalt\". \n\n104\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts liegt es außerhalb des Schutzbereichs des Asylrechts, \nwenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz in Deutschland gesucht \nwird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Entsprechendes gilt für \ndenjenigen, der erstmals von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele \nmit terroristischen Mitteln betreibt. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem \n\"Terrorismusvorbehalt\" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit \nsein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die \nBetätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders \nsorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im \nvorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das \nVerhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller \nUmstände des einzelnen Falles sich als \"aktive Unterstützung terroristischer \nAktivitäten darstellt\".\n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 \n- 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter \nBezugnahme auf seinen Beschluss vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 339 ff; Beschluss vom 8. Oktober \n1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19/20); \nBeschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, \nInfAuslR 1991, 257, 260; Beschluss vom 13. Oktober \n1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34, 35; BVerwG, \nUrteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom 30. März \n1999 - 9 C 23.98 - NVwZ 1999, 1349 ff. = DVBl. \n1999, 1209 = DÖV 1999, 876 ff; vgl. auch OVG \nNRW, Beschluss vom 6. Juni 1994 - 25 A \n 3388/91.A -, InfAuslR 1995, 30, 34.\n\n106\n\nBei der Begrenzung des Asylrechts durch den \"Terrorismusvorbehalt\" gibt es keine \n\"Rückausnahme\" für den Fall, dass bei einer Abschiebung in den Verfolgerstaat dort \neine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder \netwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Es bleibt auf jeden Fall beim \nAusschluss des Art. 16 a GG.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C \n23.98 -, a.a.O.\n\n108\n\nDie Feststellung, dass das Verhalten des Klägers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des Falles sich als aktive Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten darstellt, lässt sich indes hier nicht treffen. Wie das \nLandgericht Aachen im Beschluss vom 1. Februar 2001 zu der \nStrafvollstreckungssache 33 StVK 1187/00 C ausführt, ist nämlich nach wie vor \nungeklärt, aus welchen Motiven der Kläger die Straftat, wegen der er vom \nLandgericht Berlin mit Urteil vom 20. Dezember 1996 - Geschäftsnummer (508) 69 \nJs 356/96 KlS 27/96) - verurteilt worden ist, begangen hat. In den Gründen des \nStrafurteils ist hierzu festgehalten, dass sich der Kläger nicht allein des \nGewinnstrebens wegen mit dem Rauschgift befasst hat, sondern möglicherweise - \naus entsprechend verstandener Solidarität - auch seine sich unterdrückt fühlenden \nkurdischen Landsleute finanziell unterstützen wollte (vgl. Blatt 17 des \nUrteilsabdrucks). In die gleiche Richtung deutet der dem Kläger im \nAuslieferungsverfahren gemachte Vorhalt, im Jahre 1993 als Mitglied der \nTerroristischen Vereinigung TKP/ML-TIKKO in mehreren Fällen Schusswaffen und \nMunition zum Zwecke der Ausführung terroristischer Anschläge illegal erworben und \nan andere Mitglieder der Organisation gegen Bezahlung geliefert zu haben. Nach \nEinschätzung der Staatsanwaltschaft soll der Kläger dem Täterbereich der \norganisierten Kriminalität zuzuordnen sein. Hierzu heißt es in den Gründen der \nStrafentscheidung vom 20. Dezember 1996, dass das Verhalten des Verurteilten, der \nnicht selbst in Erscheinung trat, sondern sich im Hintergrund hielt und den gesondert \nverfolgten Korkmaz auftreten ließ, ein der Strafkammer bekanntes \"typisches \nVerhalten für entscheidungsbefugte Hinterleute im Betäubungsmittelgeschäft\" sei \n(vgl. Seite 9 des Urteilsabdrucks). Eine endgültige Klärung der Hintergründe der vom \nKläger begangenen Straftat konnte bisher aber ausweislich des Beschlusses des \nLandgerichts Aachen vom 1. Februar 2001 weder von der Strafjustiz noch vom Senat \nin der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 erzielt werden, so dass es an \neiner hinreichend sicheren Grundlage zur Anwendung des \"Terrorismusvorbehalts\" \nfehlt.\n\n109\n\nIndes können das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG und der \nAbschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG - das würde auch \nbei der Annahme asylrelevanter exilpolitischer Aktivitäten des Klägers in Form seiner \nbeiden Leserbriefe und der in der \"Özgür Politica\" mitgeteilten Unterzeichnung der \nSelbstbesichtigungserklärung gelten - andererseits auch dann entfallen, wenn in der \nPerson des Klägers ein Ausschlussgrund im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG vorliegt. \n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C \n31.98 -, BVerwGE 109, 1.\n\n111\n\nDas ist hier der Fall. Nach § 51 Abs. 3 AuslG in der Fassung des Art. 1 des \nGesetzes zur Änderung ausländer- und verfahrensrechtlicher Vorschriften vom \n29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn \nder Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit \nbedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens \nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. \nDie rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren - \nwie sie hier vorliegt - führt nach § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG aber nur dann zum \nAusschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im \nEinzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr \nliegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft \ndrohen.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 \nC 6.00 - JURIS m.w.N..\n\n113\n\nDie lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. \n\n114\n\nVgl. zur entsprechenden Prognose bei \nAusweisungen von nach § 48 AuslG privilegierten \nAusländern: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar \n1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402240 § 48 AuslG \n1990 Nr. 5 m.w.N..\n\n115\n\nVorliegend besteht jedoch nicht nur eine solche vage Möglichkeit, sondern die \nkonkrete Gefahr der erneuten Straffälligkeit des Klägers. Bei der Prognose, ob eine \nWiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen \nUmstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der \nverhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer \nBegehrung und das Gewicht des bei einem Rückfall drohenden Rechtsguts ebenso \nwie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu \ndem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. auch Nr. 51.3.3.0 AuslG - VwV). \nDabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, \ndass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von \nmindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen \nWiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere \nRauschgiftdelikte, namentlich den - hier vorliegenden - illegalen Heroinhandeln, der \nregelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in \nschwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 \nC 6.00 -, a.a.O..\n\n117\n\nDer Umstand, dass der Täter 2/3 der Freiheitsstrafe verbüßt hat, genügt für sich \nallein nicht ohne Weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Wohl sind \ndie Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem \nGewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dafür. \n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C \n17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10; \nBVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 \n- 2 BvR 2120/99 -, DVBl 2000, 697.\n\n119\n\nDas Landgericht Aachen hat hier mit Beschluss vom 1. Februar 2001 in der \nStrafvollstreckungssache 33 StVK 1187/00 C eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder \n\"reelle Chance\", dass der Kläger auch ohne weitere Strafverbüßung keine Straftaten \nmehr begeht, verneint und dabei maßgeblich auf die Schwere der Tat, das Fehlen \neines tragfähigen und stabilisierenden sozialen Empfangsraumes und insbesondere \nauch auf die noch ungeklärte - möglicherweise im organisierten Verbrechen \nzugunsten politischer Ziele liegende - Motivlage der Straftat abgestellt. Die \nStrafrichter kommen in Anbetracht der prognostisch sehr ungünstigen \nGesichtspunkte zu der gleichen Einschätzung wie der Leiter der JVA, dass nämlich \nder Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit in das frühere Milieu abtauchen und \nerneut straffällig werden könnte. Diese Vermutung bindet zwar nicht. Die für die \nAnwendung des § 51 Abs. 3 AuslG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte \nhaben eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und \nsind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht \ngebunden, \n\n120\n\nvgl. zu § 56 StGB: BVerwG, Urteil vom \n28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, a.a.O. S. 41.\n\n121\n\nSie haben auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder \nvon ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können \ndeshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer \nanderen Würdigung zu einer abweichenden Prognose zu einer Entscheidung \ngelangen. Dies kann gerade auch bei einer Entscheidung über die Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil \nhier - anders als bei der vom Gesetzgeber im Rahmen der Ausweisungstatbestände \nberücksichtigten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB (vgl. § 47 Abs. 1 \nNr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG) - schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der \nStellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 StPO) naturgemäß \neher Resozialierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der \nAussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige \nEntlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit \nverantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die asyl- und \nausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. \n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 \nC 6.00 -, a.a.O.; Beschluss vom 16. November 1992 \n- 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, 121.\n\n123\n\nVorliegend lassen sich jedoch über die Erwägungen der \nStrafvollstreckungskammer hinaus keine Gesichtspunkte finden, die dafür sprächen, \ndass der Kläger auf längere Sicht nicht erneut straffällig werden wird. Die vita des \nKlägers, wie sie sich dem Senat aus dem Akten darstellt, ist davon gekennzeichnet, \ndass er bei den Sicherheits- und Justizbehörden seines jeweiligen Aufenthaltslandes \nimmer wieder vor dem Hintergrund der dort geltenden Gesetze auffällig geworden ist. \nAuch wenn dem Kläger insoweit nicht immer kriminelles Unrecht nachgewiesen \nwerden konnte, kann sich der Senat schon wegen der unscharfen, verwirrenden und \nsich ständig anpassenden Einlassungen des Klägers nicht des Eindrucks erwehren, \ndass der Kläger charakterlich zur Rechtsuntreue neigt. Gerade auch der \nwidersprüchliche Vortrag im Asylverfahren, wie ihn etwa das Verwaltungsgericht \ndargelegt hat, spricht - ungeachtet der späteren Erklärungsversuche - gegen eine \nGradlinigkeit des Klägers, an die eine positive Zukunftsprognose anknüpfen könnte. \nAuch die Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 lässt nicht \nauf ein günstigeres Persönlichkeitsbild des Klägers schließen. In seinen Antworten \nauf die Fragen und Vorhalte vermied er es teilweise, klare Stellungnahmen \nabzugeben (z.B. auf die Frage nach dem ihm im Jahre 1993 gemachten kriminellen \nVorwurf), ignorierte teilweise die angesprochenen Unstimmigkeiten bzw. \nWidersprüche (z.B. auf den Vorhalt, bei der Anhörung noch angegeben zu haben, \nzuletzt nur elf Tage wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgehalten \nworden zu sein) oder gab offensichtlich ungeeignete Erklärungen (etwa für die \nAbweichungen seiner Angaben von denen in der Niederschrift zur Anhörung vor dem \nBundesamt und zu seinen unterschiedlichen Angaben zu seinem Familienstand). \nEine Bereitschaft, sich mit möglichen Fehlern aus der Vergangenheit auseinander zu \nsetzen, und die Fähigkeit zur Läuterung konnte der Senat bei alledem nicht \nfeststellen. Namentlich die Entschuldigung des Klägers für seine Verstrickung in \nstrafrechtliche Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz erschien halbherzig und \nnicht durch eine echte Distanzierung von dem kriminellen Gehalt der abgeurteilten \nStraftaten geprägt. Der Kläger leugnet vielmehr pauschal jeglichen Kontakt zur \nRauschgiftszene. Es wurde nicht deutlich, dass er die - nach Maßgabe der dem \nSenat vorliegenden Unterlagen zum Teil erdrückende - Beweisführung des \nLandgerichts Berlin in dessen Urteil vom 20. Dezember 1996 überhaupt aus seiner \nlaienhaften Sicht ernstlich geprüft hat. Den Fragen, warum er nach Ablehnung seinen \nersten Asylantrages untergetaucht sei und wovon er nach Abschluss des ersten \nAsylverfahrens gelebt habe, ist der Kläger mit nichtssagenden Angaben \nausgewichen. Eine selbstkritische Aufarbeitung seiner Vergangenheit als Grundlage \neines zukünftig untadeligen Lebenswandels lässt sich so nicht erkennen. \n\n124\n\n2. Dringt der Kläger nach alledem mit seinem Asylfolgeantrag unter dem \nGesichtspunkt des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG nicht durch, so ist \nseine Klage jedoch insoweit zulässig und begründet, als sie hilfsweise auf die \nFeststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in der \nPerson des Klägers gerichtet ist.\n\n125\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist hier auch für \ndie Prüfung und Feststellung von solchen Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG zuständig. \n\n126\n\nVgl. zum sog. unerheblichen Folgeantrag: \nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, \nBVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR \n2000, 410.\n\n127\n\nSoweit für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nach \ndessen bestandskräftiger Ablehnung in einem früheren Asylverfahren ebenfalls das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens verlangt wird, \n\n128\n\nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar \n2001 - 9 B 475.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 42\n\n129\n\nhat der Senat dies bereits oben im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für \nden Asylfolgeantrag bejaht. \n\n130\n\nNach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter \nunterworfen zu werden. Dass für den Kläger im Zusammenhang mit der ihn \nerwartenden Strafverfolgung wegen angeblicher Mitgliedschaft in der \"terroristischen\" \nOrganisation TKP/ML-TIKKO und deren Unterstützung durch Waffenhandel eine \nsolche Gefahr in der Türkei droht, hat der Senat ebenfalls bereits oben \nausgeführt.\n\n131\n\nDie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird nicht \ndurch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen,\n\n132\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, \n331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung \nauf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, \nBeschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, \nNVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329; Urteil vom \n30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; \nzum Terrorismusvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom \n20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, \n142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C \n31.98 -, NVwZ 1999, 1346. \n\n133\n\n3. Begründet ist die Klage auch insoweit, als von ihrem Aufhebungsbegehren die \nunter Ziffer 2. im Bundesamtsbescheid vom 2. September 1998 getroffene \nRegelungen mit umfasst werden. \n\n134\n\nZu Recht hat schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Sep-\ntember 1998 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n9 L 1802/98.A festgestellt, dass es sich bei dem ersten Absatz der Ziffer 2. um eine \nAbschiebungsanordnung handelt, für die das Asylverfahrensgesetz dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keine Ermächtigungsgrundlage zur \nVerfügung stellt.\n\n135\n\nVgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württem-\nberg, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -, VBl. \nBW 2002, 38.\n\n136\n\nDas Bundesamt ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG, § 50 AuslG, von \nderen Einschlägigkeit es vorliegend ausgegangen ist, für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung zuständig; diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 34 Abs. 1 AsylVfG ausnahmslos zu erlassen. Damit und mit der nachfolgenden \nBenachrichtigung der Ausländerbehörde (§ 40 Abs. 1 AsylVfG) endet - von der \nSonderregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG abgesehen - die Zuständigkeit des \nBundesamtes. Mangels einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung, derer es gemäß \n§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bedarf, sind die weiteren Stufen des \nVollstreckungsverfahrens der Ausländerbehörde vorbehalten; hierzu zählt nicht nur \ndie Durchführung der Abschiebung, d.h. die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, \nsondern ebenso - als zweite Stufe des gestreckten Vollstreckungsverfahrens - die \nAnordnung bzw. Festsetzung des Zwangsmittels. Einer solchen \nvollstreckungsrechtlich eindeutigen Begrifflichkeit hat sich die Beklagte hier im ersten \nAbsatz der Ziffer 2. nicht bedient, insbesondere ist nicht ausdrücklich von einer \nAndrohung des Zwangsmittels, das damit erst in Aussicht gestellt wird, die Rede, \nobwohl dies zur Vermeidung von Missverständnissen und Unklarheiten, die immer zu \nLasten der Behörde gehen, angezeigt erscheint. Vielmehr wird die (bevorstehende) \nTatsache einer Abschiebung aus der Haft heraus als feststehende Entscheidung der \nBehörde mitgeteilt. Dies lässt die Regelung als Abschiebungsanordnung verstehen, \nweil damit, wie für die Festsetzung bezeichnend, die Anwendung des Zwangsmittels, \ninsbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher bestimmt wird.\n\n137\n\nDie im zweiten Absatz der Ziffer 2. des Bundesamtsbescheides vom \n2. September 1998 getroffene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Ziellandes \nTürkei ist aufzuheben, weil der Senat nach Maßgabe der oben stehenden \nAusführungen insoweit das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 1 AuslG angenommen hat. Soweit nach dem angefochtenen Bescheid auch in \neinen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den der Kläger einreisen darf \noder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (vgl. § 50 Abs. 2 AuslG), handelt \nes sich lediglich um einen Hinweis.\n\n138\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n- 1 C 11.01 -, AuAS 2002, 130 (132) m.w.N.\n\n139\n\nRechtswidrig ist schließlich auch die im letzten Satz der Ziffer 2. des \nBundesamtsbescheides vom 2. September 1998 getroffene Regelung, dass dem \nAntragsteller ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten \nWiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Eine vorsorgliche, \nauf den Fall einer zukünftigen Einreise bezogene Abschiebungsandrohung sieht das \nGesetz ausdrücklich nur in § 18a Abs. 2 AsylVfG für das sog. Flughafenverfahren \nvor. Von dieser nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschrift abgesehen, fehlt \nes im Asylverfahrensgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage für die von der \nBeklagten verfügten Abschiebungsandrohung \"auf Vorrat\". \n\n140\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 \n- 10 A 1284/00.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -, a.a.O..\n\n141\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,155 Abs. 1 Satz 1VwGO iVm \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n142\n\nDer Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n143\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n144","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/8-a-5652-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/8-a-5652-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296475","retrieved":"2026-07-09 03:19:10.286297+00:00"}}