{"status":"available","doknr":"OLD296477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0827.15D.A2517.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"15d A 2517/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Steuerhauptsekretärs (A \n8) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des \nBeamten trägt der Dienstherr zu einem Drittel. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem \nBeamten auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am geborene Beamte wurde nach dem Besuch der Realschule und dem \nErwerb der mittleren Reife am 1. August 1968 zunächst als Verwaltungsangestellter bei dem \nFinanzamt eingestellt. Mit Wirkung vom 21. Oktober 1968 wurde er als \nSteueranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen und dem \nFinanzamt zugewiesen. Der Beamte bestand am 14. April 1970 die Laufbahnprüfung \nfür den mittleren Dienst mit dem Gesamturteil \"ausreichend\" und wurde daraufhin am 21. \nApril 1970 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerassistenten \nzur Anstellung (z.A.) ernannt. Am 24. Februar 1972 erfolgte seine Ernennung zum \nSteuerassistenten. Der Beamte wurde 1973 zum Steuersekretär, 1974 zum Steuerobersekretär \nund 1976 zum Steuerhauptsekretär befördert. Mit Wirkung vom 5. Dezember 1978 wurde ihm \ndie Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. In der Folgezeit wurde er 1980 zum \nSteueramtsinspektor und zuletzt am 1. Januar 1997 zum Steueramtsinspektor mit Zulage \nbefördert. \n\n4\n\nDer Beamte gehört weiterhin dem Finanzamt an und wird dort seit 1981 als \nKoordinator bzw. Bearbeiter in der Veranlagungsstelle eingesetzt. Die ihm erteilten \ndienstlichen Beurteilungen weisen seit 1986 jeweils das Gesamturteil \"gut\" (zum 31.12.1986), \n\"gut\" (zum 31.12.1989), \"sehr gut\" (zum 31.12.1992) und \"sehr gut\" (zum 31.12.1995) auf. \n\n5\n\nDer Beamte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Er ist \nledig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. \n\n6\n\nNach vorheriger Durchführung von Vorermittlungen leitete die Oberfinanzdirektion \n\n7\n\n durch Verfügung vom 8. Oktober 1999 - dem Beamten zugestellt am \n13. Oktober 1999 - das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn mit der Begründung ein, er \nsei hinreichend verdächtig, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er in den Jahren \n1989 bis 1998 durch Abgabe unvollständiger Einkommensteuererklärungen und Nichtabgabe \nvon Vermögensteuererklärungen - die im Einzelnen aufgelisteten - Steuern erheblichen \nUmfangs hinterzogen habe. Gleichzeitig ordnete sie gemäß § 91 DO NRW die vorläufige \nDienstenthebung des Beamten und gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 50 v.H. seiner \nDienstbezüge an. Durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 19. Juli 2000 wurden diese \nvorläufigen Maßnahmen aufgehoben. Der Beamte nahm daraufhin den Dienst beim \nFinanzamt \n\n8\n\nwieder auf. \n\n9\n\nIn dem durchgeführten Untersuchungsverfahren äußerte sich der beschuldigte Beamte zur \nSache. Ferner wurden der Wertpapierberater W , der Steuerberater \n\n10\n\nM und die Mutter des Beamten, Frau , als Zeugen vernommen. \n\n11\n\nMit der am 22. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem \nBeamten zur Last gelegt,\n\n12\n\n pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass \ner\n\n13\n\n 1. in den Jahren 1989 bis 1998 unvollständige Einkommensteuererklärungen für \ndie Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe \nvon insgesamt 33.920,-- DM hinterzogen hat,\n\n14\n\n 2. in den Jahren 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 Vermögensteuer \nin Höhe von insgesamt 6.805,-- DM hinterzogen hat.\n\n15\n\n - Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LGB in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG -\n\n16\n\nDie Disziplinarkammer hat auf Grund der Zeugenaussagen, der Einlassungen des \nBeamten, sowie des übrigen Inhalts der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten \nVerfahrensakten den folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n17\n\n\"Zu Anschuldigungspunkt 1.:\n\n18\n\nDer Beamte war seit Mitte der 70er-Jahre Inhaber eines Wertpapierdepots bei der \n\n19\n\n Das Wertpapierdepot war bankintern dadurch gekennzeichnet, dass der \nKonto-Nr. die Zahl 8 vorangestellt wurde. Ab 1977/78 kaufte der Beamte festverzinsliche \nWertpapiere, wobei er die Kaufaufträge unter seinem Namen erteilte. Die erworbenen \nWertpapiere wurden in das 8er-Depot eingelegt. \n\n20\n\nDer Beamte begann ab 1987 damit, auch Aktien zu kaufen, die er ebenfalls in das 8er-\nDepot einbrachte. In der Folgezeit veranlasste er am 9. September 1988 die Teilung seines \nWertpapierdepots:\n\n21\n\nDie Aktien verblieben in dem 8er-Depot. Die festverzinslichen Wertpapiere wurden in ein \nanderen Depot übertragen, das bankintern durch eine der Konto-Nr. vorangestellte 18 \ngekennzeichnet war. Das 18er-Depot lautete ebenfalls auf den Namen des Beamten. \n\n22\n\nDas Kapitalvermögen des Beamten belief sich einschließlich der Guthaben auf Spar- und \nBausparkonten jeweils zum Ende des Jahre in DM\n\n23\n\n1988: 180.288,-- 1991: 252.766,--\n\n24\n\n1989: 209.922,-- 1992: 246.383,--\n\n25\n\n1990: 204.539,-- \n\n26\n\nEr erzielte in diesen Jahren folgende Dividenden und Zinserträge\n\n27\n\n1988: 11.728,-- 1991: 21.289,--\n\n28\n\n1989: 12.968,-- 1992: 20.172,--\n\n29\n\n1990: 16.767,-- \n\n30\n\nDer Beamte wurde bis Ende Januar 1999 steuerlich bei dem Finanzamt \n\n31\n\nunter der Steuer Nr. 111/2456/0322 geführt und dort für die Veranlagungszeiträume 1988 \nbis 1997 jeweils zur Einkommensteuer veranlagt. Er gab in seinen \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1992 folgende Zinseinnahmen an\n\n32\n\n1988: 1.661,-- 1991: 3.061,--\n\n33\n\n1989 2.176,-- 1992: 4.596,--\n\n34\n\n1990 2.549,-- \n\n35\n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht 1991 entschieden hatte, dass die damalige \nBesteuerung der Kapitaleinkünfte wegen struktureller Erhebungsmängel mit dem \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, reagierte der Gesetzgeber mit dem \nZinsabschlaggesetz vom 9. November 1992, das zum 1. Januar 1993 in Kraft trat und den \nSparerfreibetrag auf 6.000,-- DM bei Ledigen und 12.000,-- DM bei Verheirateten erhöhte. \nGleichzeitig wurde ein Abschlag auf die Besteuerung von Kapitalerträgen in Höhe von 30 \nv.H. eingeführt, den alle inländischen Geldinstitute bei der Auszahlung von Zinserträgen \neinzubehalten und anonym an die Finanzämter abzuführen hatten. Der Kunde erhielt eine \nentsprechende Zinsbescheinigung, die er bei der Jahreseinkommensteuererklärung als \nVorauszahlungsnachweis vorlegen konnte. Der Zinsabschlag wurde dann mit der \nfestgesetzten Einkommensteuer verrechnet. Da ausländische Geldinstitute diesem \nZinsabschlaggesetz nicht unterlagen, verstärkte sich ab 1992 die Kapitalflucht in das Ausland, \ninsbesondere in die Schweiz und nach Luxemburg. Diese beiden Länder wurden auch deshalb \nbevorzugt zur Kapitalflucht benutzt, weil dort das Bankgeheimnis allgemein als sicher galt \nund grundsätzlich keine Rechtshilfe bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung geleistet \nwurde. \n\n36\n\nDie Zahl der Kunden von Geldinstituten, die Kapital in das Ausland verbringen wollten, \nstieg ab 1992 bis Mitte 1993 sprunghaft an. Denn die neue Rechtslage bedeutete insbesondere \nfür die Steuerpflichtigen eine durchgreifende Änderung ihrer steuerlichen Situation, die ihre \nZinserträge - wie oft schon in der Vergangenheit - jeder Einkommens- und \nVermögensbesteuerung entziehen wollten. Auf Grund des Zinsabschlags wäre künftig \nzumindest ein Abzug von 30 v.H. erfolgt. Da oftmals die Steuerpflichtigen eine Angabe der \nZinseinkünfte in der Jahressteuererklärung nicht beabsichtigten, wären die Zinserträge \nzumindest mit diesem Steuersatz belastet worden. Nur durch Verbringen des Kapitals in das \nAusland war es möglich, auch in Zukunft die Kapitalerträge und ggf. auch das \nKapitalvermögen vollständig der Besteuerung zu entziehen. Geldinstitute warben damals \nverstärkt für Kapitalanlagen in Luxemburg und in der Schweiz. Im Vordergrund stand dabei \nnicht die zu erwartende Rendite, sondern das strikt gewahrte Bankgeheimnis in diesen beiden \nLändern, das Verfolgungsmaßnahmen der deutschen Steuerbehörden praktisch nicht zuließ. \nDer Zinsabschlag, Vor- und Nachteile einer Steuerflucht nach Luxemburg oder in die \nSchweiz, die Möglichkeiten des offenen und verschleierten Geldtransfers wurden auch in den \nMedien intensiv diskutiert. \n\n37\n\nDer Beamte suchte Ende 1992 die auf und wandte sich an den dortigen \nWertpapierberater, den Zeugen W , mit der Bitte, sein 18er-Depot mit den \nfestverzinslichen Wertpapieren in das Ausland zur DG Bank Luxembourg zu verbringen. Zu \ndiesem Zweck wurde auf seinen Antrag vom 9. Dezember 1992, der auch die Berufsangabe \n\"Finanzbeamter\" enthielt, bei der DG Bank Luxembourg ein Depot auf seinen Namen eröffnet \nund dem Zeugen W eine \"Verwaltungs-Vollmacht\" erteilt. Die festverzinslichen \nWertpapiere, die einen Nennwert von insgesamt 115.000,-- DM sowie 10.000,-- austr. $ \nhatten, wurden dann Anfang Januar 1993 auf das dortige Depot des Beamten übertragen. Das \nDepot wurde später von ihm im März 1999 aufgelöst. Die Guthabenbeträge in Höhe von \n166.338,28 DM wurden am 12. März 1999 auf das Konto des Beamten bei der \nüberwiesen. \n\n38\n\nDas Kapitalvermögen des Beamten belief sich einschließlich der Guthaben auf Spar- und \nBausparkonten ab 1993 jeweils zum Ende des Jahres in DM\n\n39\n\n1993: 313.328,-- 1996: 350.737,--\n\n40\n\n1994: 295.256,-- 1997: 426.215,--\n\n41\n\n1995: 311.702,-- \n\n42\n\nIn diesen Jahren erzielte er folgende Dividenden und Zinserträge\n\n43\n\n1993: 14.679,-- 1996: 14.480,--\n\n44\n\n1994: 14.943,-- 1997: 13.723,--\n\n45\n\n1995: 14.472,-- \n\n46\n\nIn seinen Einkommensteuererklärungen für diese Jahre gab er keine Zinseinnahmen an. \n\n47\n\nDas Finanzamt legte bei der steuerlichen Veranlagung die Angaben des Beamten in \ndessen Steuererklärungen zu Grunde und setzte die Einkommensteuer für die \nVeranlagungszeiträume 1988 bis 1997 entsprechend fest. \n\n48\n\nDer Beamte suchte nach eigenen Angaben im Oktober 1998 den Zeugen W zu einem \nBeratungsgespräch auf. Im Laufe dieses Gesprächs kam er auf sein Depot bei der DG Bank \nLuxembourg zu sprechen und fragte den Zeugen, ob es möglich wäre, das dortige Depot \nrückwirkend auf den Namen seiner Mutter umzuschreiben. Der Zeuge W verneinte dies \njedoch. \n\n49\n\nNachdem die am 2. Dezember 1998 durch die Steuerfahndung durchsucht \nworden war, informierte die Bank alle in Betracht kommenden Kunden, darunter auch den \nBeamten, über die Durchsuchung. Der Beamte suchte im Januar 1999 seinen Steuerberater, \nden Zeugen M , zu einer weiteren steuerlichen Beratung auf und sprach mit ihm bei \ndieser Gelegenheit auch über die Durchsuchung der\n\n50\n\n . \n\n51\n\nDer Beamte wandte sich zunächst mit Schreiben vom 13. Januar 1999 an das Finanzamt \nund beantragte einen Zuständigkeitswechsels zwecks steuerlicher Zuordnung zu diesem \nFinanzamt. Mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 1999 an das Finanzamt kündigte er \neine Nacherklärung hinsichtlich seiner Kapitaleinkünfte in den Jahren von 1998 an. In der \nFolgezeit erstattete er mit Schreiben seines Steuerberaters vom 15. Februar 1999 an das \nzuständige Finanzamt eine Selbstanzeige und erklärte seine Kapitaleinkünfte für die \nJahre 1988 bis 1997.\n\n52\n\nDas Finanzamt setzte daraufhin mit jeweils geänderten \nEinkommensteuerbescheiden folgende Mehrsteuern fest:\n\n53\n\nJahr Bescheid vom Mehrsteuern in DM\n\n54\n\n1988 27.05.99 3.544,-- \n\n55\n\n1989 27.05.99 3.282,-- \n\n56\n\n1990 27.05./21.07.99 4.324,-- \n\n57\n\n1991 27.05./24.08.99 5.932,-- \n\n58\n\n1992 27.05.99 5.079,-- \n\n59\n\n1993 27.05.99 2.408,-- \n\n60\n\n1994 27.05.99 2.390,-- \n\n61\n\n1995 27.05.99 2.349,-- \n\n62\n\n1996 27.05.99 2.391,-- \n\n63\n\n1997 27.05.99 2.221,-- \n\n64\n\nSumme 33.920,-- \n\n65\n\nDie geänderten Einkommensteuerbescheide sind mit Ablauf der Einspruchsfrist \nbestandskräftig geworden. Der Beamte hat die festgesetzten Mehrsteuern aus \nGuthabenbeträgen seines Kontos bei der gezahlt.\n\n66\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.:\n\n67\n\nDer Beamte reichte dem Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 \nkeine Vermögensteuererklärungen ein. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt keine \nVermögensteuer gegen ihn festsetzte. \n\n68\n\nMit Schreiben seines Steuerberaters vom 15. Februar 1999 erstattete der Beamte eine \nSelbstanzeige und erklärte in der Folgezeit seine vollständigen Vermögenswerte. Das \nFinanzamt setzte daraufhin folgende Vermögensteuerbeträge gegen den Beamten \nerstmalig fest:\n\n69\n\nJahr Bescheid vom Mehrsteuern in DM\n\n70\n\n1989 27.05./31.08.99 595,-- \n\n71\n\n1990 27.05./31.08.99 595,-- \n\n72\n\n1991 27.05./31.08.99 595,-- \n\n73\n\n1992 27.05./31.05.99 865,-- \n\n74\n\n1993 27.05.99 835,-- \n\n75\n\n1994 27.05./31.05.99 1.160,-- \n\n76\n\n1995 27.05.99 1.080,-- \n\n77\n\n1996 27.05.99 1.080,-- \n\n78\n\nSumme 6.805,-- \n\n79\n\nDie Vermögensteuerbescheide sind gleichfalls bestandskräftig. Der Beamte hat die \nfestgesetzten Mehrsteuern gezahlt. \n\n80\n\nAuf Grund der Selbstanzeige des Beamten vom 15. Februar 1999 hatte das Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung am 21. April 1999 ein Strafverfahren gegen ihn \nwegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen und die \nNichtabgabe von Vermögensteuererklärungen eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft bejahte \nnach Abschluss der Ermittlungen die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 371 \nAO und stellte das Verfahren durch Verfügung vom 22. Juli 1999 - 302 Js 221/99 - gemäß § \n170 Abs. 2 StPO ein.\"\n\n81\n\nDer Beamte hat sich zu den Vorwürfen im Disziplinarverfahren ausweislich der \ndiesbezüglichen Feststellungen im Urteil der Disziplinarkammer im Wesentlichen wie folgt \neingelassen:\n\n82\n\nDie Angaben, die er in seiner Selbstanzeige vom 15. Februar 1999 und im anschließenden \nBesteuerungsverfahren gemacht habe, seien unrichtig gewesen. Ein Teil des Kapitals, nämlich \ndie zunächst in dem 18er-Depot aufbewahrten und später nach Luxemburg verbrachten \nfestverzinslichen Wertpapiere seien nicht sein Eigentum gewesen. Eigentümerin sei vielmehr \nseine Mutter gewesen. \n\n83\n\nDieses Kapital und die daraus resultierenden Erträge seien deshalb steuerlich seiner \nMutter zuzurechnen. Bei den Anlagebeträgen habe es sich im Wesentlichen um ererbtes Geld \nseiner Mutter gehandelt. Diese habe beim Tod ihres Vaters im Jahr 1974 ca. 50.000,-- DM bis \n60.000,-- DM geerbt. Zunächst habe sich dann sein Vater um die Anlage des Geldes \ngekümmert und in erster Linie abgezinste Sparbriefe gekauft. Später habe er, der Beamte, \nseinem Vater vorgeschlagen, die Gelder in festverzinslichen Wertpapieren bei der \nanzulegen, um höhere Erträge zu erzielen. Dem habe sein Vater zugestimmt. Dabei seien sie \nder Einfachheit halber übereingekommen, die Kapitalanlage auf seinen Namen zu tätigen, da \ner bei der \n\n84\n\n bereits ein Konto gehabt habe. Damit sei keine Schenkung der Gelder oder der \nfestverzinslichen Wertpapiere an ihn beabsichtigt gewesen. Wegen ihres Zusammenlebens in \neinem Haushalt und ihres engen verwandtschaftlichen Verhältnisses sei es jedoch nie zu einer \nschriftlichen Vereinbarung über die treuhänderische Verwaltung des Kapitals gekommen. Es \nexistiere vielmehr ein gemeinschaftlich errichtetes Testament seiner Eltern, in dem diese sich \ngegenseitig zu Erben eingesetzt hätten. \n\n85\n\nDer erstmalige Kauf von festverzinslichen Wertpapieren durch ihn bei der \n\n86\n\n sei 1977 oder 1978 erfolgt. Soweit in der Folgezeit Wertpapiere fällig \ngeworden seien, habe er die Beträge erneut angelegt. Zu einem Geldrückfluss an seine Eltern \nsei es in den Folgejahren nie gekommen. Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1989 habe er \ndann seiner Mutter die Einzelheiten des Depots offen gelegt. Von einer Schenkung an ihn sei \nauch zu diesem Zeitpunkt nie die Rede gewesen. Auch an seine Mutter seien zunächst keine \nRückzahlungen frei werdender Gelder aus dem Depot erfolgt. Später habe es dann am 27. Juli \n1994 eine Rückzahlung an ihn in Höhe von 10.700,-- DM aus Luxemburg gegeben. Dieses \nGeld habe seine Mutter erhalten und für verschiedene Anschaffungen verwendet. Im Übrigen \nhabe er selbst von seinem Girokonto in den Jahren 1996 bis 1998 insgesamt sechs Beträge in \nHöhe von 2.000,-- DM bis 4.800,-- DM an seine Mutter überwiesen. Soweit Kapitalanlagen in \ndem Luxemburger Depot fällig geworden seien, habe er diese erneut angelegt und in dem \nDepot belassen. In all den Jahren habe er sich über die Versteuerung der Zinsen, die mit den \nim Luxemburger Depot befindlichen Wertpapieren erzielt worden seien, keine intensiven \nGedanken gemacht. Zwar sei ihm bewusst gewesen, dass wegen der Führung des Depots auf \nseinen Namen ein steuerrechtliches Zurechnungsproblem bestehen könnte. Für ihn habe es \naber eindeutig festgestanden, dass es sich um Kapital und Kapitalerträge seiner Eltern bzw. \nspäter seiner Mutter gehandelt habe. Für diese habe er durch überschlägige Berechnungen \nfestgestellt, dass keine Steuerpflicht bestanden habe, da das zu versteuernde Einkommen unter \ndem Eingangssatz der Splittingtabelle gelegen habe. Darüber, dass möglicherweise allein \ndeshalb die Zinserträge bei ihm zu versteuern gewesen seien, weil das Depot auf seinen \nNamen lautete, habe er sich keine Gedanken gemacht. \n\n87\n\nNachdem der Zeuge M ihm geraten habe, mittels einer Selbstanzeige die \nKapitaleinkünfte und das Kapital nachzuerklären, habe er dies dann mit dessen Hilfe getan. \nDie nachzuentrichtenden Steuern sowie die Gebühren seines Steuerberaters und seines \nRechtsanwaltes habe er nach Auflösung des Luxemburger Depots im März 1999 von den auf \nsein Konto überwiesenen Geldern bezahlt. Im Übrigen habe er unter dem 12. Oktober 1999 \nmit seiner Mutter eine schriftliche Vereinbarung getroffen, ihr die verbliebenen Beträge \nspätestens bis zum 10. Januar 2000 auf ein von ihr zu errichtendes Konto einzubezahlen. Dies \nsei zwischenzeitlich auch geschehen. \n\n88\n\nUnter Würdigung dieser Einlassung hat die Disziplinarkammer in ihrem Urteil weiter \nfestgestellt:\n\n89\n\n\"Die Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, ihn zu entlasten. Nach dem Ergebnis \nder Hauptverhandlung ist zur Überzeugung der Disziplinarkammer erwiesen, dass der Beamte \ndie ihm zur Last gelegte vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen und dadurch die ihm \nobliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Soweit er durch seine Einlassung im \nDisziplinarverfahren den Tatvorwurf bestreitet, stellt sich sein Vorbringen als bloße \nSchutzbehauptung dar. Der Beamte war in den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen \nEigentümer der festverzinslichen Wertpapiere. Er hat die Wertpapiere mit dem von seinen \nEltern erhaltenen Geld im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft. Er allein war \nInhaber zunächst der 18er-Depots bei der und später des Depots bei der DG Bank \nLuxembourg. Die daraus resultierenden Zinserträge sind seinem Konto gutgeschrieben \nworden. Nur er selbst war berechtigt, über das Kapital und die Erträge daraus zu verfügen und \nhat dies auch getan. Für das von ihm erstmals behauptete Treuhandverhältnis spricht nichts. \nInsbesondere fehlt es an jedem schriftlichen Beleg oder Nachweis der behaupteten \nTreuhänderschaft. Der Beamte hat in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt ein solches \nTreuhandverhältnis etwa in seinen Einkommensteuererklärungen behauptet. Auch in der \nSelbstanzeige oder dem anschließenden Steuerfestsetzungsverfahren war keine Rede hiervon. \nVielmehr hat der Beamte durch seine Angaben bestätigt, Eigentümer dieser Wertpapiere und \nder daraus erzielten Kapitalerträge zu sein. Dieser Sachverhalt ist daher auch im \nSteuerstrafverfahren nach § 371 AO und in den bestandskräftigen \nSteuerfestsetzungsbescheiden zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen hat der Beamte nach \nAuflösung des Luxemburger Depots als Eigentümer über diese Geldbeträge verfügt und sie \nauf sein Konto bei der verbringen lassen. Er hat hieraus die von ihm \nnachzuentrichtenden Steuern einschließlich der Hinterziehungszinsen und die Kosten für die \nInanspruchnahme seines Steuerberaters sowie seines Rechtsanwalts gezahlt, ohne dass seine \nMutter als angebliche Treuhänderin hiervon Kenntnis oder etwa ihre Zustimmung dazu erteilt \nhatte.\"\n\n90\n\nDie Disziplinarkammer hat den von ihr festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass \nder Beamte durch die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung seine Pflicht zu achtungs- \nund vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen \nbegangen habe. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO habe hier einer Verwertung der \nErkenntnisse, welche weitgehend auf den Angaben des Beamten in dessen Selbstanzeige \nberuhten, im Disziplinarverfahren nicht entgegen gestanden. Hinsichtlich des \nDisziplinarmaßes hat die Disziplinarkammer auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst \nerkannt. Nach dem Gewicht der Verfehlung sei hier die Höchstmaßnahme unabweisbar \ngeboten. Erschwerend fielen dabei ins Gewicht: Der enge Bezug zu seinem dienstlichen \nPflichtenkreis, die Fortsetzung des steuerunehrlichen Verhaltens über zehn Jahre, die \nGrößenordnung der hinterzogenen Steuern, die ab 1993 getroffenen zielgerichteten \nMaßnahmen, um sein Kapitalvermögen und die daraus erzielten Erträge der gesetzlichen \nBesteuerung zu entziehen, die von Eigennutz und Bedenkenlosigkeit gegenüber seinen \nPflichten als Steuerbürger und Finanzbeamter geprägte Vorgehensweise. Besondere \nUmstände oder Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der \nHöchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Daran ändere auch die \nSelbstanzeige des Beamten nichts. Maßgeblich für den Entschluss zur Selbstanzeige seien \nhier nicht die Einsicht in das Fehlverhalten oder eine freiwillige Rückkehr zur \nSteuerehrlichkeit gewesen, sondern der Druck eines aktuell drohenden Steuerstrafverfahrens \nmit der konkreten Gefahr einer strafrechtlichen Überführung. So habe der Beamte vor \nErstattung der Selbstanzeige zunächst versucht, die von ihm begangene Steuerhinterziehung \nanderweitig zu verschleiern, nämlich durch eine rückwirkende Umschreibung seines \nLuxemburger Depots auf den Namen seiner Mutter, womit er sich als bloßer Treuhänder habe \ndarstellen wollen. Darüber hinaus sei dem Beamten im Zeitpunkt der Abgabe der \nSelbstanzeige (15. Februar 1999) bereits die zuvor erfolgte Durchsuchung seiner Hausbank ( \n) bekannt gewesen. \n\n91\n\nGegen das ihm am 17. Mai 2001 (durch Niederlegung) zugestellte Urteil hat der Beamte \ndurch seinen Verteidiger am 13. Juni 2001 - zunächst in vollem Umfang - Berufung eingelegt \nund diese zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet: Das angegriffene Urteil kranke \ndurchgehend daran, dass die von ihm - dem Beamten - abgegebenen Erklärungen lapidar als \n\"Schutzbehauptung\" abgetan würden und darüber hinaus auch eine Auseinandersetzung mit \nden übrigen im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweisen, soweit diese seinen \nSachvortrag stützten, nicht stattfinde. Völlig übergangen worden sei etwa die Aussage seiner \nMutter, welche das von ihm vorgetragene Treuhandverhältnis bestätigt habe. Die Annahme \nder Disziplinarkammer, er habe die Selbstanzeige erst unter dem Eindruck der ihm bekannten \nDurchsuchung der durch die Steuerfahndung abgegeben, werde dem \nErgebnis der Beweisaufnahme im Untersuchungsverfahren ebenso wenig gerecht. So habe er \nseinen Steuerberater erstmals Anfang November 1998 in der betreffenden Angelegenheit \naufgesucht, wobei es bereits das Ergebnis des damaligen Gespräches gewesen sei, eine \nNachbesteuerung herbeizuführen. Von der Durchsuchung der habe er \ndemgegenüber erst gegen Ende Januar 1999 erfahren. Es wäre ihm unmöglich gewesen, \ninnerhalb der von jenem Zeitpunkt bis zu dem Schreiben vom 15. Februar 1999 verbleibenden \nkurzen Zeitspanne alle für die Nacherklärung erheblichen Daten neben seiner beruflichen \nTätigkeit zusammenzutragen. Das Schreiben vom 13. Januar 1999 betreffend einen \nZuständigkeitswechsel des Finanzamtes sei in diesem Zusammenhang ein weiteres Indiz \ndafür, dass der Entschluss, eine Nachbesteuerung herbeizuführen, nicht erst unter dem \nEindruck der Durchsuchung der gefasst worden sei. \n\n92\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte letztlich eingeräumt, ihm sei trotz \ndes bisher gegenteiligen Vortrags immer klar gewesen, dass er und nicht etwa seine Mutter \nder Steuerpflichtige war. Zu der insoweit bisher falschen Sachdarstellung sei es auf den Rat \nseines Verteidigers hin gekommen, nach der Erstattung der Selbstanzeige und Einstellung des \nSteuerstrafverfahrens nunmehr im Disziplinarverfahren die Betonung auf den Umstand zu \nlegen, dass es sich um Geld seiner Mutter gehandelt habe. Aus Unwissenheit habe er sich \ndann in die bisherige Vorgehensweise der Argumentation \"reinreiten lassen\". Der Beamte hat \nvor diesem Hintergrund zugleich die Berufung in der Hauptverhandlung auf das \nDisziplinarmaß beschränkt. \n\n93\n\nDer Beamte beantragt,\n\n94\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen. \n\n95\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n96\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und eine Rangherabsetzung auszusprechen. \n\n97\n\nII.\n\n98\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) Erfolg. Sie \nführt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme, \nund zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem \nEndgrundgehalt. \n\n99\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der Senat an \ndie Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer in dem angefochtenen Urteil \ngebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche Disziplinarmaßnahme wegen des \nfestgestellten Dienstvergehens des Beamten der vorsätzlichen Hinterziehung von \nEinkommen- und Vermögensteuer angemessen ist.\n\n100\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische Ahndung \neines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren \nFallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n101\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, \n290 = Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1; Urteil des Senats vom 12. November 2001 - 15d A \n5014/99.O -,\n\n102\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch \ndas Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des \nBerufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amts \nund/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen \nsind daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick \ndarauf zulässig, ob er für den öffentliche Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob \nund welcher erzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig \nverloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst \nist dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n103\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein \nAmt mit geringerem Endgrundgehalt um zwei Stufen erforderlich, zugleich aber auch \nausreichend. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 \nAbs. 1 DO NRW) liegen demgegenüber nicht vor, weil sich nicht mit der für eine \nVerurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass der Beamte für den öffentlichen \nDienst objektiv untragbar geworden ist; ein Verbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick \nauf den Restbestand eines Vertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n104\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst einzustellen, dass das \nDienstvergehen des Beamten objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich - wie hier - \naußerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht \nein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er \nsich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile \nverschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche \nMittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und \ndas Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden \nAufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103,184.\n\n106\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu \nerheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem \nMaße gilt dies, wenn ein enger dienstlicher Bezug zu den Kernpflichten des Beamten besteht, \netwa wenn seine dienstlichen Aufgaben eine besondere Vorbildfunktion in eigenen \nAngelegenheiten erwarten lassen. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen ein besonderes, \nfür die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n107\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O. (dort zu einem \nZollbeamten).\n\n108\n\nEin solcher Fall ist im Zusammenhang mit Steuerdelikten bei Finanzbeamten gegeben, \nderen Aufgabe regelmäßig gerade darin besteht, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in \ndiesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen \nErklärungsverhalten anzuhalten. \n\n109\n\nVgl. dazu z.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 - 12d A 3213/95.O -, vom 29. April \n1999 - 12d A 1476/98.O -, vom 14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O - und vom 7. August \n2001 - 15d A 4172/00.O -.\n\n110\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern sein \npflichtwidriges Tun über zehn (Einkommensteuer) bzw. acht (Vermögensteuer) \nVeranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn \nausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken \nund davon Abstand zu nehmen. Dies hat der Beamte aber unterlassen und im Gegenteil im \nJahre 1993 seinen Depotbestand an festverzinslichen Wertpapieren ins Ausland transferiert \nmit dem Ziel, auch in Zukunft weiterhin keine Steuern aus seinen Kapitalerträgen zahlen zu \nmüssen und zugleich zu verhindern, dass sein Fehlverhalten in Bezug auf die \nVeranlagungsjahre bis 1992 sich angesichts der Einführung der Zinsabschlagsteuer \noffenbaren könnte. \n\n111\n\nSchließlich gilt es auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 33.920,00 DM, wobei in zwei Veranlagungsjahren jeweils ein Betrag von \n5.000,00 DM überschritten war, und von Vermögenssteuer in einer Gesamthöhe von 6.805,00 \nDM. Dem zu Grunde lag die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von \nin den letzten Jahren jeweils ca. 14.000,00 DM sowie die Nichterklärung von Vermögen von \nzuletzt über 400.000,00 DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n112\n\nvgl. zur entscheidenden Bedeutung des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im \nRahmen der disziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil \nvom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.,\n\n113\n\nsind nicht zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen \n\"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht.\n\n114\n\nUnbeschadet der angeführten zu Lasten des Beamten zu wertenden Umstände lässt sich \naber ein endgültiger, die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigender \nVertrauensverlust (noch) nicht festzustellen. Hier gilt es zu Gunsten des Beamten \nnachstehende Umstände zu berücksichtigen: \n\n115\n\nAbgesehen davon, dass der Beamte bis zu den angeschuldigten Vorgängen \ndisziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet gewesen ist und er darüber hinaus in \nseiner dienstlichen Tätigkeit seit geraumer Zeit gute bis sehr gute Leistungen gezeigt sowie - \nnach Angaben des Vertreters der obersten Dienstbehörde in der Berufungshauptverhandlung - \nhieran auch in der Zeit nach Aufhebung seiner Suspendierung wieder angeknüpft hat, ist in \ndiesem Zusammenhang insbesondere die Selbstanzeige des Beamten in Verbindung mit \nseinem in der Berufungshauptverhandlung gezeigten aufrichtigen und reuigen Verhalten in \ndie Gesamtwürdigung einzustellen.\n\n116\n\nDie Selbstanzeige wirkt sich hier - wenn auch nicht mit dem im Falle einer sog. \n\"freiwilligen\" Selbstanzeige in die Gesamtabwägung einzustellenden besonderen Gewicht - \nnach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen maßnahmemildernd aus: \n\n117\n\nÄhnlich wie, wenn nicht sogar noch mehr als ein nach Entdeckung der Tat abgelegtes \nGeständnis ist die unter den Voraussetzungen des § 371 AO, d.h. (in der Regel) vor \nvollständiger Entdeckung der Tat, abgegebene Selbstanzeige unabhängig von den jeweiligen \nBeweggründen ein objektives Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue und \nRückkehr zur Steuerehrlichkeit. \n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290.\n\n119\n\nMildernd berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass durch die \nSelbstanzeige im Sinne des § 371 AO grundsätzlich die Bereitschaft zur rückhaltlosen \nOffenlegung der Verfehlung bekundet wird und dass sich hierdurch (in aller Regel) die \nBeweislage entscheidend zu Lasten des Täters verändert, weil ggf. ohne seine Mitwirkung die \nTat nicht vollständig entdeckt worden wäre oder sie nur mit großem Aufwand hätte \nnachgewiesen werden können. Die vorgenannten Gesichtspunkte greifen auch dann, wenn im \nEinzelfall die - engeren - Voraussetzungen für eine \"freiwillige\" Offenbarung vor \nTatentdeckung, d.h. eine solche aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung, \nnicht gleichzeitig mit vorliegen. \n\n120\n\nEbenso BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.\n\n121\n\nDem widerspricht nicht, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem das \nbesondere Gewicht einer \"freiwilligen\" Selbstanzeige, d.h. einer solchen aus eigenem Antrieb \nohne Furcht vor konkreter Entdeckung, herausgestellt hat; \n\n122\n\nvgl. etwa Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, RiA 2001, 300 = NVwZ-RR \n2001, 775, sowie Urteile vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O - und vom 12. November \n2001 - 15d A 5014/99.O -; \n\n123\n\ndie Berücksichtigungsfähigkeit auch einer \"einfachen\" Selbstanzeige als Milderungsgrund \nmit (allerdings im Verhältnis zur \"freiwilligen\" Selbstanzeige geringerem) Gewicht wird \ndadurch nicht ausgeschlossen. \n\n124\n\nIn diese Richtung gehend auch schon Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -, RiA 2002, 43.\n\n125\n\nDavon ausgehend ist vorliegend allein eine \"einfache\" Selbstanzeige einzustellen. An \neiner Selbstanzeige in Gestalt einer - dem insoweit anerkannten (allgemeinen) \nMilderungsgrund gleichkommenden - \"freiwilligen\" Offenbarung vor Tatentdeckung fehlt es \nhier vor dem Hintergrund, dass die Selbstanzeige erst nach und in Kenntnis der Durchsuchung \nder Hausbank erfolgt ist. Unerheblich ist dabei, ob sich der Beamte bereits zu einem früheren \nZeitpunkt zur Selbstanzeige entschlossen hat. Ausschlag gebend sind hierfür folgende \nErwägungen: \n\n126\n\nIn Bezug auf den anerkannten (allgemeinen) Milderungsgrund der freiwilligen \nOffenbarung vor Tatentdeckung vertritt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nden - von dem erkennenden Senat geteilten - Standpunkt, dass es hierfür nicht darauf \nankommt, wann der Täter die Absicht zur Offenbarung (bzw. Wiedergutmachung des \nSchadens) gefasst hat; hinzu kommen muss vielmehr eine objektivierbare Dokumentation \nnach außen. Letzteres geschieht im Falle der Offenbarung gerade durch diese selbst, sodass es \nfür die Beurteilung ihrer \"Freiwilligkeit\" maßgeblich auf den Offenbarungszeitpunkt \nankommt. \n\n127\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 6. September 1994 - 1 D 18.94 -, DÖD 1995, 164.\n\n128\n\n(In besonderer Weise) Mildernd zu Gunsten des Beamten wirkt sich in diesem \nZusammenhang nämlich nicht schon das bloße Vorhandensein einer - auf ein günstigeres \nPersönlichkeitsbild schließen lassenden - inneren Einstellung als solches aus, sondern letztlich \nerst das Offenbaren dieser inneren Einstellung nach außen, ohne dass der Betroffene hierzu \ndurch die Entwicklung gezwungen worden wäre. \n\n129\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, DÖD 1998, 69. \n\n130\n\nWendet man diese Grundsätze, wie es gerechtfertigt erscheint, auch auf den speziellen \nFall einer Offenbarung im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO an, so kann es entgegen \nder Auffassung des Beamten nicht darauf ankommen, welche innere Einstellung er bereits bei \ndem Gespräch mit seinem Steuerberater, dem Zeugen M , am 6. November 1998 gehabt \nhat und ob er insbesondere bereits damals (aus eigenem Antrieb?) im Grundsatz zur Abgabe \neiner Selbstanzeige durch steuerliche Nacherklärung von Einnahmen aus Kapitalvermögen \nbereit war. Denn \"interne\" Gespräche oder (Vor-)Überlegungen zwischen dem \nSteuerpflichtigen und dem Steuerberater seines Vertrauens reichen für eine Dokumentation \neines etwaigen Offenbarungswillens nach außen noch nicht aus. Die Frage, ob in diesem \nZusammenhang zwingend eine Offenbarung gegenüber dem Dienstherrn bzw. der für diesen \nhandelnden Dienststelle zu fordern ist oder ob es auch ausreichen mag, wenn der betroffene \nBeamte sein Fehlverhalten sonstigen amtlichen Stellen wie etwa Polizei oder \nStaatsanwaltschaft in der Erwartung zur Kenntnis gibt, dass diese Stellen die zuständige \nDienststelle unverzüglich unterrichten, \n\n131\n\nvgl. hierzu - für den allgemeinen Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung bejahend \n- BVerwG, Urteil vom 6. September 1994 - 1 D 18.94 -, a.a.O.,\n\n132\n\nstellt sich im vorliegenden Fall nicht und bedarf daher keiner Entscheidung. \n\n133\n\nHier hat - wenn überhaupt - frühestens mit der schriftlichen Ankündigung der \nSelbstanzeige, d.h. dem Schreiben an das Finanzamt vom 1. Februar 1999 \n(eingegangen am selben Tage) eine Dokumentation des Offenbarungswillens nach außen \nstattgefunden, wobei sogar sehr zweifelhaft ist, ob ein solcher Wille angesichts der recht \nvagen Angaben in dem Schreiben (bloßer Hinweis auf eine beabsichtigte Überprüfung auch \nder Kapitalerträge in den Vorjahren) seinerzeit schon ausreichend bekundet wurde. Jedenfalls \nverhält sich aber das vorangegangene Schreiben an das Finanzamt vom 13. Januar \n1999, auf welches der Beamte in seiner Berufungsbegründung maßgeblich mit abhebt, bei der \ngebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont eindeutig noch nicht zu der \nFrage der Offenlegung eines etwaigen Fehlverhaltens. Der dortige, jedenfalls schriftlich nicht \nweiter begründete Antrag, einen Wechsel hinsichtlich der steuerlichen Zuordnung des \nBeamten zu seinem Veranlagungsfinanzamt vorzunehmen, kann allenfalls als \nVorbereitungshandlung für die nachfolgende, hier im Kern erst mit dem Schreiben des \nSteuerberaters vom 15. Februar 1998 (Eingang 16. Februar 1998) erfolgte Offenbarung in \nGestalt der Nacherklärung bisher unversteuerter Einnahmen aus Kapitalvermögen betreffend \ndie Veranlagungsjahre 1988 bis 1997 angesehen werden. \n\n134\n\nWie der Beamte selbst angegeben hat, hat er (jedenfalls) Ende Januar 1999 von der \nDurchsuchung seiner Hausbank, der , erfahren. Das deckt sich im Kern mit der \nAussage seines Steuerberaters, des Zeugen M , im Untersuchungsverfahren. Jener hat dort \nbekundet, zu einem (späteren) Termin \"im Januar 1999\" erstmalig mit dem Beamten über die \nDurchsuchung der gesprochen zu haben. Der Zeuge W , Wertpapierberater der , \nkonnte zu dem Zeitpunkt der - nach seiner Erinnerung als solche allerdings erfolgten - \nUnterrichtung der Bankkunden, darunter des Beamten, über die Durchsuchung der Bank keine \nzeitlich exakten Angaben mehr machen, sodass Zweifel an der Richtigkeit einer \nUnterrichtung des Beamten jedenfalls noch im Januar 1999 nicht gerechtfertigt sind. \n\n135\n\nHiervon ausgehend wusste der Beamte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe seiner \nSelbstanzeige (ggf. auch unter Einschluss der schriftlichen Vorankündigung) bereits von der \nDurchsuchung seiner Hausbank. Anders als in der Konstellation, dass bislang lediglich \nallgemein in den Medien über Durchsuchungen von Kreditinstituten durch die \nSteuerfahndung berichtet wurde, \n\n136\n\nvgl. dazu, dass das Wissen davon der freiwilligen Abgabe einer Selbstanzeige \ngrundsätzlich noch nicht entgegensteht, Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -\n,\n\n137\n\nerachtet der Senat das Wissen um die Durchsuchung der eigenen Hausbank des Beamten, \nauch nach zwischenzeitlich vorgenommenen (potentiell rückverfolgbaren) Transfers von \nVermögen ins Ausland, für einen Umstand, der in aller Regel - und so auch hier - schon \ngeeignet ist, bei dem Betroffenen eine konkrete Furcht vor einer kurz bevorstehenden \nEntdeckung steuerlicher Verfehlungen zu begründen. In einem derartigen Fall handelt der \nBetroffene, der erst danach eine Selbstanzeige abgibt, nicht mehr wesentlich aus eigenem \nAntrieb (\"aus freien Stücken\"), sondern unter den Zwängen der inzwischen zugespitzten \nEntwicklung. Das gilt auch dann, wenn er noch nichts davon weiß, ob auch schon konkret \ngegen ihn selbst ermittelt wird. \n\n138\n\nDie Einbeziehung der Größenordnung des Hinterziehungsbetrages führt hier nicht dazu, \ndas Gewicht der vorliegenden \"einfachen\" Selbstanzeige weiter zu mindern, und steht damit \nder Annahme einer noch fortbestehenden restlichen Vertrauensbasis zwischen dem Beamten \nund seinem Dienstherrn nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der hinterzogene \nGesamtbetrag zwar - wie schon dargelegt - nicht als unbedeutend vernachlässigt werden kann, \ner aber auf der anderen Seite auch nicht außergewöhnlich hoch ist und dabei insbesondere \nnicht die - (i.d.R.) sechsstellige - Höhe erreicht, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nRechtsprechung in Bezug auf Steuerdelikte von Beamten der allgemeinen Verwaltung bei der \nAbgrenzung zwischen den Disziplinarmaßnahmen der Herabstufung und der Gehaltskürzung \nals besonders hoch eingestuft hat. \n\n139\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, m.w.N. \n\n140\n\nWenn man zusätzlich die auf die einzelnen Veranlagungsjahre entfallenden \nHinterziehungsbeträge mit in den Blick nimmt, wird dieser Gesichtspunkt noch unterstützt. \nJene Beträge liegen zumeist unter und nur in wenigen (zwei) Veranlagungszeiträumen über \nder in dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2000 - IV A 4 - S 0130 \n- 19/00 - enthaltenen grundsätzlichen Mitteilungsgrenze von 5.000,00 DM bzw. - jetzt - \n2.500,00 EUR, wobei dieser den Begriff des \"zwingenden öffentlichen Interesses\" i.S.d. § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO - wenn auch ohne Rechtsverbindlichkeit für die Gerichte - konkretisierend \ninterpretierenden Grenze ein gewisser Anhalt wohl auch für das disziplinare Eigengewicht der \njeweils in Rede stehenden Steuerhinterziehung entnommen werden kann. \n\n141\n\nVgl. zu diesem Ansatz - dort allerdings im Zusammenhang mit einer \"freiwilligen\" \nSelbstanzeige - Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -.\n\n142\n\nBei der Gewichtung des Umstands der Selbstanzeige gilt es weiter zu berücksichtigen, \ndass der Beamte im Zuge des Disziplinarverfahrens von ihr zunächst abgerückt war, indem er \nim Zusammenhang mit dem behaupteten Treuhandverhältnis und seiner angeblichen \nVorstellung, nicht er, sondern seine Mutter sei steuerpflichtig gewesen, zu seiner \nVerteidigung einen - wie sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat herausgestellt hat - von \nVornherein unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet hat. Er war damit nicht (mehr) \nvorbehaltlos zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt. Der Beamte hat indes in der \nBerufungshauptverhandlung letztlich doch (wieder) zur Ehrlichkeit zurückgefunden und die \nnötige Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er vermochte dabei auch sein vorheriges \nunglückliches Hineinschlittern in eine - auf Anraten seines Verteidigers - an prozesstaktischen \nErwägungen ausgerichtete, dabei in der Sache unaufrichtige Darstellung des Geschehens für \nden Senat nachvollziehbar aufzuzeigen. Er war im Wesentlichen schlecht beraten und hat die \nmöglichen disziplinaren Folgen seiner Unehrlichkeit nicht genügend reflektiert. Nicht zuletzt \nist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beamten auch zu berücksichtigen, dass er in der \nHauptverhandlung vor dem Senat zum ersten Mal Gelegenheit hatte, selbst seine Sicht der \nDinge mündlich vorzutragen; diese Gelegenheit hat der Beamte genutzt.\n\n143\n\nIm Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beamte - unbeschadet der fehlenden \n\"Freiwilligkeit\" seiner Selbstanzeige sowie der zunächst zum Zwecke seiner Verteidigung im \nDisziplinarverfahren angewandten Tricks bzw. vorgebrachten Lügenmärchen - am Ende, sei \nes auch nach gewissen \"Anstößen\" durch den Senat, zur Wahrheit und Ehrlichkeit \nzurückgekehrt ist und für die Zukunft - glaubhaft - eine Hinwendung zur Gesetzestreue und \nBeachtung seiner Dienstpflichten angekündigt hat. Aufgrund dessen wie auch des in der \nHauptverhandlung insgesamt gewonnenen Eindrucks, dass der Beamte in erster Linie aus \nUnwissenheit und infolge unglücklicher Umstände Gefahr gelaufen ist, die mildernde \nWirkung einer Rückkehr zur Steuerehrlichkeit aufs Spiel zu setzen, treten hier letztlich eine \ninnere Einstellung und ein Persönlichkeitsbild des Beamten zu Tage, die in Verbindung mit \nden übrigen angesprochenen Milderungsgründen die Bewertung rechtfertigen, dass trotz des \nunübersehbaren Eigengewichts des gezeigten Fehlverhaltens und des dadurch ausgelösten \nbeträchtlichen Ansehensverlusts noch ein gewisses Restvertrauen des Dienstherrn besteht. \n\n144\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem Senat \nhiernach - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters der obersten \nDienstbehörde - noch nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen. \nDas bereits hervorgehobene Eigengewicht des Dienstvergehens in Verbindung mit dem unter \ndem Gesichtpunkt einer fehlenden \"Freiwilligkeit\" verbleibenden geminderten Gewicht der \nSelbstanzeige machen allerdings eine disziplinare Ahndung im (oberen) Bereich der \nnächstniedrigeren Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem \nEndgrundgehalt notwendig. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten erscheint \neine Degradierung um zwei Stufen (vom Steueramtsinspektor mit Zulage zum \nSteuerhauptsekretär) ausreichend, aber auch angemessen, um das erzieherische Ziel zu \nerreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. \n\n145\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 DO \nNRW. \n\n146\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n147","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/15d-a-2517-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/15d-a-2517-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296477","retrieved":"2026-07-09 03:19:10.518527+00:00"}}