{"status":"available","doknr":"OLD296476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0827.15D.A1836.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"15d A 1836/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Steueroberinspektors (A \n10) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des \nBeamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Beamten \nauferlegt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am geborene Beamte absolvierte nach Abschluss der Realschule eine \nSchreinerlehre, die er im März 1960 als Tischlergeselle abschloss. Nachdem er seinen \nWehrdienst bis März 1961 abgeleistet hatte, trat er als Kaufmännischer Angestellter in die \nFirma seines Vaters ein. Nach Aufgabe der Firma war er ein Jahr als Bankangestellter tätig, \nbevor er im April 1968 als Verwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des \nLandes Nordrhein-Westfalen eintrat. Im Anschluss an die mit \"gut\" bestandene \nLaufbahnprüfung für den mittleren Dienst wurde der Beamte im August 1970 unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerassistenten z.A. ernannt. Ein \nJahr später erfolgte die Ernennung zum Steuerassistenten unter Verleihung der Eigenschaft \neines Beamten auf Lebenszeit. Im August 1972 wurde er zum Steuersekretär ernannt, im \nSeptember 1973 erfolgte die Beförderung zum Steuerobersekretär. Im März 1975 wurde der \nBeamte, der zwischenzeitlich die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes \nbegonnen hatte, zum Steuerhauptsekretär befördert. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen \nDienst bestand der Beamte im Juli 1976. Am 22. August 1977 wurde der Beamte zum \nSteueramtsinspektor, am 30. August 1977 zum Steuerinspektor, am 26. März 1980 zum \nSteueroberinspektor und am 3. Oktober 1989 zum Steueramtmann befördert.\n\n4\n\nBis Dezember 1987 war der Beamte als Sachbearbeiter in der Vollstreckungsstelle \nbeschäftigt. Seit Mitte der 80er Jahre war er zur Wahrnehmung von Aufgaben der \nPersonalvertretung teilweise freigestellt, zunächst zu 70 v.H., später zu 60 v.H. Ab dem 1. \nJanuar 1988 wurde dem Beamten die Leitung der Automatisierten Datenverarbeitungsstelle \ndes Finanzamtes (Verbindungsstelle zum Rechenzentrum) übertragen. \n\n5\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten sind anlässlich seiner letzten Beurteilungen im \nMärz 1993 und im Dezember 1996 als \"voll befriedigend\" bewertet worden. \n\n6\n\nDer Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Er unterzog sich im Juni dieses Jahres einer \nProstatakrebsoperation. Folge dieser Operation ist eine Inkontinenz, deren Behebung derzeit \nnicht absehbar ist. Der Beamte wohnt mit seiner inzwischen 95 Jahre alten Mutter im \ngemeinsamen Haushalt. Er verfügt über ein Bankvermögen in Höhe von ca. 295.000 DM. Die \ndaraus erzielten Zinserträge beliefen sich im Jahre 2000 auf 10.196 DM und im Jahre 2001 \nauf 21.856 DM. Seine fixen Kosten monatlich beziffert der Beamte mit ca. 1.100 DM, \nbestehend aus anteiligen Wohnungskosten und Aufwendungen für Versicherungen in Höhe \nvon ca. 500 DM. \n\n7\n\nDer Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. \n\n8\n\n II.\n\n9\n\nAm 1. Dezember 1997 ordnete der Vorsteher des Finanzamts Vorermittlungen gegen den \nBeamten an. Auf Grund des Ergebnisses dieser Vorermittlungen leitete die \nOberfinanzdirektion gegen den Beamten mit Einleitungsverfügung vom 3. März 1998 \ndas förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob ihn mit Verfügung vom 21. April 1998 \nvorläufig des Dienstes. Gleichzeitig wurde die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge \nangeordnet. \n\n10\n\nMit Anschuldigungsschrift vom 10. Mai 1999 wird der Beamte angeschuldigt, dass \ner\n\n11\n\n durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis \n1996 Einkommensteuern in Höhe von 78.156,-- DM, Kirchensteuern in Höhe von 7.040,24 \nDM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.984,27 DM sowie durch die Nichtabgabe der \nVermögensteuererklärungen zum 01.01.1986, 01.01.1989, 01.01.1993 und zum 01.01.1995 \nVermögensteuern in Höhe von 13.520,-- DM verkürzt bzw. zu kürzen versucht hat. \n\n12\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der geständigen Einlassungen des Beamten \nund der vorliegenden Akten folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n13\n\n \"Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung bei der \n\n14\n\n hatten zu der Feststellung geführt, dass der Beamte im Jahre 1992 einen Betrag in \nHöhe von 326.000,-- DM unter dem Aliasnamen \"Zinn\" über die zur \nSchweiz AG in transferiert hatte. \n\n15\n\n Die Einsichtnahme in die Steuerakten des Beamten beim zuständigen Finanzamt \nergab, dass von diesem in den Einkommensteuererklärungen jedoch nur sehr geringe \nEinnahmen aus Kapitalvermögen erklärt worden waren und Vermögensteuererklärungen, \nobwohl angesichts der Größenordnung dieses Betrages eine Vermögensteuerpflicht bestand, \nnicht abgegeben worden waren. \n\n16\n\n Am 03.11.1997 leitete daraufhin das Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung gegen den Beamten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren \nwegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Vermögensteuerhinterziehung ein, welches \nam 20.11.1997 anlässlich der Durchsuchung der Privaträume des Beamten diesem bekannt \ngegeben wurde. \n\n17\n\n Unter Beachtung der einschlägigen Verjährungsvorschriften erstreckten sich die \nstrafrechtlichen Ermittlungen auf die Jahre 1992 bis 1996, die steuerlichen Ermittlungen \nhingegen auf die Jahre 1986 bis 1996.\n\n18\n\n Diese Ermittlungen haben ergeben, dass der Beamte zumindest in den Jahren 1986 bis \n1993 Geschäftsbeziehungen zur Bank \n\n19\n\n , zumindest in den Jahren 1986 bis 1996 Geschäftsbeziehungen zur \nund in den Jahren 1992 bis 1996 Geschäftsbeziehungen zur Schweiz AG unterhielt. \n\n20\n\n Am 20.08.1992 löste der Beamte die bei der Bank \n\n21\n\n unterhaltenen Konten auf und überwies das Guthaben in Höhe von 86.727,92 \nDM auf sein Girokonto bei der . \n\n22\n\n Die sich im Depot der befindenden Wertpapiere veräußerte er am \n26.08.1992 zu einem Verkaufspreis von 86.623,27 DM.\n\n23\n\n Am gleichen Tag kündigte er seine Festgeldanlagen bei der \n\n24\n\n in Höhe von 148.601,75 DM. \n\n25\n\n Der Gesamtbetrag in Höhe von 235.225,02 DM wurde ebenfalls dem Girokonto des \nBeamten gutgeschrieben. \n\n26\n\n Ebenfalls am 26.08.1992 stellte der Beamte einen Barscheck in Höhe von 326.000,00 \nDM bezogen auf sein Girokonto aus. \n\n27\n\n Von dieser Summe transferierte er, getarnt als Bareinzahlung, unter der \nReferenznummer 4915 und dem Stichwort \"Zinn\" über die\n\n28\n\n zur einen Betrag in Höhe von 125.500,00 DM. \n\n29\n\n Außerdem erwarb der Beamte am selben Tag drei Inhaberschuldverschreibungen der \nim Gesamtwert von 200.000,00 DM als Tafelpapiere, die ebenfalls unter der Referenznummer \n4915 und dem Stichwort \"Zinn\" bei der eingeliefert wurden. \n\n30\n\n Am 18.11.1996 löste der Beamte die Geschäftsbeziehungen mit der\n\n31\n\n und zahlte von dem vorhandenen Guthaben einen Betrag von \n366.000,00 DM in bar auf ein neu eröffnetes Girokonto bei dem Schweizerischen Bankverein \nein und deponierte den Restbetrag von 80.000,00 DM in seinem Schließfach bei der \n\n32\n\n . \n\n33\n\n Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung erzielte der Beamte in den Jahren 1986 bis 1996 \nfolgende Zinseinnahmen:\n\n34\n\n \n\n35\n\n1986: 10.318,43 DM\n\n36\n\n1987: 8.764,24 DM\n\n37\n\n1988: 6.470,64 DM\n\n38\n\n1989: 21.312,43 DM\n\n39\n\n1990: 22.348,55 DM\n\n40\n\n1991: 23.448,45 DM\n\n41\n\n1992: 38.475,66 DM\n\n42\n\n1993: 28.172,52 DM\n\n43\n\n1994: 26.213,79 DM\n\n44\n\n1995: 24.446,67 DM\n\n45\n\n1996: 30.138,44 DM\n\n46\n\n In seinen beim Finanzamt abgegebenen \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1996, in denen er ansonsten nur \nEinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angab, erklärte der Beamte jedoch nur \nZinseinnahmen in folgender Höhe:\n\n47\n\n1986: 273,00 DM\n\n48\n\n1987: 224,00 DM\n\n49\n\n1988: 1.172,00 DM\n\n50\n\n1989: 1.528,00 DM\n\n51\n\n1990: 1.734,00 DM\n\n52\n\n1991: 2.145,00 DM\n\n53\n\n1992: 1.978,00 DM\n\n54\n\n1993 - \n\n55\n\n1996 jeweils nicht mehr als 6.100,00 DM\n\n56\n\n Durch die Abgabe dieser unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 \nbis 1996 hat der Beamte unter Berücksichtigung von Werbungskosten und \nSparerfreibebeträgen folgende Verkürzungen an Einkommensteuern, Kirchensteuern und \nSolidaritätszuschlag für die Jahre 1986 bis 1996 bewirkt:\n\n57\n\n Einkommen-St. Kirchen-St. Solidaritäts-Z.\n\n58\n\n1986: 4.411,00 DM 397,00 DM 0,00 DM\n\n59\n\n1987 3.729,00 DM 336,00 DM 0,00 DM\n\n60\n\n1988 1.536,00 DM 139,00 DM 0,00 DM\n\n61\n\n1989 8.240,00 DM 746,64 DM 0,00 DM\n\n62\n\n1990 7.409,00 DM 666,81 DM 0,00 DM\n\n63\n\n1991 7.477,00 DM 672,93 DM 280,39 DM\n\n64\n\n1992 14.141,00 DM 1.272,69 DM 530,29 DM\n\n65\n\n1993 8.196,00 DM 737,64 DM 0,00 DM\n\n66\n\n1994 7.369,00 DM 663,21 DM 0,00 DM\n\n67\n\n1995 6.655,00 DM 598,95 DM 499,12 DM\n\n68\n\n1996 8.993,00 DM 809,37 DM 674,47 DM\n\n69\n\nGesamt 78.156,00 DM 7.040,24 DM 1.984,27 DM\n\n70\n\n Das den oben angeführten Zinserträgen zu Grunde liegende Kapital betrug nach den \nFeststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung zum:\n\n71\n\n 01.01.1986: 133.222,00 DM\n\n72\n\n 01.01.1989: 225.403,00 DM\n\n73\n\n 01.01.1993: 387.307,00 DM \n\n74\n\n 01.01.1995 471.750,00 DM\n\n75\n\n Gleichwohl unterließ der Beamte die ihm obliegende Abgabe von \nVermögensteuererklärungen zu diesen Stichtagen. \n\n76\n\n Hierdurch bewirkte er folgende Vermögensteuerverkürzungen für die Jahre 1986 bis \n1994, bzw. versuchte solche für die Jahre 1995 und 1996 zu bewirken. \n\n77\n\n 1986: 260,00 DM\n\n78\n\n1987: 260,00 DM\n\n79\n\n1988: 260,00 DM\n\n80\n\n1989: 720,00 DM\n\n81\n\n1990: 720,00 DM\n\n82\n\n1991: 720,00 DM\n\n83\n\n1992: 720,00 DM\n\n84\n\n1993: 1.530,00 DM\n\n85\n\n1994: 1.530,00 DM\n\n86\n\n1995: 3.400,00 DM\n\n87\n\n1996: 3.400,00 DM\n\n88\n\nGesamt: 13.520,00 DM\n\n89\n\n Der Beamte hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung vollständig eingeräumt. \nAuch im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im Vorermittlungs- und \nUntersuchungsverfahren hat er sich bereits geständig gezeigt. Über die steuerstrafrechtliche \nals auch dienstrechtliche Relevanz seines Verhaltens war er sich nach eigenen Angaben stets \nim Klaren. Ausdrücklich eingeräumt hat er auch, dass er sein Vermögen nach der \nNeuregelung der Zinsbesteuerung ins Ausland verlagert hat, um es so auch weiterhin der \nBesteuerung zu entziehen und der Gefahr der Aufdeckung seiner Verfehlungen zu begegnen. \n\n90\n\n Sein Verhalten hat der Beamte damit zu erklären versucht, dass er sich in eine Art \n\"Zwangslage\" manövriert habe, aus der er im Laufe der Zeit durch die immer weiter \nsteigenden Zinseinkünfte keinen Ausweg mehr gesehen habe. \n\n91\n\n Das gegen den Beamten geführte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft \n(301 Js 867/97) wurde am 20.02.1998 gemäß § 153a StPO nach Erfüllung einer \nZahlungsauflage in Höhe von 20.000,00 DM eingestellt. Zuvor hatte der Beamte bereits die \nnacherhobenen Steuern vollständig gezahlt.\" \n\n92\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der \nBeamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen i.S.d. \n§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen habe, und auf die Entfernung des Beamten aus dem \nDienst erkannt. Ein Finanzbeamter, der in der dargestellten Weise planvoll und über viele \nJahre mit beträchtlichen Summen Steuern hinterziehe, verletze in schwerer Weise die ihm \ngemäß § 57 Abs. 3 LBG NRW obliegende Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und \ndem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Gerade einen Finanzbeamten treffe \neine besondere berufsbedingte Pflicht, die Steuergesetze zu achten. Im Hinblick auf das \nDisziplinarmaß sei zu berücksichtigen, dass der Beamte durch die sich über elf Jahre \nerstreckende Steuerhinterziehung mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von knapp 100.000,00 \nDM und nicht zuletzt auf Grund seines planvollen Vorgehens durch den zwischenzeitlichen \nTransfer der Gelder ins Ausland im Jahre 1992 das von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte \nVertrauen und damit auch die Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in \nirreparabler Weise zerstört habe. Dies gelte auch unter mildernder Berücksichtigung dessen, \ndass er lange Zeit unbeanstandet seinen Dienst versehen habe, nicht vorbelastet sei, sich von \nAnfang an voll geständig gezeigt habe, die Beweisunterlagen freiwillig an die Steuerfahndung \nund an die Staatsanwaltschaft herausgegeben habe, eine Geldbuße in Höhe von 20.000,00 DM \nim Rahmen der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowie die nacherhobenen \nSteuern zügig gezahlt habe und schließlich bei dem Transfer seines Vermögens ins Ausland \ntätige Mithilfe durch einen Anlagenberater bei der erfahren habe. \n\n93\n\nIII. \n\n94\n\nDer Beamte hat gegen das am 16. März 2001 verkündete und ihm am 27. März 2001 \nzugestellte Urteil am 27. April 2001 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. \n\n95\n\nWegen des Sachverhalts nimmt der Beamte die Ausführungen des angefochtenen Urteils \nin Bezug und macht diese ausdrücklich zum Gegenstand seiner Berufungsbegründung. Im \nHinblick auf das verhängte Disziplinarmaß führt er im Wesentlichen aus: Bei der Bewertung, \ndass dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, das Beamtenverhältnis zu ihm, dem Beamten, \nfortzuführen, habe das Verwaltungsgericht die Besonderheiten seines Falles nicht hinreichend \ngewürdigt. Als individuelle Besonderheit wäre zunächst einmal zu berücksichtigen gewesen, \ndass er nicht nur seinen Dienst in der Finanzverwaltung über Jahrzehnte pflichtgemäß und \nohne Beanstandungen ausgeübt habe, sondern darüber hinaus durch langjährige Tätigkeit im \nPersonalrat, zuletzt als dessen Vorsitzender, über das allgemeine Pflichtenverhältnis hinaus \nerfolgreich um den Ausgleich der Interessen und Probleme der Beschäftigten mit den Zielen \ndes Verwaltungshandelns bemüht gewesen sei und so in einem besonderen Maße zu einem \nreibungslosen Funktionieren des Finanzamtes beigetragen habe. Weiter sei zu \nberücksichtigen, dass er in den letzen 20 Jahren ausschließlich im technischen Bereich der \nFinanzverwaltung tätig gewesen sei und nicht im Bereich der steuerlichen Veranlagung. Auch \nsei die Art des disziplinarrechtlichen Vergehens nicht ausreichend gewürdigt worden. Hier sei \nhervorzuheben, dass es um Kapitalerträge zuvor versteuerter Geldeinkommen gehe, deren \nBesteuerung allgemein als ungerecht empfunden werde. Zudem sei die Besteuerung des \nKapitals mit Vermögensteuer sogar verfassungswidrig gewesen. Typisch für die allgemeine \nBesteuerungssituation bei den Kapitalerträgen sei auch, dass sog. \"Tafelpapiere\", d.h. \nInhaberschuldverschreibungen als effektive Stücke, die anonym erworben und verkauft und \nbei denen die Zinscoupons entsprechend anonym eingelöst werden könnten, weiterhin legal \nseien. Aus der steuergeschichtlichen Situation sei zudem die Nichterklärung von Zinserträgen \nein Massenphänomen und werde aus den dargelegten Gründen heraus im allgemeinen \nStrafrecht ausgesprochen milde bewertet. Nach allem sei eine mildere disziplinarrechtliche \nSanktion, nämlich eine Degradierung eher schuldangemessen und zur Wahrung der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung auch völlig ausreichend. \n\n96\n\nDer Beamte beantragt,\n\n97\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen. \n\n98\n\nDer Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n99\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n100\n\nSie hält die durch die Disziplinarkammer verhängte Entfernung aus dem Dienst für \nschuldangemessen. Die von dem Beamten angeführten Umstände seien im angefochtenen \nUrteil hinreichend berücksichtigt worden und rechtfertigten kein Absehen von dem \nHöchstmaß der Dienstentfernung. Der Beamte sei untragbar für den öffentlichen Dienst \ngeworden. \n\n101\n\nIV.\n\n102\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) Erfolg. Sie \nführt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme, \nund zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit einem \ngeringeren Endgrundgehalt. \n\n103\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte greift lediglich die \nZumessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Feststellungen der \nDisziplinarkammer an und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grund seiner \nindividuellen Umstände sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Im \nHinblick auf den Sachverhalt macht er sich ausdrücklich die Ausführungen des angefochtenen \nUrteils zu Eigen. \n\n104\n\nEine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist zulässig. Sie hat zur Folge, \ndass der erkennende Disziplinarsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen der \nDisziplinarkammer gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten vorsätzlich begangenen Dienstvergehens des \nBeamten angemessen ist. \n\n105\n\nNach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Beamte ein Dienstvergehen nach \n§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er (vorsätzlich) zum einen durch \nunvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen \nfür die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von \n78.156,00 DM, Kirchensteuer in einer Gesamthöhe von 7.040,24 DM und Solidaritäts-\nZuschlag in einer Gesamthöhe von 1.984,27 DM hinterzogen hat und zum anderen durch \nNichtabgabe bzw. unvollständige Abgabe von Vermögensteuererklärungen für die \nVeranlagungszeiträume 1986 bis 1994 Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 6.730,00 \nDM hinterzogen bzw. für die Veranlagungszeiträume Vermögensteuer in einer Gesamthöhe \nvon 6.800,00 DM zu hinterziehen versucht hat. \n\n106\n\nDurch dieses Verhalten hat der Beamte seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW) schuldhaft verletzt. \n\n107\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische Ahndung \neines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren \nFallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n108\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, \n290 = Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1; Urteil des Senats vom 12. November 2001 - 15d A \n5014/99.O -,\n\n109\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch \ndas Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des \nBerufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amts und \n/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen sind \ndaher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf \nzulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und \nwelcher erzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, \nist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem \nDienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n110\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein \nAmt mit geringerem Endgrundgehalt um eine Gehaltsstufe erforderlich, zugleich aber auch \nausreichend. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 \nAbs. 1 DO NRW) liegen demgegenüber nicht vor, weil sich nicht mit der für eine \nVerurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass der Beamte für den öffentlichen \nDienst objektiv untragbar geworden ist; ein Verbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick \nauf den Restbestand eines Vertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n111\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Beamten \neinzustellen, dass das Dienstvergehen des Beamten objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der \nsich - wie hier - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig \ngemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei \nbesonders aus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - \nunberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen \nhat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße \nsein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche \nRechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der \nAllgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103,184.\n\n113\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu \nerheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem \nMaße gilt dies, wenn ein enger dienstlicher Bezug zu den Kernpflichten des Beamten besteht, \netwa wenn seine dienstlichen Aufgaben eine besondere Vorbildfunktion in eigenen \nAngelegenheiten erwarten lässt. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen ein besonderes, \nfür die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n114\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DokBer B 2000, 299 (dort zu \neinem Zollbeamten).\n\n115\n\nDies gilt in besonderem Maße für Beamte der Finanzverwaltung, deren Aufgabe \nregelmäßig gerade darin besteht, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem \nZusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen \nErklärungsverhalten anzuhalten. \n\n116\n\nVgl. zur Steuerhinterziehung von Finanzbeamten z.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 - \n12d A 3213/95.O -, vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, vom 14. Februar 2000 - 12d A \n5332/98.O - und vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -.\n\n117\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern sein \npflichtwidriges Tun über elf Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen \nTathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit \nseines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat der Beamte aber \nunterlassen und im Gegenteil im Jahre 1992 sein gesamtes Kapitalvermögen - freilich unter \nAnleitung und Hilfestellung seines Anlagenberaters - auf anonymem Weg ins Ausland \ntransferiert. Der Transfer des Geldes erfolgte allein mit dem Ziel, weiterhin Kapitalerträge \nerwirtschaften zu können ohne sie versteuern zu müssen, und sollte zugleich verhindern, dass \nsein entsprechendes Fehlverhalten in Bezug auf die Veranlagungsjahre bis 1992 angesichts \nder Einführung der Zinsabschlagssteuer auffällt. \n\n118\n\nSchließlich gilt es, auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 78.156,00 DM, wobei in neun Veranlagungsjahren ein Betrag von 5.000,00 \nDM deutlich überschritten war, und von Vermögenssteuer in einer Gesamthöhe von \n13.520,00 DM, wobei in Höhe von 6.800,00 DM für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 \nnur ein Versuch vorlag. Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen aus \nKapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1996) 30.138,44 DM sowie die Nichterklärung von \nVermögen von zuletzt über 400.000,00 DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n119\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im Rahmen der \ndisziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juni \n2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.,\n\n120\n\nsind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer \netwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes \nEigengewicht.\n\n121\n\nUnbeschadet der angeführten zu Lasten des Beamten zu wertenden Umstände lässt sich \nandererseits aber ein endgültiger, die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigender \nVertrauensverlust nicht feststellen. Hier gilt es, zu Gunsten des Beamten nachstehende \nUmstände zu berücksichtigen: \n\n122\n\nBesonderes Gewicht misst der Senat dem Umstand zu, dass der Beamte bereits Ende 1996 \nSchritte eingeleitet hat, durch die er ab dem Kalenderjahr 1997 nicht mehr in die Verlegenheit \ngekommen wäre, unrichtige Steuererklärungen abzugeben. Hierzu hat er auf die weitere \ngewinnbringende Anlage seines Geldes verzichtet. \n\n123\n\nSein Verhalten war nach seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung von dem \nüber eine längere Zeit gewachsenen Wunsch getragen, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden, \nund von tätiger Reue bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war es zwar schon zu einer \nDurchsuchung seiner kontoführenden gekommen, über die er den Transfer seines \nGeldes im Jahre 1992 nach veranlasst hatte; indes war insoweit noch kein \nErmittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und stand ein solches - zumal mit Blick auf die \nArt der von dem Beamten getätigten Geschäfte - auch nicht zwingend zu erwarten. \n\n124\n\nDem Beamten ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend entgegen zu halten, \nnicht zugleich sein Fehlverhalten für die Vergangenheit offenbart zu haben. Ihm war aus \nseiner subjektiven Sicht der Weg, durch eine steuerrechtliche Selbstanzeige zugleich im \nHinblick auf die Vergangenheit \"reinen Tisch\" zu machen, verbaut. Denn nach der Beratung \ndurch seinen Verteidiger war es mehr als fraglich, ob eine Selbstanzeige überhaupt \nstrafbefreiend nach § 371 AO anerkannt werden würde. Dieser erläuterte in der \nHauptverhandlung, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Staatsanwaltschaften noch ungeklärt \ngewesen sei, ob schon die Durchsuchung der Hausbank des Steuerpflichtigen ausreiche, eine \nSelbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a) AO auszuschließen. Zweitens habe davon \nausgegangen werden müssen, dass ungeachtet einer Selbstanzeige eine Offenlegung des \nSteuervergehens gegenüber der Disziplinarstelle erfolgen würde, und drittens sei nach \ndamaliger Auffassung die Selbstanzeige für das anschließende Disziplinarverfahren \nunerheblich gewesen. Der Beamte sah sich deshalb für den Fall einer Selbstanzeige nicht nur \nmit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert, sondern rechnete disziplinarrechtlich in \njedem Fall mit der Entfernung aus dem Dienst. Dem widerspricht nicht die Äußerung des \nBeamten in der Hauptverhandlung, er sei darüber erschüttert gewesen, dass die \nDisziplinarkammer auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt habe. Der Senat ist davon \nüberzeugt, dass der Beamte damit allein an eine Hoffnung angeknüpft hat, die er im Verlaufe \ndes Disziplinarverfahrens vor dem Hintergrund des Ausgangs des strafrechtlichen Verfahrens \nund seiner weitergehenden Bemühungen, seiner empfundenen Reue Ausdruck zu verleihen, \nentwickelt hatte. Die Äußerung lässt demgegenüber nicht darauf schließen, dass der Beamte \nbereits Ende 1996 den Ausgang des befürchteten Disziplinarverfahren als offen bewertet und \nbei seiner damaligen Entscheidung, sich nicht selbst anzuzeigen, allein die Furcht vor \nfinanziellen Einbußen durch Degradierung oder Gehaltskürzung und vor einem damit \nverbundenen Ansehensverlust gestanden haben könnte, nicht aber die Sorge vor dem Verlust \nder beruflichen Existenz. \n\n125\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtliche Unrecht des Verhaltens des \nBeamten durch die Staatsanwaltschaft als (nur) gering eingestuft und das Verfahren gegen die \nZahlung einer Geldbuße von 20.000,00 DM nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Die \ndort mildernd berücksichtigten Umstände sind auch im disziplinarrechtlichen Zusammenhang \nzu Gunsten des Beamten einzustellen.\n\n126\n\nHervorzuheben ist zunächst, dass der Beamte ein umfassendes Geständnis abgelegt und \ndie Ermittlungen durch sein kooperatives Verhalten erheblich erleichtert hat. So hat er u.a. \nauch beweiserhebliche Unterlagen, die - da bei einer Tante versteckt - voraussichtlich \nansonsten nicht entdeckt worden wären, aus Anlass der Hausdurchsuchung freiwillig \nherausgegeben. Durch seine tatkräftige Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes \nkonnten die Ermittlungen in äußerst kurzer Zeit abgeschlossen werden. Dabei hat der Beamte \nausführlich zu der Begehungsweise des anonymen Geldtransfers Stellung genommen, \ninsbesondere auch zu den Handlungen der Verantwortlichen seiner kontoführenden \n. Des Weiteren hat der Beamte auch nicht etwa versucht, seine eigenen Tatanteile im \nZusammenhang mit dem Transfer seines Vermögens ins Ausland 1992 zu verharmlosen und \ndie Verantwortung insoweit bei seinem Anlageberater zu suchen. Vielmehr hat er seine \ndamalige eigennützige Motivlage zugestanden und ausdrücklich bestätigt, dass sein \nAnlageberater ihn darauf hingewiesen habe, dass er Zinserträge aus dem Ausland im Inland \nversteuern müsse, und ihm erst im Anschluss daran die Wege eines anonymen Transfers \nseiner Gelder ins Ausland aufgezeigt habe. \n\n127\n\nNach Einleitung des Strafverfahrens gegen sich hat der Beamte zudem - ohne insoweit \nabzuwarten, ob eine Weiterleitung der Daten an seinen Disziplinarvorgesetzten tatsächlich \nerfolgen wird - schon am nächsten Tag das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht und \ndiesem dadurch die Möglichkeit eröffnet, ohne weitere zeitliche Verzögerung zugleich \ndisziplinarrechtliche Schritte in Bezug auf die eröffnete Steuerhinterziehung einzuleiten. \n\n128\n\nDas aufgezeigte Verhalten des Beamten vor und nach Einleitung des strafrechtlichen wie \ndes disziplinarrechtlichen Verfahrens bietet nach alledem ausreichend objektivierbare \nAnhaltspunkte für eine wiedergewonnene Gesetzestreue des Beamten. Es wirkt sich aus, dass \ner zunächst auf weitere Einkünfte zugunsten seiner Steuerehrlichkeit für die Zukunft \nverzichtete und ohne seine Mitwirkung im steuerstrafrechtlichen Verfahren die \nSteuerhinterziehung nicht in vollem Umfang oder nur mit großem Aufwand hätte \nnachgewiesen werden können. Sein Verhalten bietet zugleich hinreichenden Anhalt dafür, \ndass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem - im Übrigen bisher weder \nstrafrechtlich noch disziplinarrechtich auffälligen - Beamten nicht endgültig zerstört ist, und \ndem Dienstherrn im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des von echter Reue ergriffenen, \nzur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses \nzuzumuten ist. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Ansehensschädigung der \nöffentlichen Hand im Falle der Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten regelmäßig \nschwerer wiegt als im Falle eines Beamten der allgemeinen Verwaltung. \n\n129\n\nDabei kann auch nicht übersehen werden, dass der Beamte jedenfalls ab dem 1. Januar \n1988 nicht mehr im Kernbereich der Finanzverwaltung tätig war. Wegen seiner \nPersonalratstätigkeit war der Beamte bereits seit Mitte der 80er Jahre bis zu seiner \nSuspendierung zu 70 v.H. bzw. zuletzt zu 60 v.H. vom Dienst freigestellt. Im Rahmen der \nverbliebenen Dienstausübung zeichnete der Beamte jedenfalls seit Januar 1988 nicht mehr für \nSteuerverfahren verantwortlich. Seither war er beim Finanzamt im sog. technischen Bereich \ntätig. Er war mit der Leitung der Automatisierten Datenverarbeitungsstelle (Verbindungsstelle \nzum Rechenzentrum) betraut. Auswirkungen seines außerdienstlichen Verhaltens auf sein \ndienstliches Verhalten sind auch sonst nicht festzustellen. Vielmehr hat der Beamte seine \ndienstlichen Aufgaben ebenso wie seine Aufgaben als Personalratsvorsitzender ohne \nBeanstandungen ausgeführt. \n\n130\n\nBei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung regelmäßig \nkeinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne aufweist, ist dem \nDienstherrn aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n131\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September 1991 - 1 D 35/90 -, BVerwGE 93, 151, \nvom 9. November 1994 - 1 D 57/93 -, a.a.O., und vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, \n\n132\n\ngrundsätzlich auch in Fällen, in denen der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders \nhoch ist, die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses noch zumutbar. \n\n133\n\nAls besonders hohe Beträge, die bei Beamten der allgemeinen Verwaltung eine \nDienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur Verhängung einer Gehaltskürzung fordern, hat \ndas Bundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,00 DM und 232.000,00 DM \nbezeichnet. \n\n134\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, m.w.N.\n\n135\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem Senat \nhiernach zwar nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen. Das \nbereits hervorgehobene verbleibende Eigengewicht des Dienstvergehens sowie der Umstand, \ndass an einen Beamten der Finanzverwaltung - unbeschadet seines konkreten Tätigkeitsfeldes \n- schon mit Blick auf die Außendarstellung der Behörde im besonderen Maße die Erwartung \nzu stellen ist, sich steuerehrlich zu verhalten, macht allerdings eine disziplinare Ahndung im \nBereich der nächstniedrigeren Maßnahme, d.h. der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem \nEndgrundgehalt notwendig. \n\n136\n\nIn Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten, seines Dienstalters sowie seiner \ngesundheitlichen Situation, die durch die Folgen einer überstandenen Krebsoperation \ngekennzeichnet ist, erachtet der Senat allerdings eine Degradierung um eine Gehaltsstufe als \nausreichend, um das erzieherische Ziel zu erreichen und den generalpräventiven \nGesichtspunkten Rechnung zu tragen. \n\n137\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 DO \nNRW. \n\n138\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n139","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/15d-a-1836-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/15d-a-1836-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296476","retrieved":"2026-07-09 03:19:10.398384+00:00"}}