{"status":"available","doknr":"OLD296473","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0827.12D.A2517.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"12D A 2517/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines \nSteuerhauptsekretärs (A 8) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr zu einem Drittel. Die übrigen Verfahrenskosten \nwerden dem Beamten auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am geborene Beamte wurde nach dem Besuch der \nRealschule und dem Erwerb der mittleren Reife am 1. August 1968 zunächst als \nVerwaltungsangestellter bei dem Finanzamt eingestellt. Mit Wirkung vom \n21. Oktober 1968 wurde er als Steueranwärter unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf übernommen und dem Finanzamt \nzugewiesen. Der Beamte bestand am 14. April 1970 die Laufbahnprüfung für den \nmittleren Dienst mit dem Gesamturteil \"ausreichend\" und wurde daraufhin am 21. \nApril 1970 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum \nSteuerassistenten zur Anstellung (z.A.) ernannt. Am 24. Februar 1972 erfolgte seine \nErnennung zum Steuerassistenten. Der Beamte wurde 1973 zum Steuersekretär, \n1974 zum Steuerobersekretär und 1976 zum Steuerhauptsekretär befördert. Mit \nWirkung vom 5. Dezember 1978 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit verliehen. In der Folgezeit wurde er 1980 zum Steueramtsinspektor und \nzuletzt am 1. Januar 1997 zum Steueramtsinspektor mit Zulage befördert. \n\n4\n\nDer Beamte gehört weiterhin dem Finanzamt an und wird dort seit 1981 \nals Koordinator bzw. Bearbeiter in der Veranlagungsstelle eingesetzt. Die ihm \nerteilten dienstlichen Beurteilungen weisen seit 1986 jeweils das Gesamturteil \"gut\" \n(zum 31.12.1986), \"gut\" (zum 31.12.1989), \"sehr gut\" (zum 31.12.1992) und \"sehr \ngut\" (zum 31.12.1995) auf. \n\n5\n\nDer Beamte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. \nEr ist ledig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. \n\n6\n\nNach vorheriger Durchführung von Vorermittlungen leitete die \nOberfinanzdirektion \n durch Verfügung vom 8. Oktober 1999 - dem Beamten zugestellt am \n13. Oktober 1999 - das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn mit der Begründung \nein, er sei hinreichend verdächtig, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er \nin den Jahren 1989 bis 1998 durch Abgabe unvollständiger \nEinkommensteuererklärungen und Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen \n- die im Einzelnen aufgelisteten - Steuern erheblichen Umfangs hinterzogen habe. \nGleichzeitig ordnete sie gemäß § 91 DO NRW die vorläufige Dienstenthebung des \nBeamten und gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 50 v.H. seiner \nDienstbezüge an. Durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 19. Juli 2000 \nwurden diese vorläufigen Maßnahmen aufgehoben. Der Beamte nahm daraufhin den \nDienst beim Finanzamt \nwieder auf. \n\n7\n\nIn dem durchgeführten Untersuchungsverfahren äußerte sich der beschuldigte \nBeamte zur Sache. Ferner wurden der Wertpapierberater W , der Steuerberater \nM und die Mutter des Beamten, Frau , als Zeugen vernommen. \n\n8\n\nMit der am 22. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift wird \ndem Beamten zur Last gelegt,\n\n9\n\n pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu \nhaben, dass er\n\n10\n\n 1. in den Jahren 1989 bis 1998 unvollständige \nEinkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 \nbis 1997 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe von \ninsgesamt 33.920,-- DM hinterzogen hat,\n\n11\n\n 2. in den Jahren 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis \n1996 Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 6.805,-- DM \nhinterzogen hat.\n\n12\n\n - Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LGB in Verbindung mit § 83 Abs. 1 \nSatz 2 LBG -\n\n13\n\nDie Disziplinarkammer hat auf Grund der Zeugenaussagen, der Einlassungen \ndes Beamten, sowie des übrigen Inhalts der zum Gegenstand der Hauptverhandlung \ngemachten Verfahrensakten den folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n14\n\n\"Zu Anschuldigungspunkt 1.:\n\n15\n\nDer Beamte war seit Mitte der 70er-Jahre Inhaber eines Wertpapierdepots bei \nder \n Das Wertpapierdepot war bankintern dadurch gekennzeichnet, \ndass der Konto-Nr. die Zahl 8 vorangestellt wurde. Ab 1977/78 kaufte der Beamte \nfestverzinsliche Wertpapiere, wobei er die Kaufaufträge unter seinem Namen erteilte. \nDie erworbenen Wertpapiere wurden in das 8er-Depot eingelegt. \n\n16\n\nDer Beamte begann ab 1987 damit, auch Aktien zu kaufen, die er ebenfalls in \ndas 8er-Depot einbrachte. In der Folgezeit veranlasste er am 9. September 1988 die \nTeilung seines Wertpapierdepots:\n\n17\n\nDie Aktien verblieben in dem 8er-Depot. Die festverzinslichen Wertpapiere \nwurden in ein anderen Depot übertragen, das bankintern durch eine der Konto-Nr. \nvorangestellte 18 gekennzeichnet war. Das 18er-Depot lautete ebenfalls auf den \nNamen des Beamten. \n\n18\n\nDas Kapitalvermögen des Beamten belief sich einschließlich der Guthaben auf \nSpar- und Bausparkonten jeweils zum Ende des Jahre in DM\n\n19\n\n1988: 180.288,-- 1991: 252.766,--\n1989: 209.922,-- 1992: 246.383,--\n1990: 204.539,-- \n\n20\n\nEr erzielte in diesen Jahren folgende Dividenden und Zinserträge\n\n21\n\n1988: 11.728,-- 1991: 21.289,--\n1989: 12.968,-- 1992: 20.172,--\n1990: 16.767,-- \n\n22\n\nDer Beamte wurde bis Ende Januar 1999 steuerlich bei dem Finanzamt \nunter der Steuer Nr. 111/2456/0322 geführt und dort für die Veranlagungszeiträume \n1988 bis 1997 jeweils zur Einkommensteuer veranlagt. Er gab in seinen \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1992 folgende Zinseinnahmen \nan\n\n23\n\n1988: 1.661,-- 1991: 3.061,--\n1989 2.176,-- 1992: 4.596,--\n1990 2.549,-- \n\n24\n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht 1991 entschieden hatte, dass die \ndamalige Besteuerung der Kapitaleinkünfte wegen struktureller Erhebungsmängel \nmit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, reagierte der \nGesetzgeber mit dem Zinsabschlaggesetz vom 9. November 1992, das zum 1. \nJanuar 1993 in Kraft trat und den Sparerfreibetrag auf 6.000,-- DM bei Ledigen und \n12.000,-- DM bei Verheirateten erhöhte. Gleichzeitig wurde ein Abschlag auf die \nBesteuerung von Kapitalerträgen in Höhe von 30 v.H. eingeführt, den alle \ninländischen Geldinstitute bei der Auszahlung von Zinserträgen einzubehalten und \nanonym an die Finanzämter abzuführen hatten. Der Kunde erhielt eine \nentsprechende Zinsbescheinigung, die er bei der Jahreseinkommensteuererklärung \nals Vorauszahlungsnachweis vorlegen konnte. Der Zinsabschlag wurde dann mit der \nfestgesetzten Einkommensteuer verrechnet. Da ausländische Geldinstitute diesem \nZinsabschlaggesetz nicht unterlagen, verstärkte sich ab 1992 die Kapitalflucht in das \nAusland, insbesondere in die Schweiz und nach Luxemburg. Diese beiden Länder \nwurden auch deshalb bevorzugt zur Kapitalflucht benutzt, weil dort das \nBankgeheimnis allgemein als sicher galt und grundsätzlich keine Rechtshilfe bei \neinem Verdacht auf Steuerhinterziehung geleistet wurde. \n\n25\n\nDie Zahl der Kunden von Geldinstituten, die Kapital in das Ausland verbringen \nwollten, stieg ab 1992 bis Mitte 1993 sprunghaft an. Denn die neue Rechtslage \nbedeutete insbesondere für die Steuerpflichtigen eine durchgreifende Änderung ihrer \nsteuerlichen Situation, die ihre Zinserträge - wie oft schon in der Vergangenheit - \njeder Einkommens- und Vermögensbesteuerung entziehen wollten. Auf Grund des \nZinsabschlags wäre künftig zumindest ein Abzug von 30 v.H. erfolgt. Da oftmals die \nSteuerpflichtigen eine Angabe der Zinseinkünfte in der Jahressteuererklärung nicht \nbeabsichtigten, wären die Zinserträge zumindest mit diesem Steuersatz belastet \nworden. Nur durch Verbringen des Kapitals in das Ausland war es möglich, auch in \nZukunft die Kapitalerträge und ggf. auch das Kapitalvermögen vollständig der \nBesteuerung zu entziehen. Geldinstitute warben damals verstärkt für Kapitalanlagen \nin Luxemburg und in der Schweiz. Im Vordergrund stand dabei nicht die zu \nerwartende Rendite, sondern das strikt gewahrte Bankgeheimnis in diesen beiden \nLändern, das Verfolgungsmaßnahmen der deutschen Steuerbehörden praktisch \nnicht zuließ. Der Zinsabschlag, Vor- und Nachteile einer Steuerflucht nach \nLuxemburg oder in die Schweiz, die Möglichkeiten des offenen und verschleierten \nGeldtransfers wurden auch in den Medien intensiv diskutiert. \n\n26\n\nDer Beamte suchte Ende 1992 die auf und wandte sich an den \ndortigen Wertpapierberater, den Zeugen W , mit der Bitte, sein 18er-Depot mit \nden festverzinslichen Wertpapieren in das Ausland zur DG Bank Luxembourg zu \nverbringen. Zu diesem Zweck wurde auf seinen Antrag vom 9. Dezember 1992, der \nauch die Berufsangabe \"Finanzbeamter\" enthielt, bei der DG Bank Luxembourg ein \nDepot auf seinen Namen eröffnet und dem Zeugen W eine \"Verwaltungs-\nVollmacht\" erteilt. Die festverzinslichen Wertpapiere, die einen Nennwert von \ninsgesamt 115.000,-- DM sowie 10.000,-- austr. $ hatten, wurden dann Anfang \nJanuar 1993 auf das dortige Depot des Beamten übertragen. Das Depot wurde \nspäter von ihm im März 1999 aufgelöst. Die Guthabenbeträge in Höhe von \n166.338,28 DM wurden am 12. März 1999 auf das Konto des Beamten bei der \nüberwiesen. \n\n27\n\nDas Kapitalvermögen des Beamten belief sich einschließlich der Guthaben auf \nSpar- und Bausparkonten ab 1993 jeweils zum Ende des Jahres in DM\n\n28\n\n1993: 313.328,-- 1996: 350.737,--\n1994: 295.256,-- 1997: 426.215,--\n1995: 311.702,-- \n\n29\n\nIn diesen Jahren erzielte er folgende Dividenden und Zinserträge\n\n30\n\n1993: 14.679,-- 1996: 14.480,--\n1994: 14.943,-- 1997: 13.723,--\n1995: 14.472,-- \n\n31\n\nIn seinen Einkommensteuererklärungen für diese Jahre gab er keine \nZinseinnahmen an. \n\n32\n\nDas Finanzamt legte bei der steuerlichen Veranlagung die Angaben des \nBeamten in dessen Steuererklärungen zu Grunde und setzte die Einkommensteuer \nfür die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 entsprechend fest. \n\n33\n\nDer Beamte suchte nach eigenen Angaben im Oktober 1998 den Zeugen W \nzu einem Beratungsgespräch auf. Im Laufe dieses Gesprächs kam er auf sein Depot \nbei der DG Bank Luxembourg zu sprechen und fragte den Zeugen, ob es möglich \nwäre, das dortige Depot rückwirkend auf den Namen seiner Mutter umzuschreiben. \nDer Zeuge W verneinte dies jedoch. \n\n34\n\nNachdem die am 2. Dezember 1998 durch die Steuerfahndung \ndurchsucht worden war, informierte die Bank alle in Betracht kommenden Kunden, \ndarunter auch den Beamten, über die Durchsuchung. Der Beamte suchte im Januar \n1999 seinen Steuerberater, den Zeugen M , zu einer weiteren steuerlichen \nBeratung auf und sprach mit ihm bei dieser Gelegenheit auch über die \nDurchsuchung der\n . \n\n35\n\nDer Beamte wandte sich zunächst mit Schreiben vom 13. Januar 1999 an das \nFinanzamt und beantragte einen Zuständigkeitswechsels zwecks steuerlicher \nZuordnung zu diesem Finanzamt. Mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 1999 an \ndas Finanzamt kündigte er eine Nacherklärung hinsichtlich seiner \nKapitaleinkünfte in den Jahren von 1998 an. In der Folgezeit erstattete er mit \nSchreiben seines Steuerberaters vom 15. Februar 1999 an das zuständige \nFinanzamt eine Selbstanzeige und erklärte seine Kapitaleinkünfte für die \nJahre 1988 bis 1997.\n\n36\n\nDas Finanzamt setzte daraufhin mit jeweils geänderten \nEinkommensteuerbescheiden folgende Mehrsteuern fest:\n\n37\n\nJahr Bescheid vom Mehrsteuern in DM\n1988 27.05.99 3.544,-- \n1989 27.05.99 3.282,-- \n1990 27.05./21.07.99 4.324,-- \n1991 27.05./24.08.99 5.932,-- \n1992 27.05.99 5.079,-- \n1993 27.05.99 2.408,-- \n1994 27.05.99 2.390,-- \n1995 27.05.99 2.349,-- \n1996 27.05.99 2.391,-- \n1997 27.05.99 2.221,-- \nSumme 33.920,-- \n\n38\n\nDie geänderten Einkommensteuerbescheide sind mit Ablauf der Einspruchsfrist \nbestandskräftig geworden. Der Beamte hat die festgesetzten Mehrsteuern aus \nGuthabenbeträgen seines Kontos bei der gezahlt.\n\n39\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.:\n\n40\n\nDer Beamte reichte dem Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 1989 \nbis 1996 keine Vermögensteuererklärungen ein. Dies hatte zur Folge, dass das \nFinanzamt keine Vermögensteuer gegen ihn festsetzte. \n\n41\n\nMit Schreiben seines Steuerberaters vom 15. Februar 1999 erstattete der \nBeamte eine Selbstanzeige und erklärte in der Folgezeit seine vollständigen \nVermögenswerte. Das Finanzamt setzte daraufhin folgende \nVermögensteuerbeträge gegen den Beamten erstmalig fest:\n\n42\n\nJahr Bescheid vom Mehrsteuern in DM\n1989 27.05./31.08.99 595,-- \n1990 27.05./31.08.99 595,-- \n1991 27.05./31.08.99 595,-- \n1992 27.05./31.05.99 865,-- \n1993 27.05.99 835,-- \n1994 27.05./31.05.99 1.160,-- \n1995 27.05.99 1.080,-- \n1996 27.05.99 1.080,-- \nSumme 6.805,-- \n\n43\n\nDie Vermögensteuerbescheide sind gleichfalls bestandskräftig. Der Beamte hat \ndie festgesetzten Mehrsteuern gezahlt. \n\n44\n\nAuf Grund der Selbstanzeige des Beamten vom 15. Februar 1999 hatte das \nFinanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 21. April 1999 ein \nStrafverfahren gegen ihn wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger \nEinkommensteuererklärungen und die Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen \neingeleitet. Die Staatsanwaltschaft bejahte nach Abschluss der Ermittlungen die \nstrafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 371 AO und stellte das \nVerfahren durch Verfügung vom 22. Juli 1999 - 302 Js 221/99 - gemäß § 170 Abs. 2 \nStPO ein.\"\n\n45\n\nDer Beamte hat sich zu den Vorwürfen im Disziplinarverfahren ausweislich der \ndiesbezüglichen Feststellungen im Urteil der Disziplinarkammer im Wesentlichen wie \nfolgt eingelassen:\n\n46\n\nDie Angaben, die er in seiner Selbstanzeige vom 15. Februar 1999 und im \nanschließenden Besteuerungsverfahren gemacht habe, seien unrichtig gewesen. Ein \nTeil des Kapitals, nämlich die zunächst in dem 18er-Depot aufbewahrten und später \nnach Luxemburg verbrachten festverzinslichen Wertpapiere seien nicht sein \nEigentum gewesen. Eigentümerin sei vielmehr seine Mutter gewesen. \n\n47\n\nDieses Kapital und die daraus resultierenden Erträge seien deshalb steuerlich \nseiner Mutter zuzurechnen. Bei den Anlagebeträgen habe es sich im Wesentlichen \num ererbtes Geld seiner Mutter gehandelt. Diese habe beim Tod ihres Vaters im Jahr \n1974 ca. 50.000,-- DM bis 60.000,-- DM geerbt. Zunächst habe sich dann sein Vater \num die Anlage des Geldes gekümmert und in erster Linie abgezinste Sparbriefe \ngekauft. Später habe er, der Beamte, seinem Vater vorgeschlagen, die Gelder in \nfestverzinslichen Wertpapieren bei der anzulegen, um höhere Erträge \nzu erzielen. Dem habe sein Vater zugestimmt. Dabei seien sie der Einfachheit halber \nübereingekommen, die Kapitalanlage auf seinen Namen zu tätigen, da er bei der \n bereits ein Konto gehabt habe. Damit sei keine Schenkung der Gelder \noder der festverzinslichen Wertpapiere an ihn beabsichtigt gewesen. Wegen ihres \nZusammenlebens in einem Haushalt und ihres engen verwandtschaftlichen \nVerhältnisses sei es jedoch nie zu einer schriftlichen Vereinbarung über die \ntreuhänderische Verwaltung des Kapitals gekommen. Es existiere vielmehr ein \ngemeinschaftlich errichtetes Testament seiner Eltern, in dem diese sich gegenseitig \nzu Erben eingesetzt hätten. \n\n48\n\nDer erstmalige Kauf von festverzinslichen Wertpapieren durch ihn bei der \n sei 1977 oder 1978 erfolgt. Soweit in der Folgezeit Wertpapiere fällig \ngeworden seien, habe er die Beträge erneut angelegt. Zu einem Geldrückfluss an \nseine Eltern sei es in den Folgejahren nie gekommen. Nach dem Tode seines Vaters \nim Jahre 1989 habe er dann seiner Mutter die Einzelheiten des Depots offen gelegt. \nVon einer Schenkung an ihn sei auch zu diesem Zeitpunkt nie die Rede gewesen. \nAuch an seine Mutter seien zunächst keine Rückzahlungen frei werdender Gelder \naus dem Depot erfolgt. Später habe es dann am 27. Juli 1994 eine Rückzahlung an \nihn in Höhe von 10.700,-- DM aus Luxemburg gegeben. Dieses Geld habe seine \nMutter erhalten und für verschiedene Anschaffungen verwendet. Im Übrigen habe er \nselbst von seinem Girokonto in den Jahren 1996 bis 1998 insgesamt sechs Beträge \nin Höhe von 2.000,-- DM bis 4.800,-- DM an seine Mutter überwiesen. Soweit \nKapitalanlagen in dem Luxemburger Depot fällig geworden seien, habe er diese \nerneut angelegt und in dem Depot belassen. In all den Jahren habe er sich über die \nVersteuerung der Zinsen, die mit den im Luxemburger Depot befindlichen \nWertpapieren erzielt worden seien, keine intensiven Gedanken gemacht. Zwar sei \nihm bewusst gewesen, dass wegen der Führung des Depots auf seinen Namen ein \nsteuerrechtliches Zurechnungsproblem bestehen könnte. Für ihn habe es aber \neindeutig festgestanden, dass es sich um Kapital und Kapitalerträge seiner Eltern \nbzw. später seiner Mutter gehandelt habe. Für diese habe er durch überschlägige \nBerechnungen festgestellt, dass keine Steuerpflicht bestanden habe, da das zu \nversteuernde Einkommen unter dem Eingangssatz der Splittingtabelle gelegen habe. \nDarüber, dass möglicherweise allein deshalb die Zinserträge bei ihm zu versteuern \ngewesen seien, weil das Depot auf seinen Namen lautete, habe er sich keine \nGedanken gemacht. \n\n49\n\nNachdem der Zeuge M ihm geraten habe, mittels einer Selbstanzeige die \nKapitaleinkünfte und das Kapital nachzuerklären, habe er dies dann mit dessen Hilfe \ngetan. Die nachzuentrichtenden Steuern sowie die Gebühren seines Steuerberaters \nund seines Rechtsanwaltes habe er nach Auflösung des Luxemburger Depots im \nMärz 1999 von den auf sein Konto überwiesenen Geldern bezahlt. Im Übrigen habe \ner unter dem 12. Oktober 1999 mit seiner Mutter eine schriftliche Vereinbarung \ngetroffen, ihr die verbliebenen Beträge spätestens bis zum 10. Januar 2000 auf ein \nvon ihr zu errichtendes Konto einzubezahlen. Dies sei zwischenzeitlich auch \ngeschehen. \n\n50\n\nUnter Würdigung dieser Einlassung hat die Disziplinarkammer in ihrem Urteil \nweiter festgestellt:\n\n51\n\n\"Die Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, ihn zu entlasten. Nach dem \nErgebnis der Hauptverhandlung ist zur Überzeugung der Disziplinarkammer \nerwiesen, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte vorsätzliche Steuerhinterziehung \nbegangen und dadurch die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Soweit \ner durch seine Einlassung im Disziplinarverfahren den Tatvorwurf bestreitet, stellt \nsich sein Vorbringen als bloße Schutzbehauptung dar. Der Beamte war in den \nmaßgeblichen Veranlagungszeiträumen Eigentümer der festverzinslichen \nWertpapiere. Er hat die Wertpapiere mit dem von seinen Eltern erhaltenen Geld im \neigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft. Er allein war Inhaber zunächst \nder 18er-Depots bei der und später des Depots bei der DG Bank \nLuxembourg. Die daraus resultierenden Zinserträge sind seinem Konto \ngutgeschrieben worden. Nur er selbst war berechtigt, über das Kapital und die \nErträge daraus zu verfügen und hat dies auch getan. Für das von ihm erstmals \nbehauptete Treuhandverhältnis spricht nichts. Insbesondere fehlt es an jedem \nschriftlichen Beleg oder Nachweis der behaupteten Treuhänderschaft. Der Beamte \nhat in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt ein solches Treuhandverhältnis etwa in \nseinen Einkommensteuererklärungen behauptet. Auch in der Selbstanzeige oder \ndem anschließenden Steuerfestsetzungsverfahren war keine Rede hiervon. Vielmehr \nhat der Beamte durch seine Angaben bestätigt, Eigentümer dieser Wertpapiere und \nder daraus erzielten Kapitalerträge zu sein. Dieser Sachverhalt ist daher auch im \nSteuerstrafverfahren nach § 371 AO und in den bestandskräftigen \nSteuerfestsetzungsbescheiden zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen hat der Beamte \nnach Auflösung des Luxemburger Depots als Eigentümer über diese Geldbeträge \nverfügt und sie auf sein Konto bei der verbringen lassen. Er hat \nhieraus die von ihm nachzuentrichtenden Steuern einschließlich der \nHinterziehungszinsen und die Kosten für die Inanspruchnahme seines \nSteuerberaters sowie seines Rechtsanwalts gezahlt, ohne dass seine Mutter als \nangebliche Treuhänderin hiervon Kenntnis oder etwa ihre Zustimmung dazu erteilt \nhatte.\"\n\n52\n\nDie Disziplinarkammer hat den von ihr festgestellten Sachverhalt dahin \ngewürdigt, dass der Beamte durch die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung \nseine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt und \ndamit ein Dienstvergehen begangen habe. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO \nhabe hier einer Verwertung der Erkenntnisse, welche weitgehend auf den Angaben \ndes Beamten in dessen Selbstanzeige beruhten, im Disziplinarverfahren nicht \nentgegen gestanden. Hinsichtlich des Disziplinarmaßes hat die Disziplinarkammer \nauf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Nach dem Gewicht der \nVerfehlung sei hier die Höchstmaßnahme unabweisbar geboten. Erschwerend fielen \ndabei ins Gewicht: Der enge Bezug zu seinem dienstlichen Pflichtenkreis, die \nFortsetzung des steuerunehrlichen Verhaltens über zehn Jahre, die Größenordnung \nder hinterzogenen Steuern, die ab 1993 getroffenen zielgerichteten Maßnahmen, um \nsein Kapitalvermögen und die daraus erzielten Erträge der gesetzlichen Besteuerung \nzu entziehen, die von Eigennutz und Bedenkenlosigkeit gegenüber seinen Pflichten \nals Steuerbürger und Finanzbeamter geprägte Vorgehensweise. Besondere \nUmstände oder Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der \nHöchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Daran ändere auch \ndie Selbstanzeige des Beamten nichts. Maßgeblich für den Entschluss zur \nSelbstanzeige seien hier nicht die Einsicht in das Fehlverhalten oder eine freiwillige \nRückkehr zur Steuerehrlichkeit gewesen, sondern der Druck eines aktuell drohenden \nSteuerstrafverfahrens mit der konkreten Gefahr einer strafrechtlichen Überführung. \nSo habe der Beamte vor Erstattung der Selbstanzeige zunächst versucht, die von \nihm begangene Steuerhinterziehung anderweitig zu verschleiern, nämlich durch eine \nrückwirkende Umschreibung seines Luxemburger Depots auf den Namen seiner \nMutter, womit er sich als bloßer Treuhänder habe darstellen wollen. Darüber hinaus \nsei dem Beamten im Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige (15. Februar 1999) \nbereits die zuvor erfolgte Durchsuchung seiner Hausbank ( ) \nbekannt gewesen. \n\n53\n\nGegen das ihm am 17. Mai 2001 (durch Niederlegung) zugestellte Urteil hat der \nBeamte durch seinen Verteidiger am 13. Juni 2001 - zunächst in vollem Umfang - \nBerufung eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet: Das \nangegriffene Urteil kranke durchgehend daran, dass die von ihm - dem Beamten - \nabgegebenen Erklärungen lapidar als \"Schutzbehauptung\" abgetan würden und \ndarüber hinaus auch eine Auseinandersetzung mit den übrigen im \nUntersuchungsverfahren erhobenen Beweisen, soweit diese seinen Sachvortrag \nstützten, nicht stattfinde. Völlig übergangen worden sei etwa die Aussage seiner \nMutter, welche das von ihm vorgetragene Treuhandverhältnis bestätigt habe. Die \nAnnahme der Disziplinarkammer, er habe die Selbstanzeige erst unter dem Eindruck \nder ihm bekannten Durchsuchung der durch die Steuerfahndung \nabgegeben, werde dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Untersuchungsverfahren \nebenso wenig gerecht. So habe er seinen Steuerberater erstmals Anfang November \n1998 in der betreffenden Angelegenheit aufgesucht, wobei es bereits das Ergebnis \ndes damaligen Gespräches gewesen sei, eine Nachbesteuerung herbeizuführen. \nVon der Durchsuchung der habe er demgegenüber erst gegen \nEnde Januar 1999 erfahren. Es wäre ihm unmöglich gewesen, innerhalb der von \njenem Zeitpunkt bis zu dem Schreiben vom 15. Februar 1999 verbleibenden kurzen \nZeitspanne alle für die Nacherklärung erheblichen Daten neben seiner beruflichen \nTätigkeit zusammenzutragen. Das Schreiben vom 13. Januar 1999 betreffend einen \nZuständigkeitswechsel des Finanzamtes sei in diesem Zusammenhang ein weiteres \nIndiz dafür, dass der Entschluss, eine Nachbesteuerung herbeizuführen, nicht erst \nunter dem Eindruck der Durchsuchung der gefasst worden sei. \n\n54\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte letztlich eingeräumt, ihm \nsei trotz des bisher gegenteiligen Vortrags immer klar gewesen, dass er und nicht \netwa seine Mutter der Steuerpflichtige war. Zu der insoweit bisher falschen \nSachdarstellung sei es auf den Rat seines Verteidigers hin gekommen, nach der \nErstattung der Selbstanzeige und Einstellung des Steuerstrafverfahrens nunmehr im \nDisziplinarverfahren die Betonung auf den Umstand zu legen, dass es sich um Geld \nseiner Mutter gehandelt habe. Aus Unwissenheit habe er sich dann in die bisherige \nVorgehensweise der Argumentation \"reinreiten lassen\". Der Beamte hat vor diesem \nHintergrund zugleich die Berufung in der Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt. \n\n55\n\nDer Beamte beantragt,\n\n56\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \n\n57\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n58\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und eine \nRangherabsetzung auszusprechen. \n\n59\n\nII.\n\n60\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) \nErfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der \nDisziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt \nderselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. \n\n61\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der \nSenat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer in dem \nangefochtenen Urteil gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens des Beamten der \nvorsätzlichen Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer angemessen \nist.\n\n62\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische \nAhndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine \nalle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, 290 = Buchholz \n235 § 17 BDO Nr. 1; Urteil des Senats vom 12. \nNovember 2001 - 15d A 5014/99.O -,\n\n64\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es \nist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, \ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder \ndas Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der \nDienststelle, des Amts und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende \noder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den \nöffentliche Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher \nerzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn \nendgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein \nVerbleiben im Dienst ist dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n65\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die \nVersetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt um zwei Stufen erforderlich, \nzugleich aber auch ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) liegen demgegenüber nicht vor, \nweil sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, \ndass der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden ist; ein \nVerbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick auf den Restbestand eines \nVertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n66\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst einzustellen, \ndass das Dienstvergehen des Beamten objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich \n- wie hier - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig \ngemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich \ndabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares \nVerhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche \nAufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das \nbeeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D \n57.93 -, BVerwGE 103,184.\n\n68\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich \nauch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. \nIn gesteigertem Maße gilt dies, wenn ein enger dienstlicher Bezug zu den \nKernpflichten des Beamten besteht, etwa wenn seine dienstlichen Aufgaben eine \nbesondere Vorbildfunktion in eigenen Angelegenheiten erwarten lassen. Bereits dies \nverleiht einem Dienstvergehen ein besonderes, für die Maßnahmebemessung \nbedeutsames Gewicht. \n\n69\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, a.a.O. (dort zu einem Zollbeamten).\n\n70\n\nEin solcher Fall ist im Zusammenhang mit Steuerdelikten bei Finanzbeamten \ngegeben, deren Aufgabe regelmäßig gerade darin besteht, die Steuerehrlichkeit zu \nüberprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit \nund zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. \n\n71\n\nVgl. dazu z.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 \n- 12d A 3213/95.O -, vom 29. April 1999 - 12d A \n1476/98.O -, vom 14. Februar 2000 - 12d A \n5332/98.O - und vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O -.\n\n72\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern \nsein pflichtwidriges Tun über zehn (Einkommensteuer) bzw. acht (Vermögensteuer) \nVeranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für \nihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns \nnachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat der Beamte aber \nunterlassen und im Gegenteil im Jahre 1993 seinen Depotbestand an \nfestverzinslichen Wertpapieren ins Ausland transferiert mit dem Ziel, auch in Zukunft \nweiterhin keine Steuern aus seinen Kapitalerträgen zahlen zu müssen und zugleich \nzu verhindern, dass sein Fehlverhalten in Bezug auf die Veranlagungsjahre bis 1992 \nsich angesichts der Einführung der Zinsabschlagsteuer offenbaren könnte. \n\n73\n\nSchließlich gilt es auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 33.920,00 DM, wobei in zwei Veranlagungsjahren jeweils ein \nBetrag von 5.000,00 DM überschritten war, und von Vermögenssteuer in einer \nGesamthöhe von 6.805,00 DM. Dem zu Grunde lag die Nichtangabe von Einnahmen \naus Kapitalvermögen in Höhe von in den letzten Jahren jeweils ca. 14.000,00 DM \nsowie die Nichterklärung von Vermögen von zuletzt über 400.000,00 DM. \nHinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n74\n\nvgl. zur entscheidenden Bedeutung des \nGesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im \nRahmen der disziplinaren Ahndung von \nSteuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil \nvom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.,\n\n75\n\nsind nicht zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen \n\"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes \nEigengewicht.\n\n76\n\nUnbeschadet der angeführten zu Lasten des Beamten zu wertenden Umstände \nlässt sich aber ein endgültiger, die Verhängung der Höchstmaßnahme \nrechtfertigender Vertrauensverlust (noch) nicht festzustellen. Hier gilt es zu Gunsten \ndes Beamten nachstehende Umstände zu berücksichtigen: \n\n77\n\nAbgesehen davon, dass der Beamte bis zu den angeschuldigten Vorgängen \ndisziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet gewesen ist und er darüber \nhinaus in seiner dienstlichen Tätigkeit seit geraumer Zeit gute bis sehr gute \nLeistungen gezeigt sowie - nach Angaben des Vertreters der obersten \nDienstbehörde in der Berufungshauptverhandlung - hieran auch in der Zeit nach \nAufhebung seiner Suspendierung wieder angeknüpft hat, ist in diesem \nZusammenhang insbesondere die Selbstanzeige des Beamten in Verbindung mit \nseinem in der Berufungshauptverhandlung gezeigten aufrichtigen und reuigen \nVerhalten in die Gesamtwürdigung einzustellen.\n\n78\n\nDie Selbstanzeige wirkt sich hier - wenn auch nicht mit dem im Falle einer sog. \n\"freiwilligen\" Selbstanzeige in die Gesamtabwägung einzustellenden besonderen \nGewicht - nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen maßnahmemildernd aus: \n\n79\n\nÄhnlich wie, wenn nicht sogar noch mehr als ein nach Entdeckung der Tat \nabgelegtes Geständnis ist die unter den Voraussetzungen des § 371 AO, d.h. (in der \nRegel) vor vollständiger Entdeckung der Tat, abgegebene Selbstanzeige unabhängig \nvon den jeweiligen Beweggründen ein objektives Zeichen für eine wiedergewonnene \nGesetzestreue und Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, DÖD 2000, 290.\n\n81\n\nMildernd berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass \ndurch die Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO grundsätzlich die Bereitschaft zur \nrückhaltlosen Offenlegung der Verfehlung bekundet wird und dass sich hierdurch (in \naller Regel) die Beweislage entscheidend zu Lasten des Täters verändert, weil ggf. \nohne seine Mitwirkung die Tat nicht vollständig entdeckt worden wäre oder sie nur \nmit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Die vorgenannten \nGesichtspunkte greifen auch dann, wenn im Einzelfall die - engeren - \nVoraussetzungen für eine \"freiwillige\" Offenbarung vor Tatentdeckung, d.h. eine \nsolche aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung, nicht gleichzeitig \nmit vorliegen. \n\n82\n\nEbenso BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, a.a.O.\n\n83\n\nDem widerspricht nicht, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung vor \nallem das besondere Gewicht einer \"freiwilligen\" Selbstanzeige, d.h. einer solchen \naus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung, herausgestellt hat; \n\n84\n\nvgl. etwa Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A \n4145/99.O -, RiA 2001, 300 = NVwZ-RR 2001, 775, \nsowie Urteile vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O - und vom 12. November 2001 - 15d A \n5014/99.O -; \n\n85\n\ndie Berücksichtigungsfähigkeit auch einer \"einfachen\" Selbstanzeige als \nMilderungsgrund mit (allerdings im Verhältnis zur \"freiwilligen\" Selbstanzeige \ngeringerem) Gewicht wird dadurch nicht ausgeschlossen. \n\n86\n\nIn diese Richtung gehend auch schon \nSenatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -, RiA 2002, 43.\n\n87\n\nDavon ausgehend ist vorliegend allein eine \"einfache\" Selbstanzeige \neinzustellen. An einer Selbstanzeige in Gestalt einer - dem insoweit anerkannten \n(allgemeinen) Milderungsgrund gleichkommenden - \"freiwilligen\" Offenbarung vor \nTatentdeckung fehlt es hier vor dem Hintergrund, dass die Selbstanzeige erst nach \nund in Kenntnis der Durchsuchung der Hausbank erfolgt ist. Unerheblich ist dabei, ob \nsich der Beamte bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Selbstanzeige entschlossen \nhat. Ausschlag gebend sind hierfür folgende Erwägungen: \n\n88\n\nIn Bezug auf den anerkannten (allgemeinen) Milderungsgrund der freiwilligen \nOffenbarung vor Tatentdeckung vertritt die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts den - von dem erkennenden Senat geteilten - \nStandpunkt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, wann der Täter die Absicht zur \nOffenbarung (bzw. Wiedergutmachung des Schadens) gefasst hat; hinzu kommen \nmuss vielmehr eine objektivierbare Dokumentation nach außen. Letzteres geschieht \nim Falle der Offenbarung gerade durch diese selbst, sodass es für die Beurteilung \nihrer \"Freiwilligkeit\" maßgeblich auf den Offenbarungszeitpunkt ankommt. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 6. September 1994 \n- 1 D 18.94 -, DÖD 1995, 164.\n\n90\n\n(In besonderer Weise) Mildernd zu Gunsten des Beamten wirkt sich in diesem \nZusammenhang nämlich nicht schon das bloße Vorhandensein einer - auf ein \ngünstigeres Persönlichkeitsbild schließen lassenden - inneren Einstellung als solches \naus, sondern letztlich erst das Offenbaren dieser inneren Einstellung nach außen, \nohne dass der Betroffene hierzu durch die Entwicklung gezwungen worden wäre. \n\n91\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997 \n- 1 D 74.96 -, DÖD 1998, 69. \n\n92\n\nWendet man diese Grundsätze, wie es gerechtfertigt erscheint, auch auf den \nspeziellen Fall einer Offenbarung im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO an, so \nkann es entgegen der Auffassung des Beamten nicht darauf ankommen, welche \ninnere Einstellung er bereits bei dem Gespräch mit seinem Steuerberater, dem \nZeugen M , am 6. November 1998 gehabt hat und ob er insbesondere bereits \ndamals (aus eigenem Antrieb?) im Grundsatz zur Abgabe einer Selbstanzeige durch \nsteuerliche Nacherklärung von Einnahmen aus Kapitalvermögen bereit war. Denn \n\"interne\" Gespräche oder (Vor-)Überlegungen zwischen dem Steuerpflichtigen und \ndem Steuerberater seines Vertrauens reichen für eine Dokumentation eines etwaigen \nOffenbarungswillens nach außen noch nicht aus. Die Frage, ob in diesem \nZusammenhang zwingend eine Offenbarung gegenüber dem Dienstherrn bzw. der \nfür diesen handelnden Dienststelle zu fordern ist oder ob es auch ausreichen mag, \nwenn der betroffene Beamte sein Fehlverhalten sonstigen amtlichen Stellen wie etwa \nPolizei oder Staatsanwaltschaft in der Erwartung zur Kenntnis gibt, dass diese \nStellen die zuständige Dienststelle unverzüglich unterrichten, \n\n93\n\nvgl. hierzu - für den allgemeinen \nMilderungsgrund der freiwilligen Offenbarung \nbejahend - BVerwG, Urteil vom 6. September 1994 - \n1 D 18.94 -, a.a.O.,\n\n94\n\nstellt sich im vorliegenden Fall nicht und bedarf daher keiner Entscheidung. \n\n95\n\nHier hat - wenn überhaupt - frühestens mit der schriftlichen Ankündigung der \nSelbstanzeige, d.h. dem Schreiben an das Finanzamt vom 1. Februar \n1999 (eingegangen am selben Tage) eine Dokumentation des Offenbarungswillens \nnach außen stattgefunden, wobei sogar sehr zweifelhaft ist, ob ein solcher Wille \nangesichts der recht vagen Angaben in dem Schreiben (bloßer Hinweis auf eine \nbeabsichtigte Überprüfung auch der Kapitalerträge in den Vorjahren) seinerzeit \nschon ausreichend bekundet wurde. Jedenfalls verhält sich aber das \nvorangegangene Schreiben an das Finanzamt vom 13. Januar 1999, auf \nwelches der Beamte in seiner Berufungsbegründung maßgeblich mit abhebt, bei der \ngebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont eindeutig noch nicht \nzu der Frage der Offenlegung eines etwaigen Fehlverhaltens. Der dortige, jedenfalls \nschriftlich nicht weiter begründete Antrag, einen Wechsel hinsichtlich der steuerlichen \nZuordnung des Beamten zu seinem Veranlagungsfinanzamt vorzunehmen, kann \nallenfalls als Vorbereitungshandlung für die nachfolgende, hier im Kern erst mit dem \nSchreiben des Steuerberaters vom 15. Februar 1998 (Eingang 16. Februar 1998) \nerfolgte Offenbarung in Gestalt der Nacherklärung bisher unversteuerter Einnahmen \naus Kapitalvermögen betreffend die Veranlagungsjahre 1988 bis 1997 angesehen \nwerden. \n\n96\n\nWie der Beamte selbst angegeben hat, hat er (jedenfalls) Ende Januar 1999 von \nder Durchsuchung seiner Hausbank, der , erfahren. Das deckt sich im \nKern mit der Aussage seines Steuerberaters, des Zeugen M , im \nUntersuchungsverfahren. Jener hat dort bekundet, zu einem (späteren) Termin \"im \nJanuar 1999\" erstmalig mit dem Beamten über die Durchsuchung der \ngesprochen zu haben. Der Zeuge W , Wertpapierberater der , konnte zu \ndem Zeitpunkt der - nach seiner Erinnerung als solche allerdings erfolgten - \nUnterrichtung der Bankkunden, darunter des Beamten, über die Durchsuchung der \nBank keine zeitlich exakten Angaben mehr machen, sodass Zweifel an der \nRichtigkeit einer Unterrichtung des Beamten jedenfalls noch im Januar 1999 nicht \ngerechtfertigt sind. \n\n97\n\nHiervon ausgehend wusste der Beamte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der \nAbgabe seiner Selbstanzeige (ggf. auch unter Einschluss der schriftlichen \nVorankündigung) bereits von der Durchsuchung seiner Hausbank. Anders als in der \nKonstellation, dass bislang lediglich allgemein in den Medien über Durchsuchungen \nvon Kreditinstituten durch die Steuerfahndung berichtet wurde, \n\n98\n\nvgl. dazu, dass das Wissen davon der freiwilligen \nAbgabe einer Selbstanzeige grundsätzlich noch nicht \nentgegensteht, Senatsurteil vom 7. August 2001 \n- 15d A 4172/00.O -,\n\n99\n\nerachtet der Senat das Wissen um die Durchsuchung der eigenen Hausbank des \nBeamten, auch nach zwischenzeitlich vorgenommenen (potentiell rückverfolgbaren) \nTransfers von Vermögen ins Ausland, für einen Umstand, der in aller Regel - und so \nauch hier - schon geeignet ist, bei dem Betroffenen eine konkrete Furcht vor einer \nkurz bevorstehenden Entdeckung steuerlicher Verfehlungen zu begründen. In einem \nderartigen Fall handelt der Betroffene, der erst danach eine Selbstanzeige abgibt, \nnicht mehr wesentlich aus eigenem Antrieb (\"aus freien Stücken\"), sondern unter den \nZwängen der inzwischen zugespitzten Entwicklung. Das gilt auch dann, wenn er \nnoch nichts davon weiß, ob auch schon konkret gegen ihn selbst ermittelt wird. \n\n100\n\nDie Einbeziehung der Größenordnung des Hinterziehungsbetrages führt hier \nnicht dazu, das Gewicht der vorliegenden \"einfachen\" Selbstanzeige weiter zu \nmindern, und steht damit der Annahme einer noch fortbestehenden restlichen \nVertrauensbasis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn nicht entgegen. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass der hinterzogene Gesamtbetrag zwar - wie \nschon dargelegt - nicht als unbedeutend vernachlässigt werden kann, er aber auf der \nanderen Seite auch nicht außergewöhnlich hoch ist und dabei insbesondere nicht die \n- (i.d.R.) sechsstellige - Höhe erreicht, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nRechtsprechung in Bezug auf Steuerdelikte von Beamten der allgemeinen \nVerwaltung bei der Abgrenzung zwischen den Disziplinarmaßnahmen der \nHerabstufung und der Gehaltskürzung als besonders hoch eingestuft hat. \n\n101\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2000 \n- 1 D 21.99 -, m.w.N. \n\n102\n\nWenn man zusätzlich die auf die einzelnen Veranlagungsjahre entfallenden \nHinterziehungsbeträge mit in den Blick nimmt, wird dieser Gesichtspunkt noch \nunterstützt. Jene Beträge liegen zumeist unter und nur in wenigen (zwei) \nVeranlagungszeiträumen über der in dem Erlass des Bundesministeriums der \nFinanzen vom 10. Mai 2000 - IV A 4 - S 0130 - 19/00 - enthaltenen grundsätzlichen \nMitteilungsgrenze von 5.000,00 DM bzw. - jetzt - 2.500,00 EUR, wobei dieser den \nBegriff des \"zwingenden öffentlichen Interesses\" i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO - wenn \nauch ohne Rechtsverbindlichkeit für die Gerichte - konkretisierend interpretierenden \nGrenze ein gewisser Anhalt wohl auch für das disziplinare Eigengewicht der jeweils \nin Rede stehenden Steuerhinterziehung entnommen werden kann. \n\n103\n\nVgl. zu diesem Ansatz - dort allerdings im \nZusammenhang mit einer \"freiwilligen\" \nSelbstanzeige - Senatsurteil vom 7. August 2001 \n- 15d A 4172/00.O -.\n\n104\n\nBei der Gewichtung des Umstands der Selbstanzeige gilt es weiter zu \nberücksichtigen, dass der Beamte im Zuge des Disziplinarverfahrens von ihr \nzunächst abgerückt war, indem er im Zusammenhang mit dem behaupteten \nTreuhandverhältnis und seiner angeblichen Vorstellung, nicht er, sondern seine \nMutter sei steuerpflichtig gewesen, zu seiner Verteidigung einen - wie sich in der \nHauptverhandlung vor dem Senat herausgestellt hat - von Vornherein unzutreffenden \nSachverhalt unterbreitet hat. Er war damit nicht (mehr) vorbehaltlos zur \nSteuerehrlichkeit zurückgekehrt. Der Beamte hat indes in der \nBerufungshauptverhandlung letztlich doch (wieder) zur Ehrlichkeit zurückgefunden \nund die nötige Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er vermochte dabei auch sein \nvorheriges unglückliches Hineinschlittern in eine - auf Anraten seines Verteidigers - \nan prozesstaktischen Erwägungen ausgerichtete, dabei in der Sache unaufrichtige \nDarstellung des Geschehens für den Senat nachvollziehbar aufzuzeigen. Er war im \nWesentlichen schlecht beraten und hat die möglichen disziplinaren Folgen seiner \nUnehrlichkeit nicht genügend reflektiert. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang \nzu Gunsten des Beamten auch zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung \nvor dem Senat zum ersten Mal Gelegenheit hatte, selbst seine Sicht der Dinge \nmündlich vorzutragen; diese Gelegenheit hat der Beamte genutzt.\n\n105\n\nIm Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beamte - unbeschadet der \nfehlenden \"Freiwilligkeit\" seiner Selbstanzeige sowie der zunächst zum Zwecke \nseiner Verteidigung im Disziplinarverfahren angewandten Tricks bzw. vorgebrachten \nLügenmärchen - am Ende, sei es auch nach gewissen \"Anstößen\" durch den Senat, \nzur Wahrheit und Ehrlichkeit zurückgekehrt ist und für die Zukunft - glaubhaft - eine \nHinwendung zur Gesetzestreue und Beachtung seiner Dienstpflichten angekündigt \nhat. Aufgrund dessen wie auch des in der Hauptverhandlung insgesamt gewonnenen \nEindrucks, dass der Beamte in erster Linie aus Unwissenheit und infolge \nunglücklicher Umstände Gefahr gelaufen ist, die mildernde Wirkung einer Rückkehr \nzur Steuerehrlichkeit aufs Spiel zu setzen, treten hier letztlich eine innere Einstellung \nund ein Persönlichkeitsbild des Beamten zu Tage, die in Verbindung mit den übrigen \nangesprochenen Milderungsgründen die Bewertung rechtfertigen, dass trotz des \nunübersehbaren Eigengewichts des gezeigten Fehlverhaltens und des dadurch \nausgelösten beträchtlichen Ansehensverlusts noch ein gewisses Restvertrauen des \nDienstherrn besteht. \n\n106\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem \nSenat hiernach - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters der obersten \nDienstbehörde - noch nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu \nerkennen. Das bereits hervorgehobene Eigengewicht des Dienstvergehens in \nVerbindung mit dem unter dem Gesichtpunkt einer fehlenden \"Freiwilligkeit\" \nverbleibenden geminderten Gewicht der Selbstanzeige machen allerdings eine \ndisziplinare Ahndung im (oberen) Bereich der nächstniedrigeren Maßnahme der \nVersetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt \nnotwendig. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten erscheint eine \nDegradierung um zwei Stufen (vom Steueramtsinspektor mit Zulage zum \nSteuerhauptsekretär) ausreichend, aber auch angemessen, um das erzieherische \nZiel zu erreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. \n\n107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 \nDO NRW. \n\n108\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/12d-a-2517-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/12d-a-2517-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296473","retrieved":"2026-07-09 03:19:10.073548+00:00"}}