{"status":"available","doknr":"OLD296478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0827.12D.A1836.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"12D A 1836/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines \nSteueroberinspektors (A 10) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden \ndem Beamten auferlegt. \n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am geborene Beamte absolvierte nach Abschluss der Realschule \neine Schreinerlehre, die er im März 1960 als Tischlergeselle abschloss. Nachdem er \nseinen Wehrdienst bis März 1961 abgeleistet hatte, trat er als Kaufmännischer \nAngestellter in die Firma seines Vaters ein. Nach Aufgabe der Firma war er ein Jahr \nals Bankangestellter tätig, bevor er im April 1968 als Verwaltungsangestellter in den \nDienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eintrat. Im Anschluss \nan die mit \"gut\" bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst wurde der \nBeamte im August 1970 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe \nzum Steuerassistenten z.A. ernannt. Ein Jahr später erfolgte die Ernennung zum \nSteuerassistenten unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. \nIm August 1972 wurde er zum Steuersekretär ernannt, im September 1973 erfolgte \ndie Beförderung zum Steuerobersekretär. Im März 1975 wurde der Beamte, der \nzwischenzeitlich die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes \nbegonnen hatte, zum Steuerhauptsekretär befördert. Die Laufbahnprüfung für den \ngehobenen Dienst bestand der Beamte im Juli 1976. Am 22. August 1977 wurde der \nBeamte zum Steueramtsinspektor, am 30. August 1977 zum Steuerinspektor, am 26. \nMärz 1980 zum Steueroberinspektor und am 3. Oktober 1989 zum Steueramtmann \nbefördert.\n\n4\n\nBis Dezember 1987 war der Beamte als Sachbearbeiter in der \nVollstreckungsstelle beschäftigt. Seit Mitte der 80er Jahre war er zur Wahrnehmung \nvon Aufgaben der Personalvertretung teilweise freigestellt, zunächst zu 70 v.H., \nspäter zu 60 v.H. Ab dem 1. Januar 1988 wurde dem Beamten die Leitung der \nAutomatisierten Datenverarbeitungsstelle des Finanzamtes (Verbindungsstelle zum \nRechenzentrum) übertragen. \n\n5\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten sind anlässlich seiner letzten \nBeurteilungen im März 1993 und im Dezember 1996 als \"voll befriedigend\" bewertet \nworden. \n\n6\n\nDer Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Er unterzog sich im Juni dieses \nJahres einer Prostatakrebsoperation. Folge dieser Operation ist eine Inkontinenz, \nderen Behebung derzeit nicht absehbar ist. Der Beamte wohnt mit seiner inzwischen \n95 Jahre alten Mutter im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt über ein Bankvermögen \nin Höhe von ca. 295.000 DM. Die daraus erzielten Zinserträge beliefen sich im Jahre \n2000 auf 10.196 DM und im Jahre 2001 auf 21.856 DM. Seine fixen Kosten \nmonatlich beziffert der Beamte mit ca. 1.100 DM, bestehend aus anteiligen \nWohnungskosten und Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von ca. 500 DM. \n\n7\n\nDer Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. \n\n8\n\n II.\n\n9\n\nAm 1. Dezember 1997 ordnete der Vorsteher des Finanzamts Vorermittlungen \ngegen den Beamten an. Auf Grund des Ergebnisses dieser Vorermittlungen leitete \ndie Oberfinanzdirektion gegen den Beamten mit Einleitungsverfügung vom \n3. März 1998 das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob ihn mit Verfügung \nvom 21. April 1998 vorläufig des Dienstes. Gleichzeitig wurde die Einbehaltung von \n50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. \n\n10\n\nMit Anschuldigungsschrift vom 10. Mai 1999 wird der Beamte angeschuldigt, \ndass er\n\n11\n\n durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die \nJahre 1986 bis 1996 Einkommensteuern in Höhe von 78.156,-- DM, \nKirchensteuern in Höhe von 7.040,24 DM und Solidaritätszuschlag in \nHöhe von 1.984,27 DM sowie durch die Nichtabgabe der \nVermögensteuererklärungen zum 01.01.1986, 01.01.1989, 01.01.1993 \nund zum 01.01.1995 Vermögensteuern in Höhe von 13.520,-- DM \nverkürzt bzw. zu kürzen versucht hat. \n\n12\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der geständigen Einlassungen des \nBeamten und der vorliegenden Akten folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n13\n\n \"Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung bei der \n hatten zu der Feststellung geführt, dass der Beamte im Jahre 1992 \neinen Betrag in Höhe von 326.000,-- DM unter dem Aliasnamen \"Zinn\" \nüber die zur Schweiz AG in transferiert hatte. \n\n14\n\n Die Einsichtnahme in die Steuerakten des Beamten beim zuständigen \nFinanzamt ergab, dass von diesem in den \nEinkommensteuererklärungen jedoch nur sehr geringe Einnahmen aus \nKapitalvermögen erklärt worden waren und \nVermögensteuererklärungen, obwohl angesichts der Größenordnung \ndieses Betrages eine Vermögensteuerpflicht bestand, nicht abgegeben \nworden waren. \n\n15\n\n Am 03.11.1997 leitete daraufhin das Finanzamt für Steuerstrafsachen \nund Steuerfahndung gegen den Beamten ein steuerstrafrechtliches \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und \nVermögensteuerhinterziehung ein, welches am 20.11.1997 anlässlich \nder Durchsuchung der Privaträume des Beamten diesem bekannt \ngegeben wurde. \n\n16\n\n Unter Beachtung der einschlägigen Verjährungsvorschriften erstreckten \nsich die strafrechtlichen Ermittlungen auf die Jahre 1992 bis 1996, die \nsteuerlichen Ermittlungen hingegen auf die Jahre 1986 bis 1996.\n Diese Ermittlungen haben ergeben, dass der Beamte zumindest in den \nJahren 1986 bis 1993 Geschäftsbeziehungen zur Bank \n , zumindest in den Jahren 1986 bis 1996 \nGeschäftsbeziehungen zur und in den Jahren 1992 \nbis 1996 Geschäftsbeziehungen zur Schweiz AG unterhielt. \n\n17\n\n Am 20.08.1992 löste der Beamte die bei der Bank \n unterhaltenen Konten auf und überwies das Guthaben in Höhe von \n86.727,92 DM auf sein Girokonto bei der . \n Die sich im Depot der befindenden Wertpapiere \nveräußerte er am 26.08.1992 zu einem Verkaufspreis von 86.623,27 \nDM.\n Am gleichen Tag kündigte er seine Festgeldanlagen bei der \n in Höhe von 148.601,75 DM. \n Der Gesamtbetrag in Höhe von 235.225,02 DM wurde ebenfalls dem \nGirokonto des Beamten gutgeschrieben. \n Ebenfalls am 26.08.1992 stellte der Beamte einen Barscheck in Höhe \nvon 326.000,00 DM bezogen auf sein Girokonto aus. \n\n18\n\n Von dieser Summe transferierte er, getarnt als Bareinzahlung, unter der \nReferenznummer 4915 und dem Stichwort \"Zinn\" über die\n zur einen Betrag in Höhe von 125.500,00 DM. \n Außerdem erwarb der Beamte am selben Tag drei \nInhaberschuldverschreibungen der im Gesamtwert \nvon 200.000,00 DM als Tafelpapiere, die ebenfalls unter der \nReferenznummer 4915 und dem Stichwort \"Zinn\" bei der \neingeliefert wurden. \n\n19\n\n Am 18.11.1996 löste der Beamte die Geschäftsbeziehungen mit der\n und zahlte von dem vorhandenen Guthaben einen Betrag \nvon 366.000,00 DM in bar auf ein neu eröffnetes Girokonto bei dem \nSchweizerischen Bankverein ein und deponierte den Restbetrag von \n80.000,00 DM in seinem Schließfach bei der \n . \n\n20\n\n Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung erzielte der Beamte in den \nJahren 1986 bis 1996 folgende Zinseinnahmen:\n \n1986: 10.318,43 DM\n1987: 8.764,24 DM\n1988: 6.470,64 DM\n1989: 21.312,43 DM\n1990: 22.348,55 DM\n1991: 23.448,45 DM\n1992: 38.475,66 DM\n1993: 28.172,52 DM\n1994: 26.213,79 DM\n1995: 24.446,67 DM\n1996: 30.138,44 DM\n\n21\n\n In seinen beim Finanzamt abgegebenen \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1996, in denen er \nansonsten nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angab, erklärte \nder Beamte jedoch nur Zinseinnahmen in folgender Höhe:\n\n22\n\n1986: 273,00 DM\n1987: 224,00 DM\n1988: 1.172,00 DM\n1989: 1.528,00 DM\n1990: 1.734,00 DM\n1991: 2.145,00 DM\n1992: 1.978,00 DM\n1993 - \n1996 jeweils nicht mehr als 6.100,00 DM\n\n23\n\n Durch die Abgabe dieser unrichtigen Einkommensteuererklärungen für \ndie Jahre 1986 bis 1996 hat der Beamte unter Berücksichtigung von \nWerbungskosten und Sparerfreibebeträgen folgende Verkürzungen an \nEinkommensteuern, Kirchensteuern und Solidaritätszuschlag für die \nJahre 1986 bis 1996 bewirkt:\n\n24\n\n Einkommen-St. Kirchen-St. Solidaritäts-Z.\n1986: 4.411,00 DM 397,00 DM 0,00 DM\n1987 3.729,00 DM 336,00 DM 0,00 DM\n1988 1.536,00 DM 139,00 DM 0,00 DM\n1989 8.240,00 DM 746,64 DM 0,00 DM\n1990 7.409,00 DM 666,81 DM 0,00 DM\n1991 7.477,00 DM 672,93 DM 280,39 DM\n1992 14.141,00 DM 1.272,69 DM 530,29 DM\n1993 8.196,00 DM 737,64 DM 0,00 DM\n1994 7.369,00 DM 663,21 DM 0,00 DM\n1995 6.655,00 DM 598,95 DM 499,12 DM\n1996 8.993,00 DM 809,37 DM 674,47 DM\nGesamt 78.156,00 DM 7.040,24 DM 1.984,27 DM\n\n25\n\n Das den oben angeführten Zinserträgen zu Grunde liegende Kapital \nbetrug nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des \nFinanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zum:\n\n26\n\n 01.01.1986: 133.222,00 DM\n 01.01.1989: 225.403,00 DM\n 01.01.1993: 387.307,00 DM \n 01.01.1995 471.750,00 DM\n\n27\n\n Gleichwohl unterließ der Beamte die ihm obliegende Abgabe von \nVermögensteuererklärungen zu diesen Stichtagen. \n Hierdurch bewirkte er folgende Vermögensteuerverkürzungen für die \nJahre 1986 bis 1994, bzw. versuchte solche für die Jahre 1995 und \n1996 zu bewirken. \n\n28\n\n 1986: 260,00 DM\n1987: 260,00 DM\n1988: 260,00 DM\n1989: 720,00 DM\n1990: 720,00 DM\n1991: 720,00 DM\n1992: 720,00 DM\n1993: 1.530,00 DM\n1994: 1.530,00 DM\n1995: 3.400,00 DM\n1996: 3.400,00 DM\nGesamt: 13.520,00 DM\n\n29\n\n Der Beamte hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung vollständig \neingeräumt. Auch im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im \nVorermittlungs- und Untersuchungsverfahren hat er sich bereits \ngeständig gezeigt. Über die steuerstrafrechtliche als auch \ndienstrechtliche Relevanz seines Verhaltens war er sich nach eigenen \nAngaben stets im Klaren. Ausdrücklich eingeräumt hat er auch, dass er \nsein Vermögen nach der Neuregelung der Zinsbesteuerung ins Ausland \nverlagert hat, um es so auch weiterhin der Besteuerung zu entziehen \nund der Gefahr der Aufdeckung seiner Verfehlungen zu begegnen. \n\n30\n\n Sein Verhalten hat der Beamte damit zu erklären versucht, dass er sich \nin eine Art \"Zwangslage\" manövriert habe, aus der er im Laufe der Zeit \ndurch die immer weiter steigenden Zinseinkünfte keinen Ausweg mehr \ngesehen habe. \n\n31\n\n Das gegen den Beamten geführte Ermittlungsverfahren bei der \nStaatsanwaltschaft (301 Js 867/97) wurde am 20.02.1998 gemäß § \n153a StPO nach Erfüllung einer Zahlungsauflage in Höhe von \n20.000,00 DM eingestellt. Zuvor hatte der Beamte bereits die \nnacherhobenen Steuern vollständig gezahlt.\" \n\n32\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der \nBeamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein \nDienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen habe, und auf die \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Ein Finanzbeamter, der in der \ndargestellten Weise planvoll und über viele Jahre mit beträchtlichen Summen \nSteuern hinterziehe, verletze in schwerer Weise die ihm gemäß § 57 Abs. 3 LBG \nNRW obliegende Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht werde, die sein Beruf erfordere. Gerade einen Finanzbeamten treffe eine \nbesondere berufsbedingte Pflicht, die Steuergesetze zu achten. Im Hinblick auf das \nDisziplinarmaß sei zu berücksichtigen, dass der Beamte durch die sich über elf Jahre \nerstreckende Steuerhinterziehung mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von knapp \n100.000,00 DM und nicht zuletzt auf Grund seines planvollen Vorgehens durch den \nzwischenzeitlichen Transfer der Gelder ins Ausland im Jahre 1992 das von seinem \nDienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen und damit auch die Grundlage für die \nFortsetzung des Beamtenverhältnisses in irreparabler Weise zerstört habe. Dies \ngelte auch unter mildernder Berücksichtigung dessen, dass er lange Zeit \nunbeanstandet seinen Dienst versehen habe, nicht vorbelastet sei, sich von Anfang \nan voll geständig gezeigt habe, die Beweisunterlagen freiwillig an die \nSteuerfahndung und an die Staatsanwaltschaft herausgegeben habe, eine Geldbuße \nin Höhe von 20.000,00 DM im Rahmen der vorläufigen Einstellung des \nErmittlungsverfahrens sowie die nacherhobenen Steuern zügig gezahlt habe und \nschließlich bei dem Transfer seines Vermögens ins Ausland tätige Mithilfe durch \neinen Anlagenberater bei der erfahren habe. \n\n33\n\nIII. \n\n34\n\nDer Beamte hat gegen das am 16. März 2001 verkündete und ihm am 27. März \n2001 zugestellte Urteil am 27. April 2001 Berufung eingelegt und diese zugleich \nbegründet. \n\n35\n\nWegen des Sachverhalts nimmt der Beamte die Ausführungen des \nangefochtenen Urteils in Bezug und macht diese ausdrücklich zum Gegenstand \nseiner Berufungsbegründung. Im Hinblick auf das verhängte Disziplinarmaß führt er \nim Wesentlichen aus: Bei der Bewertung, dass dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, \ndas Beamtenverhältnis zu ihm, dem Beamten, fortzuführen, habe das \nVerwaltungsgericht die Besonderheiten seines Falles nicht hinreichend gewürdigt. \nAls individuelle Besonderheit wäre zunächst einmal zu berücksichtigen gewesen, \ndass er nicht nur seinen Dienst in der Finanzverwaltung über Jahrzehnte \npflichtgemäß und ohne Beanstandungen ausgeübt habe, sondern darüber hinaus \ndurch langjährige Tätigkeit im Personalrat, zuletzt als dessen Vorsitzender, über das \nallgemeine Pflichtenverhältnis hinaus erfolgreich um den Ausgleich der Interessen \nund Probleme der Beschäftigten mit den Zielen des Verwaltungshandelns bemüht \ngewesen sei und so in einem besonderen Maße zu einem reibungslosen \nFunktionieren des Finanzamtes beigetragen habe. Weiter sei zu berücksichtigen, \ndass er in den letzen 20 Jahren ausschließlich im technischen Bereich der \nFinanzverwaltung tätig gewesen sei und nicht im Bereich der steuerlichen \nVeranlagung. Auch sei die Art des disziplinarrechtlichen Vergehens nicht \nausreichend gewürdigt worden. Hier sei hervorzuheben, dass es um Kapitalerträge \nzuvor versteuerter Geldeinkommen gehe, deren Besteuerung allgemein als \nungerecht empfunden werde. Zudem sei die Besteuerung des Kapitals mit \nVermögensteuer sogar verfassungswidrig gewesen. Typisch für die allgemeine \nBesteuerungssituation bei den Kapitalerträgen sei auch, dass sog. \"Tafelpapiere\", \nd.h. Inhaberschuldverschreibungen als effektive Stücke, die anonym erworben und \nverkauft und bei denen die Zinscoupons entsprechend anonym eingelöst werden \nkönnten, weiterhin legal seien. Aus der steuergeschichtlichen Situation sei zudem die \nNichterklärung von Zinserträgen ein Massenphänomen und werde aus den \ndargelegten Gründen heraus im allgemeinen Strafrecht ausgesprochen milde \nbewertet. Nach allem sei eine mildere disziplinarrechtliche Sanktion, nämlich eine \nDegradierung eher schuldangemessen und zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der \nVerwaltung auch völlig ausreichend. \n\n36\n\nDer Beamte beantragt,\n\n37\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \n\n38\n\nDer Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n39\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n40\n\nSie hält die durch die Disziplinarkammer verhängte Entfernung aus dem Dienst \nfür schuldangemessen. Die von dem Beamten angeführten Umstände seien im \nangefochtenen Urteil hinreichend berücksichtigt worden und rechtfertigten kein \nAbsehen von dem Höchstmaß der Dienstentfernung. Der Beamte sei untragbar für \nden öffentlichen Dienst geworden. \n\n41\n\nIV.\n\n42\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) \nErfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der \nDisziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt \nderselben Laufbahn mit einem geringeren Endgrundgehalt. \n\n43\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte greift lediglich \ndie Zumessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Feststellungen \nder Disziplinarkammer an und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grund \nseiner individuellen Umstände sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht \ngerechtfertigt. Im Hinblick auf den Sachverhalt macht er sich ausdrücklich die \nAusführungen des angefochtenen Urteils zu Eigen. \n\n44\n\nEine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist zulässig. Sie hat zur \nFolge, dass der erkennende Disziplinarsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen \nder Disziplinarkammer gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten vorsätzlich begangenen \nDienstvergehens des Beamten angemessen ist. \n\n45\n\nNach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Beamte ein \nDienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er (vorsätzlich) \nzum einen durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den \nEinkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 \nEinkommensteuer in einer Gesamthöhe von 78.156,00 DM, Kirchensteuer in einer \nGesamthöhe von 7.040,24 DM und Solidaritäts-Zuschlag in einer Gesamthöhe von \n1.984,27 DM hinterzogen hat und zum anderen durch Nichtabgabe bzw. \nunvollständige Abgabe von Vermögensteuererklärungen für die \nVeranlagungszeiträume 1986 bis 1994 Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von \n6.730,00 DM hinterzogen bzw. für die Veranlagungszeiträume Vermögensteuer in \neiner Gesamthöhe von 6.800,00 DM zu hinterziehen versucht hat. \n\n46\n\nDurch dieses Verhalten hat der Beamte seine Pflicht, der Achtung und dem \nVertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW) \nschuldhaft verletzt. \n\n47\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische \nAhndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine \nalle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, 290 = Buchholz \n235 § 17 BDO Nr. 1; Urteil des Senats vom 12. \nNovember 2001 - 15d A 5014/99.O -,\n\n49\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es \nist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, \ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder \ndas Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der \nDienststelle, des Amts und /oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende \noder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den \nöffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher \nerzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig \nverloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im \nDienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n50\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die \nVersetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt um eine Gehaltsstufe \nerforderlich, zugleich aber auch ausreichend. Die Voraussetzungen für eine \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) liegen \ndemgegenüber nicht vor, weil sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen \nSicherheit feststellen lässt, dass der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv \nuntragbar geworden ist; ein Verbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick auf den \nRestbestand eines Vertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n51\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten \ndes Beamten einzustellen, dass das Dienstvergehen des Beamten objektiv schwer \nwiegt. Ein Beamter, der sich - wie hier - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen \nSteuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. \nDisziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem \ngrundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, \nobwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel \nalimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und \ndas Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit \nobliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D \n57.93 -, BVerwGE 103,184.\n\n53\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich \nauch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. \nIn gesteigertem Maße gilt dies, wenn ein enger dienstlicher Bezug zu den \nKernpflichten des Beamten besteht, etwa wenn seine dienstlichen Aufgaben eine \nbesondere Vorbildfunktion in eigenen Angelegenheiten erwarten lässt. Bereits dies \nverleiht einem Dienstvergehen ein besonderes, für die Maßnahmebemessung \nbedeutsames Gewicht. \n\n54\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, DokBer B 2000, 299 (dort zu einem \nZollbeamten).\n\n55\n\nDies gilt in besonderem Maße für Beamte der Finanzverwaltung, deren Aufgabe \nregelmäßig gerade darin besteht, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem \nZusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem \nordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. \n\n56\n\nVgl. zur Steuerhinterziehung von Finanzbeamten \nz.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 - 12d A \n3213/95.O -, vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, \nvom 14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O - und vom \n7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -.\n\n57\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern \nsein pflichtwidriges Tun über elf Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den \neinzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die \nPflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. \nDies hat der Beamte aber unterlassen und im Gegenteil im Jahre 1992 sein \ngesamtes Kapitalvermögen - freilich unter Anleitung und Hilfestellung seines \nAnlagenberaters - auf anonymem Weg ins Ausland transferiert. Der Transfer des \nGeldes erfolgte allein mit dem Ziel, weiterhin Kapitalerträge erwirtschaften zu können \nohne sie versteuern zu müssen, und sollte zugleich verhindern, dass sein \nentsprechendes Fehlverhalten in Bezug auf die Veranlagungsjahre bis 1992 \nangesichts der Einführung der Zinsabschlagssteuer auffällt. \n\n58\n\nSchließlich gilt es, auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 78.156,00 DM, wobei in neun Veranlagungsjahren ein Betrag von \n5.000,00 DM deutlich überschritten war, und von Vermögenssteuer in einer \nGesamthöhe von 13.520,00 DM, wobei in Höhe von 6.800,00 DM für die \nVeranlagungsjahre 1995 und 1996 nur ein Versuch vorlag. Dem zu Grunde lag u.a. \ndie Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1996) \n30.138,44 DM sowie die Nichterklärung von Vermögen von zuletzt über 400.000,00 \nDM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n59\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der \nhinterzogenen Abgaben im Rahmen der disziplinaren \nAhndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa \nBVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, \na.a.O.,\n\n60\n\nsind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits \neiner etwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein \nentsprechendes Eigengewicht.\n\n61\n\nUnbeschadet der angeführten zu Lasten des Beamten zu wertenden Umstände \nlässt sich andererseits aber ein endgültiger, die Verhängung der Höchstmaßnahme \nrechtfertigender Vertrauensverlust nicht feststellen. Hier gilt es, zu Gunsten des \nBeamten nachstehende Umstände zu berücksichtigen: \n\n62\n\nBesonderes Gewicht misst der Senat dem Umstand zu, dass der Beamte bereits \nEnde 1996 Schritte eingeleitet hat, durch die er ab dem Kalenderjahr 1997 nicht \nmehr in die Verlegenheit gekommen wäre, unrichtige Steuererklärungen abzugeben. \nHierzu hat er auf die weitere gewinnbringende Anlage seines Geldes verzichtet. \n\n63\n\nSein Verhalten war nach seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung \nvon dem über eine längere Zeit gewachsenen Wunsch getragen, zur \nSteuerehrlichkeit zurückzufinden, und von tätiger Reue bestimmt. Zu diesem \nZeitpunkt war es zwar schon zu einer Durchsuchung seiner kontoführenden \ngekommen, über die er den Transfer seines Geldes im Jahre 1992 nach \nveranlasst hatte; indes war insoweit noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn \neingeleitet und stand ein solches - zumal mit Blick auf die Art der von dem Beamten \ngetätigten Geschäfte - auch nicht zwingend zu erwarten. \n\n64\n\nDem Beamten ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend entgegen \nzu halten, nicht zugleich sein Fehlverhalten für die Vergangenheit offenbart zu \nhaben. Ihm war aus seiner subjektiven Sicht der Weg, durch eine steuerrechtliche \nSelbstanzeige zugleich im Hinblick auf die Vergangenheit \"reinen Tisch\" zu machen, \nverbaut. Denn nach der Beratung durch seinen Verteidiger war es mehr als fraglich, \nob eine Selbstanzeige überhaupt strafbefreiend nach § 371 AO anerkannt werden \nwürde. Dieser erläuterte in der Hauptverhandlung, dass zu diesem Zeitpunkt bei den \nStaatsanwaltschaften noch ungeklärt gewesen sei, ob schon die Durchsuchung der \nHausbank des Steuerpflichtigen ausreiche, eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. \n1 a) AO auszuschließen. Zweitens habe davon ausgegangen werden müssen, dass \nungeachtet einer Selbstanzeige eine Offenlegung des Steuervergehens gegenüber \nder Disziplinarstelle erfolgen würde, und drittens sei nach damaliger Auffassung die \nSelbstanzeige für das anschließende Disziplinarverfahren unerheblich gewesen. Der \nBeamte sah sich deshalb für den Fall einer Selbstanzeige nicht nur mit \nstrafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert, sondern rechnete disziplinarrechtlich in \njedem Fall mit der Entfernung aus dem Dienst. Dem widerspricht nicht die Äußerung \ndes Beamten in der Hauptverhandlung, er sei darüber erschüttert gewesen, dass die \nDisziplinarkammer auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt habe. Der Senat ist \ndavon überzeugt, dass der Beamte damit allein an eine Hoffnung angeknüpft hat, die \ner im Verlaufe des Disziplinarverfahrens vor dem Hintergrund des Ausgangs des \nstrafrechtlichen Verfahrens und seiner weitergehenden Bemühungen, seiner \nempfundenen Reue Ausdruck zu verleihen, entwickelt hatte. Die Äußerung lässt \ndemgegenüber nicht darauf schließen, dass der Beamte bereits Ende 1996 den \nAusgang des befürchteten Disziplinarverfahren als offen bewertet und bei seiner \ndamaligen Entscheidung, sich nicht selbst anzuzeigen, allein die Furcht vor \nfinanziellen Einbußen durch Degradierung oder Gehaltskürzung und vor einem damit \nverbundenen Ansehensverlust gestanden haben könnte, nicht aber die Sorge vor \ndem Verlust der beruflichen Existenz. \n\n65\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtliche Unrecht des Verhaltens \ndes Beamten durch die Staatsanwaltschaft als (nur) gering eingestuft und das \nVerfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 20.000,00 DM nach § 153a StPO \neingestellt worden ist. Die dort mildernd berücksichtigten Umstände sind auch im \ndisziplinarrechtlichen Zusammenhang zu Gunsten des Beamten einzustellen.\n\n66\n\nHervorzuheben ist zunächst, dass der Beamte ein umfassendes Geständnis \nabgelegt und die Ermittlungen durch sein kooperatives Verhalten erheblich erleichtert \nhat. So hat er u.a. auch beweiserhebliche Unterlagen, die - da bei einer Tante \nversteckt - voraussichtlich ansonsten nicht entdeckt worden wären, aus Anlass der \nHausdurchsuchung freiwillig herausgegeben. Durch seine tatkräftige Mitwirkung an \nder Aufklärung des Sachverhaltes konnten die Ermittlungen in äußerst kurzer Zeit \nabgeschlossen werden. Dabei hat der Beamte ausführlich zu der Begehungsweise \ndes anonymen Geldtransfers Stellung genommen, insbesondere auch zu den \nHandlungen der Verantwortlichen seiner kontoführenden . Des Weiteren \nhat der Beamte auch nicht etwa versucht, seine eigenen Tatanteile im \nZusammenhang mit dem Transfer seines Vermögens ins Ausland 1992 zu \nverharmlosen und die Verantwortung insoweit bei seinem Anlageberater zu suchen. \nVielmehr hat er seine damalige eigennützige Motivlage zugestanden und \nausdrücklich bestätigt, dass sein Anlageberater ihn darauf hingewiesen habe, dass \ner Zinserträge aus dem Ausland im Inland versteuern müsse, und ihm erst im \nAnschluss daran die Wege eines anonymen Transfers seiner Gelder ins Ausland \naufgezeigt habe. \n\n67\n\nNach Einleitung des Strafverfahrens gegen sich hat der Beamte zudem - ohne \ninsoweit abzuwarten, ob eine Weiterleitung der Daten an seinen \nDisziplinarvorgesetzten tatsächlich erfolgen wird - schon am nächsten Tag das \nGespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht und diesem dadurch die Möglichkeit \neröffnet, ohne weitere zeitliche Verzögerung zugleich disziplinarrechtliche Schritte in \nBezug auf die eröffnete Steuerhinterziehung einzuleiten. \n\n68\n\nDas aufgezeigte Verhalten des Beamten vor und nach Einleitung des \nstrafrechtlichen wie des disziplinarrechtlichen Verfahrens bietet nach alledem \nausreichend objektivierbare Anhaltspunkte für eine wiedergewonnene Gesetzestreue \ndes Beamten. Es wirkt sich aus, dass er zunächst auf weitere Einkünfte zugunsten \nseiner Steuerehrlichkeit für die Zukunft verzichtete und ohne seine Mitwirkung im \nsteuerstrafrechtlichen Verfahren die Steuerhinterziehung nicht in vollem Umfang oder \nnur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Sein Verhalten bietet \nzugleich hinreichenden Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem \nDienstherrn und dem - im Übrigen bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtich \nauffälligen - Beamten nicht endgültig zerstört ist, und dem Dienstherrn im Hinblick auf \ndie Gesamtpersönlichkeit des von echter Reue ergriffenen, zur Gesetzestreue \nzurückgekehrten Beamten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten ist. \nDies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Ansehensschädigung der \nöffentlichen Hand im Falle der Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten regelmäßig \nschwerer wiegt als im Falle eines Beamten der allgemeinen Verwaltung. \n\n69\n\nDabei kann auch nicht übersehen werden, dass der Beamte jedenfalls ab dem 1. \nJanuar 1988 nicht mehr im Kernbereich der Finanzverwaltung tätig war. Wegen \nseiner Personalratstätigkeit war der Beamte bereits seit Mitte der 80er Jahre bis zu \nseiner Suspendierung zu 70 v.H. bzw. zuletzt zu 60 v.H. vom Dienst freigestellt. Im \nRahmen der verbliebenen Dienstausübung zeichnete der Beamte jedenfalls seit \nJanuar 1988 nicht mehr für Steuerverfahren verantwortlich. Seither war er beim \nFinanzamt im sog. technischen Bereich tätig. Er war mit der Leitung der \nAutomatisierten Datenverarbeitungsstelle (Verbindungsstelle zum Rechenzentrum) \nbetraut. Auswirkungen seines außerdienstlichen Verhaltens auf sein dienstliches \nVerhalten sind auch sonst nicht festzustellen. Vielmehr hat der Beamte seine \ndienstlichen Aufgaben ebenso wie seine Aufgaben als Personalratsvorsitzender \nohne Beanstandungen ausgeführt. \n\n70\n\nBei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung \nregelmäßig keinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne \naufweist, ist dem Dienstherrn aber nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n71\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September \n1991 - 1 D 35/90 -, BVerwGE 93, 151, vom \n9. November 1994 - 1 D 57/93 -, a.a.O., und vom 5. \nJuli 2000 - 1 D 21.99 -, \n\n72\n\ngrundsätzlich auch in Fällen, in denen der Umfang der hinterzogenen Steuern \nbesonders hoch ist, die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses noch \nzumutbar. \n\n73\n\nAls besonders hohe Beträge, die bei Beamten der allgemeinen Verwaltung eine \nDienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur Verhängung einer Gehaltskürzung \nfordern, hat das Bundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,00 DM \nund 232.000,00 DM bezeichnet. \n\n74\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -\n, m.w.N.\n\n75\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem \nSenat hiernach zwar nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu \nerkennen. Das bereits hervorgehobene verbleibende Eigengewicht des \nDienstvergehens sowie der Umstand, dass an einen Beamten der Finanzverwaltung \n- unbeschadet seines konkreten Tätigkeitsfeldes - schon mit Blick auf die \nAußendarstellung der Behörde im besonderen Maße die Erwartung zu stellen ist, \nsich steuerehrlich zu verhalten, macht allerdings eine disziplinare Ahndung im \nBereich der nächstniedrigeren Maßnahme, d.h. der Versetzung in ein Amt mit \nniedrigerem Endgrundgehalt notwendig. \n\n76\n\nIn Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten, seines Dienstalters sowie \nseiner gesundheitlichen Situation, die durch die Folgen einer überstandenen \nKrebsoperation gekennzeichnet ist, erachtet der Senat allerdings eine Degradierung \num eine Gehaltsstufe als ausreichend, um das erzieherische Ziel zu erreichen und \nden generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. \n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 \nDO NRW. \n\n78\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/12d-a-1836-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/12d-a-1836-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296478","retrieved":"2026-07-09 03:19:10.692363+00:00"}}