{"status":"available","doknr":"OLD296474","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0827.10B1233.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"10 B 1233/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nRegelungen der Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, von deren \nVollziehung vorerst verschont zu bleiben. Aus den in der Beschwerdeschrift \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass die angefochtenen Regelungen der \nOrdnungsverfügung entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig \nsind.\n\n4\n\nDie Anordnung, die in der Grenzwand zum östlichen und nördlichen Nachbarn \nvorhandenen Fensteröffnungen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 mit nicht \nbrennbaren Baustoffen zu schließen, stützt sich nach der zutreffenden Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts auf § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 4 BauO NRW. Dies \ngilt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung auch dann, wenn die \nFensteröffnungen bereits mindestens seit 1950 und damit schon vor Inkrafttreten des \n§ 31 Abs. 4 BauO NRW vorhanden gewesen sein sollten. Insoweit braucht auch \nnicht entschieden zu werden, welche Brandschutzanforderungen nach den \nbaurechtlichen Vorschriften bestanden, die bei Herstellung der in Rede stehenden \nFensteröffnungen galten. Denn auch wenn man unterstellen wollte, die Fenster \nhätten ursprünglich den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprochen, könnte \nsich der Antragsteller auf Bestandsschutz, bei dessen Vorliegen eine Anpassung \nvorhandener baulicher Anlagen an die Anforderungen der BauO NRW nur unter den \nVoraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt werden könnte, nicht \nberufen. Abgesehen davon, dass er schon nicht dargelegt hat, dass das in Rede \nstehende Gebäude - mit den beanstandeten Fensteröffnungen - formell oder \nwenigstens für einen namhaften Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesen ist,\n\n5\n\nvgl. dazu: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW - Loseblatt-Kommentar, § 87 Rn. 2,\n\n6\n\nwäre ein vorher etwa gegebener Bestandsschutz jedenfalls durch den nicht \ngenehmigten Neueinbau der Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss des östlichen \nGebäudetraktes erloschen. Bestandsschutz setzt die Identität des errichteten \nGebäudes mit dem ursprünglichen voraus. \n\n7\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 63 \nRn. 79.\n\n8\n\nDie Identität fehlt, wenn sich in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien beide \nVorhaben baurechtlich unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob die \nZulässigkeit des abgewandelten Bauobjektes als solche anders zu beurteilen ist. \nEine unterschiedliche baurechtliche Beurteilung beider Vorhaben ist dann möglich, \nwenn sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des veränderten Vorhabens wegen \nim Verhältnis zum bestandsgeschützten Vorhaben geänderter tatsächlicher oder \nrechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine \nerneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Ein aliud liegt in \nder Regel vor, wenn konstruktive Teile geändert werden, insbesondere bei Änderung \nsolcher Bauteile, die für die Standsicherheit von Bedeutung sind.\n\n9\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 \nRn. 26 f..\n\n10\n\nDanach ist das Gebäude nach dem ungenehmigten Einbau der Stahlbetondecke \nüber dem Erdgeschoss ein \"aliud\" gegenüber dem zuvor vorhandenen Gebäude. Die \nÄnderung der Deckenkonstruktion wirkt sich auf die Standsicherheit des Gebäudes \naus und erfordert in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eine erneute Überprüfung der \nStatik. Infolgedessen ist ein etwa zuvor gegebener Bestandsschutz jedenfalls \nerloschen. \n\n11\n\nHiervon ausgehend durfte der Antragsgegner mit der Regelung zu 3. der \nOrdnungsverfügung auch das Verbot der Nutzung von Teilen des Gebäudes \nanordnen und damit auch ein Vermietungsverbot verbinden. \n\n12\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 \nRn. 79a.\n\n13\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist \neine - für sofort vollziehbar erklärte - Nutzungsuntersagung nur dann \nunverhältnismäßig, wenn die beanstandete Nutzung in dem Sinne offensichtlich \ngenehmigungsfähig ist, dass der erforderliche Bauantrag gestellt ist, dieser auch \nnach der Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung \nder Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Diese Voraussetzungen \nliegen hier nicht vor. In diesem Zusammenhang ist die Behörde nicht etwa \nverpflichtet, vor der Entscheidung über eine Nutzungsuntersagung dem Betroffenen \ndie Stellung eines Bauantrages nebst zugehöriger Bauvorlagen aufzugeben. Dies \nfolgt schon daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde weder nach § 61 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW noch nach speziellen Vorschriften berechtigt ist, von dem Bauherrn \neinen Bauantrag oder eine einem solchen Bauantrag gleichzustellende Eingabe zu \nverlangen. Weder § 69 noch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder eine sonstige \nVorschrift der Nordrhein-Westfälischen Bauordnung bieten - anders als etwa Art. 67 \nAbs. 2, 82 Satz 3 BayBO; § 78 Satz 2 LBauORP - eine Ermächtigung, dem Bauherrn \nbei formell baurechtswidrig durchgeführten Bauvorhaben aufzugeben, für das \nVorhaben einen Bauantrag zu stellen, um auf diese Weise ein förmliches \nBauantragsverfahren zu erzwingen, oder Erklärungen abzugeben, die einem \nBauantrag gleichkämen. Eine derartige Ermächtigung besteht auch nicht aus \nallgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht. Vielmehr widerspricht sie allgemeinen \nGrundsätzen, da selbst bei Herstellung einer erlaubnispflichtigen Sachlage die \nStellung eines Antrages als verwaltungsrechtlicher Willenserklärung in das Belieben \ndes Erklärenden gestellt ist. Damit ist allerdings für diesen das Risiko verbunden, \ndass die Behörde genehmigungspflichtige Handlungen so lange unterbinden kann, \nbis zur Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit ein (Bau-)Antrag vorgelegt wird. \nWird die Handlung nicht beantragt, kann die Behörde lediglich über die allgemeine \nErmächtigungsnorm, im Baurecht über § 61 BauO NRW, die Unterlagen anfordern, \ndie sie notwendig braucht, um Gefahren ermitteln zu können, die von dem \nstillgelegten bzw. von der Nutzungsuntersagung betroffenen Objekt ausgehen und \ndie sie anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln \nkönnte. Dabei kann es grundsätzlich nur um Unterlagen gehen, die den formell \nbaurechtswidrig geschaffenen - und stillgelegten bzw. von der Nutzungsuntersagung \nbetroffenen - Baubestand, nicht aber ein noch weitergehend herzustellendes \nBauvorhaben betreffen. Denn die Anforderung von Bauvorlagen für ein noch zu \nerstellendes bzw. fertigzustellendes Bauvorhaben würde den Bauherrn dazu \nzwingen, die bisherigen Baumaßnahmen in ein möglicherweise (noch) gar nicht \nbestehendes sinnvolles Konzept eines genehmigungsfähigen Bauvorhabens zu \nintegrieren. Darauf hinzuwirken, ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. September 1970 \n- X A 870/66 -, BRS 23 Nr. 136, vom 6. Oktober \n1987 - 7 A 2402/85 -, und vom 13. März 1995 \n- 10 A 5578/94 -, sowie Beschluss vom 10. Oktober \n1991 - 7 B 1787/91 -. A.A. Mampel, BauR 2000, 996. \nVgl. weiter VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n13. Februar 1980 - III 1998/79 -, BRS 36 Nr. 174; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 79 \nund § 69 Rn. 31 ff.; zur anderen Rechtslage beim \nbundesrechtlichen Baugebot des § 39c Abs. 7 \nBBauG und § 176 BauGB vgl. BVerwG, Urteile vom \n15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, BRS 50 Nr. 204, und \n- 4 C 45.87 -, BRS 50 Nr. 205 (vgl. auch § 176 \nAbs. 7 BauGB), und zur Rechtslage in anderen \nBundesländern Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches \nBaurecht, Bd. 2, 3. Aufl. 1994, S. 81, 82; allgemein \nvgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, \n6. Aufl. 2001, § 22 Rn. 26 ff., 37 m.w.N..\n\n15\n\nNach § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW dürfen bauaufsichtliche Verfügungen nicht \nnur den Zweck haben, die der Bauaufsichtsbehörde obliegenden Aufgaben zu \nerleichtern. Daher darf diese nur insoweit und in der Anzahl Bauvorlagen für ein \nformell illegal erstelltes Vorhaben anfordern, als dies zur Beurteilung der konkret zu \nprüfenden Gefährdungssituation notwendig ist, die - über die Stilllegung oder \nNutzungsuntersagung hinaus - ein Einschreiten erfordern könnte.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. September 1970 \nund vom 13. März 1995, a.a.O., und den zitierten \nBeschluss vom 10. Oktober 1991.\n\n17\n\nDie vorgenommene Interessenabwägung wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass der Treppenraumanbau entgegen der ursprünglichen Annahme des \nAntragsgegners nicht erweitert worden ist. Jedenfalls fehlt nämlich die - vom \nAntragsgegner bereits in der angefochtenen Ordnungsverfügung beanstandete - \nStatik für das tatsächlich errichtete Treppenhaus. Denn die Treppe ist als \nHolzkonstruktion ausgeführt, während die vorgelegte Statik eine Betontreppe \nzugrundelegt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/10-b-1233-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-27/10-b-1233-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296474","retrieved":"2026-07-09 03:19:10.186284+00:00"}}