{"status":"available","doknr":"OLD296488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0826.9B1405.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-26","aktenzeichen":"9 B 1405/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juni 2002 ist mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38,63 EUR (früher 75,55 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n \nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nwar das Verfahren einzustellen, der bereits ergangene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für wirkungslos zu \nerklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach \nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden.\n\n3\n\nHier entsprach es nach diesem Maßstab billigem Ermessen, die Kosten des \nVerfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn er wäre bei weiterer \nDurchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen. Bei summarischer Prüfung \nspricht alles dafür, dass der streitige Bescheid des Antragsgegners vom 27. April \n2001 keine hinreichende Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem \nAntragsteller bildet. Ungeachtet der von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht \nproblematisierten Frage der Wirksamkeit des Bescheides ist schon nicht ersichtlich, \ndass es sich bei dem besagten Bescheid - soweit darin Abwassergebühren in Höhe \nvon 270,98 DM festgesetzt worden sind - um einen an den Antragsteller gerichteten \nLeistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW handeln könnte. Der \nBescheid ist auch mit der in ihm enthaltenen Zahlungsaufforderung bezüglich der \nfestgesetzten Abwassergebühren nicht an den Antragsteller, sondern an den \nfrüheren Verwalter des Wohnungseigentums, Herrn C. , gerichtet. Erläuternde \nZusätze, die darauf hindeuten könnten, der Bescheid sei insofern lediglich an Herrn \nC. in einer Stellung als Vertreter des Antragstellers addressiert worden, enthält der \nBescheid nicht. Der frühere Verwalter Herr C. war auch in Betracht kommender \nGebührenschuldner für die Abwassergebühren, da in § 3 Abs. 1 Satz 2 der \nmaßgeblichen Gebühren- und Abwasserabgabensatzung des Beklagten für \nGebäude mit Eigentumswohnungen - wie hier - der nach dem Gesetz über das \nWohnungseigentum zu bestellende Verwalter als Zahlungspflichtiger bestimmt \nworden ist, neben dem die einzelnen Wohnungseigentümer (lediglich) in Höhe des \nauf sie entfallenden Anteils haften (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der genannten Satzung). \nAngesichts dessen spricht alles dafür, dass die Betroffenen,\n\n4\n\nvgl. zu der aus Sicht der Betroffenen \nvorzunehmenden Auslegung, an wen der \nGebührenbescheid gerichtet ist: BVerwG, Urteil vom \n25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 \nff.\n\n5\n\nnämlich der frühere Verwalter und der Antragsteller, den Bescheid so verstehen \nmussten, dass darin die in der Satzung vorgesehene originäre Zahlungspflicht des \nVerwalters hinsichtlich der Abwassergebühren konkretisiert worden ist. \nEntgegenstehende Umstände, die eine andere Auslegung gebieten können, sind \nnicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass in dem Bescheid \nnur Abwassergebühren für die Wohnung des Antragstellers und nicht etwa für die \ngesamte Wohnungseigentumsanlage festgesetzt worden sind. Die ausgeführte \noriginäre Zahlungspflicht des Verwalters besteht zwar für das gesamte Gebäude, in \ndem sich die Eigentumswohnungen befinden. Dies hindert jedoch nicht \ngrundsätzlich daran, die entsprechende Zahlungspflicht mittels einzelner \nGebührenbescheide für die jeweiligen Wohnungen geltend zu machen, wobei ein \nderartiges Vorgehen aus Praktikabilitätsgründen gerade dann in Betracht kommen \nkann, wenn die Wohnungen - wie hier - mit eigenen Wasseruhren ausgestattet sind. \nFolglich kann dem vorbezeichneten Umstand nicht etwa entnommen werden, die \nFestsetzung der Abwassergebühren und die entsprechende Zahlungsaufforderung in \ndem streitigen Bescheid seien entgegen dem dargelegten sonstigen Erklärungsinhalt \ndes Bescheides gegenüber dem Antragsteller ergangen. \n\n6\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-26/9-b-1405-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-26/9-b-1405-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296488","retrieved":"2026-07-09 03:19:11.728676+00:00"}}