{"status":"available","doknr":"OLD296487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0826.18B1501.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-26","aktenzeichen":"18 B 1501/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist.\n\n3\n\nDie vom Verwaltungsgerichtlich - zu Recht - erfolgte Ablehnung des auf die \nAusweisung bezogenen Antrags als unzulässig ist von dem Antragsteller nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen worden.\n\n4\n\nDem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass die \nVoraussetzungen des § 24 des Ausländergesetzes - AuslG - für eine unbefristete \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Der sowohl den angefochtenen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts als auch den die Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2002 \nselbständig tragenden Verneinung der Erfüllung der Voraussetzungen von § 24 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG ist der Antragsteller mit seinem Vortrag, er sei außerstande, \neine Berufstätigkeit aufzunehmen, werde aber von seinem Vater unterhalten, nicht \nmit Erfolg entgegengetreten. Solche Unterhaltszahlungen des Vaters sichern nicht \nden Lebensunterhalt des Antragstellers \"aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen \neigenen Mitteln\" im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.\n\n5\n\nDas Ausländergesetz differenziert in Abweichung zum zivilrechtlichen \nVermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des \nLebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen \neigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus \nStipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder \nsonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet \ndiese differenzierte Begrifflichkeit auch im Weiteren (vgl. nur §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 \nAbs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1a Satz 2 AuslG). Daraus kann nur der \nSchluss gezogen werden, dass jeder in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Art der \nSicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des AuslG eine eigenständige \nBedeutung zukommt und deshalb in § 24 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht erwähnte \nUnterhaltsleistungen zu einer Verwirklichung des Tatbestands des § 24 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG nicht genügen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem Wortlaut der \nRegelung zuwider.\n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2001 - 18 \nA 469/01 -, NVwZ-RR 2002, 309 = AuAS 2002, 27 \nm.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2002 \n- 11 A 2657/00 -, (jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-26/18-b-1501-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-26/18-b-1501-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296487","retrieved":"2026-07-09 03:19:11.620691+00:00"}}