{"status":"available","doknr":"OLD296502","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0823.2A5143.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-23","aktenzeichen":"2 A 5143/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. Mai 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juni 1996 verpflichtet, dem Kläger zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. darin einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. wurde am 28. Februar 1953 im Dorf S. , Altaigebiet, in der \nehemaligen Sowjetunion geboren. Seine Eltern sind der am 3. März 1932 geborene \nA. D. und die am 21. Oktober 1931 geborene und 1986 verstorbene Irma D. , \ngeborene R. . Die Eltern des Klägers, die beide im Gebiet Wolgograd geboren sind, \nlebten von 1941 bis 1956 im Altaigebiet unter Kommandantur. Die am 29. Februar \n1976 geborene Klägerin zu 2. ist die Tochter des Klägers zu 1.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. studierte vom 1973 bis 1978 Rechtswissenschaft an der \nUniversität in der Stadt B. . Nach Abschluss des Studiums war er von Juni 1978 \nbis Juni 1982 Richter am Volksgericht der Stadt L. -K. . Danach ist er zunächst \nals Richter des S. -Volksgerichts der Stadt B. beschäftigt gewesen; im \nJuli 1987 wurde er zum Vorsitzenden dieses Gerichts ernannt. Ab März 1990 wurde \ner Mitglied des Altaier Regionsgerichts. Im September 1991 ist der Kläger zu 1. aus \ndem Justizdienst ausgeschieden und hat zunächst als juristischer Berater bei einer \nprivaten Firma gearbeitet.\n\n4\n\nAm 13. Mai 1991 stellte die in der Bundesrepublik Deutschland lebende \nVerwandte des Klägers zu 1., Frau E. W. , unter Vorlage einer \"Vollmacht für \nden Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland\" für die Kläger einen \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1. \nangegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Er verstehe, spreche und schreibe \nDeutsch. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war die Fotokopie eines im Jahr 1979 \nausgestellten sowjetischen Inlandspasses des Klägers zu 1., in dem für diesen als \nNationalität \"Deutsch\" eingetragen ist. In einer von ihm persönlich unterzeichneten \nergänzenden Erklärung vom 1. August 1992 gab der Kläger zu 1. unter anderem an, \nDeutsch ab dem ersten Lebensjahr von seinen Eltern und Großeltern gelernt zu \nhaben. Er verstehe auf Deutsch alles und spreche Deutsch in einer für ein einfaches \nGespräch ausreichenden Weise.\nDurch Bescheid vom 27. Mai 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Erteilung \nvon Aufnahmebescheiden stehe entgegen, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner \nTätigkeit als Volksrichter eine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt habe, \ndie er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System im Herkunftsland \nhabe erreichen können.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid, den sie nach eigenen Angaben am 28. Juli 1993 \nerhalten haben, erhoben die Kläger am 17. August 1993 Widerspruch. Zur \nBegründung führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus: Es treffe nicht zu, dass \nseine Tätigkeiten als Volksrichter Ausdruck einer besonderen Verbundenheit mit dem \ntotalitären System in der ehemaligen Sowjetunion gewesen seien. Vielmehr habe er \nschon als Kind volksdeutscher, aus der Wolga-Republik vertriebener Eltern \nDiskriminierungen und Benachteiligungen erfahren. Diese hätten sich während \nseines Armeedienstes fortgesetzt. Während des Studiums sei er wegen seiner \ndeutschen Volkszugehörigkeit durch einen Studienkollegen bespitzelt worden. Für \ndie juristische Ausbildung habe er sich nicht zuletzt deswegen entschieden, weil es \nihm immer ein Anliegen gewesen sei, gerade den deutschen Volkszugehörigen, die \nwie seine Eltern durch unzureichende Bildung benachteiligt worden seien, den \nnotwendigen Rechtsschutz zu gewähren. Bei seiner Tätigkeit in L. -K. habe er \ngewöhnliche Zivilsachen bearbeitet, die nichts mit Politik zu tun gehabt hätten. Als \nseine Mutter krank geworden sei, sei er in die Altairegion umgezogen. Man habe ihm \nerklärt, wenn er nicht Mitglied der KPdSU werde, bekomme er die Arbeitsstelle dort \nnicht. So sei er in die Partei eingetreten. Die spätere Stellung als Vorsitzender des \nVolksgerichts habe er nicht etwa wegen seiner politischen Ansichten angenommen, \nsondern weil er dadurch bessere Möglichkeiten gehabt habe, den Deutschen zu \nhelfen. So seien etwa unter seiner juristischen Mithilfe die Statuten des Altaier und \nRussischen Fonds zur Rehabilitierung der Opfer von Stalinismus und der \nArbeitsarmisten erarbeitet worden.\n\n6\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zunächst in einem an \nFrau E. W. zugestellten Widerspruchsbescheid vom 17. September 1993 als \nunzulässig zurückgewiesen und die Prozessbevollmächtigten daraufhin auf die \nFehlerhaftigkeit der Zustellung an die lediglich zur Antragstellung bevollmächtigte \nVerwandte hingewiesen hatten, wies das Bundesverwaltungsamt durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juni 1996 den Widerspruch als unbegründet zurück. \nZur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. habe nach \nAbschluss seines juristischen Studiums einen kontinuierlichen Aufstieg in seiner \nberuflichen Laufbahn als Richter erlebt. Seine richterliche Tätigkeit habe eine völlige \nAnpassung an das herrschende System und Identifizierung mit den Staats- und \nParteizielen vorausgesetzt. Neben dieser besonderen Bindung an das System sei \nvon der Gewährung von Privilegien an den Inhaber der herausgehobenen Stellung \nsowie an seine Familienangehörigen auszugehen. \n\n7\n\nDie Kläger haben am 12. Juli 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im \nWesentlichen auf das Widerspruchsvorbringen Bezug genommen. Ergänzend haben \nsie geltend gemacht, dass Richter nach der Verfassung der ehemaligen Sowjetunion \nunabhängig gewesen seien. Auch der Umstand, dass politische Straftaten aus der \nnormalen Gerichtsbarkeit, der der Kläger zu 1. angehört habe, herausgenommen \nund der Militärgerichtsbarkeit zugewiesen gewesen seien, zeige, dass keine \nbesondere Bindung der \"einfachen\" Richter an das System vorgelegen habe. Allein \ndie Ausübung eines akademischen Berufs erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 \nBVFG. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen des \nAusschlusstatbestandes nicht geführt.\n\n8\n\nAm 15. Februar 2000 ist der Kläger zu 1. im Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland Nowosibirsk angehört worden. Wegen seiner dabei gemachten \nAngaben und dem Ergebnis des durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen \nauf das Protokoll der Anhörung.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 27. Mai 1993 in \nder Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom \n17. September 1993 und vom 26. Juni 1996 zu \nverpflichten, dem Kläger zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. \nin diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen;\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndas persönliche Erscheinen des Klägers zu 1. \nanzuordnen, da Art und Umfang seiner richterlichen \nTätigkeit und eventuelle Privilegien nur in seiner \nAnwesenheit geklärt werden könnten.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide bezogen \nund ergänzend vorgetragen: Auch der Ausschlusstatbestand in der mit Wirkung zum \n1. Januar 2000 geänderten Fassung des § 5 BVFG sei erfüllt. Denn als Volksrichter \nund Vorsitzender eines Volksgerichts sowie als Mitglied eines Kreisgerichts habe der \nKläger zu 1. - wie nunmehr maßgeblich - eine Funktion ausgeübt, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam gegolten habe.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr \nKlagebegehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr bisheriges \nVorbringen und tragen ergänzend vor: Der Kläger zu 1. habe lediglich seinen Beruf \nals Richter ausgeübt. Er habe nie eine politische Funktion inne gehabt und sei auch \nnie an politischen Verfahren beteiligt gewesen. Er sei nur mit zivil- und \nallgemeinstrafrechtlichen Verfahren befasst gewesen. Eine derartige Tätigkeit falle \nnicht unter § 5 Nr. 2 b) BVFG.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. Mai 1993 in der \nGestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom \n17. September 1993 und vom 26. Juni 1996 zu \nverpflichten, dem Kläger zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. \nin diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit der Neuregelung des § 5 BVFG \nhabe der Gesetzgeber zweifelsfrei den Willen zu einer Erweiterung des \nAusschlusstatbestandes zum Ausdruck gebracht, wie auch die beispielhafte \nAufzählung des von dem Ausschlusstatbestand angesprochenen Personenkreises in \nder Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung belege. Die Vorschrift \nerfasse somit einen größeren Kreis von Funktionsträgern, für die ohne individuellen \nNachweis das Fehlen eines Kriegsfolgenschicksals unterstellt werde. Wegen des \nnachhaltigen Einflusses der KPdSU auf die Rechtsprechung müsse die Tätigkeit \neines Richters für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes als \nbesonders wichtig erachtet werden. Soweit der Kläger zu 1. behaupte, nie für, \nsondern gegen das System gewesen zu sein, sei dies nicht nachvollziehbar. Im \nÜbrigen missbillige § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht systemtreues Verhalten, die Norm stelle \nvielmehr neutral auf die Folge, nämlich das fehlende Kriegsfolgenschicksal, ab. Eine \netwa fehlende innere Überzeugung von dem herrschenden System sei nicht \nGegenstand der Vorschrift und stehe dem Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft \nnicht entgegen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung \nder begehrten Aufnahmebescheide.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch \nsind die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266. Für die Beurteilung der Ansprüche \nist insgesamt das nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine \nAnwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 \nBVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann \nAussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat. Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n27\n\nDer Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus \ndem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann \nnach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger \nzu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG \ndeutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). \nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese \nVoraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt, was auch von der Beklagten \nnicht in Zweifel gezogen wird. Der Kläger zu 1. war in seinem sowjetischen \nInlandspass stets mit deutscher Nationalität eingetragen. Das dieser Eintragung \nzugrundeliegende Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird dadurch bestätigt, dass \ner heute noch - wie der durchgeführte Sprachtest belegt - in hinreichender Weise \nDeutsch spricht. Unter Berücksichtigung seiner dazu gemachten Angaben bestehen \nkeine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger zu 1. Deutsch bereits in seiner \nKinder- und Jugendzeit in der Familie gelernt hat und seine vorhandenen \nDeutschkenntnisse maßgeblich auf einer entsprechenden familiären Vermittlung \nberuhen.\n\n28\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten ebenfalls unstreitig - die \nübrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner \nGeburt im Jahre 1953 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen \nSowjetunion gelebt haben und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 \nBVFG gegeben sind.\n\n29\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht § 5 Nr. 2 b) BVFG in \nder - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanie-\nrungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 geänderten - ab 1. \nJanuar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels \nÜberleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156.\n\n31\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift \nknüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an,\n\n32\n\nvgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ 1636, S. \n175,\n\n33\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156.\n\n35\n\n§ 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies jedoch - ebenso wie die bis zum 31. Dezember \n1999 geltende Vorgängervorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG - nicht an dem Erreichen \neiner bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen \nPrivilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem \ndeutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten \nauch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch \ninnerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten \nWirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n37\n\nSoweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des \nHaushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte Beispiele genannt \nsind, bei denen generell eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nvorliegen soll,\n\n38\n\nBT-Drs. 14/1523, S. 172; 14/1636, S. 175,\n\n39\n\nsind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im Wortlaut des Gesetzes \nkeinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.\n\n40\n\nDaraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob in der Person des Klägers zu 1. \nder Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist, nicht auf seine berufliche \nStellung als Richter an einem Volksgericht als solche ankommt.\n\n41\n\nDie vom Kläger zu 1. konkret ausgeübten Tätigkeiten können ebenfalls nicht als \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam \nangesehen werden. Seinen Angaben zufolge, denen die Beklagte nichts substantiiert \nentgegengesetzt hat, war er während seiner richterlichen Tätigkeit am Volksgericht \nmit zivilrechtlichen Verfahren und Strafverfahren, die gewöhnliche Kriminalität \nbetrafen, befasst. An Verfahren mit politischen Hintergrund war er nicht beteiligt. \nDiese Angaben sind insofern plausibel, als Strafsachen, die auch dem Zweck dienen \nkönnen, das herrschende politische System als solches zu schützen, wie zum \nBeispiel Verfahren wegen Landesverrats, Spionage, Schädlingstätigkeit oder \nantisowjetische Agitation oder Propaganda in die Zuständigkeit höherer Gerichte \noder Militärtribunale fielen.\n\n42\n\nVgl. Gutachten Benedikt Praxenthaler, \nOsteuropa-Institut München, Historische Abteilung, \nvom 27. Mai 1999 an das Verwaltungsgericht Köln \n(zum Verfahren 6 K 189/94); Fincke, Handbuch der \nSowjetverfassung (Berlin 1983), Art. 151 Rz 74.\n\n43\n\nDie Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass im Fall des Klägers zu 1. in \ntatsächlicher Hinsicht etwas anderes angenommen werden müsste. Der allgemeine \nHinweis in der mündlichen Verhandlung, in kommunistischen Staaten seien auch \ngewöhnliche Strafverfahren zur Bekämpfung politisch Missliebiger instrumentalisiert \nworden, genügt insoweit nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1. an \nderartigen Verfahren als Richter mitgewirkt hat. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt, \ninsbesondere aus dem Arbeitsbuch des Klägers zu 1., ergeben sich hierfür keine \nkonkreten Anhaltspunkte.\n\n44\n\nFür die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Vorsitzender eines Volksgerichts gilt \nnichts anderes. Denn diese Tätigkeit unterscheidet sich von der Tätigkeit eines \nRichters am Volksgericht nur insoweit, als dem Vorsitzenden die Verteilung der \nAufgaben und Verfahren auf die an dem Volksgericht tätigen Richter oblag. Eine \nsolche Tätigkeit weist aber keinen spezifischen Bezug zum kommunistischen \nHerrschaftssystem auf und unterscheidet sich von daher qualitativ nicht entscheidend \nvon einer gewöhnlichen richterlichen Tätigkeit.\n\n45\n\nSoweit der Kläger zu 1. ab März 1990 Mitglied des Altaier Regionsgerichts \ngewesen ist, bleibt diese Tätigkeit im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb \naußer Betracht, weil sie nicht mehr in den Zeitraum fällt, der von § 5 BVFG erfasst \nwird. Denn mit der Aufgabe des Alleinherrschaftsanspruchs der Partei durch die \nMitglieder des Zentralkomitees der KPdSU am 7. Februar 1990 endete das \nkommunistische Herrschaftssystem in der ehemaligen Sowjetunion im Sinne von § 5 \nBVFG.\n\n46\n\nVgl. Urteil vom 19. April 2002 - 2 A 2122/00 - n.v. \nund Urteil vom 24. Mai 2000 - 2 A 3411/99 - unter \nBezugnahme auf Urteil des Senats vom \n17. November 1998 - 2 A 6235/95 -.\n\n47\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie ist \nauf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Abkömmlinge des Klägers zu 1) in \ndessen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n51\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n52\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n53\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. \nSie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n54\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses \nUrteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\n\n55\n\nDie Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-23/2-a-5143-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-23/2-a-5143-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296502","retrieved":"2026-07-09 03:19:13.581286+00:00"}}