{"status":"available","doknr":"OLD296501","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0823.2A4618.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-23","aktenzeichen":"2 A 4618/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu jeweils \neinem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist am 22. Januar 1950 im Dorf B. , Rayon Norowljanski, \nGebiet Gomel, in der Russischen Föderation geboren. Die Klägerin zu 2. ist am 17. \nMärz 1951 in L. , Gebiet Swerdlowsk, geboren. Seit 1. Mai 1973 waren beide \nmiteinander verheiratet. Die Ehe ist im Mai 2002 geschieden worden. Die am 24. Juni \n1976 geborene Klägerin zu 3. und der am 18. März 1975 geborene Kläger zu 4. sind \nihre gemeinsamen Kinder.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. war nach seiner Entlassung aus dem Dienst in der Armee von \nDezember 1972 bis April 1974 im X. Holzgewinnungsbetrieb Leiter des Klubs des \nDorfes T. . Im November 1973 wurde er - zunächst nebenamtlich - in der X. \nFiliale des L. Holzgewinnungsbetriebs als Streckenmonteur eingestellt; im \nNovember 1974 wechselte er als Meister der Waldkulturen in den \nT. Holzgewinnungsbetriebs. Am 12. Mai 1977 wurde er vom \nGewerkschaftskomitee der Vereinigung \"L. \" eingestellt als Vorsitzender des \nArbeitskomitees des X. Holzgewinnungsbetriebes. Diese Funktion hatte er bis \nEnde September 1978 inne. Danach war er ab Oktober 1978 als Oberingenieur-\nMechaniker des X. Holzgewinnungsbetriebs tätig. Vom 3. Januar 1987 bis zum \nAblauf der Wahlperiode am 28. November 1989 war er Sekretär des Parteikomitees \ndes L. Holzgewinnungsbetriebs. Danach hat er als Referent für die \nWissenschaftsvereinigung \"P. expedition\" der Zeitung \"T. \" gearbeitet. Die \nKlägerin zu 2. war als Bibliothekarin, Kontrolleur bei einer Sparkasse und Kassiererin \nin einem Betrieb der Holzindustrie berufstätig.\n\n4\n\nUnter dem 5. März 1992 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. Nachdem der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung von \nAufnahmebescheiden verweigert hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch \nBescheid vom 26. Januar 1995 die Aufnahmeanträge ab. Zur Begründung ist \nausgeführt, der Kläger zu 1. erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG \n(in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung - a.F. -). Er habe bis 1987 als \nOberingenieur-Mechaniker in der Holzindustrie mit ca. 1000 ihm unterstellten \nMitarbeitern gearbeitet. Anschließend sei er Direktor eines Kleinbetriebes mit ca. 27 \nMitarbeitern geworden. Er sei von 1972 bis 1989 Mitglied der KPdSU gewesen und \nhabe auch das Amt eines Sekretärs der Parteiorganisation im Betrieb bekleidet. Die \nKläger zu 2. bis 4. seien von seiner herausgehobenen beruflichen Stellung \nbegünstigt worden. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Widerspruch wies \ndas Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1995 \nzurück.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 27. Juli 1995 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im \nWesentlichen unter Erläuterung des beruflichen Werdegangs der Kläger zu 1. und 2. \nvorgetragen, der Kläger zu 1. habe keine herausgehobene Stellung innegehabt. \nAuch habe seinerseits keine besondere Bindung an das totalitäre System bestanden. \nEine Begünstigung der Kläger zu 2. bis 4. durch eine vom Kläger zu 1. erreichte \nStellung habe es überhaupt nicht gegeben.\n\n6\n\nDie Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 26. Januar 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 zu \nverpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben sie dann beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n26. Januar 1995 und des Widerspruchsbescheides \nvom 6. Juli 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 2. \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger \nzu 1. sowie die Kläger zu 3. und 4. in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob die vom Kläger zu 1. \nerreichte berufliche Stellung unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs \neine herausgehobene berufliche oder politische Stellung in der ehemaligen \nSowjetunion war, die er nur durch eine besondere Bindung an das damalige System \nerreichen konnte und für den Fall, dass der Kläger zu 1. eine entsprechende Stellung \nerreicht hatte, sowie ob die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. von dieser \nStellung begünstigt wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nBezug genommen auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu \nKöln vom 17. September 1998. Die Beklagte hat zu dieser Frage zusätzlich ein \nGutachten des Osteuropa-Instituts München, Historische Abteilung, vom 8. April \n1999 vorgelegt.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 8. September 1999 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen hatten, und im Übrigen die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 verpflichtet, der Klägerin zu 2. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. und 4. in \ndiesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n13\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung \nder Klage weiter. Sie ist der Ansicht, sowohl die Tätigkeit des Klägers zu 1. als \nSekretär des Parteikomitees des Holzverarbeitungskombinats in L. als auch die \nTätigkeit als Vorsitzender des Arbeiterkomitees des X. Holzgewinnungsbetriebes \nunterfalle dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG in der nunmehr \ngeltenden Fassung. Bei letzterer Tätigkeit sei der Kläger zu 1. hauptberuflicher \nFunktionär einer kommunistischen Massenorganisation gewesen. Auch die Tätigkeit \nals Referent für außenwirtschaftliche Beziehungen in der Vereinigung \"P. \nexpedition\" der Zeitung \"T. S. \" sei geeignet den Ausschlusstatbestand zu \nerfüllen. Bei dieser Zeitung habe es sich neben der \"Q. \" um die größte Zeitung der \nKPdSU auf dem Gebiet der Russischen Föderation gehandelt. Da die Medien in der \nehemaligen Sowjetunion Instrumente der Macht dargestellt hätten, welche die \nBevölkerung im Sinne der Partei beeinflussen sollten, hätten sie unmittelbar der \nVerbreitung des Willens der kommunistischen Partei gedient. Weil die Klägerin zu 2. \nmit dem Kläger zu 1. mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, sei \nin ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG erfüllt.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen (sinngemäß),\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie sind der Ansicht, keine der vom Kläger zu 1. innegehabten Funktionen könne \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam angesehen werden. Dies müsse jedenfalls für Funktionen auf der \nuntersten Ebene in der Parteihierarchie, auf der allein der Kläger zu 1. tätig gewesen \nsei, angenommen werden. Diese Ebene habe weniger der Erfüllung parteipolitischer \nZiele als vielmehr der Mobilisierung der Belegschaft für eine vorzeitige Erfüllung der \nBetriebspläne gedient. Bei der Klägerin zu 2. sei der Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 2 c) BVFG aber auch deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht für mindestens drei Jahre \nmit dem Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG zusammengelebt \nhabe. Die zeitliche Begrenzung von drei Jahren erstrecke sich nicht nur auf die \nhäusliche Gemeinschaft, sondern auch auf die Funktionsinhaberschaft. Der Kläger \nzu 1. habe keine der im Rahmen von § 5 Nr. 2 b) BVFG in Betracht kommenden \nFunktionen für mindestens drei Jahre innegehabt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, soweit sie noch anhängig \nist. Denn die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides, in den die übrigen Kläger einbezogen werden könnten. Die \nangefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind - auch soweit sie \nzwischenzeitlich noch nicht bestandskräftig geworden sind - rechtmäßig.\n\n21\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 \nSatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung des \nAnspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine \nAnwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 \nBVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann \nAussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat. Die Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n22\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus \ndem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann \nnach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin \nzu 2. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG \ndeutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). \nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n23\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zu 2. diese Voraussetzungen \nerfüllt sind, denn dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht § 5 Nr. 2 c) BVFG \nin der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels \nÜberleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156.\n\n25\n\nNach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne \nvon Nr. 2 b) des § 5 BVFG, dass heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung \ndes kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder \naufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. \nDanach ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 2. \nausgeschlossen, weil ihr früherer Ehemann, der Kläger zu 1., mit dem sie seit ihrer \nHeirat im Jahr 1973 bis zur Scheidung im Mai 2002 in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt hat, in dieser Zeit länger als drei Jahre Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG ausgeübt hat.\n\n26\n\nDies gilt zunächst für die Tätigkeit als Sekretär des Parteikomitees des L. \nHolzgewinnungsbetriebes. Ausweislich des Arbeitsbuches war der Kläger zu 1. vom \n3. Januar 1987 bis 28. November 1989 in dieser Funktion hauptamtlich angestellt. Es \nist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als hauptamtlicher \nParteisekretär auf allen Ebenen, auch auf der Ebene von Parteigrundorganisationen, \nunter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 \n- 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156, und 5 C 26.00 -.\n\n28\n\nDass der Kläger zu 1. nur auf der untersten Ebene als Parteifunktionär tätig war, \nist im Rahmen von § 5 Nr. 2 b) BVFG rechtlich nicht erheblich. Denn auch die \nFunktion eines Parteisekretärs auf der untersten Ebene der Parteiorganisation ist als \nbedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen, da eine dauerhafte \nSicherung des Machtanspruchs der KPdSU und die Durchsetzung ihres Einflusses \nnur durch eine Kontrolle auch der untersten Ebene von Staat und Gesellschaft \nmöglich war.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 26.00 -.\n\n30\n\nInsoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger zu 1. nur Leiter einer \nAbteilungsorganisation einer betrieblichen Parteigrundorganisation gewesen ist,\n\n31\n\nso Gutachten des Instituts für Ostrecht der \nUniversität zu Köln vom 17. September 1998, S. \n4,\n\n32\n\noder - wofür die Eintragungen im Arbeitsbuch sprechen - ob er der höchste \nParteifunktionär im Kombinat der Produktions- und Holzverarbeitungsvereinigung \n\"L. \" gewesen ist,\n\n33\n\nso Gutachten des Osteuropa-Instituts München, \nHistorische Abteilung, vom 8. April 1999, S. 5.\n\n34\n\nDenn auch eine Abteilungsorganisation hätte die Rechtsstellung einer \nParteigrundorganisation gehabt mit einem eigenen Vollzugsorgan, als das der Kläger \nzu 1. hauptamtlich tätig gewesen wäre.\n\n35\n\nVgl. Gutachten des Instituts für Ostrecht der \nUniversität zu Köln vom 17. September 1998, S. \n4.\n\n36\n\nDie Dauer der Tätigkeit von fast drei Jahren gibt keinen Anlass zu einer näheren \nPrüfung, ob mit Blick auf § 5 Nr. 2 b) BVFG eine unter teleologischen \nGesichtspunkten möglicherweise unbedeutende kurzfristige Funktionausübung \nvorgelegen haben könnte.\n\n37\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 26.00 -.\n\n38\n\nUnter § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt ferner auch die Tätigkeit als Vorsitzender des \nArbeitskomitees, das heißt der Gewerkschaft des X. Holzgewinnungsbetriebs, \ndie der Kläger zu 1. ausweislich seines Arbeitsbuches vom 12. Mai 1977 bis 2. \nOktober 1978 ausgeübt hat. Welche Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \ngewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des \nkommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen \nAuffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion \ngeprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. \nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 (Verf 1977) \nbezeichnete die KPdSU als \"die führende und lenkende Kraft der sowjetischen \nGesellschaft\" und den \"Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und \ngesellschaftlichen Organisationen\". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit \nin der Sowjetunion.\n\n39\n\nVgl. Meissner, in Handbuch der \nSowjetverfassung red. v. Fincke (Berlin 1983), Art. 6 \nRz 8 ff.\n\n40\n\nFolgerichtig war die KPdSU auch auf allen territorialen Ebenen der \nUnionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, \nSiedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und \nSekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche \nEbene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte \nsich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat \ngeschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des \nkommunistischen Herrschaftssystems bildete.\nVgl. Voslensky, Nomenklatura (3. Aufl. 1987), S. 171 \nf.\n\n41\n\nDamit sind aber die Funktionen, die in der ehemaligen Sowjetunion für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam waren, nicht \nabschließend beschrieben. Um die allumfassende Herrschaft der Partei abzusichern \nund den Parteiwillen unbeschränkt durchzusetzen, bedurfte es weiterer \nOrganisationen, die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in \nden gesellschaftlichen Bereich hineinwirkten und für das politische System eine \nwichtige stabilisierende Funktion ausübten. Gemäß Art. 7 Verf 1977 beteiligen sich \ndie Gewerkschaften, der Leninsche kommunistische Bundesverband der Jugend, die \ngenossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen in \nÜbereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der Leitung und \nVerwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der \nLösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen. Dafür werden \nihnen die Bedingungen für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut verankerten \nAufgaben staatlich garantiert (Art. 51 Abs. 2 Verf 1977). Diese \nVerfassungsbestimmungen drücken den Grundsatz der wechselseitigen \nUnterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen Organisationen \naus. Sie zeugen zugleich von der gestiegenen Bedeutung der gesellschaftlichen \nOrganisationen für das politische System insgesamt.\n\n42\n\nVgl. Luchterhandt, in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 3.\n\n43\n\nHauptaufgabe der gesellschaftlichen Organisationen für das Herrschaftssystem \nist ihre Mobilisierungs- und Propagandafunktion. Zurückgehend auf Lenin sind die \ngesellschaftlichen Organisationen als \"Hebel\", \"Zahnräder\" oder \"Transmissionen\" \nbezeichnet worden. Damit wurde ihre Aufgabe veranschaulicht, den Willen der \nParteiführung auf die Massen zu übertragen und sie zur Durchführung der Direktiven \nin Bewegung zu setzen. Ferner sollten die gesellschaftlichen Organisationen die \nErfüllung der Parteidirektiven, Pläne und Rechtsnormen beobachten und die \nEinhaltung der \"sozialistischen Gesetzlichkeit\" überwachen. Ihnen kam insoweit auch \neine Kontrollfunktion zu.\n\n44\n\nVgl. Luchterhandt in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 19 f.\n\n45\n\nFunktionsfähig war dieses System deshalb, weil alle gesellschaftliche \nOrganisationen das Prinzip der führenden Rolle der Partei anerkannt hatten. Bei den \nMassenorganisationen war er ihrer Bedeutung entsprechend am stärksten, wobei die \nParteiorgane sich auch in die laufenden Tätigkeiten ständig einschalteten.\n\n46\n\nVgl. Luchterhandt in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 14.\n\n47\n\nEntsprechend den für alle gesellschaftliche Organisationen geltenden \nGrundsätzen hatten die Gewerkschaften in ihren Aufgabenbereichen (Arbeit, \nSoziales, Kultur) in erster Linie für die Durchführung der Beschlüsse der Partei- und \nStaatsführung zu sorgen. Daneben oblag ihnen die propagantistische Indoktrination \nder Arbeiter und Angestellten.\n\n48\n\nVgl. Luchterhandt in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 32; Gutachten \ndes Osteuropa-Instituts München, a.a.O., S.2 f.\n\n49\n\nDiese Aufgaben zu erfüllen oblag in personeller Hinsicht naturgemäß in erster \nLinie dem hauptamtlichen Funktionärsapparat. Sie waren es, die in ihrem Bereich, \nähnlich den hauptamtlichen Parteifunktionären des Parteiapparates, für eine effektive \nAufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Dies rechtfertigt es, die Funktion eines \nhauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs, ebenso wie die eines hauptamtlichen \nParteifunktionärs, als für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als \nbedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. Da eine Umsetzung des \nParteiwillens insbesondere auch auf der untersten Ebene wesentlich war, ist auch \ndas Innehaben einer entsprechenden Funktion auf Betriebsebene, wie sie der Kläger \nzu 1. ausgeübt hat, vom dem Ausschlusstatbestand erfasst.\n\n50\n\nDa die Klägerin zu 2. die gesamte Zeit, in der der Kläger zu 1. die unter § 5 Nr. 2 \nb) BVFG fallenden Funktionen innegehabt hat, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt hat, sind die weiteren Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG in ihrer Person \nerfüllt. Die in § 5 Nr. 2 c) BVFG enthaltene Frist vor drei Jahren bezieht sich ihrem \nWortlaut nach auf den Bestand der häuslichen Gemeinschaft. Sie rechtfertigt sich \ndaraus, dass bei bloß kurzzeitigen häuslichen Gemeinschaften nicht davon \nausgegangen werden kann, dass sich die Unterbrechung des fortwirkenden \nKriegsfolgenschicksals für den Funktionsinhaber auch auf andere zu dessen \nHaushalt gehörende Personen erstreckt. Hat die häusliche Gemeinschaft aber eine \ngewisse Dauerhaftigkeit, ist nach der Wertung des Gesetzgebers davon auszugehen, \ndass nicht nur der Funktionsinhaber selbst, sondern auch die mit ihm in häuslicher \nGemeinschaft lebenden Personen den Schutz des kommunistischen \nHerrschaftssystems genossen haben und insoweit auch bezüglich ihrer Person eine \nUnterbrechung des fortwirkenden Kriegsfolgenschicksals vorliegt. Es kann offen \nbleiben, ob die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG auch dann erfüllt sind, wenn \ndie häusliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestand, in dieser Zeit aber weniger \nals drei Jahre eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt worden \nist.\n\n51\n\nDenn dem Wortlaut der Norm ist jedenfalls zu entnehmen, dass mehrere unter \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG fallende Funktionen zeitlich zusammen zu rechnen sind, auch \nwenn die verschiedenen Funktionen nicht unmittelbar aneinander anschließen, die \nhäusliche Gemeinschaft aber die ganze Zeitdauer über fortbestanden hat und es sich \n- wie hier - jeweils um nicht nur unwesentliche Zeiträume der Funktionsausübung \nhandelt. Insoweit ist die Frist des § 5 Nr. 2 c) BVFG von drei Jahren vorliegend in \njedem Fall deshalb erfüllt, weil der Kläger zu 1. insgesamt für mehr als vier Jahre \nFunktionen innegehabt hat, die unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen.\n\n52\n\nHat die Klägerin zu 2. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG fehlt es für den von den Klägern zu 1., 3. und 4. nur \nnoch verfolgten Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der \nerforderlichen Grundlage. Bezüglich des Klägers zu 1. kommt eine Einbeziehung \naber auch deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil er zwischenzeitlich von der Klägerin \nzu 2. geschieden ist. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Nr. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden \ngrundsätzlichen Rechtsfragen zu § 5 Nr. 2 b) BVFG sind durch die genannte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-23/2-a-4618-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-23/2-a-4618-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296501","retrieved":"2026-07-09 03:19:13.477281+00:00"}}