{"status":"available","doknr":"OLD296504","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0823.11A2913.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-23","aktenzeichen":"11 A 2913/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-\nrens.\n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDas angegriffene Urteil ist - selbstständig tragend - auf drei Argumente gestützt: \nDer Kläger sei nicht klagebefugt, denn die Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 \nSatz 2 LG NRW, aus der sich die Klagebefugnis allein ergeben könne, finde auf ihn \nkeine Anwendung. Die Klage sei im Übrigen analog § 58 Abs. 2 VwGO verfristet. \nSchließlich sei sie verwirkt. \n\n4\n\nEin Zulassungsantrag hat bei einer solchen Mehrfachbegründung nur dann \nErfolg, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden \nBegründungsbestandteile mit dem nötigen Grad an Wahrscheinlichkeit zu \nerschüttern. \n \nVgl. dazu etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n§ 124 Rn. 146.\n\n5\n\nDies ist schon hinsichtlich der mangelnden Klagebefugnis nicht der Fall, da die \ninsoweit geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und einer der \nRechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (3.) sämtlich nicht greifen. \n\n6\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, \ndass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der \nGrundlage des Vorbringens des Klägers nicht begründet. \n\n7\n\nDer Zulassungsantrag macht geltend, bei der Bestandskraft im Sinne des § 76 \nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung \nder Landschaft (Landschaftsgesetz - LG - Bekanntmachung der Neufassung vom \n21. Juli 2000, GVBl. NRW. 2000 S. 568) komme es auf die Bestandskraft gegenüber \nallen Beteiligten an. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die keine \nBeschränkung der Bestandskraft gerade auf den klagenden Verband enthalte sowie \naus Sinn und Zweck der Regelung. Da die Naturschutzverbände vor Inkrafttreten der \nNeuregelung über kein materielles Klagerecht verfügten, würde die Vorschrift \n- abgesehen von Klagen wegen Verletzung von Beteiligungsrechten - bei \nZugrundelegung der von der Vorinstanz angenommenen Rechtsauffassung leer \nlaufen.\n\n8\n\nDiese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Mit § 12b des am 15. Juni \n2000 in Kraft getretenen Landschaftsgesetzes wurde erstmals die sog. altruistische \nVerbandsklage eingeführt, mit der Verbände, auch ohne in eigenen Rechten verletzt \nzu sein, Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen im Klagewege rügen \nkönnen. Zuvor stand den Verbänden nur die Möglichkeit offen, ihre (formellen) \nBeteiligungsrechte nach § 29 BNatSchG gerichtlich geltend zu machen. Die im \nMittelpunkt des Zulassungsstreits stehende Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 \nSatz 2 LG sieht nun vor, dass § 12b LG \"auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht \nbestandskräftige Verwaltungsakte\" Anwendung findet, wenn im vorangegangenen \nVerwaltungsverfahren die Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich \nvorgeschrieben war. Das Verwaltungsgericht hat diese Regelung dahin ausgelegt, \ndass mit Bestandskraft nur diejenige gegenüber dem klagenden Verband gemeint \nsei. Deshalb sei es unerheblich, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung durch den \nKläger noch die Klage eines Privateigentümers gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss anhängig gewesen sei. Abgesehen von dem allgemeinen \nBegriffsverständnis, auf das es hierbei zu Recht verweist (vgl. \nVerwaltungsgerichtsurteil, Seite 8) entspricht diese Auslegung - entgegen der \nAuffassung des Zulassungsantrags - gerade auch Sinn und Zweck der Regelung. \nDanach wollte die Vorschrift auch solchen Verbänden, die bereits vor Inkrafttreten \ndes Gesetzes von ihren Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht hatten, das nun neu \neingeführte materielle Klagerecht einräumen, solange es sich um \"laufende \nVerfahren\", d.h. ihnen gegenüber noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte \nhandelte. Die Vorschrift läuft somit keineswegs leer. Sie erweitert allerdings nicht den \nKreis der klagebefugten Verbände, sondern modifiziert lediglich den Umfang ihrer \nKlagebefugnis. Die vorstehende Auslegung drängt sich nach Auffassung des Senats \nauf. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber - über die \nvorstehende Auslegung hinaus - auch solchen Verbänden ein materielles Klagerecht \neinräumen wollte, denen gegenüber der Verwaltungsakt bereits - unter Umständen \nseit Jahren - bestandskräftig geworden ist. Hiergegen erhöben sich zudem \nkompetenzrechtliche Bedenken, denn der Landesgesetzgeber würde mit einer \nsolchen Regelung die bundesgesetzliche Vorschrift des § 74 VwGO zur Klagefrist \n- partiell - außer Kraft setzen. \n\n9\n\n2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls \nnicht begründet. Hierzu müssten die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens \nbei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis noch offen \nerscheinen. \n\n10\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. \n152, 153 ff.\n\n11\n\nDas Vorbringen des Klägers legt aber - wie ausgeführt - nicht nahe, dass das \nUrteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es vermag damit auch nicht zu \nbegründen, warum das Ergebnis eines Berufungsverfahrens offen erscheinen \nsollte.\n\n12\n\n3. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. \n\n13\n\nRechtsfragen, die Übergangsvorschriften betreffen, kommt nämlich regelmäßig \nkeine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie nur für die von ihnen erfaßten Altfälle \ngelten, für die künftige Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung aber keine \nBedeutung mehr haben. \n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 9 B \n429.98 -, jurisdokument -. \n\n14\n\nDer Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass von dieser Regel eine \nAusnahme zu machen sei, etwa weil die hier streitige Übergangsvorschrift noch für \neine unbeschränkte Zahl von Verfahren ausschlaggebend sei. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.\n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-23/11-a-2913-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-23/11-a-2913-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296504","retrieved":"2026-07-09 03:19:13.779315+00:00"}}