{"status":"available","doknr":"OLD296513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0822.1B1423.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-22","aktenzeichen":"1 B 1423/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf eine Wertstufe bis \n13.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster \nvom 10. Juli 2002 aufzuheben und den Antrag des \nAntragstellers,\n\n4\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage \ngegen die Zurruhesetzungsverfügung des \nBeklagten vom 23. Oktober 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom \n24. Januar 2002 wiederherzustellen, \n\n5\n\nabzulehnen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \n\n7\n\nDie Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird durch das Vorbringen der \nAntragsgegnerin als Beschwerdeführerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt. Das \nVerwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage \ngegen die Zurruhesetzungsverfügung wiederhergestellt. \n\n8\n\nEntscheidende Bedeutung erlangt dabei, dass die angefochtene \nZurruhesetzungsverfügung mangels ausreichender Berücksichtigung \npersonalvertretungsrechtlicher Beteiligungsrechte einem Rechtsfehler unterliegt, der \nden Bestand der Verfügung durchgreifend in Frage stellt. Dieser Umstand verleiht \ndem Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der Zurruhesetzung bei \nunveränderter Sachlage vorerst verschont zu bleiben, ein solches Gewicht, dass das \nöffentliche Interesse der Antragsgegnerin daran, die Folgen der \nEntlassungsverfügung schon während des laufenden Rechtsstreits zu verwirklichen, \nzurücktreten lässt. \n\n9\n\nNach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt die Zurruhesetzung \neines Beamten der Mitbestimmung des Personalrats. Eine solche ist - wie die \nAntragsgegnerin in der Beschwerdebegründung selbst einräumt - nicht durchgeführt \nworden. Eine ohne erforderliche Mitbestimmung durch den Personalrat verfügte \ndienstliche Maßnahme, wie sie die vorliegend in Rede stehende Zurruhesetzung \ndarstellt, ist zwar, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, nicht unwirksam, \nführt aber zu ihrer Rechtswidrigkeit und verletzt regelmäßig zugleich die Rechte des \nbetroffenen Beschäftigten. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 2 C \n4/99 - BVerwGE 110, 173. \n\n11\n\nEine Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme nach § 113 Abs. 1 VwGO, die \nwegen eines Fehlers des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens \nrechtswidrig ist, ist im Einzelfall nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden \nRechtsgedanken (nur) ausgeschlossen, wenn feststeht, dass sich der Mangel nicht \nausgewirkt hat, \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 2 C \n4/99 -, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai \n2001 - 1 B 46/01 -, PersR 2001, 473 = NVwZ-RR \n2002, 520,\n\n13\n\netwa mit Blick auf das Ergebnis eines während des Klageverfahrens \nnachgeholten Mitbestimmungsverfahrens. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2001 - \n1 A 2265/99 -. \n\n15\n\nEntgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung \nlässt sich eine entsprechende Feststellung auf der Grundlage der nach Aktenlage \nerkennbaren Umstände vorliegend gerade nicht treffen. \n\n16\n\nZumal der Personalrat nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt \nist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Verlauf des Verfahrens \nEinwendungen erhoben hätte, die die Antragsgegnerin zu einer anderen \nEntscheidung veranlasst hätten, so dass sich der Fehler i.S.d. § 46 VwVfG \nausgewirkt hätte. Insoweit bestand nach Aktenlage die Möglichkeit, dass durch den \nPersonalrat weitergehende Aspekte aufgeworfen worden wären, die die \nAntragsgegnerin hätten veranlassen können, ihre Entscheidung über die \nZurruhesetzung in der verfügten Form zu revidieren bzw. ggf. zunächst \nzurückzustellen. \n\n17\n\nDies gilt vor allem im Hinblick auf die Einschätzung der Dienstunfähigkeit des \nAntragstellers i.S.d. § 45 Abs. 1 LBG NRW. Hier ist als möglicher Aspekt namentlich \ndie Anregung zu weitergehender Sachaufklärung zu nennen. Denn der bisherige \nKrankheitsverlauf des Antragstellers und die dazu erhobenen medizinischen \nFeststellungen vermochten nicht mit der für eine Zurruhesetzung maßgebenden \nGewissheit die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller sei - zum insoweit \nmaßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - den Anforderungen \nseines Amts dauernd nicht mehr gewachsen gewesen.\n\n18\n\nZweifel ergeben sich bereits vor dem Hintergrund des Ergebnisses des gerade \nzum Zwecke der Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers eingeholten \nFachgutachtens des Prof. Dr. C. vom 27. Juli 2000. Dieses enthält ausdrücklich \ndie Einschätzung, dass nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen \nsei. \n\n19\n\nZwar ist es letztlich Sache der Behörde, die Dienstunfähigkeit festzustellen und \nnicht die eines amts- bzw. fachärztlichen Gutachters. Dieser ist auf die Begutachtung \nmedizinischer Fragestellungen, namentlich nach Art und Umfang gesundheitlicher \nBeeinträchtigungen des Betroffenen, und nach der medizinischen Prognose zum \nweiteren Krankheitsverlauf beschränkt. Indes stützt der herangezogene Gutachter \nProf. Dr. C. seine Einschätzung zur Dienstfähigkeit auf eine entsprechende \npositive Bewertung des Gesundheitszustandes des Antragstellers und der zu \nerwartenden Krankheitsentwicklung. Er stellt insbesondere einen geringer \nwerdenden Schweregrad der akuten Krankheitsphasen fest und hebt hervor, dass \nbei kontinuierlicher und zuverlässiger Einnahme der phasenprophylaktischen \nMedikation in angemessener Dosierung die Rezidiv-Gefahr erheblich reduziert sei. \nZugleich bescheinigt er dem Kläger eine hinreichende Einsicht in seine Krankheit \nund in die Notwendigkeit der prophylaktischen Medikation. Dabei mag das Gutachten \n- wie auch vom Amtsarzt Dr. A. in seiner Stellungnahme vom 15. August 2000 \nhervorgehoben - weitergehende Unklarheiten aufweisen und zudem auch die weitere \nKrankheitsentwicklung des Antragstellers bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides nicht erfassen. Hieraus lässt sich aber nicht zugleich mit \nder für eine Zurruhesetzung maßgebenden Gewissheit die Dienstunfähigkeit des \nAntragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt herleiten. Insoweit bedarf es vielmehr \nweitergehender Feststellungen, sei es durch eine ergänzende Stellungnahme des \nbereits betrauten Gutachters unter Einbeziehung des weiteren Krankheitsverlaufs \ndes Antragstellers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, sei es durch \nEinholung eines neuen fachärztlichen Gutachtens. Die Notwendigkeit dazu ist \nnamentlich nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. \nJuni 2002 weitere Klinikaufenthalte eingeräumt hat, da die Sachlage insoweit \nungeklärt ist. Deswegen kann z.Zt. nicht von einer zu Lasten des Antragstellers \ndurchschlagenden Indizwirkung dieser Krankenhausaufenthalte ausgegangen \nwerden, die eine weitere Abklärung überflüssig erscheinen lassen könnten. \n\n20\n\nDarüber hinaus ist auch im Hinblick auf die Frage der anderweitigen \nVerwendungsmöglichkeiten des Antragstellers im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG NRW \nbei derzeitiger Sachlage eine hinreichende Möglichkeit festzustellen, dass bei \nBeteiligung des Personalrats weitergehende Aspekte aufgeworfen worden wären, die \ndie Antragsgegnerin hätten veranlassen können, ihre Entscheidung über die \nZurruhesetzung in der verfügten Form zu revidieren. Dies gilt im Besonderen vor \ndem Hintergrund, dass der Gutachter Prof. Dr. C. in seinem Gutachten \nausdrücklich ein Wiedereingliederungsverfahren mit reduzierter Arbeitszeit unter \nEinbeziehung der Hauptfürsorgestelle vorgeschlagen hat. \n\n21\n\nFührt danach - bei unveränderter Sachlage - voraussichtlich bereits die fehlende \nMitwirkung des Personalrats im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der \nangefochtenen Entlassungsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bedarf es im \nRahmen des vorliegenden Verfahrens auch keiner Entscheidung, ob die \nangefochtene Verfügung zugleich deshalb voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, \nweil sie den materiellen Anforderungen aus § 45 LBG NRW nicht genügt. Angesichts \nder von der Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdevorbringen hervorgehobenen \nUnklarheiten und Ungenauigkeiten in dem eingeholten nervenärztlichen Gutachten \nwird man eine solche Feststellung - ohne weitere Aufklärung - ebenso wenig treffen \nkönnen wie die Feststellung, dass die materiellen Voraussetzungen des § 45 LBG \nNRW für eine Zurruhesetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung vorgelegen haben. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die \nAnnahme der Antragsgegnerin, die Prüfung einer anderweitigen \nVerwendungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 3 LBG NRW habe schon mit Blick auf den \nGesundheitszustand des Antragstellers unterbleiben können. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 , 20 Abs. 3 \nGKG. Ausgehend von der derzeitigen Höhe des Endgrundgehalts A 12 (3.371,92 \nEUR) ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert innerhalb der \nStreitwertstufe bis 22.000,00 EUR; unter Berücksichtigung des Umstands, dass \nvorliegend allein die Regelung der Vollziehung nach § 80 VwGO in Rede steht, ist \nder Streitwert hier mit der Wertstufe bis 13.000,00 EUR zu bemessen. \n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-22/1-b-1423-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-22/1-b-1423-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296513","retrieved":"2026-07-09 03:19:14.651790+00:00"}}