{"status":"available","doknr":"OLD296514","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0822.1A4384.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-22","aktenzeichen":"1 A 4384/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird zugleich in Abänderung der \nStreitwertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf je 34.590,32 EUR \n(entspricht 67.652,78 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nNach den gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 a. F. VwGO den Prüfungsrahmen des \nbeschließenden Gerichts begrenzenden Darlegungen des Klägers sind keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngegeben, da insoweit ein Erfolg der Berufung nicht wahrscheinlicher erscheint als ein \nMisserfolg. Die Zulassung lässt erhebliche Gründe, die dafür sprächen, dass die mit \nder Klage angefochtene Maßnahme der Beklagten vom 30. März 2000 einer \nrechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhielte, nicht hervortreten. \nInsbesondere enthalten die Zulassungsschrift und die an sie anknüpfende Replik auf \ndie Antragserwiderung vom 11. März 2002 keine schlüssigen Gegenargumente \ngegen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Rechtsauffassung, \ndass § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG im Falle des Klägers aus den vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Gründen nicht greift und deswegen § 53 \nBeamtVG in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung findet. Hierzu gilt \nim Einzelnen folgendes: \n\n4\n\nDas Verständnis des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, wonach die §§ 53 und 53 a \nin der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung längstens für weitere sieben \nJahre vom 1. Januar 1999 an Anwendung finden, wenn dies für den \nVersorgungsempfänger günstiger ist, solange eine am 31. Dezember 1998 über \ndiesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des \nVersorgungsempfängers andauert, erschließt sich in Anknüpfung an Wortlaut \n(andauert) und Zweck (Vertrauensschutz) der Vorschrift vor dem Hintergrund des \nBemühens des Gesetzgebers, die Einwirkung der Gesetzesänderung (§§ 53, 53 a \nBeamtVG betreffend) auf bestehende Sachverhalte möglichst wenig belastend durch \nEinräumung einer Anpassungszeit an die Neuregelung zu gestalten, wenn und \nsoweit ein andauernder Sachverhalt betroffen ist, der als solcher schutzwürdig ist. \nDie Problemlösung betrifft damit den Bereich der sog. unechten Rückwirkung von \nGesetzen und somit die gesetzgeberische Veranlassung, durch die \nGesetzesänderung etwa entstehende Härten mittels einer Übergangsregelung \nabzumildern. Schutzwürdig sind danach nicht Sachverhalte, die in Ansehung der \ngeänderten Rechtslage neue Dispositionen hinsichtlich Beschäftigung und/oder \nTätigkeit betreffen, welche ihrem Charakter nach eine Abkoppelung von früher \ngetroffenen (schutzwürdigen, weil z. B. Vermögensdispositionen betreffende) \nEntscheidungen enthalten. \n\n5\n\nVon diesem Gesetzesverständnis ist auch das Verwaltungsgericht erkennbar \nausgegangen (vgl. S. 5 und 6 des amtlichen Umdrucks). Ausschlaggebend für die \nAnnahme, dass die Tätigkeit des Klägers nicht i.S.d. § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG \nandauerte, war für das Verwaltungsgericht ersichtlich der Umstand, dass die Aufgabe \ndes in P. gepachteten Betriebes zugunsten des Erwerbs eines \nzweckentsprechend umzubauenden Hotels in X. für den Kläger wirtschaftlich \ngesehen einen vollständigen Neubeginn, einen \"Neustart\" als Betreuer und \nGewerbetreibender in eigenen Räumen bedeutete. Damit fand die Tätigkeit des \nKlägers in X. als Betreuer, von deren Fortsetzung als solcher mit reduzierter \nMitarbeiter- und Betreutenzahl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, keine \nkonkret an schutzwürdige in P. getätigte Vermögensdispositionen \nanknüpfende Fortsetzung. Der Betrieb des Klägers und damit seine Tätigkeit als \nBetreuer erhielten erstmals in X. den Charakter des \"Auf-Eigenen-Füßen-\nStehens\". Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für seine Tätigkeit waren damit \nderart verändert, dass von einer Fortsetzung im Sinne von andauernder \nschutzwürdig gleicher Tätigkeit im Verhältnis der Tätigkeiten in P. einerseits, \nder Tätigkeiten in X. andererseits nicht gesprochen werden kann. Unerheblich \nsind danach die Angriffe des Klägers gegen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, soweit sie die Heranziehung der eine andere Fallgestaltung \nbetreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September \n1997 - 2 C 35.96 - in den Blick nehmen. Gleiches gilt für die Behauptung des \nKlägers, für die Frage des Andauerns i.S.d. § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG komme \nes maßgeblich auf die (gleiche) Art der (tatsächlich ausgeübten) Tätigkeit an. \nInsoweit verkennt der Kläger, dass der Schutzzweck der Übergangsvorschrift nicht \nan den Inhalt der Tätigkeit als solcher, sondern an die Andauer von Tätigkeit \nund/oder Beschäftigung um der damit ggf. verbundenen und andauernd bindenden \nwirtschaftlichen und/oder rechtlichen Festlegungen Willen anknüpft.\n\n6\n\nVgl. zu der entscheidungserheblich wortgleichen \nVorschrift in § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 BeamtVG: \nBVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C \n35.96 -, BVerwGE 105, 226 ff., und zu der ebenso \nentscheidungserheblich wortgleichen Vorschrift des \n§ 94 a Nr. 2 Satz 3 SVG: BVerwG, Beschluss vom 6. \nFebruar 1998 - 2 B 78.97 -, Buchholz 239.2 § 94 a \nSVG Nr. 1.\n\n7\n\nDa sich der Kläger nicht mit dem Schutzzweck der Norm weiter \nauseinandersetzt, gewinnen die bloßen Entgegensetzungen seiner Auffassung \ngegen die des Verwaltungsgerichts nicht den für eine schlüssige Infragestellung \nnotwendigen Grad der Plausibilität. Einzelheiten, die der Kläger zu der Art des \nBetriebes in P. im Unterschied oder in Übereinstimmung zu der in X. \nvorbringt (S. 3, 4 und 5 der Zulassungsschrift sowie S. 1, 2 und 3 des Schriftsatzes \nvom 11. März 2002) verfehlen den nur mit Blick auf den Schutzzweck des § 69 c \nAbs. 4 Satz 1 BeamtVG erkennbaren Kern des durch den Rechtsstreit \naufgeworfenen, vom Verwaltungsgericht zutreffend gelösten Rechtsproblems. Dies \ngilt insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Entgeltvereinbarungen mit dem \nLand Niedersachsen sowie hinsichtlich der Bestellung eines Heimleiters durch den \nKläger, der Zahl der Betreuungen und der \"mehrfach\" selbständigen Erwerbstätigkeit \ndes Klägers. \n\n8\n\nHiernach kann ferner nicht zugrunde gelegt werden, dass die Rechtssache \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO aufweist. Die Hervorhebungen des Klägers zu den tatsächlichen \nÜbereinstimmungen seiner Tätigkeiten in P. und X. als Betreuer und \nBetreiber einer Einrichtung für chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke sind \nnicht geeignet, den nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck des § 69 c Abs. 4 Satz \n1 BeamtVG eindeutigen Ausgang des Rechtsstreits zu Ungunsten des Klägers als \ngleichwohl offen erscheinen zu lassen. Weitergehende Ermittlungen waren zu den \nentscheidungserheblichen Fakten nicht durchzuführen.\n\n9\n\nSchließlich bedarf die aufgeworfene Frage, \n\n10\n\nunter welchen Voraussetzungen eine über den \n31. Dezember 1998 hinaus ausgeübte selbständige \nTätigkeit des Versorgungsempfängers i.S.d. § 69 c \nAbs. 4 Satz 1 BeamtVG zu bejahen ist und wie diese \nFrage bei mehreren selbständigen Tätigkeiten zu \nbeantworten ist, \n\n11\n\nnicht der Entscheidung in einem Berufungsverfahren, weil sie - soweit ihr ein \nentscheidungserheblicher konkreter Kern zu entnehmen ist - wie dargelegt aus dem \nGesetz zu beantworten ist und nicht erkennbar ist, dass ein Berufungsverfahren \ninsoweit weitergehende Erkenntnisse erbringen könnte. \n\n12\n\nDie beantragte Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bleibt ebenfalls außer \nBetracht, weil das Verwaltungsgericht wie dargelegt in weitergehende Ermittlungen \nzur \"Basis\" der Verlegung von 18 Bewohnern von P. nach X. nicht \neinzutreten brauchte.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen waren dem Kläger nicht aufzuerlegen, weil die \nBeigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko im \nZulassungsverfahren (§ 154 Abs. 3 VwGO) nicht eingegangen ist, § 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 \nGKG; die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung \ndes § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \n\n15\n\nBei der Bemessung des Streitwerts war zunächst zu berücksichtigen, dass über \ndie in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ruhensregelung hinaus auch die \n(volle) Nachzahlung der ab dem 1. August 2000 einbehaltenen konkreten \nMonatsbeträge Streitgegenstand gewesen ist. Dies rechtfertigt es, das Interesse des \nKlägers an der vollen Höhe dieser Beträge auszurichten, und zwar unabhängig \ndavon, dass es sich möglicherweise um vorläufige Beträge handelt.\n\n16\n\nDes Weiteren gilt hier: Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, die einen sog. \n(besoldungsrechtlichen oder versorgungsrechtlichen) Teilstatus \n\n17\n\nvgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 13. \nSeptember 1999 - 2 B 53. 99 -, NVwZ-RR 2000, 188, \nm.w.N.; im Zusammenhang mit einer \nRuhensregelung: BVerwG, Beschluss vom 22. \nFebruar 2002 - 2 B 5.02 -\n\n18\n\nbetreffen, legt der Senat - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - für den \nStreitwert den 2-Jahresbetrag (26-fachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen den \nVersorgungsbezügen, die der Beamte erhält, und den erstrebten \nVersorgungsbezügen ohne Ruhensregelung zugrunde. \n\n19\n\nFür das Klageverfahren wie auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung \nergibt sich daraus auf der Grundlage des monatlichen Kürzungsbetrags ein \nfestzusetzender Wert von 34.590,32 EUR; dieser entspricht (26 x 2.602,03 =) \n67.652,78 DM.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-22/1-a-4384-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-22/1-a-4384-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296514","retrieved":"2026-07-09 03:19:14.739776+00:00"}}