{"status":"available","doknr":"OLD296552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0820.15A583.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"15 A 583/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit sich das Verfahren nicht \nerstinstanzlich erledigt hat, geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. März 1997 und der Teilaufhebung vom \n14. Dezember 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 2.237,38 DM \nfestgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks V. Straße 2 und 4 in E. \n(Gemarkung E. , Flur 46, Flurstück 180). Die V. Straße wurde 1972 von einer \nim Trennsystem angelegten Straße in eine Fußgängerzone umgebaut. Danach wies \ndie Straße folgenden Aufbau aus: 40 cm Frostschutzschicht, 10 cm \nAsphalttragschicht, 12 cm Betonschicht, 2 cm Mörtel, 6 cm Betonplatten 40/40. Die \nBenutzung der Fußgängerzone durch Kraftfahrzeuge zwischen 19.00 Uhr und 10.00 \nUhr zum Be- und Entladen war zugelassen. Im Rahmen des Ausbaus wurde auch \ndie Straßenbeleuchtung neu hergestellt. 1974 wurden die Anlieger für den Ausbau zu \nBeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) herangezogen. 1980 wurden - ohne dass ein Beitrag dafür erhoben \nwurde - die Leuchten aus gestalterischen Gründen durch historische Laternen \nausgetauscht. Ende der 80er Jahre gab es Überlegungen, die V. Straße erneut \nauszubauen. Dies geschah 1992. Die Straßenbauarbeiten wurden am 18. Dezember \n1992, die in der Straße verlegten Stadtzeichen (Gestaltungselemente) wurden 1994 \nabgenommen. Nach dem Ausbau stellt sich der Straßenaufbau wie folgt dar: Die \nFrostschutzschicht wurde belassen; 25 cm Schottertragschicht, 4 cm Sandbett, 8 cm \nPflaster/Platten. Die 56 Leuchten an 22 Standorten wurden durch 46 Leuchten an 23 \nStandorten ersetzt, wobei bei gleicher Lichtpunkthöhe von 3,5 m der gesamte \nLichtstrom von 67.200 Lumen auf 165.500 Lumen erhöht wurde. Mit Satzung vom \n12. Oktober 1995, die rückwirkend am 16. Mai 1992 in Kraft trat, wurde der \nAnliegeranteil auf 50 % festgesetzt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. November 1996 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin für das klägerische Grundstück einen Straßenbaubeitrag über 62.311,91 \nDM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid \nvom 18. März 1997 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin \nweiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Eine Beitragspflicht sei nicht \nentstanden, da die vormalige Herstellung wegen der Verlegung von Platten in Mörtel \nnach dem Stand der Technik untauglich gewesen sei. Die übliche Lebensdauer der \nStraße sei im Zeitpunkt des hier abgerechneten Ausbaus noch nicht abgelaufen \ngewesen. Soweit der Beklagte zerbrochene Platten in der Vergangenheit durch \nSchwarzmaterial ersetzt habe, habe dies infolge zu hohen Kantendrucks zu weiteren \nBeschädigungen geführt. Auch der jetzige Ausbau führe nicht zu wirtschaftlichen \nVorteilen für die Klägerin. So werde der angelegte Brunnen nicht regelmäßig \ngereinigt. Die gepflanzten Bäume sonderten Honigtau ab. Eine Andienung durch \nschwere LKWs sei mangels Wendemöglichkeit kaum möglich. Insgesamt sei die \nStraßenplanung fehlgeschlagen, sodass die Fußgängerzone veröde. Es bestünden \nauch bereits Pläne zur erneuten Umgestaltung. \n\n4\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte \nden angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 58.710,77 \nDM festgesetzt wurde. Hinsichtlich des aufgehobenen Teils haben die Beteiligten die \nHauptsache für erledigt erklärt. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n29. November 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. März 1997 \naufzuheben, soweit nicht die Hauptsache für erledigt \nerklärt worden ist. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Der Ausbau 1971/72 sei nach dem Stand der Technik der \n60er/70er Jahre erfolgt. Seit Mitte der 80er Jahre habe sich der Kostenaufwand für \ndie Instandsetzung der V. Straße erhöht, da ständig Platten gebrochen seien. \nDie Entwicklung der Verkehrsbelastung sei nicht vorhersehbar gewesen. Die übliche \nLebensdauer für Anlagen dieser Art sei mit 20 Jahren zu veranschlagen. Vor dem \nhier abgerechneten Ausbau sei die Anlage verschlissen gewesen. Aus heutiger Sicht \ntreffe es zu, dass eine Verlegung von Platten in Mörtel auf starrem Oberbau \nuntauglich sei. Vor 25 Jahren sei dies jedoch Stand der Technik gewesen. \nErfahrungswerte habe es damals, als die Herstellung von Fußgängerzonen gerade \nerst anlief, nicht gegeben. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die Lebensdauer \nsolcher Fußgängerzonen mit denen von normalen Straßen zu vergleichen. Im \nÜbrigen sei die Straße auch verbessert worden, da sie nunmehr nicht mehr so \nreparaturanfällig sei. Planungen zur Öffnung der Fußgängerzone für den \nIndividualverkehr oder sonstige Änderungsplanungen gebe es nicht. Durch die von \nder Klägerin monierten Flecken von den Bäumen werde die Funktion der Straße \nnicht beeinträchtigt. Nach wie vor sei eine Anlieferung durch Lastkraftwagen möglich. \nDie Beleuchtung sei durch Verdoppelung der Leuchtkraft verbessert worden.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage unter \nEinstellung des Verfahrens, soweit es in der Hauptsache erledigt war, abgewiesen. \n\n11\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wendet sich die \nKlägerin weiter gegen den Bescheid und trägt vor: Ein Beitrag sei nicht entstanden, \nda kein beitragsfähiger Ausbau vorliege. Die Anlage sei nicht verbessert worden, da \nsie sich vom ursprünglichen Ausbauzustand nicht vorteilhaft unterscheide. Auch liege \nkeine Erneuerung vor, da den Anliegern keine intakte und auf längere Zeit haltbare \nStraße zur Verfügung gestellt worden sei. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die übliche Nutzungszeit der V. Straße vor dem hier \nabgerechneten Ausbau nicht abgelaufen, da eine solche nicht lediglich mit 20 \nJahren, sondern weit darüber zu bemessen sei. Weitere Reparaturen seien nicht \nunwirtschaftlich gewesen, zumal die Instandsetzungsarbeiten nicht ordnungsgemäß \nausgeführt worden seien. Die Beleuchtung der Anlage sei nicht besser geworden. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr trägt vor: Die Anlage sei verschlissen gewesen, und ihre Lebensdauer, die \nvon der Befestigungsart und der verkehrsmäßigen Beanspruchung abhänge, sei \nabgelaufen gewesen. 20 Jahre Nutzungszeit für eine Anlage dieses \nAusbauzustandes seien üblich. Die bestimmungsmäßige Nutzung der Straße mit den \ndaraus resultierenden Anforderungen an den Oberbau sei im Jahre 1970 nach dem \ndamaligen Erfahrungsstand richtig eingeschätzt worden, während die Anfälligkeit des \ngewählten Aufbaus gegen Witterung und punktuelle Belastungen mangels \nLangzeiterfahrung und angepasster Regelwerke nach heutigem Erfahrungsstand \nfalsch eingeschätzt worden sei. Heute werde vor starren und wasserundurchlässigen \nTragschichten unter Pflaster- bzw. Plattenbelag gewarnt. Die Fehleinschätzung sei \nauch darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeuggewichte, insbesondere die \nAchslasten, ständig zugenommen hätten. Dadurch sei es zu der besonders hohen \nSchadensentwicklung in den 80er Jahren gekommen. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin seien die Instandsetzungsarbeiten an der V. Straße fachgerecht \ndurchgeführt worden, auch bezüglich des eingebauten Schwarzmaterials. Der \nBeitrag rechtfertige sich auch aus dem Gesichtspunkt der Verbesserung, da nunmehr \nein besserer und länger haltbarer Ausbau vorliege. Hinsichtlich der Beleuchtung sei \nder Lichtstrom deutlich erhöht worden. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Insoweit ist die \nzulässige Klage begründet, weil der Beitragsbescheid über die im Tenor genannten \nHöhe hinaus rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur hinsichtlich des \ngeringfügigen Betrages bis 2.237,38 DM ist der Bescheid rechtmäßig, sodass es \ninsoweit unter Zurückweisung der Berufung bei der Klageabweisung durch das \nVerwaltungsgericht verbleiben kann.\n\n20\n\nIn Höhe von 2.237,38 DM rechtfertigt sich der Bescheid aus § 8 KAG NRW in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 8. Mai 1992 i.d.F. der \nÄnderungssatzung vom 16. Juli 1993 (SBS) sowie der Satzung nach § 3 Abs. 5 SBS \nfür die nachmalige Herstellung der Fußgängerzone \"V. Straße\" vom 12. Oktober \n1995, die im Zeitpunkt der Abnahme der Straßenbauarbeiten - zum Teil rückwirkend \n- in Kraft waren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die - ebenfalls mit \nRückwirkung versehene - Änderungssatzung vom 9. Oktober 1996 nicht für \nanwendbar gehalten, da sie lediglich die alte, rechtlich unbedenkliche \nVerteilungsregelung (Geschossflächenmaßstab) durch eine neue, die Klägerin \nstärker belastende (Geschossmaßstab) ersetzt hat. Der Satzungsgeber ist aber nicht \nbefugt, rechtmäßige Regelungen durch andere rechtmäßige Regelungen zum \nNachteil eines Beitragspflichtigen rückwirkend zu ersetzen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A \n500/88 -, NWVBl. 1991, 349.\n\n22\n\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, \nErweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern und \nErbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, Beiträge. \nDurch die Auswechselung der Beleuchtungsanlage im Rahmen des hier \nabgerechneten Ausbaus ist die Beleuchtungsanlage verbessert worden. Eine \nVerbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme \neine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine \nVermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der \neinzelnen Leuchten erfolgen. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301).\n\n24\n\nEine solche bessere Ausleuchtung ist hier dadurch bewirkt worden, dass - bei nur \ngeringfügiger Erhöhung der Zahl der Leuchtenstandorte von 22 auf 23 - die \nLeuchtkraft der Leuchten deutlich erhöht wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der \nGesamtlichtstrom von 67.200 Lumen auf 165.500 Lumen mehr als verdoppelt wurde. \nDa die Lichtpunkthöhe der alten und neuen Leuchten mit 3,5 m gleich geblieben ist, \nrechtfertigt dies die Annahme, dass der erhöhte Lichtstrom auch zu einer Erhöhung \nder Beleuchtungsstärke auf den beleuchteten Flächen geführt hat. Soweit die \nKlägerin unsubstantiiert der Auffassung ist, die Beleuchtung habe sich nicht \nverbessert, kann dies die vorgenannten Feststellungen nicht erschüttern. \n\n25\n\nDaraus ergibt sich folgender Beitrag: Bei einem beitragsfähigen \nBeleuchtungsaufwand von 104.112,15 DM beläuft sich der umlagefähige Aufwand \nauf 52.056,07 DM, sodass bei einer Gesamtsumme der Verteilungsanteile von \n92.368 Verteilungsanteilen die Quote 0,5635725 DM/Verteilungsanteil beträgt. Damit \nentfallen auf die Klägerin, deren Grundstück 3970 Verteilungsanteile aufweist, \n2.237,38 DM.\n\n26\n\nHinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils des Bescheides kann er sich \nnicht auf § 8 KAG NRW stützen, weil der diesen Betrag umfassende Teil des \nBescheides sich auf eine nicht beitragsfähige Ausbaumaßnahme bezieht, nämlich \nauf die Erstellung der Fußgängerzone mit Ausnahme des Ausbaus der \nBeleuchtungsanlage. \n\n27\n\nDies gilt zum einen für das Ausbaumerkmal der nachmaligen Herstellung in Form \nder Erneuerung. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge \nbestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz \nordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (300). \n\n29\n\nHier war die übliche Nutzungszeit im Zeitpunkt des Ausbaus im Jahre 1992 noch \nnicht abgelaufen. Seit dem vormaligen Ausbau 1972 waren nämlich erst 20 Jahre \nvergangen. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße bzw. der \nTeileinrichtung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr \nhängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September \n1991 - 2 A 1926/91 -, Seite 3 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 3. September 1980 - 2 A \n698/79 -, OVGE 35, 66 (70); Urteil vom 21. April \n1975 - II A 1112/73 -, OVGE 31, 65 (68). \n\n31\n\nEs kann dahinstehen, wo die übliche Nutzungsdauer einer in geeigneter \nBauweise erstellten Fußgängerzone anzusiedeln ist. \n\n32\n\nVgl. 26 Jahre auch für eine schwach belastete \nStraße: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n1992 - 2 B 494/92 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; \n27 Jahre: OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember \n1997 - 15 A 1391/94 -, S. 5 des amtllichen \nUmdrucks.; 20 Jahre für Gehwege zu früh: Urteil vom \n21. April 1975 - II A 1112/73 -, OVGE 31, 65 (69). \n\n33\n\nFür den hier in Rede stehenden vormaligen Ausbau der für den Anliegerverkehr \ndurch Kraftfahrzeuge freigegebenen Fußgängerzone \"V. Straße\", die bis auf die \n- wie unten noch zu zeigen sein wird - ungeeignete Plattierung vom Oberbau her \neine auch für den Kraftfahrzeugverkehr ausreichende Tragfähigkeit aufwies, ist \njedenfalls wie für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens \n25 Jahren anzusetzen.\n\n34\n\nDass diese Lebensdauer nicht erreicht wurde, ist auf die Ungeeignetheit des \nvorherigen Ausbauzustands zurückzuführen. 1972 sind nämlich Betonplatten mit den \nMaßen 40/40/6 cm in Mörtel auf einer Betonschicht verlegt worden. Dies mag zwar \nein für den Fußgängerverkehr ausreichender Ausbauzustand sein. Jedoch war die \nV. Straße auch nach dem Ausbau 1972 als Fußgängerzone immer auch für den \nzeitlich beschränkten Andienungsverkehr mit Lastkraftwagen vorgesehen, sodass die \nArt des Ausbaus auch auf diese Form der Benutzung ausgerichtet sein musste. Wie \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist und wie es auch den einschlägigen \ntechnischen Regelwerken entnommen werden kann, sollen Platten mit einem \nVerhältnis Länge/Dicke größer als 4 nicht für Straßen verwendet werden, die von \nKraftfahrzeugen benutzt werden. \n\n35\n\nVgl. Merkblatt für Flächenbefestigungen mit \nPflaster und Plattenbelägen, Ausgabe 1989, \nergänzte Fassung 1994, Nr. 2.2; Velske/Mentlein/ \nEymann, Straßenbautechnik, 4. Aufl., S. 217. \n\n36\n\nHier ist das Verhältnis Länge/Dicke (40/6) 6,66, also deutlich höher. Wäre das \nVerhältnis von höchstens 4 eingehalten worden, hätte man bei der gegebenen Dicke \nder Platte von 6 cm statt 40 cm lange Platten keine Steine wählen dürfen, die länger \nals 24 cm waren. Demgegenüber ist entgegen der Auffassung des Beklagten der \nstarre Oberbau (Betonschicht, Asphalttragschicht) als solcher nicht ungeeignet. Zur \nVermeidung von Frostschäden wegen eingesickerten Wassers ist es lediglich \nerforderlich, entweder die Fugen wasserdicht zu verschließen oder eine zweite \nEntwässerungsebene an der Oberkante der wasserundurchlässigen Schicht \nvorzunehmen.\n\n37\n\nVgl. Merkblatt für Flächenbefestigungen mit \nPflaster und Plattenbelägen, Ausgabe 1989, \nergänzte Fassung 1994, Nr. 3.1 und 3.3 sowie Nr. 2 \ndes Anhangs 2; Velske/Mentlein/Eymann, \nStraßenbautechnik, 4. Aufl., S. 217 und 223. \n\n38\n\nAllerdings trifft der Einwand des Beklagten zu, die vorgenannten technischen \nAusbauregeln hätten sich erst nach dem vormaligen Ausbau der V. Straße im \nJahre 1972 entwickelt. In der Tat verbreitete sich erst Anfang der 70er Jahre die \nHerstellung von plattierten Fußgängerzonen. Zuvor waren für Straßen, die dem \nKraftfahrzeugverkehr dienen, nur Pflasterungen, also die Verwendung von Steinen \nmit einem kleineren Verhältnis Länge/Dicke von 4, vorgesehen. \n\n39\n\nVgl. etwa das vom Beklagten eingereichte \nMerkblatt für den Bau von Fahrbahndecken aus \nNatursteinpflaster, Ausgabe 1963. \n\n40\n\nAuch die vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen anderer Städte belegen, \ndass die von ihm gewählte Ausbauart Anfang der 70er Jahre weit verbreitet war. \nDem Beklagten ist daher zuzugestehen, dass es sich 1972 um eine Art des Ausbaus \nhandelte, die mangels Existenz einschlägiger technischer Regelwerke nicht als nicht \nfachgerecht einzustufen war. Vielmehr war sie noch unerprobt, es gab keine \nLangzeiterfahrung dafür.\n\n41\n\nDas führt jedoch nicht dazu, dass eine wegen der Ungeeignetheit dieser \nAusbauart notwendig werdende vorzeitige Erneuerung beitragspflichtig wäre. Die Art \nund Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der \ntechnischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler, \nder die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme entfallen lässt, liegt erst dann vor, \nwenn bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbaumaßnahme die \nUngeeignetheit der gewählten Ausbauart offensichtlich ist. Stellt sich eine Maßnahme \nerst nachträglich als ungeeignet heraus, hat dies keine Auswirkungen auf die \nEntstehung der Beitragspflicht. Die Gemeinde trägt aber das Risiko für die Folgen \nihrer Ermessensentscheidung und hat eine etwa erforderlich werdende vorzeitige \nErneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 \n- 2 A 2580/91 -, Seite 15 f. des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 27. September 1991 - 2 A 386/90 -, \nSeite 14 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 \n(348); Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, \nNWVBl. 1991, 21 (22); ebenso für Mängel in der \nBauausführung Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (302). \n\n43\n\nMit anderen Worten: Die Gemeinde darf sich für eine neue Ausbauart \nentscheiden, die mangels Erfahrung mit ihr risikobehaftet ist; sie darf also \nexperimentieren. Die Anlieger können dies einer Beitragspflicht für einen solchen \nAusbau - bis zur Grenze offensichtlicher Ungeeignetheit - nicht entgegenhalten. \nVerwirklicht sich jedoch dann das Risiko, können die Anlieger, denen ein \nErneuerungsvorteil, also die Gewährung einer dauerhaft gesicherten Erschließung \nfür die Anliegergrundstücke durch eine auf lange Zeit haltbare und intakte \nAnlage,\n\n44\n\nvgl. zum Erneuerungsvorteil OVG NRW, Urteil \nvom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. \n1997, 78; Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, \nNWVBl. 1991, 21 (22); Urteil vom 4. Juli 1986 \n- 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 (278),\n\n45\n\ndurch den vormaligen Ausbau letztlich nicht gewährt worden ist, für die vorzeitige \nErneuerung nicht herangezogen werden.\n\n46\n\nHier hat sich das Risiko vorzeitiger Erneuerung in Folge der Ungeeignetheit des \nOberbaus verwirklicht. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die vom Beklagten \nallein angeführten Verschleißerscheinungen im ständigen Bruch der Platten lagen, \nalso nicht etwa in einer Verformung des Oberbaus unterhalb des Plattenbelags und \nder Bettung. Dem entspricht es, dass nach den genannten technischen Regelwerken \nder Altaufbau nur hinsichtlich der Verwendung von Platten regelwidrig war. Auch die \nvom Beklagten eingeholten Erfahrungsberichte anderer Städte belegen, dass das \nProblem in der Verwendung von Platten liegt. \n\n47\n\nVgl. die Stellungnahme der Stadt Bielefeld vom \n15. Juli 2002: Waschbetonplatten 50/50/7 in Mörtel \nauf Schotter (sehr unterhaltsaufwändig); Nürnberg \nvom 8. Juli 2002: Betonplatten 50/50/7 in Mörtel auf \nSchottertragschicht (Platten zu groß und zu dünn); \nKarlsruhe vom 9. Juli 2002: Platten auf starrer \nTragschicht (viele gesprungene Platten); Münster \nvom 18. Juli 2002: Betonplatten 40/40/6 in Mörtel auf \nBeton (für Belastung durch Zuliefererverkehr nicht \ngeeignet); Gelsenkirchen vom 17. Juli 2002: \nBetonplatten 40/40/6 in Mörtel auf Beton (Zerstörung \nder gelockerten Platten bei Befahrung); München \nvom 12. Juli 2002: Kunststeinplatten 40/40/6,5 in \nMörtel auf Beton (wegen Bruchgefahr seit Juli 1971 - \nnur teilweise befolgte - Beschränkung auf \nKraftfahrzeuge bis 7,5 t). \n\n48\n\nDiese Bruchanfälligkeit von Platten hat nach 20 Jahren zum vorzeitigen \nVerschleiß geführt.\n\n49\n\nDie Lebensdauer ist nicht deshalb kürzer anzusetzen, weil die verkehrliche \nBelastung unvorhergesehen in Form einer deutlichen Erhöhung des zulässigen \nGesamtgewichts, besonders der zulässigen Achslast, gestiegen sei. Zwar ist \nzwischen 1965 und 1993, also bis zum hier abgerechneten Ausbau, das zulässige \nGesamtgewicht und die zulässige Achslast angestiegen, aber nicht in so \ndramatischer Form, dass man den vormaligen Ausbau mit Platten zum damaligen \nZeitpunkt noch als objektiv geeignet ansehen konnte. So ist das zulässige \nGesamtgewicht für zweiachsige Einzelfahrzeuge von 16 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 \nBuchst. a Nr. 1 StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 - BGBl. I \nS. 897 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23. April 1965 - BGBl. I S. 344 \n-, StVZO 1965) auf 18 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr 1 Buchst. a StVZO i.d.F. der \nBekanntmachung vom 28. September 1988 - BGBl. I S. 1793 - mit den Änderungen \nbis zur Verordnung vom 23. Juni 1993 - BGBl. I S. 1024 -, StVZO 1993) und bei mehr \nals zweiachsigen von 22 (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 2 StVZO 1965) auf \n25 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst a StVZO 1993) gestiegen, bei \nSattelkraftfahrzeugen ist die vormalige Begrenzung auf 38 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 \nBuchst. c StVZO 1965) in verschiedenen Varianten aufdifferenziert worden, die zum \nTeil geringer (28 Tonnen) zum Teil höher (44 Tonnen) geworden ist (§ 34 Abs. 6 \nStVZO 1993). Die für die punktuelle Belastung besonders wichtige Achslast der \nEinzelachse ist mit 10 Tonnen gleich geblieben (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 StVZO 1965 \neinerseits, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a StVZO 1993 andererseits). Die Achslast der \nDoppelachse von früher 16 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 StVZO 1965) ist ebenfalls \nausdifferenziert worden für verschiedene Achsenarten zwischen 11,5 Tonnen und \n19 Tonnen (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 StVZO 1993). Damit kann also nicht von einer \ndramatischen Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen \nAchslast gesprochen werden, sondern allenfalls von einer dramatischen Erhöhung \nder Ausnutzung der zulässigen Grenzen.\n\n50\n\nSchließlich kann der Ausbau der Fußgängerzone nicht deshalb als beitragsfähige \nErneuerung angesehen werden, weil den Anliegern dadurch eine in absehbarer Zeit \nerforderlich werdende (an sich beitragsfähige) Erneuerung erspart bleibt. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 \n- 2 A 1268/85 -, NVwZ-RR 1990, 161 (163). \n\n52\n\nDer Ausbau der V. Straße ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nVerbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die \nAusbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung \n(Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte \nVeränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. \nMaßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf \nder neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 \n- 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 (145). \n\n54\n\nEine solche vorteilhafte Veränderung durch den hier abgerechneten Ausbau \ngegenüber dem vormaligen Ausbauzustand kann nicht festgestellt werden. Soweit \nder Oberbau unterhalb des Pflasters und der Bettung betroffen ist, ist die vorhandene \nFrostschutzschicht von 40 cm Dicke beibehalten worden, lediglich die früher \nvorhandene Asphalttragschicht und Betonschicht sind durch eine Schottertragschicht \nersetzt worden. Die Gesamtdicke dieses Bereichs ist damit um nur 3 cm von 22 auf \n25 cm gesteigert worden. Darin kann keine wesentliche, die verkehrstechnische \nFunktion betreffende Verbesserung gesehen werden, da diese Veränderung auf die \nHaltbarkeit und Benutzbarkeit der Anlage keine spürbaren Auswirkungen hat. Auch \ndie Ersetzung der wasserundurchlässigen Schichten durch eine wasserdurchlässige \nstellt keine Verbesserung dar, weil - wie oben bereits ausgeführt - beide Ausbauarten \nregelgerecht sind.\n\n55\n\nAllerdings ist der frühere Belag von 6 cm starken Betonplatten in zwei 2 cm \nMörtel durch einen Belag von 8 cm starkem Pflaster in einem Sandbett von 4 cm \nersetzt worden. Dadurch wird die Benutzbarkeit der Anlage in der Tat verbessert, \nweil nunmehr die Gefahr des Bruchs des Belags mit daraus folgenden ständigen \nReparaturarbeiten vermindert ist. Diese Veränderung stellt aber deswegen keine \nVerbesserung dar, weil sie gerade die Beseitigung des ungeeigneten \nAusbauzustandes ist, der zu der vorzeitigen Erneuerung geführt hat. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Senat \ndie Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des erstinstanzlich in \nder Hauptsache erledigten Teils einbezogen hat, beruht dieser Teil der \nKostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-20/15-a-583-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-20/15-a-583-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296552","retrieved":"2026-07-09 03:19:18.073586+00:00"}}