{"status":"available","doknr":"OLD296551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0820.15A1031.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"15 A 1031/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert: \n\nDer Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. September 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Hauptbeteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines \nKanalanschlussbeitragsbescheides für das Grundstück L. straße 69 und 71 in \nL. (Gemarkung H. , Flur 15, Flurstück 514). Das Grundstück stand früher im \nEigentum der M. und Sohn GmbH & Co. Wohnbau KG (im Folgenden: M. KG). \nMit Vertrag vom 23./31. Juli 1991 schlossen die M. KG und die Stadt L. \neinen Erschließungsvertrag, in dem sich die M. KG verpflichtete, näher \nbezeichnete Erschließungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu \nerstellen und der Stadt L. zu übergeben. Dazu zählte u.a. auch die heutige \nStraße 'An den I. und der dort verlegte Mischwasserkanal. Das Grundstück \nL. straße 69 und 71 liegt an einer Abzweigung dieser Straße. Unter der Überschrift \n\"Freistellung von Beiträgen\" heißt es in § 9 des Vertrages: \n\n3\n\n \"1. Nach Erfüllung des Vertrages durch den Bauträger wird die Stadt \nfür die Grundstücke, die durch die Planstraße A und B erschlossen \nwerden, einen Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB und \nder gemeindlichen Satzung nicht erheben, sofern die Grundstücke \nausschließlich durch die Planstraße A und B erschlossen werden. \n\n4\n\n 2. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Stadt für \ndie durch den Bau des Kanals entwässerungsmäßig erschlossenen \nGrundstücke des Bauträgers Kanalanschlussbeiträge nach der \nBeitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt L. in \nder jeweils geltenden Fassung nur insoweit erhebt, als die \nAufwendungen des Bauträgers für die Herstellung des Kanals - \nohne die Kosten der Grundstücksanschlussleitungen - niedriger \nsind, als die satzungsgemäß zu erhebenden \nKanalanschlussbeiträge für die o.g. Grundstücke des Bauträgers. \n\n5\n\n 3. Kanalanschlussbeiträge von Fremdanliegergrundstücken, die durch \nden vom Bauträger herzustellenden Kanal erstmalig \nentwässerungsmäßig erschlossen werden, werden dem Bauträger \nerstattet, jedoch höchstens in Höhe der Differenz zu den von ihm \nfür seine Grundstücke zu zahlenden Beiträgen und den von ihm \nprüffähig nachgewiesenen Herstellungskosten des Kanals, \nabzüglich des auf die Oberflächenentwässerung der \nErschließungsanlage entfallenden Anteils und der Kosten der \nHaus- und Grundstücksanschlüsse.\n\n6\n\n 4. Die Erstattung der Kanalanschlussbeiträge nach Ziffer 3 erfolgt \nnach Rechtskraft der Heranziehungsbescheide und Eingang der \nBeiträge bei der Stadtkasse. Sofern mit den Zahlungspflichtigen \nRatenzahlungsvereinbarungen getroffen werden, erfolgt die \nErstattung der Raten halbjährlich.\"\n\n7\n\nDas Grundstück L. straße 69 und 71 wurde Ende 1995/Anfang 1996 an den \nMischwasserkanal in der Straße 'An den I. angeschlossen. Mit Schreiben vom 4. \nMärz 1999 erklärte der Beklagte die Übernahme der Erschließungsanlage 'An den \nI. . \n\n8\n\nZwischenzeitlich war die M. KG am 31. Mai 1992 in Konkurs gefallen. Mit \nVertrag vom 30. November 1992/1. Februar 1993 zwischen der \nBauherrengemeinschaft L. -H. (im Folgenden: BHG) und der Stadt L. \ntrat die Erstgenannte mit allen Rechten und Pflichten anstelle der M. KG in den \nErschließungsvertrag ein.\n\n9\n\nDer Beklagte führte mit Schreiben vom 26. April 1993 an den Geschäftsführer der \nW. Wohnungsbau- und Betreuungsunternehmen GmbH unter Hinweis u.a. auf das \nGrundstück L. straße 69 und 71 aus: \"Für die Grundstücke im Bereich der \nsogenannten inneren Erschließung wären nach der zur Zeit gültigen Beitragssatzung \nca. 98.000,-- DM an Kanalanschlussbeiträgen zu zahlen. Eine Beitragserhebung \nkommt lt. Erschließungsvertrag nur dann zum Tragen, wenn die Kanalbaukosten im \ninneren Bereich geringer als die Beiträge sind. Zur Erhebung käme in einem solchen \nFalle der Differenzbetrag.\"\n\n10\n\nMit Kaufvertrag vom 11. Juni 1993 erwarb die W. Wohnungsbau- und \nBetreuungsunternehmen GmbH vom Konkursverwalter der M. KG das \nGrundstück L. straße 69 und 71. Unter Nr. 7 Buchst. d des Vertrages heißt es: \n\"Soweit nach Beurkundung dieses Vertrages Kanalanschlussbeiträge - jedoch nur \nhinsichtlich des im anliegenden Lageplan mit H und I bezeichneten Grundbesitzes - \ndurch Bescheid gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, hat der Käufer \ndiese zu entrichten.\" Das Grundstück L. straße 69 und 71 entspricht dem im \nLageplan mit I bezeichneten Grundbesitz. Die W. Wohnungsbau- und \nBetreuungsunternehmen GmbH wurde am 9. September 1994 als Eigentümerin der \ngebildeten Wohnungseigentumsanteile des Grundstücks L. straße 69 und 71 in das \nGrundbuch eingetragen. Sie ist bis heute als Eigentümerin eines \nWohnungseigentumsanteils eingetragen. Die übrigen Wohnungseigentumsanteile \nveräußerte sie. Diese Eigentumsübergänge wurden ab 1998 im Grundbuch \neingetragen.\n\n11\n\nAm 14. Oktober 1997 wurde im Handelsregister die formwechselnde \nUmwandlung der W. Wohnungsbau- und Betreuungsunternehmen GmbH in die W. \nWohnungsbau- und Betreuungs-Unternehmen Verwaltungs GmbH & Co. KG \n(Komplementärin: W. Wohnungsbau- und Betreuungs-Unternehmen Verwaltungs \nGmbH) eingetragen. Am 12. Dezember 1997 wurde der Austritt der W. \nWohnungsbau- und Betreuungs-Unternehmen Verwaltungs GmbH aus der KG und \nder Eintritt der F. Projektentwicklung und Bauträger Verwaltungs GmbH in die \nKG als Komplementärin in das Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig wurde die \nFirma in F. Projektentwicklung und Bauträger GmbH & Co. KG geändert. 1998 \ntrat an die Stelle der bisherigen Komplementärin die F. Wohnbau Verwaltungs \nGmbH, die Firma wurde in F. Wohnbau GmbH & Co. KG geändert. Die W. \nWohnungsbau- und Betreuungsunternehmen GmbH und die übrigen Gesellschaften \nwaren nie Mitglied der BHG. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 4. Dezember 1997 an die \"W. Wohnungs- u. \nBetreuungsunternehmen GmbH\" setzte der Beklagte für das Grundstück einen \nKanalanschlussbeitrag über 14.175,-- DM fest. Auf den dagegen erhobenen \nWiderspruch der W. Wohnungsbau- und Betreuungs-Unternehmen GmbH, zu \ndessen Begründung sie auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 26. April \n1993 verwies, hob der Beklagte den Beitragsbescheid durch mit \"Abhilfebescheid\" \nüberschriebene, im weiteren Text als Widerspruchsbescheid bezeichnete und mit \neiner Kostenentscheidung unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 3 VwGO versehene \nVerfügung vom 22. Dezember 1997 auf, weil der Widerspruch begründet sei. In \neinem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 14. Januar 1998 heißt es dazu: \"Für \ndas am Verbindungsweg liegende Grundstück wurde bereits ein \nKanalanschlussbeitrag erhoben. Der Bescheid wurde aufgehoben, da das \nGrundstück in den Vertragsbereich mit Zuordnung zu den Grundstücken BHG fällt. \nAls Beitragshöhe wurde R.P. ein Betrag in Höhe von 14.175,-- DM genannt. Da es \nsich bei dem Grundstück um eine Parzelle des erfüllten Vertragsbereiches handelt, \nmuss der Beitrag über die Vertragsabrechnung abgewickelt werden. Der KAB ist \nzwischen R.P. und Erwerber privatrechtlich auszuhandeln.\" Die Passage 'Der \nBescheid wurde aufgehoben, da das Grundstück in den Vertragsbereich mit \nZuordnung zu den Grundstücken BHG fällt.' ist handschriftlich statt des \nursprünglichen, durchgestrichenen Textes ',wobei der Bescheid wegen falschen \nAdressaten zurückgenommen wurde.' eingefügt worden. Mit R.P. ist die für die BHG \nauftretende R. GmbH gemeint.\n\n13\n\nAuf Gegenvorstellungen der R. GmbH zog der Beklagte die \"W. \nWohnungs- und Betreuungsunternehmen GmbH\" mit Bescheid vom 30. März 1999 \nerneut für das Grundstück zu einem Kanalanschlussbeitrag heran, diesmal wegen \neines geänderten Beitragssatzes zu 7.796,25 DM. Auf den dagegen erhobenen \nWiderspruch, der auch mit dem durch die Umwandlung bewirkten Erlöschen der \nFirma W. Wohnungsbau- und Betreuungsunternehmen GmbH begründet wurde, \nerwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 11. August 1999, dass der Bescheid vom \n30. März 1999 nichtig und als gegenstandslos zu betrachten sei, da die Firma \ngelöscht sei und nicht Empfängerin eines Heranziehungsbescheides sein könne. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 13. September 1999 erließ der Beklagte gegenüber der \nKlägerin einen Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück L. straße 69 und 71 über \n7.796,25 DM. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Oktober 1999 zurück. \n\n15\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den \nBeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Bei dem Grundstück handele es sich \nnicht um ein Fremdanliegergrundstück i.S.d. § 9 Abs. 3 des Erschließungsvertrages, \nda unter diesen Begriff nur die von Anfang an im Eigentum Dritter stehenden \nGrundstücke gefasst worden seien. Deshalb habe für das Grundstück jedenfalls kein \nungeschmälerter Kanalanschlussbeitrag festgesetzt werden dürfen. Der Stadt sei für \nden Kanal in der Straße 'An den I. auch kein Aufwand entstanden, da er noch \n1991 auf Kosten der M. KG hergestellt worden sei. Die W. Wohnungsbau- und \nBetreuungsunternehmen GmbH habe das Grundstück aus der Konkursmasse der \nM. KG als voll erschlossenes Grundstück erworben und im Einverständnis mit \ndem Konkursverwalter den Kaufpreis an die BHG gezahlt. Die Käuferin habe darauf \nvertraut, dass keine bzw. nur stark verminderte Beiträge anfielen, wie es sich aus \ndem Schreiben des Beklagten vom 26. April 1993 ergebe. Darin liege eine Zusage, \ndie durch den angegriffenen Beitragsbescheid rechtswidrig zurückgenommen worden \nsei. Im Übrigen sei der vorherige Beitragsbescheid vom 4. Dezember 1997 durch \nBescheid vom 22. Dezember 1997 aufgehoben worden. Darin liege ein \nbestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt, der durch den nunmehr \nangegriffenen Beitragsbescheid nicht habe beseitigt werden können. Allenfalls könne \nals Beitrag ein Differenzbetrag entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 2 des \nErschließungsvertrages erhoben werden. Schließlich sei die Klägerin auch nicht \nbeitragspflichtig, da das Grundstück inzwischen bebaut und an \nWohnungseigentümer veräußert worden sei. \n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. September \n1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 19. Oktober 1999 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nEr hat vorgetragen: § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages schließe eine \nVeranlagung nicht aus, da die Vorschrift alleine Grundstücke des Bauträgers \nbetreffe. Das in Rede stehende Grundstück gehöre jedoch weder der BHG, noch sei \ndie Klägerin Mitglied der BHG. \n\n21\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n22\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie vorträgt: Sie habe nach dem Erschließungsvertrag einen \nFreistellungsanspruch, da sie keine Fremdanliegerin sei, sondern wie andere \nErwerber zu behandeln sei. Denn das in Rede stehende Grundstück habe im \nEigentum des Bauträgers, der M. KG, gestanden. Die BHG habe die \nVerpflichtungen der M. KG übernommen. Die Kanalerschließung sei durch die \nFirma M. und die BHG erfolgt. Daher sei der Kaufpreis für das Grundstück auch \nan die BHG gezahlt worden. Dieser Rechtslage entspreche die Zusicherung des \nBeklagten vom 26. April 1993 und auch die ersatzlose Aufhebung des ersten \nHeranziehungsbescheides. Im Übrigen verstieße es gegen Art. 3 des \nGrundgesetzes, das Grundstück der Klägerin mit einem Kanalanschlussbeitrag zu \nbelasten, während die übrigen Bauträgergrundstücke nicht veranlagt würden. \nSchließlich werde die Klage auch darauf gestützt, dass der Beklagte den \nErschließungsunternehmer, nämlich die BHG, ohne ersichtlichen Grund aus dem \nErschließungsvertrag entlassen habe, obwohl die Kosten durch Bürgschaften \nanderweitig gedeckt seien. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 13. September 1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. \nOktober 1999 aufzuheben. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nEr trägt vor: Der Erschließungsvertrag stehe der Erhebung des \nKanalanschlussbeitrages nicht entgegen. § 9 Abs. 1 des Erschließungsvertrages \nbetreffe ausschließlich Erschließungsbeiträge, also nicht Kanalanschlussbeiträge. \nDer beschränkte Ausschluss der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen nach § 9 \nAbs. 2 des Erschließungsvertrages erfasse nur Kanalanschlussbeiträge des \nBauträgers. Das Grundstück habe aber dem Bauträger seit dem Konkurs der M. \nKG nicht mehr gehört, auch nicht dem neuen Erschließungsträger BHG. Vielmehr sei \nes aus der Konkursmasse des Bauträgers veräußert worden. Daher handele es sich \num ein Fremdanliegergrundstück i.S.d. § 9 Abs. 3 des Erschließungsvertrages. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. Sie ist nämlich zulässig und begründet. Der angegriffene \nBeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n31\n\nDer Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig, weil ihm der Bescheid des \nBeklagten vom 22. Dezember 1997 entgegen steht, mit dem der erste \nKanalanschlussbeitragsbescheid vom 4. Dezember 1997 aufgehoben wurde. An \njenen Bescheid ist der Beklagte gebunden. Es handelt sich um einen \nbegünstigenden Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin in Form eines \nstattgebenden Anfechtungswiderspruchsbescheides.\n\n32\n\nVgl. zur Bindungswirkung von \nWiderspruchsbescheiden BayVGH, Urteil vom 23. \nJuli 1978 - 6 B 94.2489 - und - 6 B 94.2490 -, \nBayVBl. 1999, 150; Kopp, VwGO, 12. Aufl., § 73 Rn. \n24 ff.; Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, \nStand: Februar 2002, § 73 Rn. 64; Schoch/ Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung \n(Stand: Januar 2002), § 73 Rn. 45 ff.; \nPietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im \nÖffentlichen Recht, 10. Aufl., § 27 Rn. 16.\n\n33\n\nZwar ist er in der Überschrift als Abhilfebescheid bezeichnet. Jedoch fand ein \nAbhilfeverfahren nach § 72 VwGO nicht statt, denn Ausgangsbehörde und \nWiderspruchsbehörde waren im vorliegenden Fall gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO \nidentisch. \n\n34\n\nVgl. dazu, dass in einem solchen Fall kein \nAbhilfeverfahren durchzuführen ist, BVerwG, Urteil \nvom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, BVerwGE 70, 4 \n(12).\n\n35\n\nDass ein Widerspruchsbescheid erlassen werden sollte, ergibt sich im Übrigen \ndaraus, dass nach dem Text ausdrücklich eine Entscheidung über den Widerspruch \nerfolgen sollte, unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 3 VwGO, der lediglich für \nWiderspruchsbescheide einschlägig ist, über die Kosten entschieden und schließlich \nder Bescheid im letzten Absatz als Widerspruchsbescheid bezeichnet wurde. \n\n36\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid vom 22. \nDezember 1997 nicht deshalb unwirksam, weil er an eine nicht existente Person \ngerichtet sei. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, \ndass an nicht existente Personen gerichtete Bescheide mangels Bekanntgabe nicht \nwirksam werden. \n\n37\n\nVgl. BFH, Urteil vom 7. Februar 1997 - V B \n82/96 -(juris); Urteil vom 17. September 1992 - V R \n17/86 -(juris); Beschluss vom 21. Oktober 1985 - GrS \n4/84 -, BFHE 145, 110; Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 44 Rn. 108; \nTipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: \nApril 2002), § 122 AO Rn. 23 und § 125 AO Rn. 14. \n\n38\n\nIndes war der Adressat des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1997 \nund des durch diesen aufgehobenen ersten Kanalanschlussbeitragsbescheides vom \n4. Dezember 1997 nicht inexistent. Vielmehr war er lediglich unter einem anderen \nNamen existent. Im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides war an \ndie Stelle der W. Wohnungsbau- und Betreuungsunternehmen GmbH \nformwechselnd die W. Wohnungsbau- und Betreuungs-Unternehmen Verwaltungs \nGmbH & Co. KG getreten. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nvom 22. Dezember 1997 war die Komplementärin, die W. Wohnungsbau- und \nBetreuungs-Unternehmen Verwaltungs GmbH, aus der KG ausgetreten und an ihre \nStelle die F. Projektentwicklung und Bauträger Verwaltungs GmbH eingetreten \nsowie die Firma in F. Projektentwicklung und Bauträger GmbH & Co. KG \ngeändert. Die Umwandlung der vormaligen GmbH in die KG erfolgte formwechselnd \nnach den § 190 ff. des Umwandlungsgesetzes, nicht durch übertragende \nUmwandlung, bei der die GmbH aufgelöst und ihr Vermögen auf die KG oder deren \nGesellschafter übertragen worden wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des \nUmwandlungsgesetzes). Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes \nbewirkt die Eintragung der formwechselnden Umwandlung, dass der formwechselnde \nRechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter \nbesteht. Kennzeichnend für eine formwechselnde Umwandlung ist, dass an ihr nur \nein Rechtsträger beteiligt ist, es weder zu einer Gesamtrechtsnachfolge eines \nRechtsträgers in das Vermögen eines anderen kommt noch es der Übertragung der \neinzelnen Vermögensgegenstände bedarf. Die formwechselnde Umwandlung wird \ndurch das Prinzip der Identität des Rechtsträgers, der Kontinuität seines Vermögens \n(wirtschaftliche Identität) und der Diskontinuität seiner Verfassung bestimmt. An \ndieser zivilrechtlichen Kontinuität des Rechtsträgers ändert sich auch nicht dadurch \netwas, dass der neue Rechtsträger, wie im Fall des Wechsels einer \nKapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft, nicht selbst Träger des \nUnternehmensvermögens ist, dieses vielmehr seinen Gesellschaftern zur gesamten \nHand zusteht. \n\n39\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1996 \n- II B 116/96 -, Betriebsberater 1997, 137; Decher, in: \nLutter, Umwandlungsgesetz, vor § 190 Rn. 2, § 202 \nRn. 7; Meister/Klöcker, in: Kallmeyer, \nUmwandlungsgesetz, § 190 Rn. 6 f., § 202 Rn. 2, 13 \nff.. \n\n40\n\nDaher wird bei einer formwechselnden Umwandlung ein Bescheid wirksam, wenn \ner noch an die Gesellschaft unter dem Namen der alten Rechtsform gerichtet ist. Hier \nhandelt es sich nur um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson. \n\n41\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1985 \n- GrS 4/84 -, BFHE 145, 110 (115). \n\n42\n\nDie falsche Bezeichnung kann berichtigt werden. \n\n43\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 18. März 1998 - IV B \n50/97 -(juris); Urteil vom 17. Juli 1986 - V R 37/77 -\n(juris).\n\n44\n\nAuch der Austausch des Komplementärs der W. Wohnungsbau- und \nBetreuungs-Unternehmen Verwaltungs GmbH & Co. KG zwischen dem Erlass des \nersten Kanalanschlussbeitragsbescheides vom 4. Dezember 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Dezember 1997 führte nicht zu einer Änderung der \nRechtsträgerschaft. Der Austausch von Gesellschaftern einer \nPersonenhandelsgesellschaft berührt nicht die Identität der Gesellschaft.\n\n45\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR \n223/64 -, BGHZ 44, 229 (231 f.).\n\n46\n\nDie gleichzeitige Änderung des Namens in F. Projektentwicklung und \nBauträger GmbH & Co. KG führte ebenfalls nicht zu einer Änderung des \nRechtsträgers, sondern allein zur Änderung dessen Namens. Die Firma eines \nKaufmanns ist lediglich der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die \nUnterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Nur diese Änderung ist im Handelsregister mit \ndem Satz 'Die Firma der Gesellschaft ist geändert' eingetragen. Ebenso stellt die \nEintragung im Handelsregister bei der W. Wohnungsbau- und \nBetreuungsunternehmen GmbH im Rahmen der formwechselnden Umwandlung 'Die \nFirma ist erloschen.' nur einen Hinweis auf den Untergang dieses Namens des nach \nwie vor weiter bestehenden Rechtsträgers dar. Somit sind der erste \nKanalanschlussbeitragsbescheid vom 4. Dezember 1997 und der diesen aufhebende \nWiderspruchsbescheid vom 22. Dezember 1997 gegenüber der Klägerin erlassen \nworden, wenngleich unter einem früheren Namen.\n\n47\n\nAllerdings sind beide Bescheide vom Wortlaut her nicht an die im Grundbuch als \nEigentümerin des streitigen Grundstücks eingetragene W. Wohnungsbau- und \nBetreuungs-Unternehmen GmbH gerichtet, sondern an eine unter diesem Namen \nnicht existente W. Wohnungs- und Betreuungsunternehmen GmbH. Indes kommt \nes bei der Frage, wer Adressat sein soll, nicht auf den wörtlichen Ausdruck, sondern \nauf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt an. \n\n48\n\nVgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ \nSachs, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rn. 15, 15 e. \n\n49\n\nDa es hier den in den genannten Bescheiden aufgeführten Adressaten nicht gab, \njedoch die im Grundbuch eingetragene ähnlich lautende W. Wohnungsbau- und \nBetreuungsunternehmen GmbH, die auch den Widerspruch einlegte, liegt nicht die \nBekanntgabe an eine nicht existente Person, sondern - wie schon bei der \nRechtsform- und damit auch Namensänderung - eine weitere irrtümliche \nFalschbezeichnung vor.\n\n50\n\nVgl. zum Unterschied zwischen einer \nBekanntgabe an eine nicht existente Person \neinerseits und einer Bekanntgabe an eine existente \nPerson unter falschem Namen BVerwG, Urteil vom \n8. März 1977 - 1 C 15.73 -, NJW 1977, 1603.\n\n51\n\nDie inhaltliche Reichweite der Bindung (objektive Grenzen der Bindung) des \nBeklagten an seinen Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1997 bemisst sich \nnach dem Inhalt der verbindlichen Regelung des Widerspruchsbescheides, von der \nder Beklagte ohne deren Beseitigung nicht abweichen darf.\n\n52\n\nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., \n§ 43 Rn. 39 ff., 54 ff.; Seibert, Die Bindungswirkung \nvon Verwaltungsakten, 314 ff..\n\n53\n\nHier besteht der Inhalt der durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember \n1997 getroffenen Regelung darin, dass der Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 4. \nDezember 1997 als rechtswidrig aufgehoben wird. Solange der \nWiderspruchsbescheid noch wirksam und die Begründung, die zur Aufhebung des \nAusgangsbescheides geführt hat, nicht überholt ist, darf die Ausgangsbehörde \nwegen der Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides den Ausgangsbescheid \nnicht erneut erlassen. Allerdings erfolgte die Aufhebung ohne sachliche Begründung. \nDeshalb muss der Grund aus den Gesamtzusammenhängen ermittelt werden. Der \nim Widerspruch einzig vorgetragene Widerspruchsgrund war das Schreiben des \nBeklagten vom 26. April 1993, mit dem der Beklagte auf die - beschränkte - \nKanalanschlussbeitragsfreiheit des Grundstücks hingewiesen hatte. Wie sich auch \naus dem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 14. Januar 1998 ergibt, war der \nAufhebungsgrund die schon im Schreiben des Beklagten vom 26. April 1993 \ngeäußerte Auffassung, dass Kanalanschlussbeiträge allenfalls in Höhe des \nDifferenzbetrages zu den Herstellungskosten des Kanals gemäß § 9 Abs. 2 des \nErschließungsvertrages erhoben werden könnten, und dass nunmehr keine Beiträge \nzu erheben seien, da es sich um eine Parzelle \"des erfüllten Vertragsbereiches\" \nhandele und der Beitrag zwischen dem Eigentümer und der BHG privatrechtlich \nauszuhandeln sei. Somit ergibt sich, dass der den ersten \nKanalanschlussbeitragsbescheid aufhebende Widerspruchsbescheid vom \n22. Oktober 1997 zum Inhalt hatte, dass nach Maßgabe des Erschließungsvertrages \nin § 9 Abs. 2 hier kein Kanalanschlussbeitrag anfällt. Von dieser Entscheidung weicht \ndie hier in Streit stehende Heranziehung unter Verstoß gegen die Bindungswirkung \nab, da sie eine Kanalanschlussbeitragspflicht mangels Einschlägigkeit des § 9 Abs. 2 \ndes Erschließungsvertrages annimmt.\n\n54\n\nDer Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1997 ist auch nicht aufgehoben \nworden. Eine Aufhebung käme allenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG \ni.V.m. § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung in Betracht, d.h. wenn die Voraussetzungen \nfür die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorlägen. \nBei dem Widerspruchsbescheid handelt es sich um einen die Klägerin \nbegünstigenden Verwaltungsakt, weil er in Form der Aufhebung eines - jedenfalls \nauch - belastenden Verwaltungsakts,\n\n55\n\nvgl. zur Rechtsnatur eines \nKanalanschlussbeitragsbescheides OVG NRW, \nUrteil vom 14. Dezember 1998 - 15 A 3212/94 -, \nGemhlt. 2000, 142 (143),\n\n56\n\neinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b \nKAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO).\n\n57\n\nVgl. zur Rücknahme eines belastenden \nVerwaltungsaktes als begünstigendem \nVerwaltungsakt BFH, Urteil vom 22. Januar 1985 - \nVII R 112/81 -, BStBl. II 1985, 562 (564); Kopp, \nVwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 61; Sachs, in: Stelkens/ \nBonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 128; \nKlappstein, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 6; \na.A. für einen Abhilfebescheid OVG NRW, Urteil vom \n13. Februar 1987 - 10 A 28/87 -, BRS 47 Nr. \n194.\n\n58\n\nHier ist jedoch keine Rücknahme des Widerspruchsbescheides vom \n22. Dezember 1997 ausgesprochen worden. Zwar ist eine Rücknahme auch \nkonkludent durch Erlass eines im Widerspruch zu einer vorhergehenden Regelung \nstehenden Verwaltungsaktes möglich, hier also durch Neuerlass des angefochtenen \nBeitragsbescheides in Abweichung vom den ersten Beitragsbescheid aufhebenden \nWiderspruchsbescheid vom 22. Dezember 1997. \n\n59\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 38.\n\n60\n\nBezogen auf den vorliegend streitigen dritten Beitragsbescheid scheidet eine \nsolche Annahme jedoch ohne weiteres aus. Der Beklagte war nämlich, wie sich aus \nseinem Schreiben vom 11. August 1999 zum zweiten Heranziehungsbescheid ergibt, \nder Auffassung, dass Bescheide an die umgewandelte Gesellschaft unter ihrer alten \nFirma bereits wegen Nichtexistenz des Abgabeschuldners unwirksam seien. Deshalb \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei Erlass des hier \nangefochtenen Beitragsbescheides überhaupt in Erwägung gezogen hat, den \nWiderspruchsbescheid vom 22. Dezember 1997 zurückzunehmen, dass er also \netwas , was er selbst als nicht existent bezeichnet, zurücknehmen wollte.\n\n61\n\nVgl.zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, \nUrteil vom 18. Juli 1989 - 5 C 28.85 -, BVerwGE 82, \n235 (241 f.).\n\n62\n\nAllenfalls kann in dem zweiten Beitragsbescheid vom 30. März 1999 eine \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1997 gesehen werden, \ndenn in der Anhörung zu dieser beabsichtigten zweiten Heranziehung wurde auf den \nden ersten Beitragsbescheid aufhebenden Widerspruchsbescheid hingewiesen, und \ndamals ging der Beklagte noch von der Existenz des Adressaten aus. Dies kann \njedoch dahinstehen: Selbst wenn im zweiten Beitragsbescheid auch eine \nkonkludente Rücknahme des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1997 zu \nsehen ist, so erstreckt sich jedenfalls der Widerspruch der Klägerin gegen diesen \nBeitragsbescheid auch auf die Rücknahme. Dieser Widerspruch ist bis heute \nunbeschieden geblieben, da der Beklagte lediglich mit seinem Schreiben vom 11. \nAugust 1999 auf seine Rechtsansicht hingewiesen hat, der Beitragsbescheid sei \nmangels Existenz des Adressaten ins Leere gegangen. Der Widerspruch entfaltet \ndamit gegen die - hier unterstellte - Rücknahmeentscheidung bis heute \naufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sodass es an einer \nwirksamen Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1997 \nfehlt.\n\n63\n\nDarüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Dezember 1997 gemäß § 130 Abs. 2 AO nicht vor, \nsodass eine konkludente Rücknahme im angegriffenen Bescheid diesen rechtswidrig \nmachte und er auch insoweit aufzuheben wäre. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-20/15-a-1031-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-20/15-a-1031-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296551","retrieved":"2026-07-09 03:19:17.983532+00:00"}}