{"status":"available","doknr":"OLD296563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0819.5A2145.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-19","aktenzeichen":"5 A 2145/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.090,33 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit \nder Verbotsverfügung des Beklagten vom 5. Dezember 1994 abgewiesen hat, bleibt \nohne Erfolg.\n\n3\n\n1. Die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind dann \nbegründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. \n\n4\n\nVgl. zu diesem Darlegungserfordernis BVerfG, \nBeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, \nNVwZ 2000, 1163.\n\n5\n\nDabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren gemäß § \n124a Abs. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 194 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) auf die \nDarlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Berücksichtigung der \neinschlägigen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts,\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 \nBvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (353 f.),\n\n8\n\ndarauf gestützt, dass eine Gesamtschau aller dem Beklagten im Vorfeld der \ngeplanten Versammlung bekannt gewordenen Erkenntnisse die getroffene \nGefahrenprognose rechtfertige, die Versammlung werde einen insgesamt \nunfriedlichen und nicht mehr steuerbaren Verlauf nehmen. Diese Bewertung ist \nweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.\n\n9\n\nNach Einschätzung des Verwaltungsgerichts verdeutlichen bereits die auf Seite \n20 des Urteilsabdrucks im Einzelnen wiedergegebenen Zeitungsausschnitte und \nFlugblätter, dass unter Aufruf zur Gewalt oder jedenfalls unter bewusster \nVerwendung gewaltindizierender Formulierungen in der linksradikalen Szene \nbundesweit für eine Teilnahme an der geplanten Versammlung geworben wurde. \nLetzte Zweifel über Art und Umfang der zu erwartenden Teilnahme des \ngewaltbereiten linksextremistischen Spektrums sind nach Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts durch die Lagefortschreibungen des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1994 und 5. Dezember 1994 \nausgeräumt worden. Diesen Lagefortschreibungen ist nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts (vgl. S. 20 f. des Urteilsabdrucks) zu entnehmen, dass die \nTeilnehmer der am 5. November und 3. Dezember 1994 im O. D. \ndurchgeführten Versammlungen unter Missachtung des gewaltfreien Konzepts des \n\"E. Bündnisses\" die Bildung eines eigenen linksradikalen Blocks planten und bei \neiner Gesamtzahl von bis zu 5.000 Versammlungsteilnehmern mit 2.000 bis 3.000 \ngewaltbereiten Demonstranten zu rechnen war. \n\n10\n\nDiese tatsächlichen Feststellungen waren auch unter Berücksichtigung der \nstrengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die durchzuführende \nVerhältnismäßigkeitsprüfung beim Verbot überwiegend unfriedlicher Versammlungen \ngeeignet, ein ermessensfehlerfreies Versammlungsverbot wegen unmittelbarer \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit zu tragen.\n\n11\n\nVgl. zur Verhältnismäßigkeitsprüfung BVerfG, \nBeschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, \nBVerfGE 69, 315 (360 ff.).\n\n12\n\nDie Kläger sind diesen Feststellungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten \nentgegengetreten. Sie haben lediglich unsubstantiiert eingewandt, bei keinem der \nTreffen in O. , insbesondere nicht auf dem letzten Treffen am 3. Dezember \n1994, seien gewalttätige Aktionen geplant worden; im Übrigen werde nach \nZulassung der Berufung noch im Einzelnen zu den mit Schriftsatz vom 3. Februar \n2000 vorgelegten Lagefortschreibungen Stellung genommen und weiter dazu \nvorgetragen, dass die Berichte insbesondere über das Treffen in O. am 3. \nDezember 1994 weder vollständig noch in den entscheidenden Punkten zutreffend \nseien (vgl. Seite 9 und 11 der Antragsschrift). Dieses Vorbringen reicht auch nicht \nansatzweise aus, um die tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des \nVerwaltungsgerichts zur Gefahrenprognose zu erschüttern. Auch die Einlassung der \nKläger, die Lagefortschreibungen vom 12. November und 5. Dezember 1994 ließen \nkeine Schlüsse auf die Planung gewalttätiger Aktionen und auf die Teilnahme von \n2.000 bis 3.000 gewaltbereiter Versammlungsteilnehmer zu, stellt die \nsicherheitsbehördliche Beschreibung des Treffens autonomer Gruppen vom 5. \nNovember 1994 in der Lagefortschreibung des Innenministeriums NRW vom 12. \nNovember 1994 nicht ernsthaft in Frage. Nach dieser detaillierten Beschreibung ist \ndavon auszugehen, dass der bei jenem Treffen versammelte Personenkreis sich \nnicht an das vom \"E. Bündnis\" gewollte Konzept einer gewaltfreien \nDemonstration halten wollte und dazu die Bildung eines eigenen Blocks plante, \ndessen Stärke nach eigenen Angaben der Veranstaltungsteilnehmer auf ca. 2.000 \nbis 3.000 Personen geschätzt wurde. Überdies werden Erkenntnisse geschildert zum \nMitführen von Ketten, Seilen und Seitentransparenten und zur Einrichtung von \nSanitätergruppen sowie zur Teilnehmerzahl des \"Internationalistischen Blocks\". \nNachvollziehbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Erkenntnisse und der \ndarauf basierenden sicherheitsbehördlichen Lageeinschätzung sind von den Klägern \nnicht vorgetragen worden. \n\n13\n\nDies konnte indes von ihnen schon deshalb erwartet werden, weil sie selbst \nvorgetragen haben, über Kenntnisse zu den genannten Treffen vom 5. November \nund 3. Dezember 1994 zu verfügen oder sich solche ohne Weiteres beschaffen zu \nkönnen.\n\n14\n\nAuch mit dem Hinweis, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß kooperiert, weil \ner die Lagefortschreibungen des Innenministeriums NRW in den \nKooperationsgesprächen mit den Klägern nicht bekannt gegeben habe, werden \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend \ndargelegt. Die Antragsschrift berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht, dass \nder Beklagte die betreffenden Erkenntnisse nach Aufhebung der \nVerschlusssachenanordnung noch rechtzeitig vor Durchführung der Versammlung in \ndas Verfahren eingeführt hat und die Kläger hiervon Kenntnis erlangt haben.\n\n15\n\nUnabhängig davon spricht für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Sperrung \nder Lagefortschreibungen des Innenministeriums NRW und ihre Einstufung als \nVerschlusssache (\"VS-NfD\"), dass die staatliche Aufgabe des Verfassungsschutzes \nals Ausdruck einer wehrhaften Demokratie durch Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und \ndurch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich legitimiert ist und die \ngrundsätzliche Geheimhaltung verfassungsschutzrelevanter Informationen \ngebietet.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C \n42.83 -, BVerwGE 84, 375 (380).\n\n17\n\nZwar hat unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung \nzwischen den tangierten Grundrechten des Betroffenen und dem staatlichen \nInteresse an einem wirksamen Verfassungsschutz zu erfolgen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 \nC 42.83 -, BVerwGE 84, 375 (381).\n\n19\n\nEine solche Abwägung setzt jedoch voraus, dass der Betroffene im Einzelnen \ndarlegt, aus welchen Gründen das staatliche Interesse an einem wirksamen \nGeheimschutz hätte zurückstehen müssen und inwiefern eine frühzeitige \nOffenlegung der Erkenntnisse ihn in den Stand gesetzt hätte, die tatsächlichen \nFeststellungen zur Gefahrenprognose im Einzelnen zu entkräften und konkrete \nVorschläge zur Gefahrenabwehr anzubieten. An einer solchen Darlegung fehlt es \nhier. \n\n20\n\n2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. \nBesonders schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art bzw. Rechts- oder \nTatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die ungeachtet der obigen \nAusführungen entscheidungserheblich wären, wirft die Antragsschrift nicht auf. \n\n21\n\n3. Schließlich bleibt auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil weicht nicht vom Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, \n315 (357), ab. Die Kläger tragen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht \nmit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts auseinander gesetzt, wonach \ndie Schwelle für ein behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung umso höher rücke, je mehr die Veranstalter anlässlich der \nAnmeldung einer Großdemonstration zu einseitig vertrauensbildenden Maßnahmen \noder sogar zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit seien. Mit diesem \nVortrag machen sie jedoch lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der der \nDivergenzrüge bereits im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen kann. \n\n22\n\nAbgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die besagte Feststellung des \nBundesverfassungsgerichts ausweislich Seite 25 des Urteilsabdrucks seiner \nEntscheidung ausdrücklich zu Grunde gelegt.\n\n23\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. \n1 und 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; die Festsetzung \nauf einen Euro-Betrag trägt dem Wegfall der D-Mark als gesetzlichen \nZahlungsmittels Rechnung.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-19/5-a-2145-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-19/5-a-2145-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296563","retrieved":"2026-07-09 03:19:18.997526+00:00"}}