{"status":"available","doknr":"OLD296562","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0819.18B1278.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-19","aktenzeichen":"18 B 1278/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2002 wird bis zum Erlass \ndes Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller einerseits \nund die Antragsgegnerin andererseits zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg.\n\n3\n\nAus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt \nsich ein das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung \nüberwiegendes privates Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der \nVollziehbarkeit der angefochtenen Rücknahmeverfügung bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides.\n\n4\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nsummarischen Prüfung sprechen gegenwärtig überwiegende Gründe für die \nRechtswidrigkeit der Rücknahme der den Antragstellern am 20. Juli 2001 erteilten \nAufenthaltsbefugnisse.\n\n5\n\nDie Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2002, durch die die den \nAntragstellern bis zum 19. Juli 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnisse von Beginn an \nzurückgenommen wurden, ist auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG - \ngestützt, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden kann. Zwar handelt es sich bei dem die \nAufenthaltsbefugnis erteilenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2001 aus \nden in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angegebenen \nGründen, die mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen worden sind, \num einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Die Antragsgegnerin hat aber das ihr durch \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Entscheidung über die Rücknahme eingeräumte \nErmessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. \n\n6\n\nBei einer solchen Ermessensentscheidung hat die Behörde die für und gegen die \nMaßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und \ngegeneinander abzuwägen. Hat eine Maßnahme - wie hier die Rücknahme der \nerteilten Aufenthaltsbefugnis - die Ausreisepflicht zur Folge, so sind auch die in § 45 \nAbs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - aufgeführten Gesichtspunkte, die \nGrundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des \nVertrauensschutzes zu berücksichtigen. Unzulässig ist es, die \nErmessenserwägungen auf die Voraussetzungen zu beschränken, die die \nErmessensentscheidung erst ermöglichen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1996 \n- 1 B 20.96 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG \nNr. 8.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin hat jedoch in der Verfügung vom 7. Februar 2002 ihre \nErmessensentscheidung allein mit der die Rücknahme erst ermöglichenden \nRechtswidrigkeit der den Antragstellern erteilten Aufenthaltsgenehmigungen und mit \ndem - in solchen Fällen immer gegebenen - öffentlichen Interesse an der \nGleichbehandlung gleich gelagerter Fälle begründet. Dass es durch fehlerhaftes \nHandeln im Bereich der Antragsgegnerin selbst nicht nur im Falle der Antragsteller \nzur rechtswidrigen Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen gekommen ist, durfte \nkeinesfalls zu ihren Lasten in die Ermessenserwägungen einfließen und befreite die \nAntragsgegnerin nicht von einer Einzelfallwürdigung der privaten Interessen der \nAntragsteller. Diese privaten Interessen anhand der vorstehend angeführten \nGesichtspunkte hat die Antragsgegnerin jedoch nicht berücksichtigt. Dazu bestand \naber Anlass angesichts der langen Dauer des Aufenthalts der Antragsteller im \nBundesgebiet und der Begründung von - vertrauensschutzwürdigen - wirtschaftlichen \nBindungen des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), \ndie er im Vertrauen auf den Bestand der - rechtswidrig erteilten - Aufenthaltsbefugnis \ndadurch begründet hat, dass er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die den \nLebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe sicherstellt.\n\n9\n\nDie fehlende Würdigung der privaten Interessen der Antragsteller hat die \nAntragsgegnerin auch nicht in dem Schriftsatz vom 1. August 2002 nachgeholt. Zwar \nwerden diese Interessen angesprochen, jedoch nicht in eine Interessenabwägung im \nRahmen der Ermessensentscheidung über die Frage der Rücknahme der \nrechtswidrig erteilten Aufenthaltsbefugnisse eingestellt, sondern als nicht \nentscheidungserheblich bezeichnet, weil sie keinen Einfluss auf die Rechtswidrigkeit \nder erteilten Aufenthaltsbefugnisse (d. h. auf das ermessensbegründende \nTatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) haben.\n\n10\n\nAls einzige Besonderheit im Rahmen der Ermessensentscheidung wird auch in \ndem Schriftsatz vom 1. August 2002 die rechtswidrig erteilte Aufenthaltsbefugnis \nbezeichnet, wobei wiederum verkannt wird, dass diese nur die Voraussetzung ist, die \ndie Ermessensentscheidung erst ermöglicht und auf die die Ermessenserwägungen \nnicht beschränkt werden dürfen. Über diese Rechtswidrigkeit hinausgehende \nöffentliche Interessen an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts der \nAntragsteller (etwa die Verwirklichung von Ausweisungsgründen oder den \nSozialhilfebezug) hat die Antragsgegnerin nicht benannt.\n\n11\n\nSoweit in dem Schriftsatz vom 1. August 2002 unterstellt wird, dass den \nAntragstellern die Rechtswidrigkeit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bekannt \ngewesen sei, werden Anhaltspunkte für eine solche Bösgläubigkeit der Antragsteller \nnicht bezeichnet und sind solche auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu \nentnehmen. \n\n12\n\nDa die - bisher unzulänglichen - Ermessenserwägungen insbesondere im \nWiderspruchsbescheid ergänzt werden können bzw. eine ordnungsgemäße \nErmessensausübung nachgeholt werden kann, hat die Beschwerde nur bis zu \ndessen Erlass Erfolg und ist für die darüber hinaus gehende Zeit zurückzuweisen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-19/18-b-1278-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-19/18-b-1278-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296562","retrieved":"2026-07-09 03:19:18.917903+00:00"}}