{"status":"available","doknr":"OLD296564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0819.10B1321.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-19","aktenzeichen":"10 B 1321/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen \nWertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Beigeladenen vorläufig \ndie Fortführung der Bauarbeiten zur Herstellung des \nsog. Messeparkplatzes zu untersagen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nbegegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen rechtlichen \nBedenken. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin \nkeinen Anordnungsanspruch, der ihr Begehren stützen könnte, glaubhaft gemacht \nhat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige \nParkplatzanlage nicht dem sachlichen Geltungsbereich der Landesbauordnung \nunterfällt. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW bestimmt, das die Landesbauordnung - und \ndamit auch § 61 BauO NRW als Rechtsgrundlage für die begehrte Stilllegung der \nBauarbeiten - nicht gilt für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, \nNebenanlagen und Nebenbetrieben.\n\n7\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die streitigen Messeparkplätze als \nAnlage des öffentlichen Verkehrs zu qualifizieren, die dem sachlichen \nGeltungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG NRW) \nunterliegen.\n\n8\n\nUnter einer Anlage des öffentlichen Verkehrs versteht man Straßen, Wege und \nPlätze, die bereits einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder mit diesem Ziel \ngeplant oder gebaut werden. Nach § 9a StrWG NRW werden nämlich auch die im \nBau befindlichen Vorhaben rechtlich den Anlagen des öffentlichen Verkehrs \nzugerechnet. Nach dieser Vorschrift bedarf ein solches Vorhaben keiner \nGenehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme, sofern \nes zur Erfüllung der Straßenbaulast und unter verantwortlicher Leitung einer \nStraßenbaubehörde erstellt wird. Insbesondere bedarf ein solches Projekt während \nder Bauphase keiner Genehmigung nach der Bauordnung NRW, weil § 9a StrWG \nNRW insoweit alleinige Rechtsgrundlage ist.\n\n9\n\nVgl. Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Aufl., 1989, \n§ 9a Rn. 16, S. 337.\n\n10\n\nMit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin sich gegen die Annahme, dass \nder Bau der Messeparkplätze zur Erfüllung der Straßenbaulast und damit zur \nErrichtung einer \"öffentlichen\" Verkehrsanlage erfolge. Sie meint, das Bauvorhaben \ndiene nicht unmittelbar gemeinwohlorientierten Zwecken, sondern einzig und allein \nden privaten Interessen der Beigeladenen zur Erfüllung der gesetzlichen \nStellplatzpflicht, so dass es nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden dürfe. \nEs handele sich vielmehr um eine normale bauliche Anlage, für die eine \nBaugenehmigung nach der Bauordnung NRW erforderlich sei.\n\n11\n\nDieser Einwand greift nicht durch. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin \nNr.3/98 - Messeparkplatz L. straße - (Satzungsbeschluss vom 28. November \n2001) weist die Grundstücke, auf denen derzeit die Messeparkplätze hergestellt \nwerden, als \"öffentliche\" Verkehrsflächen aus. Das Planzeichen der gelb-braunen \nSchraffur mit der zugehörigen Kennzeichnung \" P + R\", das nach der Planurkunde \nfür die gesamte Parkplatzfläche gilt, wird in der Legende des Bebauungsplans wie \nfolgt beschrieben: \n\n12\n\nÖffentliche (Unterstreichung durch den Senat) \nStraßenverkehrsflächen besonderer \nZweckbestimmung: Fläche mit hohem Grünanteil für \ndas Parken von Fahrzeugen, \"Park + Ride\"-Anlage. \n\n13\n\nIn den textlichen Festsetzungen heißt es ergänzend: \n\n14\n\nI.1. Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung\n\n15\n\nDie im Plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB \nfestgesetzte öffentliche (Unterstreichung durch den \nSenat) Straßenverkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung (Fläche mit hohem Grünanteil für \ndas Parken von Fahrzeugen) dient der Messe E. \nGmbH und der Öffentlichkeit als \"Park + \nRide\"-Anlage.\n\n16\n\nDa der Senat im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach \nständiger Rechtsprechungspraxis von der Wirksamkeit des rechtsverbindlichen \nBebauungsplans ausgeht, sofern - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine \noffensichtliche Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorliegen, bilden die zitierten \nFestsetzungen des Bebauungsplans die planungsrechtliche Grundlage für die \nHerstellung der streitigen Parkplätze als öffentliche Verkehrsfläche. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin können die in der Planurkunde getroffenen \nFestsetzungen plankonform durch Widmung umgesetzt werden. Die im Bau \nbefindlichen Messeparkplätze sind daher als \"öffentliche\" Verkehrsanlage im Sinne \ndes § 9a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW zu qualifizieren. \n\n17\n\nIst in einem Bebauungsplan - wie hier - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden, muss die \nWidmung in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen des \nBebauungsplans verfügt werden. Das folgt aus der rechtssatzmäßigen \nVerbindlichkeit des Bebauungsplans. Er ist normativer Maßstab für die \nRechtmäßigkeit aller hoheitlichen Maßnahmen, die auf die durch den Bebauungsplan \nrechtsverbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung Einfluss nehmen oder auf ihr \nberuhen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 \n- IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 = NJW 1975, 841; \nKodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., 1999, Kap. 7, \nRn. 14, S. 218; Fickert, Straßenrecht in NRW, \n3. Aufl., 1989, § 6 Rn. 41, S. 185 f.\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall kann eine Widmung der Parkplatzfläche in der Weise \nerfolgen, dass die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche insgesamt zur Benutzung \ndurch die Öffentlichkeit und für Zwecke der Messe E. GmbH bestimmt wird. \nUnbedenklich dürfte des Weiteren eine Widmung des Inhalts sein, dass die \ngesamten Parkplätze grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, dass sie \naber zu bestimmten Zeiten oder aus bestimmten Anlässen ausschließlich dem \nBesucherverkehr der Messe E. GmbH dienen. Derartige Einschränkungen der \nWidmung stünden im Einklang mit den planerischen Festsetzungen des \nBebauungsplans und wären gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW zulässig. Nach dieser \nVorschrift können u.a. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte \nBenutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise vorgenommen werden. \nKann eine Verkehrsfläche - wie dargelegt - nach ihrer Fertigstellung in \nÜbereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen gewidmet werden, handelt es \nsich auch in ihrer Bauphase bereits um eine \"öffentliche\" Verkehrsfläche (vgl. § 9a \nAbs. 2 StrWG NRW), die unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde \n(ohne das Erfordernis weiterer Genehmigungen) erstellt wird. \n\n20\n\nDemzufolge kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner die Widmung der \nim Bau befindlichen Verkehrsfläche auch mit der - offenbar beabsichtigten - \nZielsetzung rechtsfehlerfrei vornehmen könnte, dass lediglich 100 Parkplätze der \nÖffentlichkeit als Pendler- (Park + Ride) - Parkplätze zur Verfügung stehen und die \nrestlichen 4.900 Parkplätze ausschließlich dem Messeverkehr vorbehalten bleiben \nsollen. Denn entscheidend ist, dass es eine rechtlich einwandfreie anderweitige \nWidmungsmöglichkeit gibt. Nur wenn bereits feststünde, dass der Antragsgegner in \njedem Fall eine rechtlich unzulässige Widmung beabsichtigt, und zwar auch dann, \nwenn ihm eine rechtmäßige Möglichkeit zu Gebote steht, nähme dies der baulichen \nAnlage den Charakter einer \"öffentlichen\" Verkehrsanlage. Von einer derartigen \nFallgestaltung kann hier indessen keine Rede sein. Die Rechtmäßigkeit des \nWidmungsinhalts ist offenbar erstmals aus Anlass des vorliegenden Verfahrens \nproblematisiert worden. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner bestrebt sein \nwird, den durch Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen gerecht zu \nwerden und eine rechtmäßige Widmung zu verfügen. Somit kommt es für die \nEntscheidung des Senats auf die Rechtmäßigkeit der offenbar angedachten \nWidmung (Aufteilung der Parkplätze in unterschiedliche Nutzungsbereiche) nicht an. \nFalls erforderlich, wird in einem Hauptsacheverfahren darüber zu entscheiden sein, \nob der für die Annahme einer öffentlichen Verkehrsfläche erforderliche öffentliche \nVerkehrszweck bereits darin gesehen werden kann, dass - worauf das \nVerwaltungsgericht u.a. abgestellt hat - die Benutzung der Messeparkplätze durch \nMessebesucher zu einer Entlastung des öffentlichen Straßenraums in der Umgebung \ndes Messegeländes führen würde. Zu prüfen wäre auch, ob insoweit Rückschlüsse \naus § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW gezogen werden dürfen. Dort ist bestimmt, dass der \nBetrieb u.a. des \"Messe- und Ausstellungswesens\" nicht als wirtschaftliche \nBetätigung gilt \n\n21\n\nvgl. dazu Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ \nWansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblatt, Stand. Mai 2002, § 107 GOAnm. 11.1;\nRehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung \nNRW, 2. Aufl., Loseblatt, Stand: März 2001, § 107 \nAnm. VII. 3. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die \nStreitwertfestsetzung berücksichtigt die mögliche Beeinträchtigung der Antragstellerin \ndurch die große Parkplatzanlage. Der Senat hat zugleich den Streitwert für die erste \nInstanz angeglichen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-19/10-b-1321-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-19/10-b-1321-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296564","retrieved":"2026-07-09 03:19:19.079748+00:00"}}