{"status":"available","doknr":"OLD296582","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0815.8B1444.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-15","aktenzeichen":"8 B 1444/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie ARD und der Antragsgegner zu 2. veranstalten im Vorfeld der am 22. \nSeptember 2002 statt findenden Bundestagswahl am 8. September 2002 eine \nFernsehsendung unter dem Titel \"Das TV-Duell\". Zu der Sendung unter Leitung von \nzwei Moderatorinnen sind die Kanzlerkandidaten der SPD und der CDU/CSU, \nBundeskanzler Schröder und Ministerpräsident Dr. Stoiber, eingeladen. Die ARD und \nder Antragsgegner zu 2. lehnten eine Teilnahme des Vorsitzenden der \nAntragstellerin, Dr. Westerwelle, ab. Am 25. August 2002 wird ein erstes \"TV-Duell\" \nvon den privaten Fernsehsendern Sat 1 und RTL ausgestrahlt. \n\n4\n\nDie Antragstellerin hat am 10. Juli 2002 Klage erhoben und um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Ziel einer Teilnahme ihres \nParteivorsitzenden an dem \"TV-Duell\" am 8. September 2002. Sie stützt ihr \nBegehren auf § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes - ParteiG - sowie auf Art. 21 Abs. 1 \ni.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Die Zuspitzung der Sendung auf zwei \nKandidaten entspreche nicht dem (Verhältnis-)Wahlsystem und dem sich daraus \nergebenen Gewicht der \"kleinen\" Parteien. Diese Fokussierung verzerre den \npolitischen Wettbewerb. Durch die Wahl zum Deutschen Bundestag werde der \nBundeskanzler nicht direkt bestimmt. Die Regierungsbildung sei regelmäßig nur \ndurch Koalitionen möglich. Kurz vor der Wahl seien die öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten strikt an das Recht der Parteien auf Chancengleichheit gebunden \nund dürften sich daher nicht mit den beiden \"großen\" politischen Kräften auf die \nAusstrahlung eines von diesen selbst initiierten und zu großen Teilen mitkonzipierten \nFernsehduells als Höhepunkt in der Endphase des Wahlkampfes einigen. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nverpflichten, ihren Vorsitzenden an der von der ARD \nsowie dem Antragsgegner zu 2. geplanten Sendung \n\"Das TV-Duell\" am 8. September 2002 teilnehmen zu \nlassen.\n\n7\n\nDie Antragsgegner haben beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nSie tragen vor, die Durchführung der Sendung sei durch ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz \n2 GG verankerte Programmautonomie geschützt. Die Sendung sei in ein \nredaktionelles Gesamtkonzept integriert, das auch der Antragstellerin umfassend \nGelegenheit gebe, ihre Position vor der Bundestagswahl im Fernsehen darzustellen. \nSie hätten sich bei der Konzeption des streitigen Sendeformats dafür entschieden, \nder realen politischen Situation Rechnung zu tragen und nur jene Politiker \neinzuladen, die eine realistische Chance hätten, das Amt des Bundeskanzlers zu \nübernehmen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmit Beschluss vom 19. Juli 2002, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nabgelehnt. \n\n11\n\nDie Antragstellerin hat am 25. Juli 2002 Beschwerde eingelegt und \nbeantragt,\n\n12\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 19. Juli 2002 aufzuheben und die \nAntragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nverpflichten, ihren Vorsitzenden an der von der ARD \nsowie dem Antragsgegner zu 2. geplanten Sendung \n\"Das TV-Duell\" am 8. September 2002 teilnehmen zu \nlassen.\n\n13\n\nDie Antragsgegner beantragen,\n\n14\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Schutzschrift der \nAntragsgegner.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte \neinstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt.\n\n18\n\nDer Senat stellt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen klar, dass neben den \nim Rubrum Genannten die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - ARD - nicht am Verfahren \nbeteiligt ist. Die Antragstellerin hat ihren Antrag nach Hinweis des \nVerwaltungsgerichts nicht mehr gegen die ARD (vertreten durch den Antragsgegner \nzu 1.), sondern ausschließlich gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtet. Bedenken \ngegen die Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 1. \nrichtet, bestehen nicht. Es spricht viel dafür, dass die Durchsetzung des gegen den \nAntragsgegner zu 1. gerichteten Anspruchs nicht davon abhängt, dass einstweilige \nAnordnungen gegen sämtliche am Ersten Fernsehprogramm beteiligte \nLandesrundfunkanstalten erwirkt werden; denn der Antragsgegner zu 1. ist die für die \nin Rede stehende Sendung redaktionell federführende Rundfunkanstalt innerhalb der \nARD. \n\n19\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober \n1976 - VII B 149.76 u.a. -, DÖV 1977, 65.\n\n20\n\nLetztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. \n\n21\n\nJedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme ihres \nVorsitzenden an der streitigen Fernsehsendung nicht glaubhaft gemacht, § 123 \nAbs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO. \n\n22\n\nDer Senat beschränkt sich insoweit nicht auf eine summarische Prüfung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist er gehalten, die \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung \nder Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und \nunzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die durch die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985- 1 \nBvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 363 f.; BVerfG, \nBeschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, \nBVerfGE 79, 69, 74 f.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil einer möglichen Verletzung der \nChancengleichheit der Antragstellerin mit einer Hauptsacheentscheidung nach \nAusstrahlung der Sendung bzw. nach dem Wahltag nicht mehr wirksam begegnet \nwerden könnte. \n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich ein Anordnungsanspruch weder \naus § 5 ParteiG (unter 1.) noch aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (unter \n2.).\n\n26\n\n1. Die Antragstellerin kann nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG beanspruchen, \ndass ihr Vorsitzender an der geplanten Sendung \"TV-Duell\" teilnimmt. Nach dieser \nVorschrift sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher \nGewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche \nLeistungen gewährt. \n\n27\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG \nkonkretisiert den Gleichheitssatz für das Verhältnis von Trägern öffentlicher Gewalt \nzu den Parteien und soll eine gerechte und sachangemessene Verteilung von \nLeistungen an die Parteien gewährleisten. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen \nfür eine weite Auslegung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - \nVII C 42.72, BVerwGE 47, 280 (287 f.).\n\n29\n\nEine öffentliche Leistung - nur diese Tatbestandsalternative kommt in Betracht - \nsetzt eine bewusste und zweckgerichtete Vorteilsgewährung an die beteiligten \nParteien voraus. Daran fehlt es, wenn die Parteien lediglich von einer Handlung \nprofitieren, die in anderer Absicht als der einer Begünstigung vorgenommen wird. \n\n30\n\nVgl. zum Begriff der öffentlichen Leistung: \nVolkmann, Politische Parteien und öffentliche \nLeistungen, S. 22 ff.\n\n31\n\nDie Teilnahme von Parteivertretern an redaktionell gestalteten Sendungen stellt \nin aller Regel keine Begünstigung in diesem Sinne dar, mag auch mit ihr eine faktisch \nbegünstigende (Neben-)Wirkung in Form eines Werbeeffekts verbunden sein. Anders \nals z.B. bei der Überlassung von Sendezeiten durch eine öffentlich-rechtliche \nRundfunkanstalt zur eigenverantwortlichen Wahlwerbung der Parteien - vgl. § 8 \nAbs. 2 des WDR-Gesetzes und § 11 Abs. 1 des ZDF-Staatsvertrages - werden bei \nredaktionellen Sendungen ( wie z.B. Diskussionen, sog. Wahlhearings, Interviews, \nFernsehreportagen usw.) Thema, Form, Ablauf und Zeitpunkt der Sendung von den \nRundfunkanstalten selbst im Rahmen ihres Programmauftrags bestimmt. Mit solchen \nSendungen, die den Schutz der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \ngenießen, gewähren die Rundfunkanstalten keine Leistungen an Parteien, sondern \nverfolgen ein journalistisches Konzept zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, \ndie Öffentlichkeit über die von einzelnen Parteien bzw. Kandidaten verfolgten Ziele \nund Programme oder auch über das persönliche Profil einzelner Kandidaten zu \nunterrichten.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1972 \n- VII B 28.72 -, Buchholz 150 § 5 ParteiG Nr. 4; OVG \nNRW, Beschluss vom 8. Mai 1990 - 5 B 1397/90 -, \nn.v.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(VGH BW), Beschluss vom 16. Oktober 1996 - 10 S \n2866/96 -, NVwZ-RR 1997, 629; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 8. \nOktober 1990 - 25 CE 90.2929 -, NVwZ 1991, 581 \nund vom 24. Oktober 1974 - 308 VIII 74 -, VGHE 27, \n104; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss \nvom 20. März 1996 - Bs III 63/96 -; \nOberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom \n18. September 1991 - 1 B 53/91-, DVBl 1991, 1269; \nGrupp, Redaktionell gestaltete Rundfunksendungen \nvor Wahlen, ZRP 1983, 28; Hoefer, Recht der \nanderen Parteien auf Teilnahme am TV-Duell \nSchröder/Stoiber?, in: NVwZ 2002, 695; Morlok, in: \nDreier, Grundgesetz, Art. 21 Rdnr. 95, Fn. 331; \nVolkmann, a.a.O., S. 63 f.; a.A.: OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 8. März 1994 - 10 M 1470/94 -, \nNVwZ 1994, 586. \n\n33\n\nDas geplante \"TV-Duell\" ist eine redaktionell gestaltete Sendung im \nvorstehenden Sinne. Es ist nicht - wie die Antragstellerin meint - deshalb als \n\"öffentliche Leistung\" zu qualifizieren, weil die Sendung einen engen inhaltlichen \nBezug zur Wahl habe und objektiv geeignet sei, auf das Wettbewerbsverhältnis der \nParteien einzuwirken. Zwar können durch die Sendung die Wahlchancen der \nParteien beeinflusst werden, und zwar sowohl im Verhältnis der SPD zur CDU/CSU \nals auch im Verhältnis dieser beiden Parteien/Parteiverbindungen zur Antragstellerin \nund den übrigen \"kleineren\" Parteien. Darin ist jedoch keine Leistung der \nAntragsgegner an die am \"TV-Duell\" durch ihre Spitzenkandidaten vertretenen \nParteien zu sehen, weil nicht diese, sondern die Antragsgegner Konzeption, \nGestaltung und Ablauf der Sendung in der Hand behalten. Eine Stärkung der \nChancen der teilnehmenden Parteien ist insoweit nur eine mittelbare Folge.\n\n34\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O. (Duell der \nSpitzenkandidaten von SPD und CDU 4 Tage vor der \nLandtagswahl in Schleswig-Holstein).\n\n35\n\nAuch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, die \nAntragsgegner hätten sich ihrer redaktionellen Verfügungs- und Gestaltungsmacht \nüber die Sendung begeben. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag, SPD und/oder \nCDU/CSU hätten in einer Weise das \"TV-Duell\" selbst initiiert und zu großen Teilen \nmitkonzipiert, dass nicht mehr von einer redaktionellen Sendung ausgegangen \nwerden könne, nicht glaubhaft gemacht. Eine Fernsehsendung hat grundsätzlich \nauch dann noch redaktionellen Charakter, wenn die Teilnehmer in einem bestimmten \nUmfang vorab über den Ablauf der Sendung unterrichtet werden oder an der \nEntscheidung über die Gestaltung der Sendung mitwirken können. Es liegt nahe, \ndass die beteiligten Parteien bzw. ihre Spitzenkandidaten nur nach einer gewissen \nvorherigen Abstimmung bereit sind, an einer Sendung der in Rede stehenden Art \nteilzunehmen. Dass nach den Angaben der Antragsgegner und den vorliegenden \nPresseberichten die Parteien insbesondere den Zeitpunkt der geplanten Sendung \nmitbestimmt haben, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um eine \n\"Sendung auf Bestellung\". \n\n36\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, die Initiative zur Sendung sei nicht von den \nAntragsgegnern, sondern von den politischen Kontrahenten ausgegangen, führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit der \nredaktionelle Charakter einer Sendung überhaupt in Frage steht, wenn die Idee oder \nder Anstoß zur Sendung von außerhalb des Rundfunks stehenden Kreisen kommt. \nDie Antragsgegner haben im Einzelnen die Vorgeschichte der Sendung dargelegt \nund durch eidesstattliche Versicherungen des Chefredakteurs und stellvertretenden \nProgrammdirektors des Ersten Deutschen Fernsehens ... vom 12. Juli 2002 sowie \ndes Chefredakteurs des Antragsgegners zu 2. ... vom 15. Juli 2002 glaubhaft \ngemacht, dass die Antragsgegner bereits Anfang 2001 Überlegungen hinsichtlich \neines Fernsehduells angestellt und seitdem mehrfach den Bundeskanzler eingeladen \nhätten. Auch der Umstand, dass die Antragsgegner - wie vorgetragen - sich bereits \nvor der letzten Bundestagswahl um die Ausstrahlung einer vergleichbaren Sendung \nvergeblich bemüht hatten, macht deutlich, dass an dem seit langem bestehenden \nInteresse der Antragsgegner, ein \"TV-Duell\" zu veranstalten, nicht gezweifelt werden \nkann und die Durchführung der Sendung ersichtlich (nur) von der Bereitschaft der \nbeiden Spitzenkandidaten abhing.\n\n37\n\nDie geplante Sendung unterfällt auch nicht deshalb dem Anwendungsbereich \ndes § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG, weil sie - wie die Antragstellerin meint - wegen ihrer \ninhaltlichen Gestaltung eine \"besonders wertvolle staatliche Begünstigung\" sei. \nAnhaltspunkte für eine sog. \"Hofberichterstattung\" oder dafür, dass die \nModeratorinnen lediglich als \"Stichwortgeberinnen mit gebundener Marschroute\" \nauftreten werden, sind nicht ersichtlich. Von einer Hofberichterstattung kann schon \nwegen der die Sendung kennzeichnenden Konfrontation der Teilnehmer mit dem \npolitischen Gegner keine Rede sein. Auch sonst lässt sich nicht feststellen, dass die \nAntragsgegner - wie die Antragstellerin vermutet - den teilnehmenden Gästen in ganz \nerheblichem Maß Zugeständnisse gemacht hätten. Die Antragsgegner haben \nvorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass den \nTeilnehmer nur die groben Themenblöcke, die von den Moderatorinnen \nangesprochen würden, mitgeteilt werden. Eine entsprechende Verfahrensweise ist \nbei vergleichbaren Sendungen nach den Angaben der Antragsgegner üblich, damit \nsich die Teilnehmer auf die Sendung einstellen können. Die eidesstattlichen \nVersicherungen sind auch zur Glaubhaftmachung des Vortrags der Antragsgegner \ngeeignet. Der Einwand der Antragstellerin, sie bezögen sich nicht auf unmittelbar \neigene Wahrnehmungen, geht - wie die Antragsgegner zutreffend ausführen - fehl, \nsoweit sie sich auf die eigenen Wahrnehmungen zur Planung und Konzeptionierung \nder Sendung beziehen. \n\n38\n\nDie grundsätzliche Nichtanwendbarkeit des § 5 ParteiG auf redaktionelle \nSendungen führt auch nicht etwa zu einer Regelungslücke, weil der Antragstellerin \naus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit \npolitischer Parteien gemäß Art 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG jedenfalls ein Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung gegenüber den Antragsgegnern zusteht, wie sich \naus den Ausführungen zu 2. ergibt.\n\n39\n\nIm Übrigen hätte die Antragstellerin - wie ebenfalls aus den nachfolgenden \nErwägungen zur Beachtung der sog. abgestuften Chancengleichheit bei \nredaktionellen Sendungen folgt - auch dann keinen Anspruch auf Teilnahme an der \nFernsehsendung, wenn § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG unmittelbar oder seinem \nRechtsgedanken nach auf redaktionelle Sendungen Anwendung finden würde. \n\n40\n\n2. Ein Teilnahmerecht steht der Antragstellerin nicht aus ihrem \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Chancengleichheit ( Art. 21 Abs. 1 \nGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) zu. Zwar folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit der \nParteien ein Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber ihr Teilnahmebegehren. Die Antragsgegner, die sich ihrerseits auf die \nRundfunkfreiheit berufen können, haben den Antrag der Antragstellerin aber \nermessensfehlerfrei abgelehnt.\n\n41\n\na) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei redaktionell gestalteten \nSendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im \nWettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten. Sie sind verpflichtet, jeder Partei \ngrundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offen \nzu halten. Aus der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Parteien, die \nsie von anderen Institutionen wesentlich unterscheidet, folgt der Anspruch auf \nBeachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit ohne Weiteres als ein \nBestandteil der demokratischen Grundordnung mit Verfassungsrang. Die politischen \nParteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes in einer \nherausgehobenen und von der Verfassung anerkannten Funktion mit. \"Kernstück\" \ndieser Mitwirkung ist die Teilnahme an Parlamentswahlen mit dem Ziel, durch die \nEntsendung von Abgeordneten an der Bildung funktionsfähiger Verfassungsorgane \nmitzuwirken. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE \n1/76 -, BVerfGE 44, 125 (145); OVG NRW, \na.a.O.\n\n43\n\nWird die unverzichtbare Funktion der Parteien dadurch berührt, dass die \nChancengleichheit auf Grund von redaktionellen Maßnahmen des Rundfunks verletzt \nwird, haben die Parteien eine durchsetzbare Rechtsposition zur Wahrung ihrer \nzentralen Aufgaben jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen \nZusammenhang mit einer Wahl.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom \n8. Oktober 1990, a.a.O.; Klenke, Medienfreiheit und \nChancengleichheit der Parteien, NWVBl 1990, 334 \n(336); Hoefer, a.a.O.; vgl. auch BremStGH, \nEntscheidung vom 16. November 1996 - St 5/96 -, \nNVwZ-RR 1997, 329.\n\n45\n\nDer Ausschluss von einer besonders publikumswirksamen Sendung kann die \nChancengleichheit der nicht berücksichtigten Parteien nachhaltig verschlechtern. \n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1990 - 1 \nBvR 559/90 -, BVerfGE 82, 54; BVerwG, Beschluss \nvom 8. November 1972, a.a.O.; OVG Bremen, \na.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990, \na.a.O.\n\n47\n\nb) Das Recht auf Chancengleichheit der Antragstellerin steht allerdings im \nWiderstreit mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit der Antragsgegner. Der Schutz \nder Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist für das gesamte öffentliche, \npolitische und verfassungsrechtliche Leben von fundamentaler Bedeutung. Die \nRundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen eine \nintegrierende Funktion für das Staatsganze.\n\n48\n\nBVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvF \n1/68 - und - 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; \nBayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990, \na.a.O.\n\n49\n\nDie Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher \nMeinungsbildung. Der Rundfunk hat in bestmöglicher Breite und Vollständigkeit zu \ninformieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit \nzu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung \nin einem umfassenden Sinne, d.h. nicht auf bloße Berichterstattung oder die \nVermittlung politischer Meinungen beschränkt, beteiligt. Rundfunkfreiheit bedeutet in \nihrem Kern Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern \njeder fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der \nProgramme.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Januar 1982 \n- 1 BvR 848/77 u.a. -, BVerfGE 59, 231, und vom \n20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, \n298.\n\n51\n\nDie Rundfunkfreiheit schützt danach auch das Recht der Rundfunkanstalt, die \nTeilnehmer an einer wahlbezogenen Diskussion nach Ermessen selbst zu \nbestimmen.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1990, \na.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1972, \na.a.O.; VGH BW, a.a.O.\n\n53\n\nc) Zwischen den sich gegenüberstehenden Rechten ist ein Ausgleich im Wege \nder praktischen Konkordanz herbeizuführen. Sowohl der Rundfunkfreiheit als auch \nder Chancengleichheit der Parteien muss ein möglichst großer Wirkungsbereich \nverbleiben. Grundsätzlich darf nicht eine der beiden Rechtspositionen vollständig \nzurückgedrängt werden. Sie sind in der Weise einander zuzuordnen, dass die \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Auswahl des Teilnehmerkreises \nauch bei redaktionellen Sendungen über das Willkürverbot hinaus,\n\n54\n\nso noch BVerwG, Beschluss vom 8. November \n1972, a.a.O.,\n\n55\n\nzusätzlich Beschränkungen durch das sog. Prinzip der abgestuften \nChancengleichheit unterliegen.\n\n56\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 \n- 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121.\n\n57\n\nDie öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben danach die Parteien auch in \nredaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu \nberücksichtigen. Eine Pflicht, den Gleichheitssatz strikt oder formal zu beachten, \nbesteht insoweit nicht.\n\n58\n\nVgl. VGH BW, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; \nOVG Hamburg a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom \n8. Oktober 1990, a.a.O.; ebenso zur Vergabe von \nSendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung: \nBVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1962, a.a.O., und \nvom 9. Mai 1978 - 2 BvC 2/77 -, BVerfGE 48, \n271.\n\n59\n\nDas Recht auf Chancengleichheit kann auf zwei Ebenen wirksam werden, zum \neinen bei der Teilnahme an einer konkreten Sendung und zum anderen bei der \nBerücksichtigung im Rahmen der wahlbezogenen Sendungen insgesamt. \nGrundsätzlich wird dem Gebot auf Chancengleichheit schon dann Rechnung \ngetragen, wenn das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten \ninsgesamt ausgewogen ist. Das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit muss den \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen hinreichenden redaktionellen \nGestaltungsspielraum offen lassen. Diesen steht die Freiheit der \nProgrammgestaltung zu. Grundsätzlich ist die Entscheidung des Senders zu \nThemenstellung und Gestaltung einer Sendung zu respektieren, weil sie zum Kern \ndessen gehört, was durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird. \n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1990, \na.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1990, \na.a.O.; Klenke, a.a.O., S. 337; Grupp, a.a.O., S. 29; \nBenda, Rechtliche Perspektiven der Wahlwerbung im \nRundfunk, NVwZ 1994, 521 (526).\n\n61\n\nDarüber hinaus kann der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit aber \nauch in Bezug auf eine einzelne Fernsehsendung Bedeutung gewinnen. Je enger - in \nzeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht - die Beziehung der betreffenden Sendung zu \nder bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, umso mehr \ngebietet der Grundsatz der Chancengleichheit eine Einschränkung des Ermessens \nder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten \nSendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises. \n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 \n- 2 BvR 1316/90 -, NVwZ 1991, 560; BremStGH \na.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November \n1990 - 5 B 3282/90 -, NVwZ 1992, 68, und vom \n8. Mai 1990, a.a.O.; VGH BW, a.a.O.; BayVGH, \nBeschluss vom 8. Oktober 1990, a.a.O.\n\n63\n\nZur Bestimmung des Teilnehmerkreises ist insoweit grundsätzlich das Konzept \neiner redaktionellen Sendung (oder einer Serie gleichartiger Sendungen) als \ntragfähiges Differenzierungskriterium geeignet, sofern das Konzept selbst nicht unter \ndem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu beanstanden ist. Wenn eine Partei \ndanach nicht als Teilnehmerin einer konkreten Sendung zu berücksichtigen ist, ist \nihrem Anspruch auf Chancengleichheit nur dann Genüge getan, wenn sie im \nGesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - auch und gerade \nunter Einbeziehung der konkreten Sendung - insgesamt entsprechend ihrer \nBedeutung angemessen berücksichtigt wird. Ist das nicht der Fall, kann - je nach den \nGesamtumständen - auch ein Anspruch auf Teilnahme an einer konkreten Sendung \nbestehen. \n\n64\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der Antragsgegner, den \nSpitzenkandidaten der Antragstellerin teilnehmen zu lassen, nicht zu \nbeanstanden.\n\n65\n\n(aa) Das Konzept der hier streitigen Sendung rechtfertigt die \nNichtberücksichtigung der Antragstellerin. Die Antragsgegner müssen sich nicht - wie \ndie Antragstellerin meint - daran orientieren, dass nach dem deutschen Wahlrecht \nder Bundeskanzler nicht direkt gewählt wird. Zur Begründung des Sendeformats \nhaben die Antragsgegner nachvollziehbar auf die besondere Bedeutung des Amtes \ndes Bundeskanzlers hingewiesen, die sich nicht nur aus dessen \nverfassungsrechtlicher Stellung - Art. 65 Satz 1 GG - ergibt, sondern sich \ninsbesondere in der politischen Praxis dokumentiert. Dieser hervorgehobenen \nBedeutung entspricht ein verstärktes Informationsinteresse der Öffentlichkeit \nhinsichtlich der in Betracht kommenden Kandidaten für das Amt des nächsten \nRegierungschefs. Dieses Interesse der Öffentlichkeit dürfen die Antragsgegner durch \ndie Veranstaltung des Duells befriedigen. Gerade im Hinblick auf eine Wahl liegt es \nnahe, die Kandidaten unabhängig von einzelnen konkreten Anlässen umfassend zu \nihren Vorstellungen für die künftige politische Gestaltung in der kommenden \nWahlperiode zu befragen und zugleich mit dem politischen Gegner zu \nkonfrontieren.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November \n1990, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober \n1974, a.a.O.. \n\n67\n\nAuch ist es nicht zu bestanden, nur die beiden Spitzenkandidaten der CDU/CSU \nund der SPD aufeinander treffen zu lassen. Der Umstand, dass die Antragstellerin \nihren Vorsitzenden zum Kanzlerkandidaten ernannt hat, ist insoweit unerheblich. Die \nAntragsgegner konnten sich bei der Konzeption der Sendung vielmehr daran \norientieren, dass es bislang stets geübtem demokratischen Brauch entsprochen hat, \nzum Regierungschef einen Kandidaten der stärksten Regierungspartei zu \nwählen.\n\n68\n\nSo bereits BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober \n1974, a.a.O..\n\n69\n\nNach Lage der Dinge kommen auch in der nächsten Legislaturperiode nur die \nKandidaten der beiden großen politischen Kräfte - SPD und CDU/CSU - als Anwärter \nauf das Amt des Bundeskanzlers in Frage. Dies wird auch von der Antragstellerin \nletztlich nicht in Abrede gestellt. Ergeben sich im Hinblick auf Anspruch und \nAussichten der Parteien, in der nächsten Wahlperiode den Regierungschef zu \nstellen, gravierende Unterschiede, so ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht \ngehindert, diesen bestehenden Unterschieden Rechnung zu tragen. Die \nAntragsgegner sind nicht verpflichtet, zugunsten von Parteien, die aller Voraussicht \nnach keine Chance haben, den Regierungschef zu stellen, den Versuch zu \nunternehmen, die Unterschiede in der politischen Ausgangslage einzuebnen.\n\n70\n\nZu Sendungen, die sich ausschließlich mit den \nbeiden allein aussichtsreichen Spitzenkandidaten vor \nLandtags- oder Bundestagswahlen befassen, vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 27. November 1990, \na.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1974, \na.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O., VG Weimar, \nBeschluss vom 8. September 1999 - 2 E 2860/99.We \n-, ThürVBl 2000, 46; VG Köln, Beschluss vom 22. \nNovember 1990 - 6 L 1786/90 -; zur Direktwahl des \nOberbürgermeisters in Frankfurt: VG Mainz, \nBeschluss vom 23. Juni 1995 - 1 L 1178/95.MZ -; \nsiehe auch Benda, a.a.O., S. 526; ders., Vom \nrechten Umfang mit rechten Parteien, NJW 1994, 22 \n(23); Grupp, a.a.O., S. 30.\n\n71\n\nDie Nichtberücksichtigung der Antragstellerin und ihres Vorsitzenden entspricht \nauch dem Gebot der abgestuften Chancengleichheit. Die Antragstellerin wird \ndeswegen nicht - wie sie meint - mit einem \"Makel der politischen \nLeichtgewichtigkeit\" versehen. Ihre Bedeutung ist gemessen an den vom \nBundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Vergabe von Sendezeiten \nzum Zwecke Wahlwerbung entwickelten Differenzierungsmerkmalen, wie sie auch in \n§ 5 Abs. 1 Satz 3 ParteiG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, \nwesentlich geringer als die der \"großen\" Parteien. Anhaltspunkte für die Bedeutung \nder Parteien ergeben sich danach insbesondere aus dem letzten Wahlergebnis. \nAuch die Erfolgsaussichten bei den bevorstehenden Wahlen sind neben weiteren \nKriterien in den Blick zu nehmen.\n\n72\n\nVgl. BVerfG; Beschluss vom 30. Mai 1962, \na.a.O.; VGH BW, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom \n8. Oktober 1990, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.\n\n73\n\nDie Antragstellerin hat bei der letzten Bundestagswahl 6,2 % der Stimmen \nerhalten. Ihre Wahlchancen sieht sie nach Angaben ihres Vorsitzenden derzeit selbst \nin einem \"Umfrage-Korridor\" von 9 bis 13 %. \n\n74\n\nVgl. den vorgelegten Abdruck des \n\"Sommerinterviews\" der ARD mit Dr. Westerwelle \nam 19. Juli 2002.\n\n75\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen deutlich größeren \nStimmenanteil erlangen könnte, sind nicht ersichtlich. Selbst bei dem Erreichen des \nangestrebten Wahlergebnisses von 18 % hätte die Antragstellerin keine realistische \nChance, dass ihr Vorsitzender zum nächsten Bundeskanzler gewählt wird. \n\n76\n\n(bb) Auch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist im Hinblick auf eine \nwahlwerbende Wirkung des \"TV-Duells\" die Teilnahme der Antragstellerin an der \nSendung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht geboten. Allerdings ist das \nstreitige TV-Duell ohne Zweifel in besonderer Weise geeignet, das Interesse der \nZuschauer und Wähler zu wecken. Dass es sich um einen Höhepunkt der auf die \nWahl bezogenen Sendungen handelt, wird bereits deutlich durch die Erstmaligkeit \ndieser Diskussionsform auf Bundesebene, den Zeitpunkt der Sendung zwei Wochen \nvor der Wahl, die gleichzeitige Ausstrahlung in ARD und ZDF zur \"besten\" Sendezeit \nund die Leitung durch zwei bekannte Moderatorinnen. Auch den Teilnehmern dürfte \nbewusst sein, dass ihr Auftreten und ihre Äußerungen in besonderer Weise geeignet \nsind, auf das Wahlverhalten der Zuschauer einzuwirken. Bereits im Vorfeld ist über \ndie beiden geplanten Duelle umfangreich berichtet worden.\n\n77\n\nVgl. nur Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. \nAugust 2002: \"Vier Frager für ein Halleluja\".\n\n78\n\nGleichwohl wird der Anspruch der Antragstellerin auf Chancengleichheit nicht \nverletzt. Zwar könnten Bedenken bestehen, wenn eine Sendung mit diesem \nProgrammzuschnitt erst wenige Tage vor der Wahl ausgestrahlt würde, weil den \nübrigen Parteien dann wohl kaum ausreichend Gelegenheit gelassen würde, auf die \nÄußerungen der Kandidaten in angemessener Weise zu reagieren und mit eigenen \nPositionen noch Aufmerksamkeit zu finden. So liegt der Fall hier aber nicht. Die \nSendung findet zwei Wochen vor der Bundestagswahl statt. Es besteht daher nicht - \nwie die Antragstellerin befürchtet - die Gefahr, dass sich das öffentliche Interesse bis \nzur Wahl in unzulässiger Weise auf die beiden großen politischen Kräfte \nkonzentrieren könnte und die kleineren Parteien in der öffentlichen Darstellung \n\"ausgeblendet\" würden. Der verbleibende Zeitraum bietet hinreichend Gelegenheit \nzur Selbstdarstellung und zur Auseinandersetzung mit den Erklärungen des \nBundeskanzlers und des Spitzenkandidaten der CDU/CSU. Vor allem die \nDiskussionsrunde \"Die Favoriten\" mit den Parteivorsitzenden und/oder \nSpitzenkandidaten der Parteien in der ARD fünf Tage vor der Wahl am 17. \nSeptember 2002 ist, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen \nhat, insoweit besonders hervorzuheben. Darüber hinaus ist die streitbefangene \nSendung eingebettet in ein vielfältiges Programmangebot von ARD und ZDF mit \nzahlreichen Sendungen, die der Antragstellerin umfangreich Gelegenheit geben, ihre \npolitischen Positionen darzustellen. In diesen Wahlsendungen vor und nach dem \nstreitigen Fernsehduell wird die Antragstellerin ihrer Bedeutung entsprechend \nberücksichtigt. Neben der \"Berliner Runde\" des Antragsgegners zu 2. mit den \nParteivorsitzenden bzw. Spitzenkandidaten, auch der Antragstellerin, am 28. August \n2002 wurden bzw. werden in der Zeit vom 2. Juli 2002 bis zum 18. September 2002 \nmehrere \"Wahlhearings\" und Diskussionsrunden unter Beteiligung von Vertretern der \nAntragstellerin veranstaltet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben auch \nein sog. \"Sommerinterview\" mit dem Parteivorsitzenden der Antragstellerin \ndurchgeführt, ein weiteres wird am 25. August 2002 ausgestrahlt. Zudem finden \nverschiedene regelmäßige Talk-Runden unter Beteiligung von führenden Politikern \nauch der Antragstellerin statt. Wegen der näheren Einzelheiten zu diesen und \nweiteren Sendungen nimmt der Senat auf die von den Antragsgegnern mit der \nBeschwerdeerwiderung vorgelegten Übersichten, Anlagen 32 und 33, Bl. 354 ff. der \nGerichtsakten, Bezug. Der Einwand der Antragstellerin, \"eine mediale Plattform von \ngleicher Tragkraft fehle\", ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Sofern die \nangesprochenen Sendungen unter Beteiligung der Antragstellerin - wie in der \nBeschwerdebegründung vermutet - eine ungleich geringere \"Reichweite\" haben, \nwäre dies gerade auch auf die geringere Bedeutung und das damit \nkorrespondierende schwächere Interesse der Öffentlichkeit an den Positionen der \nkleineren Parteien wie der Antragstellerin zurück zu führen. Dem haben die \nAntragsgegner nicht entgegen zu wirken.\n\n79\n\n3. Da der Antrag in der Sache keinen Erfolg hat, braucht der Senat den \nHilfsanträgen auf \"Einbeziehung\" der ARD bzw. der übrigen \nLandesrundfunkanstalten in das vorliegende Verfahren nicht nachzugehen. Diese \nsind unter der - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht gegebenen \nBedingung gestellt worden, dass die Erweiterung des Antrags für den Erfolg des \nRechtsschutzbegehrens erforderlich ist. Zu einer Beiladung der ARD - ungeachtet \nder Frage ihrer Beteiligtenfähigkeit - oder der übrigen Rundfunkanstalten sieht der \nSenat unter den hier gegebenen Umständen keine Veranlassung.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n81\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-15/8-b-1444-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-15/8-b-1444-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296582","retrieved":"2026-07-09 03:19:20.662907+00:00"}}