{"status":"available","doknr":"OLD296623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0812.5B1553.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"5 B 1553/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- \nEUR festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dem \nAntragsgegner vorab per Fax bekannt gegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die polizeiliche Anordnung über die \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot \nnebst Zwangsgeldandrohung vom 3. August 2002 \nanzuordnen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n6\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse und dem gleichgerichteten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Ordnungsverfügung einerseits und dem Interesse des \nAntragstellers andererseits, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz \n3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Beschluss. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht \nerschüttert. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht daraus, \ndass es bei den beiden erneuten Zusammentreffen des Antragstellers und der \nBeigeladenen nicht zu Tätlichkeiten gegenüber Letzterer gekommen ist. Der \nbehördlichen Gefahrenprognose ist dadurch nicht nachträglich die Grundlage \nentzogen worden. Die angeblich krankhafte Sammelleidenschaft der Beigeladenen \nmag erklären, warum es zwischen den Lebenspartnern zu Auseinandersetzungen \ngekommen ist, erschüttert aber nicht die durch objektive Gegebenheiten gestützte \nDarstellung der Beigeladenen über die Gewalttätigkeiten des Antragstellers im Zuge \ndieser Auseinandersetzungen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG und trägt \nder Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg \ngenommen wird. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-12/5-b-1553-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-12/5-b-1553-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296623","retrieved":"2026-07-09 03:19:24.184953+00:00"}}