{"status":"available","doknr":"OLD296624","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0812.14A3225.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"14 A 3225/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein behauptete grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, \nkommt der Rechtssache nicht zu.\n\n4\n\nSoweit die Kläger die Frage der Gefahr politischer Verfolgung als grundsätzlich \nbezeichnen, gilt Folgendes:\n\n5\n\nDer Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - und seither in \nständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des \nGerichts\n\n6\n\nvgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A \n- und 2. Mai 2001 - 13 A 4889/99.A -\n\n7\n\nentschieden, dass nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern auch die \nAngehörigen anderer Bevölkerungsgruppen gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei \nder Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher sind und keine Nachteile oder Gefahren befürchten \nmüssen, die durch früher erlittene oder in anderen Landesteilen zu befürchtende \npolitische Verfolgung bedingt wären. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was eine \nandere Beurteilung und deshalb insoweit die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens rechtfertigen könnte.\n\n8\n\nIm Übrigen, nämlich hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 \nAuslG, hat der Senat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, \ndass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen \nAbschiebungsschutz erforderlich macht.\n\n9\n\nFerner hat er in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die besonderen \nGefährdungen, denen Angehörige ethnischer Minderheitengruppen ausgesetzt sind, \nes nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes \ndiesen Bevölkerungsgruppen individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil \ndurch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die \nethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen \nRegelung nach § 54 AuslG entspricht.\n\n10\n\nVgl. Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44 386 - B2/I \n14 - Kosovo iVm Ziff. 4 des Beschlusses der \nständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder (IMK) vom 23./24. \nNovember 2000 (TOP 8).\n\n11\n\nDiese Erlasslage hat der Senat bislang weiterhin als gegeben angesehen. \n\n12\n\nVgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 8. März 2001, Nr. III 2 des Erlasses vom \n21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - und \ninzwischen Nr. 1 des Erlasses vom 28. \nNovember 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo/44.342 -\n.\n\n13\n\nDamit war nach seiner Auffassung zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK \nergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen \noder religiösen Minderheiten durch Angehörige der albanischen und religiösen \nBevölkerungsmehrheit im Kosovo Rechnung getragen.\n\n14\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. \nNovember 2000 - 14 A 4183/00.A - und im Übrigen \nzu dem Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. \nApril 2001 - 1 B 21.01 -.\n\n15\n\nDer Senat hat sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des \nGerichts befunden.\n\n16\n\nVgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A \n307/00.A - und 2. Mai 2001- 13 A 4889/99.A -.\n\n17\n\nEine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse ist zwischenzeitlich \nnicht eingetreten. Zwar hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren \nder Länder mit Beschluss vom 6. Juni 2002 u.a. festgestellt, dass ein dauerhaftes \nBleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei und dass die \nVoraussetzungen für erste zwangsweise Rückführungen noch im Laufe dieses \nJahres gegeben seien, aber zugleich auch, dass diese aufgrund der Erklärungen der \nInternationalen Zivilverwaltung UNMIK zur Zeit weiterhin nicht möglich seien. \nDementsprechend hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den \nAusländerbehörden mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen, \ndas einzuhaltende Verfahren, die zeitliche Staffelung von Rückführungen und weitere \nAspekte mit UNMIK noch näher zu erörtern seien. In demselben Erlass ist geregelt, \ndass aufgrund des bis zum Abschluss dieser Verhandlungen weiter bestehenden \nAbschiebungshindernisses den ausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer \nMinderheiten und gemischt-ethnischer Familien, die ihre freiwillige Ausreise \nverweigerten, die Duldung zunächst um drei Monate - und damit um den Zeitraum \nwie in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - verlängert werden kann. Über die weiteren \nEinzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen und die hierbei nach dem \nErgebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden Modalitäten) wird in der zweiten \nJahreshälfte ein gesonderter Erlass ergehen. \n\n18\n\nVgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 14. Juni 2002 - 14.3/44.386 - I 14 - \nKosovo -.\n\n19\n\nDieser auch dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung sind die \nKläger in ihrem Berufungszulassungsantrag lediglich mit der Gegenbehauptung \nentgegengetreten, der Abschiebungsstop sei \"nun offenbar aufgehoben\".\n\n20\n\nHinsichtlich der von den Klägern ihrem Berufungszulassungsantrag zugrunde \ngelegten und für grundsätzlich erachteten Frage der Beurteilung der Sicherheitslage \nfür ethnische Minderheiten im Kosovo seit Übernahme der effektiven Staatsgewalt \ndurch UNMIK und KFOR, wie sie das Verwaltungsgericht alternativ seinem Urteil \nzugrunde gelegt hat, fehlt es zwar bisher an einer Entscheidung des Senats. Auch \nder vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Senatsbeschluss vom \n10. Oktober 2001 - 14 A 3865/01.A - enthält dazu keine Aussage. Darauf und auf die \nim Übrigen vom Verwaltungsgericht nicht aufgeworfene grundsätzliche Frage der \nMaßstabsbildung, wie sie sich für § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf Art. 3 EMRK \nstellt,\n\n21\n\nvgl. dazu u. a. die Stellungnahme der \nBundesregie-rung in dem Verfahren vor dem EGMR, \nwiedergege-ben in den Gründen der \nZulässigkeitsentscheidung vom 7. März 2000 \n- Beschwerde Nr. 43844/98 (T.I. ./. Vereinigtes \nKönigreich) -, InfAuslR 2000, 321,\n\n22\n\nkommt es jedoch angesichts der geschilderten Erlasslage gegenwärtig in einem \nBerufungsverfahren nicht an.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-12/14-a-3225-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-12/14-a-3225-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296624","retrieved":"2026-07-09 03:19:24.260834+00:00"}}