{"status":"available","doknr":"OLD296640","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.3B525.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"3 B 525/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittelverfahren wird eingestellt, soweit es auf die Zulassung \nder Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet war. \n\nDie Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. \n\nDer Streitwert für das vorliegende Rechtsmittelverfahren wird auf 5.555,67 Euro \n(10.865,95 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 25. Juni 2001 zog der Antragsgegner den Antragstel-\nler als Miterben für das Grundstück weg 27 (Gemarkung Flur 54 \nFlurstücke 327 und 48) zu einem Erschließungsbeitrag von 43.463,83 DM her-\nan. Der vom Antragsteller zugleich mit dem Widerspruch beim Antragsgegner \ngestellte Aussetzungsantrag blieb erfolglos. Der beim Verwaltungsgericht unter \ndem 10. September 2001 gestellte Aussetzungsantrag wurde durch Beschluss \nvom 6. März 2002 als unbegründet abgelehnt; zugleich erteilte das Verwal-\ntungsgericht die Rechtsmittelbelehrung, dass schriftlich oder zur Niederschrift \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht gegen den \nBeschluss Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kön-\nne, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe oder - bei \nBeschränkung der Beschwerde auf die Streitwertfestsetzung - innerhalb von \nsechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder \nanderweitiger Erledigung des Verfahrens. \n\n4\n\nGegen den ihm am 8. März 2002 zugestellten Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts hat der Antragsteller durch einen am 19. März 2002 beim Verwaltungs-\ngericht eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Beschwerde beantragt \nund zugleich diesen Antrag begründet. Durch Verfügung vom 25. März 2002 \nsind die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen wor-\nden, dass im vorliegenden Fall - entsprechend der Neufassung der Verwal-\ntungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2002 und der vom Verwaltungsgericht er-\nteilten Rechtsmittelbelehrung - die Beschwerde und nicht der Antrag auf Zulas-\nsung der Beschwerde gegeben sei. Mit einem am selben Tag bei Gericht ein-\ngegangenen Schriftsatz vom 27. März 2002 beantragt der Antragsteller \n\n5\n\nseinen Antrag vom 18. März 2002 als \nBeschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 6. März \n2002 zu behandeln, \n\n6\n\nggf. wegen Fristversäumnis Wieder-\neinsetzung nach § 60 VwGO zu gewäh-\nren; \n\n7\n\nzugleich erklärt er, er nehme den irrtümlich gestellten Zulassungsantrag zurück. \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie im Schriftsatz vom 27. März 2002 abgegebenen prozessualen \nErklärungen legt der Senat in dem Sinne aus, dass der Antragsteller in erster \nLinie eine Umdeutung seines Beschwerdezulassungsantrages in eine \nBeschwerde begehrt, und hilfsweise - für den Fall der Unzulässigkeit einer \nsolchen Umdeutung - eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März \n2002 einlegt, wegen Versäumung der Beschwerdefrist zugleich \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich für diesen Fall \nseinen Zulassungsantrag zurücknimmt. Diese Anträge bleiben im wesentlichen \nohne Erfolg - mit Ausnahme der Rücknahmeerklärung, die insoweit zur \nEinstellung des Rechtsmittelverfahrens führt. \n\n10\n\nWie bereits in der Verfügung vom 25. März 2002 mitgeteilt worden ist, ist \ndie Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eindeutig gekennzeichneten, \naber unzulässigen Rechtsmittels in ein anderes, zulässiges Rechtsmittel \ngrundsätzlich nicht möglich,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni \n1994 - 9 B 374.94 - DVBl. 1994, \n1409.\n\n12\n\nDieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall, in dem keine besonderen Um-\nstände erkennbar sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. \nDas unzulässig eingelegte Rechtsmittel kann die Frist für die Einlegung des \nzulässigen Rechtsmittels demgemäß nicht wahren. \n\n13\n\nMit dem Schriftsatz vom 27. März 2002 hat der Antragsteller sinngemäß Be-\nschwerde eingelegt, deren Begründung sinngemäß in der Begründung des Be-\nschwerdezulassungsantrags enthalten ist. Der Senat lässt offen, ob diese Be-\nschwerde unzulässig ist, weil bei Eingang des genannten Schriftsatzes die in \n§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Frist von zwei Wochen nach Bekanntga-\nbe des angefochtenen Beschlusses bereits abgelaufen war und der vorsorglich \ngestellte Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb erfolglos bleiben müsste, weil \nWiedereinsetzungstatsachen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall \ndes Hindernisses vorgetragen worden sind (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Insoweit \nkommt nämlich in Betracht, dass sich die Rechtsmittelfrist wegen unrichtiger \nErteilung der Rechtsmittelbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr \nverlängert hat. Dies wäre anzunehmen, falls auf die vorliegende Beschwerde \nnach § 147 VwGO die Rechtsprechung zu anderweit geregelten Rechtsmitteln \nzu übertragen wäre, nach welcher der Hinweis auf eine Rechtsmitteleinlegung \nbeim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die Möglichkeit einer Rechtsmit-\nteleinlegung durch die Partei selber hindeute und deshalb irreführend sei, falls \nnicht zugleich auf einen bestehenden Anwaltszwang hingewiesen werde. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 \n- 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170 (betr. eine Berufung \nim Übergang zum 6. VwGO-Änderungsgesetz); vgl. \nauch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1978 \n- 8 B 60.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 35 (zur \nNichtzulassungsbeschwerde), Urteil vom 31. März \n1995 - 4 A 1.93 -, NVwZ 1995, 901 (zum erstinstanz-\nlichen Klageverfahren vor dem BVerwG) sowie OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 1998 \n- 18 B 437/98 -, NJW 1998, 2844 (zum Beschwerde-\nzulassungsverfahren nach § 146 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO F. 1996).\n\n15\n\nSollte nämlich hiernach die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden sein, so \nwäre sie nicht begründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nämlich kei-\nne Beurteilung, die in der Sache von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nabwiche. \n\n16\n\nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das veranlagte Grundstück \nwerde als erschlossen i.S.v. 133 Abs. 2 BauGB zu behandeln sein, wird \nzunächst nicht durch das Beschwerdevorbringen erschüttert, bei der zu \nunterstellenden gewerblichen Nutzungsmöglichkeit und dem dreieckigen \nGrundstückszuschnitt sei eine funktionsgerechte Überfahrt nahezu \nauszuschließen. Der mit dem Zulassungsschriftsatz vom 8. März 2002 zugleich \nin Kopie eingereichte Plan zum Baulastenverzeichnis zeigt nämlich, dass das \nzum veranlagten Grundstück führende Endstück des weges auf einem ca. \n5,50 m breiten Straßengrundstück angelegt ist und dass die Zuwegung zum \nveranlagten Grundstück stumpfwinklig vom weg abknickt und ab der \nKnickstelle dank der Erweiterung um die von der Baulast erfassten Teilflächen \nder städtischen Flurstücke 49 und 415 eine Breite von ca. 10 m gewinnt. Dass \ndiese Breite und Führung der Zuwegung für Lastkraftwagen (mit einer regulären \nHöchstbreite von 2,55 m) nicht ausreichen würde, ist nicht erkennbar. \n\n17\n\nAuch das Beschwerdevorbringen zur \"aufgedrängten Baulast\" stellt die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Dem Antragsteller ist zwar \nzuzugeben, dass das Erschlossensein eines Grundstücks i.S.v. § 133 Abs. 1 \nBauGB nicht durch eine Zuwegungsbaulast bewirkt wird, die mangels baurecht-\nlicher Bedeutsamkeit dem greifbaren Risiko jederzeitiger Löschung von Amts \nwegen ausgesetzt ist. \n\n18\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 \n- 3 A 4165/99 -.\n\n19\n\nUm eine derartige Baulast dürfte es sich allerdings bei der vom Antragsgegner \nam 25. April 2001 eingetragenen Baulast auf den städtischen Flurstücken 49 \nund 415 nicht handeln. Denn nach der durch die Beschwerde nicht angegriffe-\nnen Beurteilung des Verwaltungsgerichts stellte der Weg über die städtischen \nFlurstücke 49 und 415 bei Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre \n1995 die einzige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit vom städtischen Stra-\nßennetz zum veranlagten Grundstück dar. Das genügt für die Annahme, die \nBaulast sei im vorgenannten Sinne \"baurechtlich bedeutsam\", weil sie bewirkt, \ndass die Erschließungssituation des Grundstücks in Übereinstimmung mit den \nAnforderungen des Bebauungsrechts an eine gesicherte Erschließung bzw. mit \nden Vorgaben des Bauordnungsrechts für eine hinreichende Erreichbarkeit von \nbebauten Grundstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW) gebracht wird. \n\n20\n\nDie im Schriftsatz vom 27. März 2002 schließlich enthaltene Erklärung, der \nirrtümlich gestellte Zulassungsantrag werde zurückgenommen, führt dazu, dass \ndas Rechtsmittelverfahren insoweit einzustellen ist, als es auf die Zulassung der \nBeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2002 \ngerichtet war. Unschädlich ist dabei, dass der Antragsteller seine Rück-\nnahmeerklärung unter die Bedingung gestellt hat, dass eine Umdeutung des \nZulassungsantrags in eine Beschwerde nicht möglich sein würde; hierbei han-\ndelt es sich nämlich um eine sog. innerprozessuale Bedingung, deren Zulässig-\nkeit nicht den Bedenken begegnet, die allgemein gegen die Wirksamkeit einer \nbedingten Prozesserklärung sprechen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 und § 20 Abs. 3 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-09/3-b-525-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-09/3-b-525-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296640","retrieved":"2026-07-09 03:19:25.628392+00:00"}}