{"status":"available","doknr":"OLD296636","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.19B1374.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"19 B 1374/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nAntrag der Antragsteller, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu 3. vorläufig bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit \nBeginn des Schuljahres 2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 \ndes Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums der \nStadt N. aufzunehmen,\n\n4\n\nfehlerhaft abgelehnt hat. \n\n5\n\nEine - wie hier - vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur ausnahmsweise dann in \nBetracht, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass \nden Antragstellern ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \nbeseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend \nwahrscheinlich ist.\n\n6\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2002 - 19 B \n460/02 -, 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - und 20. \nSeptember 2000 - 19 B 1296/00 -, jeweils m. w. N.\n\n7\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller mit der \nBeschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nSoweit es um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen \nBildungswesen geht, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile \nabzuwenden. Das Recht der Antragstellerin zu 3. als Schülerin auf Erziehung und Bildung \n(Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht der Antragsteller \nzu 1. und 2. als Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 \nSatz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen \nBildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und ferner das Recht, den einzuschlagenden \nschulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Dieses \nverfassungsrechtlich gewährleistete Recht beinhaltet also - auch mit Blick auf Art. 12 GG - \nlediglich die freie Wahl der Schulform, also des entsprechenden Bildungsganges und des \nentsprechenden Ausbildungsziels, grundsätzlich aber nicht die freie Wahl einer bestimmten \nSchule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von \nden Eltern des Schülers gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich \nist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche \nGarantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in \neine bestimmte Schule ergeben.\n\n9\n\nVgl. im Einzelnen OVG NW, Beschlüsse vom 6. August \n1998 - 19 B 1445/98 -, 19. Mai 1998 - 19 B 541/98 - und vom \n30. August 1994 - 19 B 2132/94 -.\n\n10\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung zur \nGewährleistung des Rechts auf Schulformwahlfreiheit nötig ist. Für die Antragstellerin zu 3. \nbesteht, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, die Möglichkeit der Aufnahme in \neine Eingangsklasse des Gymnasiums O. oder des Gymnasiums S. der Stadt \nN. . Diese Schulen zählen zu der gewählten Schulform; dass sie nicht unter \nzumutbaren Bedingungen besucht werden können, haben die Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht. Die Antragsteller können damit das mit dem Antrag verfolgte Ziel \nschulformbezogen und ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 erreichen, so dass eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf das vom Antragsgegner geleitete Gymnasium im \nVorgriff auf das erstrebte Ergebnis des eingeleiteten Klageverfahrens nicht notwendig \nist.\n\n11\n\nGründe, die einen grundsätzlich möglichen späteren Wechsel auf das vom \nAntragsgegner geleitete Gymnasium nicht oder nur unter Hinnahme wesentlicher Nachteile \nzuließen, sind von den Antragstellern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar ist \nnicht auszuschließen, dass ein späterer Schulwechsel - wie jeder Schulwechsel - wegen der \nEingewöhnung in den neuen Klassenverband und eine andere schulische Umgebung mit \nSchwierigkeiten verbunden ist; auch mag die Umstellung auf neue Lehrer für die \nAntragstellerin zu 3. in der Anfangszeit zusätzliche Anforderungen mit sich bringen. Diese \nmöglichen Nachteile sind jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei \nden hier für die Aufnahme der Antragstellerin zu 3. in Betracht kommenden Gymnasien um \nSchulen derselben Schulform mit gleichem Bildungsgang und Ausbildungsziel handelt, nicht \nderart gewichtig, dass sie durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen \nwerden müssten.\n\n12\n\nAuch zur Regelung eines Rechtsverhältnisses, das in Rechtsnormen unterhalb des \nVerfassungsrechts seine Grundlage hat, sind die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung dahin, die Antragstellerin zu 3. zu Beginn des Schuljahres \n2002/2003 in die Jahrgangsstufe gerade des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen \nGymnasiums der Stadt N. aufzunehmen, nicht erfüllt. Ein Obsiegen der \nAntragsteller in einem darauf gerichteten Hauptsacheverfahren ist nämlich nicht in dem \ngenannten Sinne überwiegend wahrscheinlich. \n\n13\n\nUnmittelbar aus § 5 Abs. 2 Satz 2 ASchO kann ein strikter Anspruch auf Aufnahme in die \nkonkrete Schule, auf die sich das Aufnahmebegehren bezieht, nicht hergeleitet werden. \nDurch die Vorschrift ist lediglich bestimmt, dass über die - regelmäßig zu Beginn eines \nSchuljahres erfolgende (§ 5 Abs. 1 ASchO) - Aufnahme des Schülers der Schulleiter \ninnerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens \nentscheidet.\n\n14\n\nEin - voraussetzungsloser - Anspruch auf Aufnahme ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 \nGO NRW, wonach alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts \nberechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Zum geltenden \nRecht, das dem Zugangs- und Benutzungsanspruch Grenzen setzt, gehört auch § 5 Abs. 6 \nSatz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, GV NRW S. 88, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 2. April 2001, GV NRW S. 187, nunmehr § 6 Abs. 6 Satz 2 VO zu § 5 \nSchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002, GV NRW S. 148. Danach \nkoordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidungen der Schulleitungen über die \nAufnahme unter Beteiligung des Schulträgers, wenn u. a. an Schulen der Sekundarstufe I \naufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden können. \nDiese Vorschrift hat in § 5 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes eine ausreichende \nErmächtigungsgrundlage und hält sich in deren Rahmen. Durch die Koordinierungsaufgabe \nder Schulaufsichtsbehörde wird auch das Elternrecht nicht beeinträchtigt. Die Zielsetzung der \nBildung möglichst gleich starker Klassen dient der Gewährleistung der Chancengleichheit \nvon Schülern bei ihrer Ausbildung, wozu der Schulverwaltung auf der Verfahrensebene ein \ngewisser Handlungsspielraum zur Verfügung steht. Die Koordinierung der \nAufnahmeentscheidungen ist eine verfahrensmäßige Vorkehrung, die sicher stellen soll, dass \nim Einzelfall die Klassenbildungswerte auch eingehalten werden.\n\n15\n\nVgl. hierzu VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - \nVerfGH 13/92 -, DVBl 1993, 1209.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Ablehnung der Aufnahme der \nAntragstellerin zu 3. auf die von der Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des \nSchulträgers (und der Schulleitungen) Anfang März 2002 vorgenommene Koordinierung der \nAufnahmeentscheidungen gestützt. Diese findet entgegen der Auffassung der Antragsteller \nin der genannten Vorschrift ihre rechtliche Grundlage. Sie zielt darauf, durch \"Verweisung\" \nder wegen des Anmeldeüberhangs nicht in das Stiftisch Humanistische Gymnasium \naufgenommenen Schüler an die Gymnasien O. und S. dort die Bildung von zwei \nbzw. drei Eingangsklassen mit Schülerzahlen in der Bandbreite gemäß der genannten \nVerordnung zu ermöglichen, was wegen dafür ausreichender Anmeldezahlen an dem vom \nAntragsgegner geleiteten Gymnasium nicht erforderlich war. Dass die vorgenommene \nKoordinierung zur Erreichung ihres Zwecks untauglich war, haben die Antragsteller mit ihrem \nerstinstanzlichen Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. In der Ablehnung \nder Aufnahme der Antragstellerin zu 3. in das vom Antragsgegner geleitete Gymnasium liegt \nschließlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG, weil es, wie die Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen haben, keinen sachlich \nrechtfertigenden Grund gebe, Schülern, denen eine Aufnahme in das Stiftisch Humanistische \nGymnasium verweigert worden sei, auch die Aufnahme in das vom Antragsgegner geleitete \nGymnasium nicht zu ermöglichen. Die Ablehnung der Aufnahme in das erstgenannte \nGymnasium mag eine Ursache für die \"Verweisung\" an das Gymnasium O. oder das \nGymnasium S. gewesen sein; sachlicher Differenzierungsgrund hierfür ist hingegen, \nwie ausgeführt, die auf § 5 Abs. 6 Satz 2 VO zu § 5 SchFG gestützte koordinierte \nVerteilung.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-09/19-b-1374-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-09/19-b-1374-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296636","retrieved":"2026-07-09 03:19:25.288829+00:00"}}