{"status":"available","doknr":"OLD296637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.18B1267.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"18 B 1267/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragsteller bis zur Geburt seines Kindes durch seine Verlobte Q. B. zu \ndulden.\n\nDie weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der \nAntragsgegner je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg.\n\n3\n\nAus den vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt \nsich das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf eine Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Duldung des Aufenthalts des Antragstellers bis zur Geburt \nseines Kindes durch seine Verlobte.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen der \nfür Ende Oktober 2002 errechneten Geburt seines Kindes durch seine deutsche \nVerlobte, die er demnächst heiraten möchte, geltend. Zwar führt die \nSchwangerschaft der deutschen Verlobten - für sich genommen - nicht zu der vom \nBundesverwaltungsgericht\n\n5\n\n- Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, \nDVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. -\n\n6\n\nzur Begründung eines Duldungsgrundes im Sinne des § 55 Abs. 2 des \nAusländergesetzes für maßgeblich gehaltenen Unzumutbarkeit der Ausreise.\n\n7\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. August \n1999 - 18 B 1391/99 -, vom 6. Juni 2000 - 18 B \n812/00 - und vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller sich zunächst nur auf das Bedürfnis der Verlobten nach \nUnterstützung und Beistand während einer gemeinsam erlebten Schwangerschaft \nberufen hat, führte dies hier jedenfalls deshalb nicht zur Unzumutbarkeit seiner \nAusreise, weil die Verlobten nicht zusammen, sondern an verschiedenen erheblich \nvoneinander entfernten Orten wohnen.\n\n9\n\nDie Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers bis zur Geburt des Kindes \ndurch seine Verlobte ist hier aber aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nAttest des Arztes Dr. med. e. N. vom 18. Juli 2002 zu entnehmen, dass das \nVorliegen einer - in erster Instanz bereits geltend aber nicht glaubhaft gemachten - \nRisikoschwangerschaft belegt. Der Arzt hält es - unter Darlegung von erheblichen \nseit der Inhaftierung des Antragstellers aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden \nder Verlobten - im Sinne der Gesundheit der Verlobten und ihres Kindes für \nnotwendig, dass der Antragsteller ihr bis zur Geburt des Kindes beisteht, weil eine \nFrühgeburt droht.\n\n10\n\nFür die Zeit nach der Geburt des Kindes ist die Beschwerde mit dem Begehren \neiner Duldung bis zum 15. Dezember 2002 zurückzuweisen, weil sich dem Attest \ninsoweit nichts für eine Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers entnehmen \nlässt. Insoweit hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass ihm im Falle der \nRückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der \nEheschließung mit seiner deutschen Verlobten und die anschließende \nWiedereinreise zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihr und dem \ngemeinsamen Kind gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich \nwäre.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-09/18-b-1267-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-09/18-b-1267-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296637","retrieved":"2026-07-09 03:19:25.368109+00:00"}}