{"status":"available","doknr":"OLD296652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0808.15A1798.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-08","aktenzeichen":"15 A 1798/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in \nder Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob politische Verfolgung von \nMitgliedern PKK-naher Vereine zu befürchten ist, wenn Anwerbeversuche des \ndeutschen Verfassungsschutzes bei anderen Vereinsmitgliedern in derselben \nVereinsposition - wie etwa einem Disziplinarausschuss - bekannt sind, ist einer \nverallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde \nund die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen hat die Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sich diese \nFrage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch \nfür einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, \nS. 24 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B \n35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712.\n\n6\n\nDie in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der \nMitgliedschaft des Klägers in dem alevitischen Kulturverein Pir Sultan Abdal Kultur- \nund Kunstzentrum (Pirsanat) Düsseldorf und Umgebung e. V., insbesondere die \nFrage nach der Bedeutung von Anwerbeversuchen des deutschen \nVerfassungsschutzes gegenüber Mitgliedern dieses Vereins, sind unter Anlegung \ndieses Maßstabs einer verallgemeinerungsfähigen Klärung weder zugänglich noch \nbedürftig. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist nämlich geklärt, \ndass eine Verfolgungsgefahr für eingetragene Vorstandsmitglieder eines PKK-\ndominierten oder -beeinflussten oder als vergleichbar militant eingestuften \nexilpolitischen Vereins nur dann ohne weiteres besteht, wenn gegenteilige \nAnhaltspunkte fehlen. Solche Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass \nder Asylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr als nur untergeordnete Aufgaben \nzu erfüllen hat; entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig \ngroßen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig \nwechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, \nob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des \nBetroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in \nErscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates auszugehen ist. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem \nvergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, \npolitischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von \nanderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab.\n\n7\n\nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nS. 74 ff..\n\n8\n\nAm Maßstab dieser Grundsätze lässt sich die Asylrelevanz selbst einer \nVorstandsmitgliedschaft im Verein Pirsanat nicht generell, sondern nur im Rahmen \neiner Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des \nBetroffenen feststellen; entsprechendes gilt erst Recht für einfache Mitglieder sowie \nfür Personen, die andere besondere Funktionen ausüben (hier: Mitgliedschaft in der \nDisziplinarkommission). Denn der Verein verfügt über einen Vorstand, dessen \nMitglieder auffällig häufig, in der Regel spätestens nach einem Jahr wechseln und \nbei denen es sich in den letzten Jahren nahezu ausschließlich um \nAsylfolgeantragsteller gehandelt hat. Allein der Umstand, dass Verwaltungsgerichte \nin der Vergangenheit die Asylrelevanz von Anwerbeversuchen des deutschen \nVerfassungsschutzes gegenüber Mitgliedern in der Disziplinarkommission dieses \nVereins anders beurteilt haben, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die \nZulassung der Grundsatzberufung.\n\n9\n\nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juni 2002 vorträgt, dass er seit dem \n13. März 2002 als stellvertretender Vorsitzender des Vereins Pirsanat in das \nVereinsregister eingetragen sei, ist dies bereits deshalb für das Zulassungsverfahren \nunbeachtlich, weil dieser Vortrag nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG eingegangen ist. Er bezieht sich unabhängig davon auch nicht auf \nden geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung oder einen \nder anderen Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG, sondern enthält ein \nVorbringen nach Art einer Berufungsbegründung. Abgesehen davon ist dieser \nUmstand nach dem oben Dargelegten für sich genommen nicht geeignet, die \nZulassung der Grundsatzberufung zu rechtfertigen. \n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-08/15-a-1798-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-08/15-a-1798-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296652","retrieved":"2026-07-09 03:19:26.732326+00:00"}}