{"status":"available","doknr":"OLD296651","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0808.10B401.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-08","aktenzeichen":"10 B 401/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie von den Antragstellern begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 2.1 der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 23. Januar 2002, mit der ihnen die Nutzung des in der \nOrdnungsverfügung näher bezeichneten Carports zur Brennholzlagerung untersagt \nund die Entfernung des gelagerten Brennholzes und der zur Lagerung verwendeten \nRegalkonstruktion aufgegeben worden ist, kommt nicht in Betracht. Die im Rahmen \ndes § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, bei der auch der vermutliche \nAusgang des Haupt-sacheverfahrens berücksichtigt werden muss, geht zu Lasten \nder Antragsteller aus. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, \ndass die angefochtene Ordnungsverfügung - soweit es deren Ziffer 2.1 betrifft - \nentgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig ist und die Antragsteller in \nihren Rechten verletzt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung einer \ngenehmigungsbedürftigen baulichen Anlage wegen formeller Baurechtswidrigkeit \nsofort vollziehbar untersagen, wenn entweder die erforderliche Genehmigung für \ndiese bauliche Anlage insgesamt fehlt oder deren tatsächliche Nutzung der für sie \nerteilten Genehmigung nicht entspricht.\n\n4\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die bauliche Anlage, die von den Antragstellern für die \nLagerung von Brennholz genutzt wird, ist - ihren Bauanträgen entsprechend - mit \nBaugenehmigung vom 10. Februar 2000 und Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Fe-\nbruar 2001 als Carport genehmigt worden. Diese Genehmigungen erlauben \nausgehend von dem Begriff \"Carport\" und mangels sonstiger Angaben in den zu den \nGenehmigungen gehörenden Bauvorlagen lediglich das Unterstellen von \nKraftfahrzeugen. Dies gilt auch für den etwa 10 qm umfassenden hinteren Teil der \ngrenzständig errichteten baulichen Anlage, der allseitig umschlossen und vom \nvorderen Teil durch ein zweiflügeliges Tor abgetrennt ist. \n\n5\n\nDie umstrittene Brennholzlagerung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - als \n\"Nebennutzung\" von den für den Carport erteilten Genehmigungen erfasst. Ob ein \nCarport, das unmittelbar an der Nachbargrenze steht, neben dem Abstellen von \nKraftfahrzeugen überhaupt anderen Zwecken dienen darf, ist bereits fraglich, bedarf \nhier aber keiner Entscheidung. Zu denken wäre möglicherweise an das Abstellen von \nFahrrädern oder die Lagerung von Gegenständen, die eine gewisse Verbindung zu \ndem abgestellten Kraftfahrzeug aufweisen und nur selten oder nur zu bestimmten \nJahreszeiten gebraucht werden (Winterreifen, Dachgepäckträger oder Ähnliches). Da \nein Carport jedoch regelmäßig allseitig offen und damit auch unbefugten Dritten \nzugänglich ist, wird kaum jemand solche Gegenstände darin lagern. Aber auch wenn \nman die Zulässigkeit von Nebennutzungen in grenzständig errichteten Carports \ngrundsätzlich bejaht, kann es sich dabei im Hinblick auf die Privilegierung des § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NRW nur um Nutzungen handeln, die der Hauptnutzung nach \nArt und Umfang deutlich untergeordnet sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Von \neiner Unterordnung der Brennholzlagerung kann hier nämlich - ganz abgesehen von \nihrem Umfang - schon deshalb keine Rede sein, weil der Holzstapel die zum \nNachbargrundstück offene Seite des Carports auf einer Länge von etwa 3,50 m und \neiner Höhe von etwa 2,50 m in Form einer Seitenwand vollständig ausfüllt und damit \ndie bauliche Anlage insgesamt optisch dominiert.\n\n6\n\nDass der hintere allseitig umschlossene Teil des Carports - sofern er auf eine \nGrundfläche von 7,5 qm reduziert würde - als Abstellraum gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 \nBauO NRW unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig wäre und genehmigt werden \nkönnte, macht die Forderung des Antragsgegners, die Brennholzlagerung in dem \nCarport aufzugeben und das gelagerte Brennholz nebst Regalkonstruktion zu \nentfernen, nicht unverhältnismäßig. Selbst wenn - was hier offen bleiben kann - die \nLagerung von Brennholz in dem hier in Rede stehenden Umfang in einem an der \nNachbargrenze errichteten Abstellraum zulässig sein sollte, ermöglicht dies \nkeinesfalls die Brennholzlagerung in der derzeitigen Form, auf die sich Ziffer 2.1 der \nOrdnungsverfügung bezieht. Der Teil des Carports, in dem das Brennholz derzeit \ngelagert ist, kann auch künftig nicht als grenzständiger Abstellraum genehmigt \nwerden, da seine Grundfläche das zulässige Maß von 7,5 qm bei weitem übersteigt \nund bei einer nur teilweisen Umnutzung dieses Teils in einen Abstellraum das \ngesamte Carport seine eigentliche Funktion, nämlich dem Abstellen von \nKraftfahrzeugen zu dienen, nicht mehr erfüllen kann. \n\n7\n\nDass die Antragsteller die genehmigte Nutzung des Carports durch Absenken \ndes Bordsteins und Entfernen des Blumenkübels nach dem erstinstanzlichen \nBeschluss überhaupt erst möglich gemacht haben, war zwar zur Wiederherstellung \neines recht-mäßigen Bauzustandes erforderlich und beugt weiteren \nOrdnungsverfügungen vor, verhilft ihrer Beschwerde nach den vorstehenden \nAusführungen aber nicht zum Erfolg.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-08/10-b-401-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-08/10-b-401-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296651","retrieved":"2026-07-09 03:19:26.644059+00:00"}}