{"status":"available","doknr":"OLD296668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0807.13A1253.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-07","aktenzeichen":"13 A 1253/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= \n50.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, der gem. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. \ndes Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom \n20. Dezember 2001 - BGBl I S. 3987 - nach dem bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Recht zu beurteilen ist, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine \nüber den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher \noder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsbedürftig und \nklärungsfähig ist. \n\n5\n\nEine derartige Frage wird im Zulassungsantrag auch mit dem Vorbringen, es sei \nzu klären, ob die aus dem Dritten Reich stammenden Vorschriften des \nHeilpraktikergesetzes - HPG - und der ersten Durchführungsverordnung zum \nHeilpraktikergesetz - 1. DVO-HPG - weiter gelten würden, nicht aufgezeigt. In der \nRechtsprechung, einschließlich der des Bundesverfassungsgerichts, ist geklärt, dass \ndie maßgebenden, auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen \ndes Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I, 251) und der dazu \nergangenen Durchführungsverordnungen vom 18. Februar 1939 (RGBl. I, S. 259) \nbzw. vom 3. Juli 1941 (RGBl. I, S. 368) auch weiterhin gelten und anwendbar sind. \nMit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und der in ihm gewährleisteten \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wandelte sich die ursprüngliche Zielsetzung des \nHeilpraktikergesetzes, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu \nbeseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen. § 2 Abs. 1 HPG, welcher die \nErlaubniserteilung in das Ermessen der Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom \nBundesverwaltungsgericht in verfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für \ngültig erachtet, dass jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde \nohne Bestallung zuzulassen sei, wenn keiner der sich aus § 2 Abs. 1 der \n1. DVO-HPG ergebenden und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters \naußer Kraft getretenen Versagungsgründe vorliegt. Ebenso wurde von der \nRechtsprechung entschieden, dass die Vorschrift über die Erlaubnispflicht nach \nArt. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i.V.m. Art. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weiter gilt \nund dass die in § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen \ngrundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des \nHeilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen Erlaubniszwang für \nHeilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und \nwiderspricht daher nicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung \nhandelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz \neine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Der \nmit dem Erlaubniszwang für die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit verfolgte Zweck, \ndie Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, behält seine \nBerechtigung und verleiht den verbleibenden Vorschriften nach wie vor einen vom \nWillen des Gesetzgebers gedeckten Sinn.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 \n- 1 BvR 1016/89 -, n.v., vom 10. Mai 1988 \n- 1 BvR 111/77 -, BVerfGE 78, 155, vom 10. Mai \n1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, \nBVerfGE 78, 179; BVerwG Urteile vom \n21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, DÖV 1996, 963, \nvom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, NJW 1994, \n3024, vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, \nBVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395; OVG NRW, \nUrteile vom 24. August 2000 - 13 A 4790/97 -, \nDVBl 2001, 755, und vom 2. Dezember 1998 \n- 13 A 5322/96 -, DVBl 1999, 1057; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, \nMedR 1992, 54; Bay. VGH, Urteil vom 20. November \n1996 - 7 B 95.3013 -, NVwZ-RR 1998, 113.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund gibt der Zulassungsantrag keine Veranlassung, die \nFrage der Weitergeltung der Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes und seiner \nDurchführungsverordnungen erneut in einem Berufungsverfahren zu klären, zumal \nes darin insoweit an einer substantiierten und detaillierten Auseinandersetzung mit \nder die Weitergeltung der maßgebenden Bestimmungen bejahenden \nRechtsprechung fehlt. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Zulassungsantrag \nangegebene Fundstelle \"Buchholz, 310, § 312 Nr. 136\", weil diese \nFundstellenangabe so nicht zutreffend ist.\n\n8\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die \nim Zulassungsantrag angesprochene Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag \nzu. Die Niederlassungsfreiheit ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schon \ndeshalb nicht tangiert, weil die beabsichtigte Ausübung der Heilkunde, beschränkt \nauf das Gebiet der Psychotherapie, durch die Klägerin als Inländerin/Deutsche nicht \nan dem Maßstab zu messen ist, der für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaats \ngilt, die diese Tätigkeit in Deutschland ausüben wollen. Die Niederlassungsfreiheit \nnach Art. 43 EG-Vertrag bedeutet nicht, dass eine spezifische Tätigkeit, die in einem \nMitgliedsstaat keinen Regelungen unterliegt und für die dort keine besondere \nQualifikation nachgewiesen werden muss, auch im Hoheitsgebiet eines anderen \nMitgliedsstaates ohne weiteres ausgeübt werden darf. Die Aufnahme und Ausübung \neiner selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat kann vielmehr von \nder Beachtung bestimmter durch das allgemeine Interesse gerechtfertigter Rechts- \nund Verwaltungsvorschriften abhängig gemacht werden. Ist dies der Fall, so müssen \ndiese Bedingungen von dem Betreffenden, der die Tätigkeit ausüben will, \ngrundsätzlich erfüllt werden.\n\n9\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 \n- Rs. C-55/94 -, NJW 1996, 579.\n\n10\n\nDementsprechend ist auch die Einholung einer Vorabentscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs nicht geboten.\n\n11\n\nÜberdies ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und somit nicht \nvon grundsätzlicher Bedeutung, dass Fälle der sog. Inländer-Diskriminierung in der \nRegel keine Gleichstellung der betroffenen Deutschen nach Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 \nGG oder nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot verlangen.\n\n12\n\nVgl. Urteil vom 10. Dezember 1998 \n- 13 A 2711/97 -, LREBG, 150, 158.\n\n13\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist gleichfalls nicht zu bejahen bzw. \nnicht dargelegt worden. Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Kopp/Schenke, \nVwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 7a; Sodan/Ziekow, \nVwGO, Stand: Dezember 2001, § 124 Rnrn. 143 ff.; \nOVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2002 \n- 13 A 853/02 -.\n\n15\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die im \nZulassungsantrag genannte, die gerichtliche Überprüfung von \nPrüfungsentscheidungen betreffende Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n16\n\nBeschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 \nund 213/81 -, BVerfGE 84, 34, \n\n17\n\nim vorliegenden Fall in vollem Umfang einschlägig ist, weil es sich bei der \nÜberprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG nicht um eine \nformalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne handelt, die eine zu einem \nbestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur \nVoraussetzung hat, sondern um die Umschreibung des Gegenstandes und des \nZieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 3 C 34/90 -, a.a.O.\n\n19\n\nDie Klägerin bemängelt im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht eine weitere \nSachaufklärung unterlassen habe. Bezüglich dieser Aufklärungsrüge fehlt es aber im \nZulassungsantrag an einer hinreichenden Darlegung dazu, welche Tatsachen auf der \nGrundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig \ngewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung \ngestanden hätten, auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene \nBeweisaufnahme der Vorinstanz hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die \nBeweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte, inwiefern die angefochtene \nEntscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der \nVorinstanz auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die \nNichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden \nist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2001 \n- 3 B 60.01 - und vom 21. September 2000 \n- 3 B 39.00 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/13-a-1253-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/13-a-1253-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296668","retrieved":"2026-07-09 03:19:28.130765+00:00"}}