{"status":"available","doknr":"OLD296670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0807.10B940.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-07","aktenzeichen":"10 B 940/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Münster vom 24. April 2002 geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2001 \nin der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. April 2002 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je \nzur Hälfte; die Beigeladenen zu 1. bis 4. tragen diese zu je 1/8. Ihre \naußergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils \nselbst.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die \nZeit bis zur Trennung der Verfahren (Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster \nvom 19. April 2002) auf 12.500 EUR und für die Zeit danach auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere genügt die Beschwerdebegründung \n(noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag der Antragsteller auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.\n\n5\n\nBei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, von dem Vollzug der \nBaugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an \nder sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Für das Ergebnis der \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen summarischen \nPrüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. \nHiernach überwiegt das Interesse der Antragsteller, weil bereits vieles dafür spricht, \ndass die Baugenehmigung deren Nachbarrechte verletzt. Eine Baugenehmigung ist \nrechtswidrig und verletzt die Rechte eines betroffenen Nachbarn, wenn sie unter \nVerstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit \ngerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung \nerforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die \nauch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A \n1025/90 -, NWVBl. 1994, 417; Hahn/Schulte, \nÖffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 60.\n\n7\n\nDie zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nach \nsummarischer Prüfung gegen das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW niedergelegte \nBestimmtheitsgebot, weil nicht ersichtlich ist, dass sie die maßgeblichen \nSchallleistungspegel der genehmigten drei Windenergieanlagen (WEA) festlegt. Bei \nder Erteilung einer Genehmigung ist es erforderlich, deren Gegenstand genau zu \nbezeichnen. Diesen Anforderungen wird die erteilte Baugenehmigung nicht gerecht. \nSie bezieht sich u.a. auf zwei WEA Vestas V 52 850 kw mit einer Nabenhöhe von \n74,00 m. Dieser Anlagentyp kann nach der von den Beigeladenen im \nBaugenehmigungsverfahren überreichten allgemeinen Spezifikation mit \nSchallleistungspegeln zwischen 101,6 und 105,2 dB(A) betrieben werden. In der \nAnlagensteuerung sind jeweils mehrere Parametersätze hinterlegt, die zu diesen \nSchallleistungspegeln führen. Die jeweilige Kennlinie wird bei der Inbetriebnahme der \nWEA festgelegt und kann vom Anlagenbetreiber nicht ohne Weiteres geändert \nwerden. Für die WEA Vestas V 52 850 kw sind danach verschiedene vorgegebene \nBetriebsweisen mit diesen zugeordneten jeweils unterschiedlich hohen \nSchallleistungspegeln möglich. Die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2001 enthält \naber keine Angaben über die genehmigte Betriebsweise. Deren Festlegung ist indes \nerforderlich, weil die jeweilige Betriebsweise wegen der differierenden Emissionen \nauch zu unterschiedlich hohen Immissionen führen und damit für die \nGenehmigungsfähigkeit der WEA erheblich sein können. Diese Unbestimmtheit kann \nnicht beseitigt werden durch Rückgriff auf die Prognose der Schallemission durch \nWindkraftanlagen bei O. -M. des a. -j. Büro für Windanalyse vom 29. \nJuni 2001, die den Typ Vestas V 52 850 kw 101 dB(A) zugrunde legt, denn diese \nPrognose ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Der Inhalt der Baugenehmigung \nwird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und \nsonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt \ndas betreffende Vorhaben ausmachen sollen. Hierzu gehören in erster Linie die von \nder Baugenehmigungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere die Bauzeichnungen \n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 BauPrüfVO), die bei Änderungen baulicher Anlagen auch die \nzu beseitigenden und die neuen Bauteile zu verdeutlichen haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 \nBauPrüfVO). Somit kann zur Bestimmung des Regelungsgehalts einer \nBaugenehmigung grundsätzlich nicht - auch nicht ergänzend - auf solche vom \nBauherrn vorgelegte Unterlagen abgestellt werden, die von der \nBaugenehmigungsbehörde nicht mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein \nversehen worden sind.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 \n- 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216, \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, § \n75 Rn. 126 ff..\n\n9\n\nDanach gehört die von dem Beigeladenen zu 2. in Auftrag gegebene \nSchallimmissionsprognose nicht zum Inhalt der Baugenehmigung, denn sie gehört \nnicht zu den in der Baugenehmigung allein in Bezug genommenen - und mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen - Bauvorlagen. Die mithin gegebene \nUnbestimmtheit der Baugenehmigung bezieht sich auch auf solche Merkmale des \nVorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher \nRechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind. Denn im vorliegenden Fall stellt sich aufgrund des Abstands von \ndeutlich unter 400 m zwischen der WEA 2 und dem Wohnhaus der Antragsteller \ninsbesondere die Frage, ob der maßgebliche Immissionsgrenzwert der TA-Lärm von \n45 dB (A) nachts eingehalten wird. Dies soll nach der vorgelegten \nImmissionsprognose für die WEA Vestas 52 850 kw beim Betrieb mit dem geringsten \nSchallleistungspegel von 101,6 dB (A) der Fall sein. Danach betragen die \nImmissionen am Wohnhaus der Antragsteller 43,1 dB (A). Dass der maßgebliche \nGrenzwert etwa auch bei einem Betrieb der WEA mit dem höchsten \nSchallleistungspegel von 105,2 dB (A) eingehalten werden könnte, ist nicht \nanzunehmen. Denn nach der Schallimmissionsprognose ist zu erwarten, dass die \nSchallimmissionen bei dieser Betriebsart lediglich um weniger als 10 dB (A) steigen. \nEine Aussage, dass die Steigerung nicht mehr als 1,9 dB (A) betragen würde, ist \ndem Gutachten dagegen nicht zu entnehmen. Hiervon ausgehend würde die \nangefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller aller Voraussicht \nnach auch dann verletzen, wenn man sie nicht für unbestimmt halten wollte, sondern \nannähme, sie lasse den Betrieb der WEA nach Wahl der Beigeladenen in allen \ntechnisch möglichen Betriebsweisen, also auch mit einem Schallleistungspegel von \n105,2 dB (A), zu. \n\n10\n\nDer Aussetzungsantrag der Antragsteller hätte aber selbst dann Erfolg, wenn \nman die Baugenehmigung so verstehen wollte, dass sie sich nur auf die in der \nSchallimmissionsprognose zugrunde gelegte schallreduzierte Betriebsweise mit \neinem Schallleistungspegel von 101,6 dB (A) bezieht. Dann würde Folgendes gelten: \nDie Nebenbestimmung Nr. 7 zur Baugenehmigung, nach der die von der \nGenehmigung erfassten Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, \ndass am Wohnhaus der Antragsteller die Immissionsbelastung 45 dB (A) nachts nicht \nüberschreitet, ist als bloße Zielvorgabe allein noch nicht geeignet, den \nausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2002\n- 10 B 696/02 - und vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, \nBRS 60 Nr. 193.\n\n12\n\nDenn sie gewährleistet nicht, dass die genehmigten WEA bei Inbetriebnahme die \nvorgegebenen Immissionsgrenzwerte auch tatsächlich einhalten. Nichts anderes folgt \naus der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Baugenehmigung. Danach ist nach Errichtung \nder WEA, spätestens ein Jahr danach, durch einen nach §§ 26, 28 BImSchG für \nGeräuschmessungen anerkannten Sachverständigen der messtechnische Nachweis \nzu erbringen, dass am nächstgelegenen Immissionspunkt der festgelegte \nImmissionsgrenzwert eingehalten wird. Auch diese Auflage stellt den Nachbarschutz \nnoch nicht hinreichend sicher, weil die Baugenehmigung nur dann mit den \nNachbarrechten der Antragsteller vereinbar ist, wenn gewährleistet ist, dass die \ngenannten Anlagen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte schon ab dem Beginn ihrer \nInbetriebnahme einhalten. Ob dies der Fall ist, lässt sich in diesem Eilverfahren nicht \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar haben die Beigeladenen mit \ndem Bauantrag die erwähnte Schallimmissionsprognose vorgelegt, nach der für das \nWohnhaus der Antragsteller eine Immissionsbelastung von 43,1 dB (A) nachts \nerrechnet wird. Allerdings liegt die Genauigkeit der Prognose nach den Angaben im \nAbschnitt 6 des Gutachtens \"Qualität der Prognose\" bei +/- 3 dB (A), wenn die \nEmissionsorte zwischen 5 und 30 m über dem Erdboden und zwischen 100 und \n1000 m von den Immissionsorten entfernt sind. Für größere Höhen und Abstände \nsollen keine Abschätzungen der Genauigkeit vorliegen. Geht man für die hier in \nBetracht kommende Höhe ebenfalls von einer Genauigkeit der Prognose von +/- 3 \ndB (A) aus, so ergibt sich, dass die Immissionsbelastung am Wohnhaus der \nAntragsteller in einem Bereich zwischen 40,1 dB (A) und 46,1 dB (A) liegt und \ndeshalb unter Umständen auch eine Grenzwertüberschreitung gegeben sein kann. \nDiese Möglichkeit wird dadurch verstärkt, dass nach den Angaben in der \nSchallimmissionsprognose zudem noch die Messunsicherheit der \nSchallleistungspegel bei 2 dB (A) liegen soll. Zu ähnlichen Konsequenzen führen die \naktuelleren Ausführungen der Gutachterin Dr. D. J. in deren Schreiben vom 8. \nApril 2002 an den Beigeladenen zu 2., wonach die Gesamtunsicherheit der Prognose \n2,8 dB (A) betragen soll. Hierbei sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass \nunbestreitbar auch immissionsmindernde Faktoren existierten. In welchem Umfang \nsich diese konkret auswirken könnten, wird allerdings nicht angegeben. Nach \nalledem lässt sich nach den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des auf eine \nsummarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens auch eine Überschreitung des \nmaßgeblichen Immissionsgrenzwertes nicht ausschließen. Es wird daher im \nHauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Immissionsbelastungen der \ngenehmigten Anlagen den Antragstellern zumutbar sind. Lässt sich danach - \nausgehend von der Hypothese, die Baugenehmigung beziehe sich auf die \nschallreduzierte Betriebsweise der WEA mit 101,6 dB (A) - die Frage der \nNachbarrechtswidrigkeit des genehmigten Vorhabens nicht schlüssig beantworten, \nso muss eine nicht an den Erfolgsaussichten orientierte allgemeine \nInteressenabwägung über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Diese \nInteressenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die \nBeigeladen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihnen erteilte \nBaugenehmigung nicht ausnutzen dürfen. Das Interesse der Antragsteller, von der \nErrichtung und Inbetriebnahme der WEA verschont zu bleiben, die für sie \nmöglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, überwiegt das \nInteresse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung für die unter \nUmständen nachbarrechtswidrigen Anlagen, zumal durch deren Errichtung Fakten \ngeschaffen würden, die nicht ohne weiteres wieder beseitigt werden können. Für die \nInteressenabwägung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Anlagen \nunter Umständen nach einer Messung gemäß Nebenbestimmung Nr. 8 und einer \nNachrüstung gemäß Nebenbestimmung Nr. 9 die Lärmgrenzwerte einhalten, denn \ndie Antragsteller haben - wie oben ausgeführt - bereits ab Inbetriebnahme der \nAnlagen einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte.\n\n13\n\nIm Hinblick auf das sich möglicherweise anschließende Hauptsacheverfahren \nweist der Senat auf Folgendes hin: In einem etwaigen Hauptsacheverfahren wird der \nFrage etwaiger unzumutbarer Schattenauswirkungen auf das Grundstück der \nAntragsteller durch die westlich gelegene WEA 3 nachzugehen sein. Für die \nWEA 1 und 2 dürften derartige Auswirkungen aufgrund deren Lage nordwestlich \nbzw. nördlich vom Wohnhaus der Antragsteller auszuschließen sein. Der Senat \nversteht die Nebenbestimmungen Nr. 11 und Nr. 12 zur Baugenehmigung so, dass \ndie WEA mit einer selbsttätig wirkenden Schattenabschaltung derart auszurüsten \nsind, dass die Schattenauswirkungen am Wohnhaus der Antragsteller den Wert von \n30 h/a und 30 min/d nicht überschreiten dürfen. Ob für die wertende Beurteilung der \nZumutbarkeit der etwa gegebenen Schattenwirkung ein derartiger Grenzwert gebildet \nwerden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.\n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli \n2002 - 10 B 696/02 -, vom 4. November 1999 \n- 7 B 1040/99 - und vom 13. Juli 1998 - 7 B 956798 -, \nBRS 60 Nr. 193.\n\n15\n\nEbenso wenig lässt sich nach Aktenlage hinreichend sicher beurteilen, ob die \noptischen Auswirkungen der genehmigten WEA 2 und 3 auf das Grundstück der \nAntragsteller rücksichtslos sind, obgleich dies angesichts der Entfernungen zum \nWohnhaus der Antragsteller (die Angaben liegen zwischen mind. 360 m - WEA 2 - \nbis 420 m - WEA 3 -) nicht gerade naheliegt. Für die WEA 3 dürften derartige \nAuswirkungen aufgrund des Abstandes zum Wohnhaus der Antragsteller (über \n700 m) auszuschließen sein. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, \ndass die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer \nWEA ausgeht, nicht stets rücksichtslos ist, wenn sie auf angrenzenden \nWohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht \nunterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr insoweit nach der \nplanungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem \nreinen oder allgemeinem Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, \ngenießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde WEA, die \ndurch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich \nhingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind WEA \ngemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. \nWer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen \neiner solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der im \nAußenbereich Wohnende grundsätzlich keinen Schutz gegenüber den geschilderten \nWirkungen von WEA beanspruchen könnte, sein Schutzanspruch ist lediglich \ngemindert,\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2002, \n- 10 B 671/02 - und vom 3. September 1999 \n- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361.\n\n16\n\nOb sich eine WEA insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als \nrücksichtslos erweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls \nund der konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. Lage bestimmter Räume und deren \nFenster sowie von Terrassen u.ä. zur WEA).\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2002, \na.a.O., und vom 3. September 1999, a.a.O.\n\n18\n\nZu den weiteren Rügen der Antragsteller, die Baugenehmigung verletze sie in \nihren Nachbarrechten durch die von den genehmigten WEA ausgehenden \nInfraschallimmissionen, durch Auswirkungen auf Richtfunktrassen und durch das \nFehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung weist der Senat auf seine Beschlüsse \nvom 13. Mai 2002, a.a.O., und vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 - hin.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; die \nAbänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG. Nach der - mit dem für Baurecht ebenfalls zuständigen 7. Senat \nabgestimmten - Streitwertpraxis des Senats ist der Streitwert bei einer Nachbarklage \ngegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem \nRahmen von 10.000,- EUR bis 15.000,- EUR zu entnehmen, wenn der Abstand \nzwischen der WEA und dem Ort, für den der Kläger Beeinträchtigungen durch die \nWEA geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein \ngeringerer Streitwert anzusetzen. Diese Streitwerte sind in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Der Senat hält insoweit für das \nvorliegende Verfahren einen Streitwertanteil in Höhe von 5.000,- EUR für \nangemessen, weil sich die Baugenehmigung u.a. auf eine WEA in einem Abstand \nvon weniger als 500 m zum maßgeblichen Immissionspunkt bezieht. Insoweit ist der \nStreitwert auch nicht deshalb zu erhöhen, weil die Baugenehmigung sich auf 3 WEA \nbezieht. Nach dem Umständen des Falles wird die von den Antragstellern geltend \ngemachte und objektiv gegebene Beeinträchtigung durch diesen Umstand nicht \nwesentlich erhöht. In Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Streitwert des \nungetrennten Verfahrens 2 L 244/02 (VG Münster) 12.500,-- EUR, wovon 5.000,-- \nEUR auf das vorliegende und 7.500,-- EUR auf das abgetrennte Verfahren 10 B \n939/02 (2 L 244/02 - VG Münster) entfallen (Abstand zur durch Baugenehmigung \ngenehmigten nächstgelegenen WEA weniger als 300 m).\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/10-b-940-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/10-b-940-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296670","retrieved":"2026-07-09 03:19:28.294129+00:00"}}