{"status":"available","doknr":"OLD296671","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0807.10B761.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-07","aktenzeichen":"10 B 761/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2002 ist \nwirkungslos.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über \ndie Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.\n\n3\n\nEs ist ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten zu \nbelasten, da er die angefochtene Ordnungsverfügung vom 5. März 2002 aufgehoben \nund den Antragsteller damit klaglos gestellt hat. Der Antragsteller ist nicht etwa \ndeshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil er erst im \nBeschwerdeverfahren - in dem er erstmals anwaltlich vertreten war - darauf \nhingewiesen hat, dass er seit Mai 2000 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, \nauf das sich die Ordnungsverfügung bezieht. Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde \nentschließt, im Hinblick auf einen baurechtswidrigen Zustand ordnungsrechtliche \nMaßnahmen zu ergreifen, liegt es in ihrem Verantwortungsbereich, den Störer zu \nermitteln, gegen den die beabsichtigten Maßnahmen zu richten sind. Soll - wie hier - \nder Eigentümer eines Grundstücks in Anspruch genommen werden, muss die \nBauaufsichtsbehörde regelmäßig Einblick in das Grundbuch nehmen, um sich davon \nzu überzeugen, wer der richtige Adressat des Verwaltungshandelns ist. Es ist nicht \nvorrangige Aufgabe des Ordnungspflichtigen, das Nichtvorliegen der von der \nBehörde vermuteten Ordnungspflicht nachzuweisen, zumal für den juristischen Laien \noftmals nicht eindeutig erkennbar ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt er \nordnungsrechtlich in Anspruch genommen wird und in Anspruch genommen werden \ndarf. Dass der Antragsteller die Vermutung des Antragsgegners, er sei Eigentümer \ndes fraglichen Grundstücks, zunächst von sich aus nicht entkräftet hat, ist ihm nach \nLage der Akten nicht vorzuwerfen. Anhalts-punkte dafür, dass er den Antragsgegner \nauf diese Weise täuschen und das Verfahren verschleppen wollte, sind nicht \nersichtlich. Es ist durchaus denkbar, dass er sich - beispielsweise als Nutzer des \nGrundstücks - für den Bauzustand des aufstehenden Gebäudes verantwortlich fühlte \nund deshalb keine Veranlassung hatte, über die in der Sache erhobenen Einwände \nhinaus die vom Antragsgegner angenommene Störereigenschaft in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/10-b-761-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-07/10-b-761-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296671","retrieved":"2026-07-09 03:19:28.376425+00:00"}}