{"status":"available","doknr":"OLD296680","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0806.1E141.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-06","aktenzeichen":"1 E 141/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Rechtsweg des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den \nVerwaltungsgerichten ist eröffnet.\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig.\n\n3\n\nÜber die sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung und damit \nauch ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden werden, da eine \nAnhörung der Beteiligten nicht für erforderlich gehalten wird (§ 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 ArbGG).\n\n4\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 8 \nAZB 6/92 -, BAGE 72, 84 = ZTR 1993, 211); \nGermelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., \n1999, § 48 Rn. 90, m.w.N.,\n\n5\n\nDie Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie § 78 Abs \n1 Satz 1, Abs. 2 ArbGG und § 567 ZPO, da die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des \n§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG und § 17 a Abs. 2 Satz 1 \nGVG den vom Antragsteller beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den \nRechtsstreit an das für zuständig gehaltene Arbeitsgericht verwiesen hat.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Sie ist insbesondere \ninnerhalb der in § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 78 Abs 1 Satz 1 ArbGG und \n§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist und entsprechend der durch § 79 \nAbs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 78 Abs 1 Satz 1 ArbGG und § 569 Abs. 2 ZPO \nvorgeschriebenen Form eingelegt worden.\n\n7\n\nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet.\n\n8\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nhat zu Unrecht den \"Verwaltungsrechtsweg\" für unzulässig erklärt und den \nRechtsstreit an das Arbeitsgericht W. verwiesen. Vielmehr ist über den vom \nAntragsteller geltend gemachten Anspruch im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten, das sich von dem durch § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in \nAnbetracht der Zusammensetzung der Spruchkörper und der maßgeblichen \nVerfahrensvorschriften derart unterscheidet, dass von unterschiedlichen \nRechtswegen auszugehen ist, zu entscheiden. \n\n9\n\nDie Eröffnung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den \nVerwaltungsgerichten folgt aus § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW. Diese Vorschrift, die \nihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich Streitigkeiten über Zuständigkeit und \nGeschäftsführung der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 \nLPVG NRW genannten Vertretungen erfasst, ist bei einem allein anhand des § 96 \nAbs. 4 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SBG IX) zu \nentscheidenden Streit - wie hier - über den Umfang der Freistellung der \nVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen über ihren Wortlaut hinaus \nanzuwenden. \n\n10\n\nInsofern ist einerseits festzustellen, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen \nVorschrift darüber, in welchem Verfahren Rechtsstreitigkeiten über den \nFreistellungsanspruch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu \nentscheiden ist, fehlt. Insbesondere kommt die Regelung des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a \nArbGG nicht zur Anwendung, da eine der dort benannten Angelegenheiten aus den \n§§ 94, 95, 139 SGB IX nicht in Rede steht.\n\n11\n\nVgl. dazu allgemein Germelmann, NZA 2000, \n1017.\n\n12\n\nAndererseits ist aber die Schwerbehindertenvertretung angesichts der in §§ 95 \nund 96 SBG IX sowie §§ 30 Abs. 2, 35 Abs. 3, 36 Abs. 1, 51 und 53 LPVG NRW \nenthaltenen Bestimmungen ebenso wie der Personalrat ein gesetzliches Organ der \nBetriebs- bzw. Dienststellenverfassung. Mit Blick darauf und in Würdigung der in § 2 \na Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sowie § 83 Abs. 1 BPersVG und § 79 Abs. 1 LPVG NRW \ngetroffenen Regelungen ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Gesetzgeber des \nzwischenzeitlich aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes und des nunmehr \nmaßgeblichen Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs Rechtsstreitigkeiten zwischen \nden Organen der gesetzlichen Verfassung des Betriebs bzw. der Dienststelle in \neinem besonderen Verfahren, nämlich dem Beschlussverfahren vor den \nArbeitsgerichten oder den Verwaltungsgerichten, entschieden sehen wollte. Dies \nrechtfertigt es, auch Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten des Organs \n\"Schwerbehindertenvertretung\" im Beschlussverfahren zu entscheiden. \n\n13\n\nVgl. BAG, Urteil vom 21. September 1989 - 1 \nAZR 469/88 -, BAGE 62, 382 = DB 1990, 796 = \nPersR 1990, 49 = PersV 1990, 180.\n\n14\n\nBei dem vorliegenden Streit über den Umfang der Freistellung der \nVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen handelt es sich auch um eine \nStreitigkeit über Rechte und Pflichten des Organs \n\"Schwerbehindertenvertretung\".\n\n15\n\nAllein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das mit dem Verfahren \nverfolgte Begehren des Antragstellers ist § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der vorsieht, \ndass die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des \nArbeitsentgelts oder der Bezüge befreit werden, wenn und soweit es zur \nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der sich daraus grundsätzlich \nergebende Freistellungsanspruch findet seine Grundlage in der besonderen Stellung \ndes Organs der Schwerbehindertenvertretung und nicht in dem persönlichen Dienst- \nbzw. Arbeitsverhältnis desjenigen Beschäftigten, der jeweils die Aufgaben der \nVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wahrnimmt. \n\n16\n\nVgl. ebenso: Grossmann/Schimanski, GK-SGB \nIX, § 96 Rn. 217; a.A. Neumann/Pahlen, SchwbG, 8. \nAufl., 1992, § 26 Rn. 25; ohne nähere \nDifferenzierung: Jung/Cramer, SchwbG, 4. Aufl., \n1992, § 26 Rn. 23.\n\n17\n\nDies ist für die vergleichbare Freistellung von Mitgliedern der \nPersonalvertretungen allgemein anerkannt. \n\n18\n\nVgl. jeweils mit weiteren Nachweisen: \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 103; \nDietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., 1978, § 46 Rn. \n125; Fischer/Goeres, GKÖD, K § 46 Rn. 105; \nLorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 159 und § 83 Rn. \n26.\n\n19\n\nEs ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände für die Freistellung der \nVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen etwas anderes gelten könnte. \nInsbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Aufgaben der \nSchwerbehindertenvertretung lediglich von einer einzelnen Person wahrgenommen \nwerden, keine andere Entscheidung, da auch der Personalrat nur aus einer Person \nbestehen kann (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW).\n\n20\n\nDem steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September \n1989 - 1 AZR 465/88 - nicht zwingend entgegen. Dort hat das Bundesarbeitsgericht \nzwar die der Schwerbehindertenvertretung durch § 25 SchwbG (nunmehr § 95 SGB \nIX), §§ 32, 35 Abs. 3 und 52 BetrVG sowie §§ 39 und 40 BPersVG eingeräumten \nRechte und Aufgaben unterschieden von der in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG (nunmehr \n§ 96 Abs. 3 bis 6 SGB IX) geregelten persönlichen Rechtsstellung des \nVertrauensmannes oder der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten (nunmehr \nVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen). Eine entscheidungstragende \nAussage zu der vorliegend allein relevanten Frage des Umfangs der Freistellung \neiner Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist der Entscheidung \njedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt die Entscheidung nicht hinreichend \nhervortreten, dass das Bundesarbeitsgericht zwischen den sich aus § 26 Abs. 3 bis 6 \nSchwbG (nunmehr § 96 Abs. 3 bis 6 SGB IX) ergebenden Rechten und Pflichten \nkeinerlei Differenzierungen hat vornehmen wollen, was angesichts des sich von den \nübrigen Rechten unterscheidenden Freistellungsanspruchs nicht sachgerecht \nerscheinen würde.\n\n21\n\nDie weitere sofortige Beschwerde ist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 48 \nAbs. 1 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, da die Frage, in welchem \nRechtsweg über einen Streit hinsichtlich des Umfangs der Freistellung einer \nVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu entscheiden ist, von \ngrundsätzlicher Bedeutung ist. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-06/1-e-141-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-06/1-e-141-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296680","retrieved":"2026-07-09 03:19:29.199042+00:00"}}