{"status":"available","doknr":"OLD296690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0805.8A778.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-05","aktenzeichen":"8 A 778/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 16. Januar 2001 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder schon nicht \nhinreichend dargelegt sind. Maßgeblich für die Zulassungsprüfung ist insoweit \ngemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. durch das RMBereinVpG vom 20. Dezember \n2001 (BGBl I S. 3987), das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht.\n\n3\n\nAus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \ndie Klage auf Verurteilung des Beklagten abzuweisen, die Flurstücke und der \nFlur in der Gemarkung J. durch Änderung der Landschaftsschutzverordnung \nvom 27. November 1972 aus dem Landschaftsschutz zu entlassen.\n\n4\n\nInwieweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, ein Anspruch der \nKlägerin aus § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW auf Erlass einer Änderungsverordnung, \ndurch die die Flurstücke bis aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden, \nkönne sich schon deshalb nicht ergeben, weil die genannte Vorschrift weder ein \nsubjektiv-öffentliches Recht für die Klägerin auf Erlass einer solchen \nÄnderungsverordnung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass \neiner Änderungsverordnung gewähre, mag letztlich dahinstehen. Vor dem \nHintergrund insbesondere auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \ndazu, wann eine Gemeinde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Betroffenheit durch \neine naturschutzrechtliche Verordnung geltend machen kann, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, \nBVerwGE 114, 302\n\n6\n\nist der - wesentlich auch auf die Abschaffung von § 5 Abs. 6 BBauG a.F. \nabstellenden - Argumentation der Klägerin zugunsten eines Anspruchs auf eine die \nBelange der Gemeinde berücksichtende fehlerfreie Ermessensentscheidung zwar \nnicht ihre Beachtlichkeit abzusprechen.\n\n7\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der \nGesetzesentwicklung: BVerwG, Urteil vom \n21. Oktober 1999 - 4 C 1/99 -, BVerwGE 109, 371 \n(378/379) = NVwZ 2000, 1045.\n\n8\n\nZählt man zu den \"öffentlichen Interessen\" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW \nauch die von den Gemeinden zu sichernde Versorgung der Bevölkerung mit Bauland \nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauGB, vermag es nicht zu überzeugen, \nwarum die Gemeinden daran gehindert sein sollen, die von ihnen zu wahrenden \nöffentlichen Interessen im Rahmen der Abwägung landschaftsrechtlicher Belange mit \nder gemeindlichen Planungshoheit geltend zu machen. Ein so später \nInterventionspunkt wie die Unwirksamkeit der Schutzverordnung wegen Wegfalls der \nVoraussetzungen für die Schutzwürdigkeit des Geländes dürfte der auch für eine \nSchutzfestsetzung nach § 1 Abs. 2 LG NRW vorzunehmenden Abwägung u.a. mit \nder gemeindlichen Planungshoheit bezüglich der Baulandversorgung möglicherweise \nnicht gerecht werden. \n\n9\n\nAuf die vorstehenden Erwägungen kommt es aber nicht an. Denn auch wenn \nman hier einen Anspruch der Klägerin nach § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Änderung der übergeleiteten \nLandschaftsschutzverordnung annehmen wollte, reicht der Zulassungsvortrag im \nÜbrigen nicht aus, auf eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten bei der \nAblehnung einer Herausnahme der Flurstücke und aus dem \nLandschaftsschutzgebiet zu schließen. Maßgeblich für den Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nund sich im Tenor niederschlagenden Ergebnisses. Dass die angegriffene \nBegründung der ersten Instanz die Entscheidung nicht trägt, rechtfertigt die \nZulassung der Berufung nicht, wenn das Ergebnis auf eine andere Begründung \ngestützt werden kann, die keinen relevanten Zweifeln unterliegt. Das ist hier mit Blick \nauf die im erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 1999 nochmals \nzusammengefasste und vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem \nmöglichen Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung behandelte \nAbwägungsentscheidung der Beklagten der Fall.\n\n10\n\nDie Beklagte hat sich mit dem hier geltend gemachten Belang der Klägerin, die \nbauplanungsrechtliche Grundlage für die Ausweisung der strittigen Parzellen als in \nstädtischer Hand befindliche Baugrundstücke zu schaffen (vgl. Kapitel 1. des \nEntlassungsantrags \"Anlass der Antragstellung\" S. 3) unwidersprochen wie folgt \nauseinander gesetzt: \"Die Flurstücke und liegen im Bereich des als \nnaturschutzwürdig eingestuften Auenbereichs des T. . Die dort noch \nvorhandenen Grünlandflächen sind der Niederung des H. bach zuzuordnen. Der \nBach mit seinem gesamten Umfeld stellt ein bedeutendes Element im \nLandschaftsbild dar. Der gesamte Bereich (Fließgewässer, Grünlandflächen und \nGehölzstrukturen) ist daher aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nunbedingt unbeeinträchtigt von jeglicher Bebauung zu erhalten. Die Bebauung würde \nzu einer deutlichen Einengung des Talraumes und damit zu erheblichen und \nnachhaltigen Beeinträchtigungen führen. Sie hätte darüber hinaus zwangsläufig \nnegative Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt. Diese negativen Folgen ließen sich \nauch nicht durch eine Aufwertung der Fläche unterhalb der Geländekante vermeiden. \nDie Möglichkeit, hier wenige Wohngebäude zu errichten, stünde in keinem Verhältnis \nzu der zu erwartenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Selbst wenn kein \nLandschaftsschutz bestünde, die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege (Eingriffsregelung) also lediglich in die bauleitplanerische \nAbwägung einfließen müsste, dürfte unter diesen Umständen ein Ergebnis zu \nGunsten einer Bebauung rechtsfehlerhaft sein.\" Diese Erwägungen lassen keine \nErmessensfehler erkennen. Eines ausdrücklichen Eingehens darauf, dass im Ortsteil \nJ. sonstige städtische Flächen zur Ausweisung als Bauland nicht zur \nVerfügung stehen und auch im Übrigen potentielle Bauflächen knapp sein sollen, \nbedurfte es nicht. Der genannte Gesichtspunkt ist typischer Bestandteil des geltend \ngemachten Planungsinteresses der Gemeinde und diesem immanent. Die \nAuseinandersetzung mit den Planungsabsichten der Klägerin hat deshalb \nselbstverständlich auch diesen Aspekt in den Blick genommen. Versteht sich dies als \nRegelfall von selbst, bedurfte es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG keiner das \nSelbstverständliche darstellenden Begründung. \n\n11\n\nVgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, \nUrteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE \n105, 55 = DVBl 1998, 145 m.w.N.\n\n12\n\nDie Behauptung des außergewöhnlichen Umstandes, dass \"wegen der den Ortsteil \nJ. nach gerade kreisförmig umschließenden landschaftsschutzrechtlichen \nBeschränkungen die streitgegenständlichen drei Grundstücke die letzten einer \npotentiellen Siedlungsentwicklung offen stehenden Grundstücke bildeten\", ist \nerstmals mit dem Zulassungsantrag vom 16. Februar 2001 aktenkundig geworden \nund konnte von der Beklagten schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Das gilt \nauch für die daran anknüpfenden Überlegungen der Klägerin zur Ortsteilsentwicklung \nunter d) Seite 6 des Zulassungsantrags. Darüber hinaus ist der behauptete \nAusgangspunkt fehlender Alternativflächen nicht hinreichend glaubhaft. Er \nwiderspricht der Darstellung in der Karte zu den Grenzen des \nLandschaftsschutzgebietes in dem unter dem 3. Mai 1996 überreichten \nEntlassungsantrag. Danach scheint die Ausweisung von Wohnbauflächen in dem \nhier streitigen geringen Umfang auch in einigen anderen - außerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes gelegenen - Bereichen des Ortsteils nicht \nausgeschlossen; im Übrigen sind durch Verordnung vom 28. Mai 1998 (ABl. Detmold \n1998, 210) bis auf die drei streitbefangenen Parzellen sowie eine weitere - gar nicht \nbefreiungsbedürftige (Flurstück 41) - alle Flächen aus dem Geltungsbereich der \nVerordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen herausgenommen worden, \nfür die die Klägerin dies beantragt hatte. Ob hier nicht ohnehin die Belange des \nNatur- und Landschaftsschutzes auch unter Ermessensgesichtspunkten \nausschließlich dann zurück treten, wenn entgegen der vorliegenden Sachlage \nwesentliche Teile des gesamten Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung \ngänzlich entzogen werden, \n\n13\n\nvgl. zum Eingriff in den Kernbereich der \nkommunalen Selbstverwaltung insoweit BVerwG, \nUrteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, \n124 (132)\n\nkann nach alledem dahinstehen.\n\n14\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nist schon nicht ausreichend im Sinne vom § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. \ndargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine \ngrundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, \nderen im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Einhaltung \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung \ndes Rechts geboten erscheint. Soweit im Zulassungsantrag Seite 7 das Problem \naufgeworfen ist,\n\n15\n\n\"inwieweit Alt- und \nLandschaftsschutzverordnungen, die noch unter dem \n\"geschmeidigen\" Rechtsregime des § 5 Abs. 6 \nBBauG a.F. relativ großzügig erlassen werden \nkonnten, nunmehr unter dem \"sehr strengen\" \nLandschaftsschutzrecht bei kleinflächigen \nAbänderungsanträgen zu behandeln sind,\"\n\n16\n\nist schon eine hinreichend konkrete Rechtsfrage jedoch nicht benannt worden. \nEs bleibt offen, die Anwendung welcher Rechtsvorschriften des LG NRW die Klägerin \nfür zweifelhaft hält. Sollte sie auf § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW abzielen, fehlt es \nausweislich der vorliegenden Ausführungen zudem an der erforderlichen \nEntscheidungserheblichkeit dessen Normverständnisses im vorliegenden Fall.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG \nund folgt dem erstinstanzlichen Ansatz der Maßgeblichkeit des \nAuffangstreitwertes.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-05/8-a-778-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-05/8-a-778-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296690","retrieved":"2026-07-09 03:19:30.073525+00:00"}}