{"status":"available","doknr":"OLD296689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0805.1A2278.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-05","aktenzeichen":"1 A 2278/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts - für das Klageverfahren auf 4.294,85 EUR (entspricht \n8.400,00 DM) und für das Zulassungsverfahren auf 3.988,08 EUR (entspricht \n7.800,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Abweichung von \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht \ngreifen bzw. - zum Teil - schon nicht in einer den formellen Anforderungen \nentsprechenden Weise dargelegt worden sind. \n\n3\n\n1. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt die Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zunächst keinen \"ernstlichen Zweifeln\" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO. Hiervon werden nur solche Zweifel erfasst, die erwarten lassen, dass eine \nBerufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Das Antragsvorbringen lässt derartige Zweifel nicht \nhervortreten. \n\n4\n\nSoweit dieses Vorbringen unmittelbar an Verwaltungsvorschriften wie den \nSchnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Februar 2001 \nanknüpft, ist zu beachten, dass im Wege des Erlasses derartiger \nVerwaltungsvorschriften der Inhalt der gesetzlichen Zulagebestimmungen, die \n- soweit hier von Belang - ein Ermessen der Verwaltung nicht vorsehen, nicht mit \nAußenwirkung verändert werden kann. \n\n5\n\nWas die Tatbestandsmerkmale der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: \nVorbemerkungen) betrifft, so kann der Senat offen lassen, wie das Antragsvorbringen \nzum Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit des Klägers zum \"militärischen \nFlugsicherungsbetriebsdienst\" zu bewerten ist. Hat das Verwaltungsgericht nämlich \n- wie hier - seine Entscheidung jeweils selbständig tragend auf die Verneinung von \nmehreren Tatbestandsmerkmalen gestützt (sog. Mehrfachbegründung), so ist die \nBerufung vor dem Hintergrund der erforderlichen Erheblichkeit für das \nEntscheidungsergebnis nur dann wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, wenn es \ndem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungsbestandteile mit \ndem nötigen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erschüttern. \n\n6\n\nVgl. dazu etwa Seibert, in : Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 124 Rn. 146.\n\n7\n\nVorliegend ist dies dem Kläger jedenfalls in Bezug auf das vom \nVerwaltungsgericht ebenfalls verneinte Tatbestandsmerkmal \"zentrale Stelle der \nFlugdatenbearbeitung\" nicht gelungen. \n\n8\n\nZentrale Stellen der Flugdatenbearbeitung im Sinne der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und \nAbs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen sind allein solche - entweder einer Leitungsebene \nzugeordnete oder aus der Verbandshierarchie ausgegliederte - \nOrganisationseinheiten, die in Bezug auf die ihnen übertragene Aufgabe (hier: den \nBereich der Flugdatenbearbeitung) einen - verbandsübergreifenden - Beitrag für das \njeweilige militärische Gesamtsicherungssystem leisten. \n\n9\n\nVgl. dazu Urteil des 12. Senats des OVG NRW \nvom 10. März 2000 - 12 A 2128/98 -.\n\n10\n\nNicht darunter fallen zum einen sog. \"Intra-Zentralitäten\", welche durch \nAusgliederung oder Auslagerung von Teilen eines Verbandes entstehen und bei \ndenen (in einem weiteren Sinne) \"zentrale\" Funktionen nur in Bezug auf die \nausgegliederten bzw. ausgelagerten Teile der Gesamtorganisation, z. B. \nvorgeschobene Einsatzbasen, anfallen. \n\n11\n\nZu einem derartigen Fall näher: OVG NRW, \nUrteil vom 10. März 2000 - 12 A 2128/98 -.\n\n12\n\nAn einem (verbands-)übergreifenden Beitrag für das militärische \nGesamtsicherungssystem fehlt es zum anderen aber grundsätzlich auch dann, wenn \ndie Aufgabe, um die es geht, von der betreffenden Stelle ausschließlich im \nSachzusammenhang mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Aufgabe und insofern \nlediglich als jene Aufgabe unterstützend bzw. als Annex zu jener Aufgabe \nwahrgenommen wird. Denn derartige Annex-Zuständigkeiten betreffen in aller Regel \n- und so auch hier - nicht in der erforderlichen allgemeinen, übergreifenden Weise die \nGesamtheit des betroffenen Funktionsbereichs innerhalb des Sicherungssystems - \nhier die Gesamtheit der Flugsicherung bzw. Flugdatenbearbeitung. An diesen Aspekt \nknüpft ersichtlich auch das Verwaltungsgericht der Sache nach - zu Recht - an, wenn \nes in dem angefochtenen Urteil ausführt, den SAR-Leitstellen fehle eine - \nverbandsübergreifende - Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Flugsicherung \ninsgesamt (Hervorhebung durch den Senat), sie sei vielmehr nur im Rahmen ihrer \neigenen Einsätze weisungsbefugt und nur im Rahmen dieser Einsätze auch \ngegenüber Fluggeräten anderer Einheiten. Der Senat weist hierzu klarstellend \nlediglich darauf hin, dass das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene \nMerkmal der Weisungsabhängigkeit nur einen einzelnen (indiziellen) Aspekt der bei \nder Auslegung des Merkmals \"zentrale Stelle der Flugdatenbearbeitung\" \nvorzunehmenden organisatorisch-strukturellen Gesamtbetrachtung bezeichnet. Der \nSenat sieht sich insoweit auch in sachlicher Übereinstimmung mit dem oben \nangeführten Urteil des 12. Senats des hiesigen OVG, in welchem es auf S. 16 f. des \nUrteilsabdrucks sinngemäß heißt, der Umstand, dass die einem bestimmten \nFlugplatz angegliederte Flugberatung diese Beratung auch für von dem betreffenden \nFlugplatz abfliegende Luftfahrzeuge anderer Verbände, die dort nicht stationiert \nseien, durchführe, gebe nichts für eine \"Zentralität\" der Stelle im Zusammenhang mit \nden in Rede stehenden Zulagenbestimmungen her. Es versteht sich von selbst, dass \nauch in derartigen Fällen die Führer der betreffenden Luftfahrzeuge den \nAnordnungen der Flugabfertiger (Flugberater) Folge leisten müssen; gleichwohl wird \nhierdurch die Aufgabenerfüllung der betreffenden Stellen noch nicht zu einer \n\"zentralen\" in Bezug auf die Gesamtheit der Flugdatenbearbeitungsaufgaben im \nRahmen der militärischen Flugsicherung. \n\n13\n\nHiervon ausgehend greift das Antragsvorbringen zu kurz, indem es im \nvorliegenden Zusammenhang im Kern lediglich an den Gesichtspunkt der \nWeisungsbefugnis anknüpft und dabei dem Verwaltungsgericht - wie sich aus dem \nVorstehenden ergibt, zu Unrecht - vorwirft, es habe der Definition der \"zentralen \nStelle\" durch das OVG NRW ein Zeitmoment (Häufigkeit und Umfang der Ausübung \nder Weisungsbefugnis) hinzugefügt. Selbst wenn man dies vernachlässigt, hat der \nSenat in Würdigung der obigen rechtlichen Erwägungen und in ihrer Anwendung auf \nFälle der vorliegenden Art aber auch im sachlichen Ergebnis keine - überwiegenden \noder auch nur den Erfolg eines Berufungsverfahrens offen lassenden - Zweifel daran, \ndass die SAR-Leitstellen der Bundeswehr (darunter diejenige der Luftwaffe in \nMünster), deren Hauptaufgabe in der Koordinierung und Führung von Such- und \nRettungseinsätzen besteht und die ausschließlich im Zusammenhang mit diesem \nspeziellen, sachlich eingegrenzten Aufgabengebiet nebenbei auch in gewissem \nUmfang Flugsicherungstätigkeit (Flugberatung) in Form des Sammelns und der \nWeitergabe von Flugdaten durchführen mögen, keine zentralen Stellen der \nFlugdatenbearbeitung im Sinne der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der \nVorbemerkungen sind. Dabei vermag auch der Umstand, dass die Einrichtung des \nSAR allgemein einen bedeutsamen Beitrag für die Luftsicherheit leistet und dass sie - \nin Anknüpfung an das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers - gemäß ICAO \nnotwendige Voraussetzung für die Durchführung von Flugbewegungen der zivilen \nund militärischen Verbände überhaupt sein mag, eine Einordnung gerade der hier in \nRede stehenden, von den Leitstellen auschließlich im Sachzusammenhang mit ihrer \nHauptaufgabe der Koordinierung und Führung von Such- und Rettungseinsätzen \ndurchgeführten (etwaigen) Flugberatungstätigkeit als \"zentrale\" Funktion im (Gesamt-\n)System der militärischen Flugsicherung (Flugberatung) nicht zu rechtfertigen. \n\n14\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten, welche den \nAusgang eines etwaigen Berufungsverfahrens noch als offen erscheinen ließen, \nzeigt das Antragsvorbringen unter entsprechender Berücksichtigung der obigen \nAusführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht auf. \n\n15\n\n3. In Bezug auf den außerdem geltend gemachten Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist bereits sehr fraglich, ob das \nVorbringen in der Antragsschrift den formalen Anforderungen an die Darlegung des \nZulassungsgrundes genügt. So enthält der dortige Hinweis auf die bisher nicht \nhöchstrichterlich geklärte, allerdings über den Einzelfall hinaus bedeutsame \"Frage \nder Zulageberechtigung der SAR-Flugberater\" schwerlich die - grundsätzlich zu \nfordernde - hinreichend konkrete Ausformulierung der für rechtsgrundsätzlich \nerachteten Rechts- oder Tatsachenfrage. Davon abgesehen wird auch die \nKlärungsbedürftigkeit der angesprochenen Thematik nicht schlüssig begründet. Die \nAuffassung, das Verwaltungsgericht habe die Definition des OVG NRW betreffend \nden Begriff \"zentrale Stelle der Flugdatenbearbeitung\" mittels Hinzufügung eines \n\"Zeitmoments\" erweitert, trägt - wie schon an anderer Stelle dargelegt - nicht. Selbst \nwenn man aber von einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes \nausginge, erscheint dem Senat eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO nicht angezeigt. Die sich in dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang \nmit der Auslegung des Begriffs der \"zentralen Stelle der Flugdatenbearbeitung\" \nstellenden abstrakten (Rechts-)Fragen sind nämlich im Wesentlichen durch die \nbereits mehrfach angesprochene Entscheidung des 12. Senats des OVG NRW in \nVerbindung mit den Erwägungen des Senats in diesem Beschluss hinreichend \ngeklärt, ohne dass in dem Falle der Durchführung eines Berufungsverfahrens noch \neine darüber hinausgehende grundsätzliche Klärung zu erwarten wäre. \n\n16\n\n4. Die schließlich vom Kläger noch gerügte Abweichung der angefochtenen \nEntscheidung von dem Urteil des OVG NRW vom 10. März 2000 - 12 A 2128/98 - \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist zum einen in der Sache nicht nachvollziehbar. Zum \nanderen genügt aber das Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund schon nicht den \nDarlegungsanforderungen. Die vom Kläger gerügte Abweichung \"hinsichtlich des \nZeitmoments\" entbehrt der Bezeichnung eines hinreichend ausformulierten \nabstrakten Rechtssatzes, mit welchem das Verwaltungsgericht - angeblich - von \neinem eben solchen entscheidungserheblichen Rechtssatz des \nOberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. \nBei Streitigkeiten über Besoldungsbestandteile, darunter auch Zulagen, legt der \nSenat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbetreffend beamtenrechtliche Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, \n\n19\n\nvgl. BVerwG, z. B. Beschluss vom 13. \nSeptember 1999 - 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 \nGKG Nr. 106 = NWVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR 2000, \n188 = Schütz/Maiwald, ES/F II 3 Nr.9,\n\n20\n\ninzwischen in ständiger Rechtsprechung den zweifachen Jahresbetrag (26-\nfachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte \ninnehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, zugrunde, soweit - wie hier - keine in \neinem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit ist. § 17 Abs. 3 und 4 GKG finden \nkeine Anwendung. \n\n21\n\nDie entsprechende Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt \nin Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der höhere Betrag für den ersten \nRechtszug beruht dabei auf dem Umstand, dass insoweit die für die Vergangenheit \n(Monate Juni und Juli 1997) zurückgenommenen Leistungen, wegen der der Kläger \nmit seiner Klage obsiegt hat, zu dem zweifachen Jahresbetrag hinzuaddiert werden \nmussten.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-05/1-a-2278-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-05/1-a-2278-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296689","retrieved":"2026-07-09 03:19:29.994491+00:00"}}