{"status":"available","doknr":"OLD296713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.9A5580.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"9 A 5580/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 27.110,45 EUR \n(früher 53.023,44 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ndarzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung - siehe § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes \nzur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember \n2001, BGBl. I S. 3987 -). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für \ndie Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, \ndeutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit \neinzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht \nzugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. So \nliegt der Fall hier. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen rügt, dass die Einstellung der von KWA geforderten \nSelbstkostenpreise als Fremdleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW nicht \nzulässig sei. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang moniert, das \nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht den Entsorgungsvertrag zwischen dem Kreis \nW. und der KWA vom 27. August 1992 in der Fassung des Änderungsvertrages \nvom 4. August/ 4. September 1995 dahin ausgelegt, dass Selbstkostenpreise über \ndie gesamte Vertragslaufzeit vereinbart worden seien, wird nicht deutlich, welche \nAuswirkungen diese Rüge auf das Entscheidungsergebnis des angefochtenen Urteils \nhaben soll. Zum einen geht es vorliegend nur um das Gebührenjahr 1997, für das \nnach § 9 Abs. 9 des Vertrages eindeutig Selbstkostenerstattungspreise vereinbart \nworden sind, sodass die Frage des Leistungsentgelts für die übrige Vertragszeit \nunerheblich ist. Zum anderen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass in jedem Fall \n- unabhängig von einer eventuellen Vereinbarung - die zwingenden Vorschriften des \nöffentlichen Preisrechts einzuhalten sind.\n\n5\n\nDas weitere Vorbringen der Klägerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts \nvon der Zulässigkeit der Selbstkostenpreise sei jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil es \nzu Unrecht die Marktgängigkeit der Abfallleistungen für das Jahr 1995 verneine, \nrechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Zwar ist bei einer Vereinbarung von \nPreisen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen \ngemäß § 4 VO PR 30/53 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR 30/53 der \nVorzug zu geben. Marktgängigkeit der Leistung setzt aber voraus, dass für die \nangebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus, \ndass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren.\n\n6\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen, 6. Auflage, § 4 VO PR 30/53 Rdnr. \n47.\n\n7\n\nDass eine solche Fallgestaltung in Bezug auf die thermische Verwertung des Abfalls \nim Einzugsbereich der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegen hat, \nwird von der Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt.\n\n8\n\nVgl. hierzu für das Gebührenjahr 1996 und den \nRegierungsbezirk Köln: Urteil des Senats vom \n5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, ZKF 2001, 207 = KStZ \n2001, 213 = NVwZ 2002, 223.\n\n9\n\nDas von ihr wegen der Marktgängigkeit in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 26. Februar 1999 - 14 K 7217/96 - ist vom Senat durch Urteil vom 5. April 2001 - \n9 A 1795/99 - geändert worden. Der Senat hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass \nGemeinden sich im Rahmen ihres Organisationsermessens dazu entschließen dürfen, den \ngesamten von ihnen zu entsorgenden Abfall, soweit er thermisch verwertbar ist, in einer \neinzigen (ortsnah betriebenen) Müllverbrennungsanlage zu entsorgen, und dass es im \nZeitraum 1991 bis 1996 im Regierungsbezirk K. für Aufträge zur thermischen Verwertung \nvon Rest- und Sperrmüll in einer Größe von 100.000 bis 150.000 t/a keinen Markt gab. Dass \nfür den Bereich der Beklagten insoweit etwas anderes zu gelten hat, hat die Klägerin nicht \ndargelegt. Die Ausführungen der Klägerin, die KWA habe im hier maßgeblichen \nGebührenjahr 1997 \"Drittmengen\" vom 33.400 t zu marktüblichen Preisen angenommen, \nführen insoweit nicht weiter, weil schon die genannte Abfallmenge größenmäßig nicht mit der \nAbfallmenge zu vergleichen ist, die der Beklagte zu entsorgen hatte.\n\n10\n\nDer Einwand, der kalkulatorische Gewinn habe nicht nachträglich wirksam auf \n6,6 Millionen DM vereinbart werden dürfen, greift vorliegend schon deshalb nicht durch, weil \nweder die Vereinbarung noch der Betrag in dieser Höhe im Rahmen der Gebührenkalkulation \neine Rolle gespielt haben. Denn beide haben keinen Eingang gefunden in die Kalkulation des \nGebührensatzes, weil dieser die Vorkalkulation der KWA mit einem Gebührenansatz von \n5.155.650,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde lag. Soweit die Klägerin sich allgemein \ngegen die Höhe des Gewinnansatzes wendet, beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, \nlediglich schlagwortartig den hier nicht einschlägigen Kostenansatz von 6,6 Millionen DM \nbei der Entgeltberechnung als willkürlich zu bezeichnen und auf ein geringes \nUnternehmerrisiko der KWA zu verweisen.\n\n11\n\nVgl. zum ansatzfähigen Unternehmerwagnis: \nUrteil des Senats vom 4. Oktober 2001 - 9 A \n2737/00 -, wonach bei Vereinbarung eines \nSelbstkostenerstattungspreises ein allgemeines \nUnternehmerwagnis von höchstens 1 % vom Umsatz \nzulässig ist, wenn das beauftragte Unternehmen \nmehrheitlich im Besitz der auftraggebenden \nöffentlich-rechtlichen Körperschaft steht.\n\n12\n\nOb allerdings deshalb, insbesondere unter Zugrundelegung des zutreffenden Betrages, der \nvorliegend angefochtene Gebührensatz gegen die hier maßgebliche Veranschlagungsmaxime \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstößt oder nicht, erörtert die Klägerin mit keinem Wort. Eine \nargumentative Auseinandersetzung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil es \ndem Satzungsgeber nicht nur erlaubt ist, fehlerhafte Kostenansätze zu korrigieren oder durch \nden Ansatz bisher nicht berücksichtigter, ansatzfähiger Kostenansätze auszugleichen, sondern \nihm auch im Rahmen der Veranschlagungsmaxime ein Toleranzspielraum von bis zu 3 % der \nansatzfähigen Kosten eingeräumt ist.\n\n13\n\nVgl. etwa Urteil des Senats vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213, und Urteil vom \n2. Februar 2000 - 9 A 3665/99 -, NWVBl. 2000, 460 \n= KStZ 2000, 233.\n\n14\n\nWelcher Gewinnansatz aus Sicht der Klägerin angemessen gewesen wäre und ob ein solcher \nGewinnansatz bei der Entgeltregelung dazu geführt hätte, dass das veranschlagte \nGebührenaufkommen das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3 % überstiegen hätte, \nwird nicht problematisiert. Insoweit mangelt es zugleich an einer konkreten Darlegung, \nwelche rechtlich relevanten Auswirkungen eine mögliche Korrektur des Gewinnansatzes \nletztlich auf das Ergebnis der hier angefochtenen Entscheidung gehabt hätte.\n\n15\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, in dem Gebührensatz seien nicht \nbetriebsbedingte Kosten enthalten, weil entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts das AEZ A. überdimensioniert sei, führt ebenfalls nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung. Denn Umstände, die die \nErgebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellen könnten, sind \nnach den hier allein maßgeblichen Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Geht \nman mit der Klägerin davon aus, dass die Gesamtverbrennungskapazität der \nMüllverbrennungsanlage 211.650 t für den Veranlagungszeitraum 1997 betragen hat, \nweil die Anlage nicht erst im Mai 1997- so das Verwaltungsgericht -, sondern bereits \nzu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, wenn auch nur teilweise, in Betrieb \ngenommen worden ist und für den Probebetrieb nur ein Abschlag von höchstens \n15 % gerechtfertigt sein dürfte, führt dieses Vorbringen im Ergebnis nicht weiter. \nDenn entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung der Auslastung der \nMüllverbrennungsanlage nicht die im Veranlagungszeitraum tatsächlich angelieferte \nMüllmenge von 135.000 t/a zu berücksichtigen, sondern die vom Satzungsgeber bei \nder Kalkulation prognostizierte Menge von 190.950 t/a. Denn maßgeblich für die \nWirksamkeit der Gebührensätze ist die vom Satzungsgeber zum Ende des Vorjahres \ngetroffene Prognoseentscheidung, mit welchen voraussichtlichen Abfallmengen und \nansatzfähigen Kosten für die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung zu rechnen \nsein werde. Dabei ist der Beklagte für das Jahr 1997 von einer zu verbrennenden \nAbfallmenge von 190.950 t/a ausgegangen. Hieraus folgt, dass selbst bei \nZugrundelegung der Kapazitätsberechnungen der Klägerin die Auslastungsquote der \nAnlage über 90 % betragen hat. Welche Auslastungsquote hier mit Blick auf die von \nder Klägerin geltend gemachten Kosten wegen der Überdimensionierung der \nMüllverbrennungsanlage letztlich noch akzeptabel ist, kann in diesem Verfahren \ndahinstehen. Denn eine Auslastungsquote von über 90 % vermag jedenfalls \nernstliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen, zumal \nin der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine Preiskalkulation nach den \nLeitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten auf der Basis einer \n100 %igen Auslastungsquote nicht verlangt werden kann, vielmehr eine \nUnterschreitung der kostenmäßig optimalen Beschäftigungslage (= 100 %) bis zu \neinem Beschäftigungsgrad von 80 % tolerabel ist.\n\n16\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 4 LSP Rdnr \n17.\n\n17\n\nUnter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die getroffene Prognose über die \nAbfallmengen überhöht und die von der Klägerin geltend gemachte \nFehleinschätzung schon 1991 erkennbar gewesen sind sowie welche Auswirkungen \nhat, dass von der Klägerin und den Städten M. und V. Abfallmengen tatsächlich \nnicht zum AEZ A. , sondern zur GMVA O. angeliefert worden sind.\n\n18\n\nIm Übrigen enthält das Zulassungsvorbringen der Klägerin auch nicht die \nerforderlichen Darlegungen, ob die Kosten der von ihr gerügten Überkapazität \nüberhaupt im rechtlich erheblichen Umfang Auswirkungen auf den Gebührensatz \ngehabt hätten.\n\n19\n\nDie Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten besonderen \ntatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt \nebenfalls nicht in Betracht, weil der Zulassungsantrag nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO genügt. Denn wer sich auf \nden Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten \nder Rechtssache beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu \nentscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. \nerheblich, von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu \nentscheidenden Streitfälle unterscheidet.\n\n20\n\nDem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Zulassungsantrag lässt \njede Darlegung zu der Frage vermissen, dass und warum der vorliegende Fall in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht deutlich schwieriger als der Durchschnitt der in \nverwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle sein soll. \n\n21\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Eine Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte \nRechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des \nRechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Der Hinweis der Klägerin auf 29 weitere \nanhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gibt keinen Aufschluss darüber, \nwegen welcher nicht geklärter Fragen die Zulassung der Berufung aus Gründen der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts erforderlich \nist. Auch rechtfertigt die von der Klägerin schlagwortartig aufgeworfene Frage der \nMarktgängigkeit von Abfallleistungen i.S.d. öffentlichen Preisrechts die Zulassung der \nBerufung nicht. Der Begriff der Marktgängigkeit der Leistung ist hinreichend \ngeklärt.\n\n22\n\nvgl. Urteil des Senats vom 5. April 2001 - 9 A \n1795/99 -, Seite 15 des Urteilsabdrucks; \nEbisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 VO PR 30/53 Rdnr. \n47.\n\n23\n\nIm Übrigen wird die Marktgängigkeit der thermische Verwertung des Abfalls \ndurch die unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt, \ndenen naturgemäß keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende \nverallgemeinerungsfähige Bedeutung zukommen kann.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/9-a-5580-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/9-a-5580-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296713","retrieved":"2026-07-09 03:19:32.563403+00:00"}}