{"status":"available","doknr":"OLD296703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.7B1333.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"7 B 1333/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 127.975,80 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 14. Juni 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. \nDie Ordnungsverfügung ist, wie von der Beschwerde zutreffend geltend gemacht \nwird, offensichtlich rechtmäßig.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts \nrechtfertigt die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ohne \ndie erforderliche Baugenehmigung regelmäßig die sofort vollziehbare Untersagung \nder formell illegalen Nutzung. Die formelle Illegalität der Nutzung des strittigen \nObjekts als Versammlungsstätte für insgesamt über 1.000 Personen liegt vor. Sie \nfolgt daraus, dass die vom Antragsteller mit Bauantrag vom 6. August 2001 \nbeantragte Baugenehmigung bislang nicht erteilt ist. Dem sofort vollziehbaren \nEinschreiten des Antragsgegners steht entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller unter dem 14. \nMärz 2002 eine - mit Bescheid vom 14. Juni 2002 sofort vollziehbar \nzurückgenommene - vorzeitige Benutzungsgestattung gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung \nder Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255) - BauO NRW - erteilt \nworden war. \n\n5\n\nAllerdings entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine auf die \nformelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung dann nicht mehr in Betracht \nkommt, wenn die Nutzung auf der Grundlage einer Baugenehmigung aufgenommen \nworden war, die im Nachhinein - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - \nzurückgenommen worden ist.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. September \n1989 - 7 B 1862/89.\n\n7\n\nDie dem Antragsteller gegenüber am 14. März 2002 ausgesprochene vorzeitige \nBenutzungsgestattung steht jedoch nicht der Erteilung einer Baugenehmigung gleich, \nsodass der Antragsteller nach der vom Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im \nVerfahren gleichen Rubrums 7 B 1322/02 bestätigten sofort vollziehbaren \nRücknahme dieser Gestattung nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - so zu \nbehandeln wäre, als sei ihm eine Baugenehmigung erteilt und diese nachträglich \nzurückgenommen worden.\n\n8\n\nDie vorzeitige Benutzungsgestattung gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW ist \nnicht anders als die vorzeitigen Gestattungen nach § 96 Abs. 3 Satz 5 BauO NRW \n1970 bzw. § 77 Abs. 7 BauO NRW 1984\n\n9\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni \n1990 \n- 7 A 659/89 -\n\n10\n\nnur vorläufiger Natur. Sie befreit bei genehmigten Anlagen nur vorübergehend, \nnämlich bis zum Ablauf des Zeitpunkts, der in der Anzeige über die abschließende \nFertigstellung des genehmigten Vorhabens nach § 82 Abs. 2 BauO NRW genannt \nist, von dem in § 82 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW normierten Verbot, bauliche Anlagen \nvor diesem Zeitpunkt zu benutzen. Sie wird damit aus sich heraus gegenstandslos, \nwenn der in der Anzeige genannte Zeitpunkt verstrichen ist. Ihr kommt keine der \nBaugenehmigung vergleichbare Feststellungswirkung hinsichtlich der baurechtlichen \nLegalität des betreffenden Vorhabens zu.\n\n11\n\nZu dieser Wirkung der Baugenehmigung vgl.: \nOVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A \n620/00 - BauR 2002, 451.\n\n12\n\nErst recht vermag sie eine fehlende Baugenehmigung, deren Erteilung § 82 BauO \nNRW gerade voraussetzt,\n\n13\n\nvgl. hierzu den Beschluss des Senats vom \nheutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums 7 B \n1322/02,\n\n14\n\nnicht zu ersetzen.\n\n15\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1990 - \n7 A 659/89 - zur vorzeitigen Gestattung nach § 96 \nAbs. 3 Satz 5 BauO NRW 1970.\n\n16\n\nBereits hieraus erhellt, dass ein Bauherr, der ein genehmigungspflichtiges Vorhaben \nohne die erforderliche Baugenehmigung verwirklicht, aus einer vorzeitigen \nGestattung nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW nicht ohne weiteres herleiten kann, \ngegen die Nutzung werde künftig nicht mehr wegen ihrer formellen Illegalität \neingeschritten.\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller bei dem hier \ngegebenen Verfahrensablauf konkret in Rechnung stellen musste, dass ihm die \nvorzeitige Benutzungsgestattung mit dem Bescheid vom 14. März 2002 nur für einen \nrelativ kurz bemessenen Zeitraum die Möglichkeit einräumen sollte, das noch nicht \ngenehmigte Vorhaben vorzeitig nutzen zu können. Dem Antragsteller war bereits mit \nsofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2002 unter Hinweis auf die \nformelle Illegalität der entsprechenden Nutzungsänderung aufgegeben worden, die \nNutzung des strittigen Objekts zum Zweck der Durchführung von Veranstaltungen zu \nunterlassen. Rechtsmittel gegen diese Verfügung hat der Antragsteller nicht \neingelegt. Er hat vielmehr mit Schreiben vom 23. Januar 2002 erstmals um eine \n\"vorläufige Genehmigung\" gebeten, das Gebäude als Versammlungsstätte zu \nnutzen, und \"die Ordnungsverfügung bis zur endgültigen Entscheidung \nauszusetzen\". Nachdem der Antragsgegner diesem Begehren zunächst nicht \nentsprochen hatte, nahm er eine Besprechung vor Ort vom 13. März 2002 zum \nAnlass, dem Antragsteller auf seinen erneuten Antrag vom 14. März 2002, der \nnunmehr auf \"Erteilung einer vorzeitigen Nutzung\" gerichtet war, den später \nzurückgenommenen Bescheid vom 14. März 2002 nach § 82 Abs. 8 BauO NRW zu \nerteilen. Dabei war, wie aus dem bei den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners befindlichen Vermerk über die Besprechung vom 13. März 2002 \nfolgt, davon ausgegangen worden, dass der Abschluss des \nBaugenehmigungsverfahrens in kurzer Zeit möglich erschien. So heißt es in jenem \nVermerk ausdrücklich:\n\n18\n\n\"Weiterhin wurde unter den Beteiligten abgestimmt, dass \nschnellstmöglich die fehlende bzw. unvollständige Unterlagen ergänzt \nwerden, und seitens des Unterzeichners der Vorgang geprüft wird.\"\n\n19\n\nDie vorzeitige Benutzungsgestattung konnte nach alledem - anders als die Erteilung \neiner Baugenehmigung - bei dem Antragsteller nicht etwa ein dahingehendes \nVertrauen erwecken, das Vorhaben sei nunmehr legalisiert und er könne auf Dauer \ndavon ausgehen, dass gegen die Nutzung nicht mehr wegen formeller Illegalität \neingeschritten werde. Mit zunehmender Dauer des Fehlens solcher Aktivitäten, die \nden Abschluss der erforderlichen bauaufsichtlichen Prüfungen namentlich im Hinblick \nauf die Brandschutzerfordernisse ermöglichten, musste der Antragsteller vielmehr in \nRechnung stellen, dass die vorzeitige Ausübung der formell illegalen Nutzung nicht \nmehr hingenommen würde.\n\n20\n\nWar der Antragsgegner hiernach durch die - sofort vollziehbar \nzurückgenommene - vorzeitige Benutzungsgestattung nicht daran gehindert, erneut \nunter Hinweis auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung mit einer sofort \nvollziehbaren Nutzungsuntersagung einzuschreiten, erweist sich die angefochtene \nVerfügung auch im Übrigen als offensichtlich rechtmäßig.\n\n21\n\nEventuelle Mängel der erforderlichen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW \nsind dadurch geheilt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich Gelegenheit hatte, sich \nzur Sache zu äußern. Der Antragsgegner hat sein Ermessen ersichtlich fehlerfrei \nausgeübt, denn es ist - wie bereits angesprochen - regelmäßig gerechtfertigt, gegen \nformell illegale Nutzungen mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung \nvorzugehen. Dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, die Nutzung sofort nach \nZustellung der Verfügung zu unterlassen, unterliegt angesichts der besonderen \nGegebenheiten des vorliegenden Falls gleichfalls keinen Bedenken. Der \nAntragsteller musste - wie bereits angesprochen - mit zunehmender Dauer seiner \nUntätigkeit im Hinblick auf den Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens umso \neher damit rechnen, dass die Nutzung der Halle als Versammlungstätte nicht mehr \nhingenommen werde. Da in der Halle auch jeweils nur Einzelveranstaltungen \nstattfinden, kann der Antragsteller ohne weiteres die Durchführung künftiger \nVeranstaltungen unterlassen. Hiermit verbundene finanzielle Belastungen sind die \nKonsequenz des Umstands, dass der Antragsteller bei seiner Nutzungsaufnahme \nnicht auf eine rechtlich gesicherte Position vertrauen konnte und zudem die Erteilung \nder weiterhin erforderlichen Baugenehmigung nicht in dem gebotenen Maß gefördert \nhat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/7-b-1333-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/7-b-1333-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296703","retrieved":"2026-07-09 03:19:31.255888+00:00"}}