{"status":"available","doknr":"OLD296704","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.7B1322.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"7 B 1322/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 31.993,95 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 14. Juni \n2002 zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nDer Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nBegründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des strittigen \nRücknahmebescheids werde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht \ngerecht.\n\n4\n\nDas Erfordernis, das \"besondere Interesse\" an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts schriftlich zu begründen, dient dem Zweck, der Behörde den \nAusnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Diesem Zweck genügt \njede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so \nunvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu \nentscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten \nhält. Dabei können je nach Fallgestaltung die Gründe für den Sofortvollzug mit den \nGründen für den Erlass des Verwaltungsakts identisch sein.\n\n5\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Beschluss vom 5. \nJuli 1994 - 18 B 1171/94 - NWVBl. 1994, 424 (425) \nm.w.N..\n\n6\n\nDiesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Begründung der \nVollziehungsanordnung noch gerecht. Der Antragsgegner hat im \nRücknahmebescheid vom 14. Juni 2002 ausgeführt, die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei \"hier geboten, um der Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes \nentgegenzuwirken, der allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten zu beseitigen \nwäre\". Damit hat er an die Begründung der Rücknahmeentscheidung, die wegen der \nRechtswidrigkeit der vorzeitigen Benutzungsgestattung im Bescheid vom 14. März \n2002 ausgesprochen war, angeknüpft und einzelfallbezogen - \"hier\" - darauf \nabgestellt, dass er eine weitere Ausnutzung dieser rechtswidrigen Gestattung im \nöffentlichen Interesse nicht für vertretbar hielt. Dies liegt nicht etwa, wie das \nVerwaltungsgericht meint, neben der Sache, sondern trägt sachgerecht dem \nUmstand Rechnung, dass mit jeder Fortdauer der rechtswidrigen Gestattung der \nAntragsteller in die Lage versetzt wird, sich weiterhin gesetzwidrig zu verhalten und \ndie Möglichkeit, gegen diese illegale Nutzung - wie mit der Ordnungsverfügung vom \n14. Juni 2002 geschehen - bauaufsichtlich einzuschreiten, kontinuierlich erschwert \nwird.\n\n7\n\nIst hiernach eine hinreichende Begründung der Vollziehungsanordnung bereits \nim Rücknahmebescheid vom 14. Juni 2002 enthalten, kommt den späteren \nAusführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2002 lediglich \nerläuternde und bestätigende Funktion zu. Zugleich kommt es auf die von der \nBeschwerde thematisierten Voraussetzungen und Folgen des Nachschiebens einer \nfehlenden Begründung iSv § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Den hieran \nanknüpfenden Hilfsanträgen fehlt jede Grundlage.\n\n8\n\nIm Übrigen greift die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die Wertung des \nVerwaltungsgerichts, dass der angefochtene Rücknahmebescheid mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist, nicht an. Gleichwohl erscheint insoweit der \nHinweis angezeigt, dass in der Tat alles dafür spricht, dass der Antragsgegner die \nRücknahme der vorzeitigen Benutzungsgestattung zu Recht ausgesprochen hat.\n\n9\n\nDer Bescheid vom 14. März 2002 ist gestützt auf § 82 Abs. 8 BauO NRW in der \nhier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. \n255). Diese Vorschrift steht im Kontext mit den in den vorhergehenden Absätzen des \n§ 82 geregelten Bauzustandsbesichtigungen (früher: Rohbauabnahme und \nSchlussabnahme). Sie bezieht sich, wie schon aus ihrem Absatz 1 Satz 1 folgt, auf \n\"genehmigte\" bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen (§ 63 BauO \nNRW). Bedarf ein Bauvorhaben - wie im vorliegenden Fall - der Baugenehmigung, \nregelt § 82 Abs. 8 BauO NRW die Frage, unter welchen Voraussetzungen das \ngenehmigte und (weitgehend) fertig gestellte Vorhaben in Benutzung genommen \nwerden darf. Dabei knüpft Satz 1 der genannten Vorschrift für die Zulässigkeit der \nBenutzung an die Anzeige \"nach Absatz 1\"\n\n10\n\n- gemeint ist offensichtlich die in Absatz 2 des § \n82 geregelte Anzeige der abschließenden \nFertigstellung genehmigter Anlagen -\n\n11\n\nan, während Satz 2 der genannten Vorschrift es zulässt, dass die \nBauaufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine frühere \nBenutzung gestattet. Bereits hieraus erhellt, dass die Gestattung einer vorzeitigen \nBenutzung gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW bei genehmigungspflichtigen \nVorhaben nur in Betracht kommt, wenn eine Baugenehmigung vorliegt.\n\n12\n\nDiese Voraussetzung war bei Erteilung des Bescheides vom 14. März 2002 nicht \ngegeben und liegt im Übrigen bis heute nicht vor, denn dem Antragsteller ist die mit \nseinem Bauantrag vom 6. August 2001 beantragte Baugenehmigung für den Umbau \nund die Nutzungsänderung der ehemaligen Möbelproduktionshalle in eine \nVersammlungsstätte bislang nicht erteilt. Der hiernach eindeutig rechtswidrige \nBescheid vom 14. März 2002 konnte daher vom Antragsgegner gemäß § 48 VwVfG \nNRW zurückgenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein \nErmessen fehlerhaft ausgeübt hat, liegen, wie das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Beschluss näher ausgeführt hat, nicht vor.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/7-b-1322-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/7-b-1322-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296704","retrieved":"2026-07-09 03:19:31.341449+00:00"}}