{"status":"available","doknr":"OLD296710","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.7A74.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"7 A 74/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. \n\n3\n\nAus den vom Beklagten mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen \nergeben sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht. \n\n4\n\nDer Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er \nmacht sinngemäß geltend, nach Ansicht des Gerichts stelle die grenzständige \nBebauung in Gestalt der früheren, nach Angaben des Klägers im Frühjahr 1999 auf \neine Länge von 8,79 m verkürzten ehemaligen Werkstatt keine den Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW genügende Anbausicherung dar, \nweil nicht von ihrem Fortbestand auszugehen sei. Das Gericht hebe zwar zutreffend \nhervor, dass insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung maßgebend sei, stütze sich hierzu aber auf die erst in der \nmündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2001 abgegebene Erklärung des Klägers, \ndass an der Grenze seines Grundstücks zum Baugrundstück des Beigeladenen \nabweichend von dem im Zeitpunkt der Verhandlung vorhandenen Baubestand \nlediglich eine nicht anbausicherungsfähige Garage im Sinne von § 6 Abs. 11 Nr. 1 \nBauO NRW verbleiben solle, die eine Länge von 9 m und eine Wandhöhe von 3 m \nnicht überschreiten werde. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 26. Oktober - 11 K 1656/99 - hat der Beklagte damit nicht dargelegt. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn \nauf Grund der Darlegungen des Rechtsmittelführers die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn \nalso ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als ein Mißerfolg, \n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November \n1997 - 11 B 2005/97 - NVwZ 1998, 530 und vom \n31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202. \n\n8\n\nOb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, ist allein \nanhand der Entscheidungsgründe sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung \ndes geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte zu \nbeurteilen, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. März 1999 \n- 11 A 266/99 - NVwZ 2000, 86. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht Köln geht in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des \nAbdrucks seines hier angegriffenen Urteils in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts von dem zutreffenden \nund vom Beklagten insoweit auch nicht angezweifelten Ansatz aus, dass eine \nöffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO \nNRW grundsätzlich dadurch ersetzt werden kann, dass auf dem Nachbargrundstück \n- hier des Klägers - bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, dieses \nvorhandene Gebäude aber nur dann als ein solcher Ersatz angesehen werden kann, \nwenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann, \n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 \n- 7 A 159/94 - BRS 57 Nr. 137 und vom 16. Mai 1997 \n- 7 A 3412/95 - BRS 59 Nr. 120 sowie Beschlüsse \nvom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - und vom \n17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -. \n\n12\n\nVon dem erforderlichen Fortbestand des vorhandenen grenzständigen Gebäudes \nkann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn - worauf das Verwaltungsgericht Köln \nebenfalls zutreffend abstellt - noch vor Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung \nbzw. des zugehörigen Widerspruchsbescheides als letzter Verwaltungsentscheidung \nnach dem deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Nachbarn abzusehen ist, \ndass das als Anbausicherung in Betracht kommende Gebäude abgerissen werden \nsoll. Von einem solchen Willen kann etwa dann auszugehen sein, wenn ein \nAbbruchantrag gestellt worden ist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. November \n1998 \n- 7 B 2057/98 - (Abbruchantrag vor Erlaß der \nangefochtenen Baugenehmigung) und vom \n17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 - (Abbruchantrag \nnach Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung im \nVerlauf des Beschwerdezulassungsverfahrens).\n\n14\n\nEntgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht seiner \nEntscheidung, die vorhandene, grenzständige Bebauung stelle keine \nAnbausicherung dar, weil nicht von ihrem Fortbestand auszugehen sei, sie werde in \nder noch bestehenden Form entfallen, auch einen zutreffenden Beurteilungszeitpunkt \nzu Grunde gelegt. Es hat in seinen Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, wenn \nbei Erteilung der Baugenehmigung bzw. bei Erlass des Widerspruchsbescheides \nschon abzusehen sei, dass das Gebäude ersatzlos abgerissen werden solle, könne \ndieses Gebäude keine langfristige Sicherung darstellen, und dazu im weiteren auf \ndie Gesichtspunkte im Beschluß des Senats vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - \nabgestellt. \n\n15\n\nDer Senat hat in den Gründen dieses Beschlusses dargelegt, zwar möge einiges \ndafür sprechen, dass der Abbruchantrag vom 22. Mai 1998 nicht genehmigungsfähig \nsei, weil die zeichnerischen Darstellungen in den zum Abrißantrag gehörenden \nBauvorlagen zu unbestimmt seien und den Verbleib eines die Maße des § 6 Abs. 11 \nNr. 1 BauO NRW nicht einhaltenden Gebäudes als möglich erscheinen ließen. \nDarauf komme es letztendlich nicht entscheidend an. Nach dem erklärten und auch \nim Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals bekräftigten Willen - des Klägers - \nsolle der nach Abbruch des übrigen baulichen Bestandes verbleibende Baukörper \njedenfalls innerhalb der durch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW festgesetzten Maße \nbleiben und auch im übrigen den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen. An \ndieser deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht - des Klägers - zu zweifeln \nbestehe kein Anlaß. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund sachlich zutreffend darauf \nabgestellt, die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung beurteile sich grundsätzlich \nnach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. \nÄnderungen zu Lasten des Bauherrn seien im Nachbarprozess bis zu diesem \nZeitpunkt zu berücksichtigen. Das Risiko, dass sich ein Bauantrag nachträglich als \nnicht genehmigungsfähig erweise, treffe den Bauherrn bis zur letzten \nBehördenentscheidung. Hier habe der Kläger schon vor dem Erlaß der \nBaugenehmigung und des Widerspruchsbescheides erklärt, dass die auf seinem \nGrundstück bestehende Anbausicherung wegfallen solle (Seite 10 des \nUrteilsabdrucks). Nach dem im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes erklärten Willen des Klägers solle an der Grenze nur eine Garage \nverbleiben, die innerhalb der durch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW festgesetzten Maße \nbleibe und auch im übrigen dieser Vorschrift genüge (Seite 7f. des Urteilsabdrucks). \n\n17\n\nSoweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zur erforderlichen \nFeststellung, dass die Rückbauabsicht nicht nur vage und ungewiss gewesen sei, \nsondern ernsthaft und so hinreichend konkretisiert sei, wie dies bei \nzukunftsbezogenen Entscheidungen notwendig und möglich sei (Seite 9 des \nUrteilsabdrucks), zusätzlich auf Erklärungen des Klägers nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides abgestellt hat, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern, \nwenn es sich dabei - wie hier - lediglich um nachträgliche Klarstellungen und \nBekräftigungen (S. 10 des Urteilsabdrucks) einer noch vor Erlaß der letzten \nbehördlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Rückbauabsicht handelt. \n\n18\n\nDies ist hier - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - der Fall. \nDer Kläger habe von vornherein darauf hingewiesen, dass er lieber abreißen und \nzurückbauen wolle, als den Anbau an der Grenze zu dulden. Verzögerungen, die \nsich aus einer unterschiedlichen Bewertung der Wandhöhe - der vorhandenen \ngrenzständigen Bebauung - ergäben, stellten den Willen zum Rückbau nicht in \nFrage. Das konkret notwendige Maß des Rückbaues habe nachträglich ermittelt \nwerden können. Die schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides abgegebenen \nErklärungen seien nachträglich nur klargestellt und bekräftigt worden (Seite 10 des \nUrteilsabdrucks). Der Kläger habe - in der mündlichen Verhandlung - zugesichert, \ndass er für den weiterhin notwendigen Rückbau einen weiteren Abriss- und \nBauantrag einreichen werde, der dazu führen werde, dass nur eine privilegierte \nGrenzgarage erhalten bleibe (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Wenn das Gericht diese \nErklärung als eine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Bekräftigung des \nentsprechenden, noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheides erklärten Willens des \nKlägers verwertet hat, ist das nicht zu beanstanden. \n\n19\n\nBei den abschliessenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 \ndes Urteilsabdrucks (sollte der Kläger nicht - wie in der mündlichen Verhandlung am \n26. Oktober 2001 angekündigt - bis zum Jahresende die erforderlichen Anträge in \nbescheidungsfähiger Form stellen - bleibe es dem Beigeladenen unbenommen, \ndurch einen neuen Bauantrag sein Vorhaben erneut zur Genehmigung zu stellen) \nhandelt es sich indessen - wie schon der Formulierung zu entnehmen ist - um einen \ndie Entscheidung nicht tragenden Hinweis. \n\n20\n\nDie Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. \n\n21\n\nDer Beklagte mißt der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt von dem Fortbestand \neiner grenzständigen Bebauung ausgegangen werden müsse und welche \nErkenntnisse hierzu vorliegen und ermittelt werden müßten, grundsätzliche \nBedeutung bei. Er trägt dazu vor, problematisch seien die Fälle, in denen Anträge auf \nErteilung entsprechender Abbruchgenehmigungen unmittelbar vor Erteilung der \nBaugenehmigung oder im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung \neingegangen seien. Die Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreits auch \nerheblich, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts selbst nach Verkündung des \nerstinstanzlichen Urteils eingehende Anträge, die eine Änderung der vorhandenen \nBebauung zur Folge haben könnten, bei der Verwaltungsentscheidung zu \nberücksichtigen seien. \n\n22\n\nAuch dieses Vorbringen rechtfertigt eine Berufungszulassung nicht. \n\n23\n\nSoweit der Beklagte die das Landesrecht zu § 6 BauO NRW betreffende Frage \naufwirft, bis zu welchem Zeitpunkt von dem Fortbestand einer grenzständigen, zur \nAnbausicherung geeigneten Bebauung ausgegangen werden muss, wird dies in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts wie \noben wiedergegeben dahin beantwortet, dass insoweit der Zeitpunkt der \nBekanntgabe der Baugenehmigung bzw. des zugehörigen Widerspruchsbescheides \nals letzter Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. \n\n24\n\nDie sich nach dem Vorbringen des Beklagten daran anschließende Frage, \nwelche Erkenntnisse hierzu vorliegen und ermittelt werden müßten, lässt sich nicht in \ngrundsätzlicher Weise beantworten, weil sie stets - wie hier auch - von einer \nWürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. \n\n25\n\nAuch mit seinem weiteren Vortrag hat der Beklagte keine grundsätzliche \nBedeutung der vorliegenden Streitsache dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in \nseinen Entscheidungsgründen keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, wonach \nselbst auf nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingehende \nAbbruchanträge abzustellen sei. Es hat lediglich zur erforderlichen Feststellung, dass \ndie Rückbauabsicht nicht nur vage und ungewiss gewesen ist, sondern ernsthaft und \nso hinreichend konkretisiert ist, wie dies bei zukunftsbezogenen Entscheidungen \nnotwendig und möglich ist, zusätzlich auf Erklärungen des Nachbarn nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides abgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es \nsich dabei nicht um die erstmalige Bekundung, sondern lediglich um die \nnachträgliche Klarstellung und Bekräftigung einer noch vor Erlaß der letzten \nbehördlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Rückbauabsicht des \nNachbarn handelt. \n\n26\n\nDer Beklagte macht in der Antragsschrift auf Zulassung der Berufung \nabschließend geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln beruhe auch \nauf einem Verfahrensmangel. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte den \nWahrheitsgehalt der im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung \ndes Klägers, bis zum Jahresende 2001 Abriß- bzw. Nutzungsänderungsanträge für \nlediglich eine privilegierte Grenzgarage vorzulegen, im Wege der Beweisaufnahme \ndurch eine Parteivernehmung des Klägers aufklären müssen, weil es bei der \nBeurteilung der Frage, ob von einem Fortbestand einer grenzständigen - und zur \nAnbausicherung geeigneten - Bebauung auszugehen sei, allein auf diese Erklärung \ndes Klägers abgestellt habe. Auch dieses Vorbringen vermag dem Zulassungsantrag \nnicht zum Erfolg verhelfen. \n\n27\n\nEs ist schon vom tatsächlichen Ansatz her unzutreffend, weil das \nVerwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten bei seiner Entscheidung \nnicht allein auf diese in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des \nKlägers abgestellt, sondern sie nur ergänzend als Indiz für die bereits zuvor \nvorhandene hinreichende Konkretisierung und Ernsthaftigkeit der Rückbauabsicht \nherangezogen hat. \n\n28\n\nAuch der weitere Einwand einer aus Sicht des Beklagten \"wechselvollen \nGeschichte der verschiedenen Planungsabsichten des Klägers\" führt nicht zum \nErfolg des Berufungszulassungsantrages. Soweit der Beklagte damit möglicherweise \neine aus seiner Sicht fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das \nVerwaltungsgericht aufzeigen will, kann hier offen bleiben, ob ein Verstoss gegen \ndas Gebot der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung das gerichtliche Verfahren \noder die Anwendung materiellen Rechts betrifft; ein solcher Verstoss liegt jedenfalls \nerst dann vor, wenn ein Gericht von einem zweifelsfrei unrichtigen oder \nunvollständigen Sachverhalt ausgeht; \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 \n- BVerwGE 96, 200, 209; Seibert in Sodan/Ziekow, \nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung - \nStand Juli 2000 -, § 124 VwGO Rdnr. 235. \n\n30\n\nDazu hat der Beklagte mit dem dargelegten Einwand nichts Substantielles \nvorgetragen. \n\n31\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO als beachtlichen \nVerfahrensmangel berufen. Er liegt nur vor, wenn sich die weitere \nSachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. \ngeboten gewesen wäre; \n\n32\n\nvgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung - Stand Juli 2000 -, \n§ 124 VwGO Rdnr. 236 mit weiteren Nachweisen zur \nRechtsprechung. \n\n33\n\nDie Gründe eines solchen Verfahrensmangels hat der Beklagte indessen nicht \ndargelegt. Sein Einwand einer \"wechselvollen Geschichte der verschiedenen \nPlanungsabsichten des Klägers\" genügt auch insoweit den Darlegungserfordernissen \nnicht. \n\n34\n\nDer Zulassungsantrag hat daher keinen Erfolg. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n36\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/7-a-74-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/7-a-74-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296710","retrieved":"2026-07-09 03:19:32.285622+00:00"}}