{"status":"available","doknr":"OLD296707","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.6D.A2779.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"6d A 2779/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Disziplinarverfügung vom 15. September 1998 verhängte die Landrätin als \nKreispolizeibehörde H. gegen den damals im Polizeivollzugsdienst tätigen \nBeamten und heutigen Ruhestandsbeamten einen Verweis. Ihm wurde vorgeworfen, \nein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er in acht Fällen gegen seine \nDienstpflichten verstoßen habe, und zwar durch\n\n4\n\n1. mangelhaftes Mithören des Funkverkehrs,\n2. Nichtöffnen der Eingangstür zur Wache W. ,\n3. Hereinrufen einer Funkstreifenbesatzung zwecks Anzeigenaufnahme,\n4. Vertrösten von Anzeigeerstattern/Nichtaufnehmen von Anzeigen,\n5. Fertigen einer Anzeige in einer persönlichen Angelegenheit unter Verwendung des \nBehördenkopfes und Missachtung der Geschäftsordnung,\n6. erheblicher privater Arbeitsaufwand während der Dienstzeit am Dienst-PC,\n7. mangelhafte Unterweisung und Unterstützung neuer Mitarbeiter,\n8. unterlassene Reaktion auf das Klingeln eines hilfesuchenden Jugendlichen.\n\n5\n\nDie gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde des Beamten wies die \nBezirksregierung E. mit Beschwerdeentscheidung vom 26. März 1999 im \nErgebnis zurück, wobei die Vorwürfe zu 1. bis 3. sowie 7. und 8. fallen gelassen \nwurden, während der Verweis wegen der verbleibenden Vorwürfe zu 4., 5. und 6. \naufrechterhalten wurde.\n\n6\n\nGegen die Beschwerdeentscheidung hat der Ruhestandsbeamte die \nEntscheidung der Disziplinarkammer beantragt.\n\n7\n\nDie Disziplinarkammer hat mit Beschluss vom 25. April 2001 die Verhängung des \nVerweises aufrechterhalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass es \nkeiner Entscheidung bedürfe, ob die Vorwürfe zu 4. und 5. gerechtfertigt seien, weil \nallein der verbleibende Vorwurf, mit nicht unerheblichem Arbeitsaufwand während \nder Dienstzeit am dienstlichen PC private Dateien angelegt und bearbeitet sowie \nprivate Geschäftskorrespondenz erledigt zu haben (Nr. 6 der Disziplinarverfügung), \ndie verhängte Disziplinarmaßnahme rechtfertige.\n\n8\n\nGegen diese dem Beamten am 15. Mai 2001 zugegangene Entscheidung richtet \nsich dessen am 15. Juni 2001 jeweils bei dem Verwaltungsgericht und dem \nOberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des \nVerweises erstrebt. Die Bezirksregierung E. ist dem Rechtsmittel \nentgegengetreten.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß §§ 31 Abs. 5, 78 Abs. 1 und 2 DO NRW zulässige Beschwerde des \nBeamten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den durch die \nDisziplinarverfügung der Landrätin als Kreispolizeibehörde H. vom 15. \nSeptember 1998 erteilten Verweis, der durch die Beschwerdeentscheidung der \nBezirksregierung E. vom 26. März 1999 im Ergebnis bestätigt worden ist, zu \nRecht aufrechterhalten.\n\n11\n\n1. Zutreffend hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die mit Wirkung vom 1. \nAugust 1999 erfolgte vorzeitige Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit der Aufrechterhaltung des noch während seiner aktiven Dienstzeit \nverhängten Verweises nicht entgegen steht. Gegenstand des Antragsverfahrens auf \neine gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NRW ist die \nDisziplinarverfügung. Dabei begrenzen die in den Gründen der Diziplinarverfügung \nenthaltenen Sachfeststellungen Gegenstand und Umfang des Dienstvergehens und \ndamit zugleich der gerichtlichen Beurteilung. Die Disziplinargerichte haben \ndementsprechend darüber zu befinden, ob sich ein Beamter in einem bestimmten \nZeitpunkt oder Zeitraum dienstpflichtwidrig verhalten hat und welche \nDisziplinarmaßnahme hierfür gegebenenfalls angemessen ist. Etwaige nachträgliche \nÄnderungen der Sach- und Rechtslage sind für die Beurteilung des Gerichts \ngrundsätzlich unerheblich. Die Regelung in § 5 Abs. 2 DO NRW, wonach gegen \nRuhestandsbeamte als Disziplinarmaßnahme nur Kürzung und Aberkennung des \nRuhegehalts zulässig sind, greift nach zutreffender Auffassung im Falle einer noch \nvor der Versetzung in den Ruhestand verhängten Disziplinarmaßnahme nicht \nein.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 \n- 12d A 700/98.O - .\n\n13\n\n2. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Disziplinarkammer die \nAufrechterhaltung des Verweises allein auf den Vorwurf zu Nr. 6 der \nDisziplinarverfügung gestützt hat, während die Frage, ob die verbliebenen Vorwürfe \n(Nrn. 4 und 5 der Disziplinarverfügung) als Dienstvergehen anzusehen sind, \nunbeantwortet geblieben ist. Die Beschränkung des zum Verweis führenden \nSachverhalts durch das Gericht war zulässig. Die Disziplinargerichte sind nicht auf \ndie Aufhebung einer in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften \nDisziplinarverfügung beschränkt. Sie sind vielmehr, wie sich aus § 31 Abs. 4 Satz 3 \nDO NRW ergibt, auch zu einer Änderung der Disziplinarverfügung (zugunsten des \nBeamten) befugt. Dies setzt voraus, dass die Disziplinargerichte eine eigenständige \nDisziplinarprüfung und Bewertung vornehmen dürfen und müssen, wobei \ndahinstehen kann, ob es sich insoweit um eine Ausübung originärer Disziplinargewalt \noder lediglich um eine Kontrolle der Disziplinargewalt des Dienstherrn handelt. Die \nBefugnis zu einer eigenständigen Bewertung schließt die Möglichkeit ein, dass das \nGericht, wenn es bei seiner Prüfung einzelne disziplinare Vorwürfe ausscheidet, aber \nwegen der verbleibenden die verhängte Maßnahme (noch) für gerechtfertigt hält, die \nDisziplinarverfügung im Ergebnis bestätigt.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1997 - \n12d A 2085/97.O -.\n\n15\n\n3. Der Senat geht mit der Disziplinarkammer davon aus, dass der Vorwurf zu Nr. \n6 der Disziplinarverfügung erwiesen und als Dienstvergehen einzustufen ist.\n\n16\n\na) Die Disziplinarkammer hat dazu ausgeführt:\n\n17\n\n„Die zu Nr. 6 der Disziplinarverfügung vom Vorermittlungsführer im \nwesentlichen Ergebnis getroffenen Feststellungen sind überzeugend und \nanhand der Sachbeweise hinreichend nachgewiesen. So sind die betreffenden \nOrdner und Dateien tatsächlich nahezu aussschließlich als „Geschäftsdateien\" \nzu bezeichnen; es existiert eine über 25 Seiten lange Telefonliste, Auszüge \naus der teilweise in einer ausländischen Sprache (vermutlich Thai) geführten \nKorrespondenz mit einem Adressaten in C. /U. , der den Namen „Mr. \nQ. M. \" trägt, ferner die Korrespondenz einer Firma X. -W. Q. \nin E. , wo als Inhaber Gertrud L. und als Geschäftsführer Wolfgang L. \naufgeführt sind, außerdem über 50 Schreiben mit Bestellscheinen adressiert \nan verschiedene Kunden dieser Firma. Art und Umfang allein schon der \ngespeicherten Ordner und Dateien lassen den Schluss zu, der \nRuhestandsbeamte habe seinen Dienstraum mit Dienst-PC vor allem während \ndes Nachtdienstes praktisch zur Filiale der Videofirma umfunktioniert.\n\n18\n\nHierdurch hat der Ruhestandsbeamte auch bei weitem die Grenzen \ndessen überschritten, was - auch unter Berücksichtigung von Zeiten mit \ngeringerem Arbeitsanfall - an privaten Tätigkeiten während der Dienstzeit \nunter Beachtung der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörde H. \nnoch hingenommen werden kann. Der Umstand, dass möglicherweise andere \nPolizeibeamte auf der Dienststelle über diese Aktivitäten des \nRuhestandsbeamten informiert waren, ohne etwas zu unternehmen, ist zwar \nbedenklich, entlastet jedoch den Ruhestandsbeamten selbst nicht.\n\n19\n\nEs liegt somit ein Dienstvergehen gemäß §§ 83, 57 LBG NRW vor, weil \nder Ruhestandsbeamte mit diesem Verhalten massiv gegen die Pflicht zur \nvollen Hingabe an den Beruf und gegen die innerdienstliche \nWohlverhaltenspflicht verstoßen hat.\"\n\n20\n\nb) Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Maßgabe \nan, dass dahinstehen kann, ob der Umfang der privaten PC-Nutzung den Schluss \nrechtfertigt, dass der Dienstraum vor allem während des Nachtdienstes praktisch zur \nFiliale der Videofirma umfunktioniert worden sei. Jedenfalls trifft es zu, dass die \nGrenzen privater Tätigkeit während der Dienstzeit in erheblichem Maße überschritten \nworden sind und es sich insoweit um ein Dienstvergehen handelte. \n\n21\n\nc) Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen des Beamten nicht \nerschüttert. Die privaten Tätigkeiten am Dienst-PC lassen sich nicht damit \nrechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen nach Einführung der \nComputer erklärt worden sei, sie möchten sich mit dem neuen Computer und seiner \nTechnik beschäftigen und damit „üben\". Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die \nErledigung privater geschäftlicher Vorgänge der Einübung spezifischer dienstlicher \nAnwendungen des PC´s dienen soll. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass die \nprivate Nutzung des PC´s gegen Punkt 3.2.4 der von der Kreispolizeibehörde H. \nerlassenen Dienstanweisung Datenverarbeitungsanlagen vom 26. November 1990 \nverstieß, wonach jede Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage zu außerdienstlichen \nZwecken untersagt ist. Mit der Aufforderung zum „Üben\" sollte ersichtlich keine \nAusnahme von diesem Verbot ausgesprochen werden.\n\n22\n\n4. Schließlich ist auch die Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht zu \nbeanstanden. Auch unter Berücksichtigung der Beschränkung der disziplinaren \nVorwürfe auf die außerdienstliche Nutzung des Dienst-PC´s ist die Verhängung des \nVerweises als Disziplinarmaßnahme angemessen. Angesichts des nicht \nunerheblichen Umfanges der privaten Computer-Nutzung und der offensichtlichen \nPflichtwidrigkeit dieses Verhaltens ist es angezeigt, es nicht nur bei einer bloßen \nmissbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Abs. 3 DO NRW oder einer Warnung \ngemäß § 6 Abs. 1 DO NRW zu belassen, sondern zum Ausdruck zu bringen, dass \ndieses Verhalten zu tadeln ist. Dies geschieht durch die Verhängung eines \nVerweises, § 6 Abs. 2 DO NRW. Durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer \nanderen Beurteilung führen, liegen nicht vor.\n\n23\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DO NRW.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/6d-a-2779-01-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/6d-a-2779-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296707","retrieved":"2026-07-09 03:19:31.609396+00:00"}}